…. auf Verlangen des Käufers
- Mängel der Kaufsache beseitigen oder
- die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ersetzen
muss.
Kann ein Käufer einer gebrauchten Sache wegen eines
- Sachmangels der Kaufsache
vom Verkäufer
- Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels nach § 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verlangen, scheidet ein Abzug „neu für alt“ jedenfalls dann aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den
- zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil bzw. ein höherwertiges Teil
einen Wertzuwachs erfährt,
- also beispielsweise dadurch, dass zur Mangelbeseitigung bei einem Gebrauchtwagen ein neues Getriebe eingesetzt werden muss, weil es ein gebrauchtes gleichwertiges Getriebe nicht gibt
oder dass der Käufer durch die
- längere Lebensdauer des zur Mangelbeseitigung ersetzten Teils
Aufwendungen erspart,
- also beispielsweise deshalb, weil die durchschnittliche Haltbarkeitszeit einer Feuchtigkeitsabdichtung, die zur Mangelbeseitigung ersetzt werden muss, zum Zeitpunkt des Ersatzes bereits abgelaufen war.
Das und dass das gleiche gilt für den an die Stelle des (Nach-)Erfüllungsanspruchs tretenden
- Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 2 BGB
und zwar auch dann, wenn,
- wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels,
eine Nachbesserung unzumutbar ist und deshalb nicht angeboten werden muss, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
entschieden.
Begründet ist dies vom Senat u.a. damit worden, dass Vermögensvorteile,
- die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen,
zwar nach den allgemeinen Regeln über einen
auszugleichen sein können, dass jedoch nach dem derzeit geltenden Recht die
- Mangelfreiheit der Kaufsache
zur Leistungspflicht des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) gehört, ein Verkäufer, der
- im Wege der Nachbesserung einen Mangel an der Kaufsache
beseitigt, somit lediglich seinen
nachkommt und der damit regelmäßig verbundene Vorteil einer
ebenso wie der Umstand, dass der Käufer
- durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils
Aufwendungen erspart, eine unvermeidliche Folge des
- dem Käufer von dem Gesetzgeber eingeräumten
Nacherfüllungsanspruchs darstellt.
Beachte aber:
Der Nacherfüllungsanspruch als auch der auf den Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch unterliegen Grenzen.
Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, kann der Käufer von dem Verkäufer nur
- Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache
verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12 –) und diese Begrenzung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des nachfolgenden Schadensersatzanspruchs aus und beschränkt auch den
- Schadensersatzanspruch des Käufers
auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwertes (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19 –).
Übrigens:
Ob einem Käufer über die oben genannten Vorteile hinausgehende Vorteile angerechnet werden können, wie beispielsweise
- Wertverbesserungen, die am Rest der Kaufsache durch die Nachbesserung eintreten oder
- wenn der Käufer nunmehr eine ohnehin anfallende Instand- bzw. Inspektionsarbeit einspart,
hat der BGH offen gelassen.
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