…. verlangen und müssen sich nur in Ausnahmefällen mit Belegkopien begnügen.
Mit Urteil vom 15.12.2021 – VIII ZR 66/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem
- ein Wohnungsmieter vom Vermieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Originalbelege verlangt.
- ihm der Vermieter aber stattdessen lediglich Belegkopien übersandt hatte,
entschieden, dass ein Wohnungsmieter hinsichtlich der
- bei einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vom Vermieter geschuldeten
grundsätzlich Einsicht in die
- Originale der Abrechnungsbelege
zur Betriebskostenabrechnung verlangen kann,
und über dieses allgemeine Interesse hinaus, hierfür kein
dargelegt werden muss.
In Ausnahmefällen, wie beispielsweise,
- wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat oder
- es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, dem Mieter Einsicht in vorhandene Originalunterlagen zu gewähren,
kann allerdings, so der Senat,
- nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
auch in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die
- Vorlage von Kopien oder Scanprodukten
schuldet, die jedoch dann geeignet sein müssen, die
- dokumentierten Erklärungen unverändert
wiederzugeben, wobei Zweifel an der
- Authentizität und
- Unverfälschtheit
zu Lasten des Vermieters gehen. (dazu, dass dem Mieter, solange ihm eine nach § 259 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist, gegenüber einem auf die Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen, ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19 –).
Übrigens:
In einem umgekehrten Fall, in dem
- der Vermieter den Mieter auf Einsicht in die Originalbelege verweisen wollte,
- der Mieter hingegen die Übersendung von Kopien begehrte,
hat der BGH mit Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 – entschieden, dass,
- im Gegensatz zu preisgebundenen Wohnraumverhältnissen, für die § 29 Abs. 2 Satz 1 Neubaumietenverdnung 1970 (NMV 1970) bestimmt, dass der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann,
der Mieter
grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von
- Fotokopien der Abrechnungsbelege
zur Betriebskostenabrechnung hat, seinem Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung im Regelfall dadurch Rechnung getragen wird, dass er vom
- Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege
verlangen kann und
- nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Kopien von Rechnungsbelegen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn ihm die
- Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters
nicht zugemutet werden kann.
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