BGH entscheidet: Wohnungsmieter können vom Vermieter zur Nachprüfung seiner Betriebskostenabrechnung Einsicht in die Originalbelege

BGH entscheidet: Wohnungsmieter können vom Vermieter zur Nachprüfung seiner Betriebskostenabrechnung Einsicht in die Originalbelege

…. verlangen und müssen sich nur in Ausnahmefällen mit Belegkopien begnügen.

Mit Urteil vom 15.12.2021 – VIII ZR 66/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • ein Wohnungsmieter vom Vermieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Originalbelege verlangt.
  • ihm der Vermieter aber stattdessen lediglich Belegkopien übersandt hatte,   

entschieden, dass ein Wohnungsmieter hinsichtlich der 

  • bei einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vom Vermieter geschuldeten 

  • Belegvorlage

grundsätzlich Einsicht in die 

  • Originale der Abrechnungsbelege 

zur Betriebskostenabrechnung verlangen kann,

  • um diese zu überprüfen

und über dieses allgemeine Interesse hinaus, hierfür kein 

  • besonderes Interesse 

dargelegt werden muss.

In Ausnahmefällen, wie beispielsweise, 

  • wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat oder 
  • es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, dem Mieter Einsicht in vorhandene Originalunterlagen zu gewähren,

kann allerdings, so der Senat, 

  • nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) 

auch in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die 

  • Vorlage von Kopien oder Scanprodukten 

schuldet, die jedoch dann geeignet sein müssen, die 

  • dokumentierten Erklärungen unverändert 

wiederzugeben, wobei Zweifel an der 

  • Authentizität und 
  • Unverfälschtheit

zu Lasten des Vermieters gehen. (dazu, dass dem Mieter, solange ihm eine nach § 259 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist, gegenüber einem auf die Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen, ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19 –). 

Übrigens:
In einem umgekehrten Fall, in dem 

  • der Vermieter den Mieter auf Einsicht in die Originalbelege verweisen wollte, 
  • der Mieter hingegen die Übersendung von Kopien begehrte, 

hat der BGH mit Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 – entschieden, dass,

  • im Gegensatz zu preisgebundenen Wohnraumverhältnissen, für die § 29 Abs. 2 Satz 1 Neubaumietenverdnung 1970 (NMV 1970) bestimmt, dass der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann,

der Mieter

  • preisfreien Wohnraums 

grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von 

  • Fotokopien der Abrechnungsbelege 

zur Betriebskostenabrechnung hat, seinem Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung im Regelfall dadurch Rechnung getragen wird, dass er vom 

  • Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege 

verlangen kann und 

  • nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) 

ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Kopien von Rechnungsbelegen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn ihm die 

  • Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters 

nicht zugemutet werden kann.


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