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BFH entscheidet, dass steuerpflichtige Arbeitnehmer Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls als Werbungskosten

…. neben der Entfernungspauschale geltend machen können.

Mit Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden,

  • die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind und
  • nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden,

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten

  • bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

abgezogen werden können.

Wie der Senat ausgeführt hat, können solche beruflich veranlassten Krankheitsaufwendungen

  • neben der Entfernungspauschale

als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil im Gegensatz

  • zu fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind und
  • Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen),

von der Abgeltungswirkung

  • andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind,

nicht erfasst werden.

Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Dieselgate: Bundesgerichtshof hat in den sog. VW-Verfahren mehrere Termine anberaumt zur Verhandlung über

…. Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG.

Erstmals am 05.05.2020 um 09.30 Uhr (VI ZR 252/19) wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte,
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war,

die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

auf

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,

verklagt hat.

  • Die Klage des Fahrzeugkäufers ist in 1. Instanz vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.
  • Auf die Berufung des Fahrzeugkäufers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Fahrzeugkäufers, die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Fahrzeugkäufer 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.
  • Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision eingelegt worden.

Weitere Verhandlungstermine in Verfahren, in denen Fahrzeugkäufer mit der Begründung,

  • dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung versehen worden seien,

Schadensersatzansprüche gegen die VW AG geltend machen, hat der VI. Zivilsenat des BGH anberaumt,

In den beiden Fällen,

  • die am 21.07.2020 um 10.30 Uhr und 11.30 Uhr verhandelt werden,

sind

  • die Klagen der Fahrzeugkäufer von LG abgewiesen sowie
  • die Berufungen der Fahrzeugkäufer vom OLG in II. Instanz zurückgewiesen

worden und haben

  • die Fahrzeugkäufer gegen die Entscheidungen des OLG Revision eingelegt.

In dem Fall,

  • der am 28.07.2020 um 09.00 Uhr (VI ZR 397/19) verhandelt wird,

hat

  • das LG die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt,
  • das OLG in II. Instanz
    • dem Fahrzeugkäufer auf seine Berufung hin zusätzlich sog. Deliktzinsen nach § 849 BGB zugesprochen und
    • die weitergehende Berufung des Fahrzeugkäufers sowie
    • die Berufung der VW AG zurückgewiesen

und ist

  • gegen die Entscheidungen des OLG von beiden Parteien Revision eingelegt worden.

Hamburgisches OVG entscheidet: Corona-Krisen-Öffnungsverbot gilt für Geschäfte die E-Zigaretten und

…. Nachfüllbehälter verkaufen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte

  • für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

sich mit Eilantrag gegen die

  • durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung

  • der Läden der Antragstellerin

zurecht angeordnet worden ist.

Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung

  • zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
  • den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,

als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung

  • den Vorzug gegeben

vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).

LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

Bayerische Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkung bleibt in Kraft, wird aber vom Bayerischen VerfGH

…. noch auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüft werden.

Gegen die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu reduzieren und ein räumlicher Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

hat ein Bürger Popularklage erhoben

  • mit dem Ziel, dass die Verordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird

und zugleich beantragt, die angegriffene Verordnung

  • durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

sofort außer Vollzug zu setzen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – Vf. 6-VII-20 – hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH),

  • der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist,

den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Präsident des VerfGH hat diese Entscheidung, nachdem seiner Auffassung nach,

  • im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens,

bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung

  • nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten,
  • aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Popularklage ausgegangen werden kann, anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt,

  • einerseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte,
    • nicht nur Gastronomiebetriebe mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht untersagt und Personen zu Unrecht von den genannten Verhaltensweisen abgehalten sowie etwaige Verstöße letztlich zu Unrecht geahndet worden,
    • sondern auch weitere tiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen irreversibel oder partiell irreversibel wären,
  • andererseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte,
    • es mit großer Wahrscheinlichkeit, so die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, zu einer Vielzahl von sozialen Kontakten kommen, die die Verordnung unterbinden wolle sowie
    • hierdurch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht werden

und angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die

  • gegen eine Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung sprechenden Gründe

für überwiegend erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH München).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

Wohnungseigentümer, die ihre vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworbene Wohnung wieder veräußern wollen,

…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.

Zu den

  • einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))

zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen

  • Anschaffung und
  • Veräußerung

nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen

  • Anschaffung oder Fertigstellung und
  • Veräußerung

entweder

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
    • es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
      • im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
      • im Vorjahr durchgehend und
      • im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.

Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er

  • bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
  • von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und

im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass

  • der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.

VG Aachen entscheidet: Vorübergehende Betriebsschließungen wegen Corona-Pandemie rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 7 L 230/20, 7 L 233/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen, nachdem von der Stadt Würselen,

  • angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus,

mit Allgemeinverfügung ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 –

  • u.a. der Weiterbetrieb bestimmter, nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und nicht zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs notwendiger Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden war

und

  • sich ein Betreiber einer Lottoannahmestelle sowie ein Betreiber eines Pralinenfachgeschäfts mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer, von dem Verbot erfassten, Betriebe gewandt hatten,

die Eilanträge der beiden Verkaufsstellenbetreiber abgelehnt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • zur Verzögerung der dynamischen Ausbreitung des Corona-Virus mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen und
  • zum Schutz von besonders anfälligen Personengruppen vor einer Infizierung,

die Untersagung der Betriebsfortführungen erforderlich seien und der dadurch erreichbare

  • Schutz der menschlichen Gesundheit

höher einzustufen sei als

Nutzer eines Mietwagens sollten wissen, wann sie für Unfallschäden an dem Mietwagen (mit)haften können

Wird bei Anmietung eines Autos

  • eine Haftungsfreistellung (mit oder ohne Selbstbeteiligung) für Schäden an dem Mietwagen bei einem Unfall vereinbart

und sehen die allgemeinen Vertragsbedingungen vor, dass

  • bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung die Freistellung entfällt und
  • bei einer groben Fahrlässigkeit die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden kann,

haftet der Automieter

  • für Unfallschäden an dem Mietwagen

(schon) dann mit, wenn ihm ein

  • leicht grob fahrlässiges

(Mit)Verschulden an dem Unfall trifft.

Im Fall eines Automieters, der beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze, ohne sich nach dieser zu bücken,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, hat das Amtsgericht (AG) München das unfallursächliche Verhalten des Autofahrers als

  • leicht grob fahrlässig

gewertet und aufgrund dessen mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – entschieden, dass der Automieter dem Autovermieter

  • 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des AG München).