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Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.

Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
  • bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

kommt zwischen

  • dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
  • dem Fahrzeugführer,

dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein

  • an die Benutzungsbedingungen gebundener

(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,

  • der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.

An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,

  • der nicht der Fahrzeugführer war,

nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass

  • bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes

der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,

  • in Form des „erhöhten Parkentgelts“,

nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,

  • nicht aber von dem Fahrzeughalter.

Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter

  • mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,

auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten

  • „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“

beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter

  • im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast

dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.

Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,

  • liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,

mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,

  • der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,

nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).

Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

  • hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers

Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn

Zudem ist,

  • wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,

der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Was Arbeitnehmer, die (auch auf der Arbeit) ein E-Zigaretten-Gerät nutzen, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.10.2019 – S 6 U 491/16 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf in einem Fall, in dem

  • eine nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversicherte Arbeiterin

bei der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers deswegen

  • Verbrennungen an einem Bein erlitten hatte,

weil

  • sie einen metallischen Arbeitsschlüssel in ihre Hosentasche, in der sie (auch) einen Ersatzakku für ihr E-Zigaretten-Gerät mitführte, gesteckt,

der Kontakt

  • zwischen dem Akku und dem metallischen Arbeitsschlüssel

zu einem Kurzschluss geführt hatte, es

  • zu einer starken Erhitzung sowie

zur Explosion des Akkus und dadurch zur Inbrandsetzung der Hose gekommen war, entschieden, dass

  • es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat,

so dass

  • die Arbeiterin für die erlittenen Verletzungen keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.

Dass es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat, hat die Kammer damit begründet, dass

  • das Mitführen des Arbeitsschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen,
  • von dem Arbeitssschlüssel jedoch, da dieser sich nicht habe entzünden können, keine Gefahr ausgegangen, vielmehr

entscheidend für die Brandgefahr allein der E-Zigaretten-Akku gewesen und

  • das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und eines Ersatzakkus nicht betrieblich veranlasst gewesen,
  • sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Arbeiterin zuzuordnen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).

LG Magdeburg entscheidet: Wandern im Wald erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der,

  • weil er beim Wandern auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald durch einen um- und auf ihn stürzenden Baum schwer verletzt worden war,

von dem für das Waldgrundstück Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung, dass

  • bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Baum abgestorben gewesen sei und
  • deswegen hätte gefällt werden müssen,

Schmerzensgeld verlangt hatte.

Danach können Wanderer,

  • da sie auf eigene Gefahr Waldwege betreten,

grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen

  • gegen waldtypische Gefahren

ergreift, sondern müssen Wanderer mit waldtypischen Gefahren,

  • auch auf Waldwegen,

rechnen und kommt eine Haftung von Waldbesitzern grundsätzlich nicht in Betracht

  • für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,

sondern nur

Wann haben Arbeitnehmer, denen während einer Erkrankung gekündigt wird, Anspruch auf Entgeltfortzahlung

…. über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus und wann nicht?

Während des Bestands eines Arbeitsverhältnisses und nach Erfüllung der vierwöchigen Wartezeit des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer,

  • die ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind,

nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber

  • für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
  • bis zur Dauer von sechs Wochen.

Dieser Anspruch endet in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Liegt jedoch eine Anlasskündigung vor, so besteht der Anspruch ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers liegt vor, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit

wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf

  • die objektive Ursache,
  • nicht auf das Motiv

der Kündigung ankommt,

  • also maßgebend die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung sind.

Da der Begriff „aus Anlass“ weit auszulegen ist, genügt es, wenn

  • die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und
  • den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat.

Dafür, dass eine solche Anlasskündigung vorgelegen hat, ist im Streitfall

  • der Arbeitnehmer

darlegungs- und beweispflichtig.

Allerdings kommt dem Arbeitnehmer,

  • wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang zur angezeigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist,

der Anscheinsbeweis zu Gute.

Danach ist,

  • bei einer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Kündigung,

eine Anlasskündigung zu vermuten und muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Anscheinsbeweis

OLG Zweibrücken entscheidet: Zeigen des Stinkefingers kann verbotene Kontaktaufnahme sein

Mit Beschluss vom 17.04.2019 – 6 WF 44/19 – ist vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem

  • zum Zweck des Gewaltschutzes

von der Mutter eines siebenjährigen Kindes sowie von derem Lebensgefährten gegen den Vater des Kindes ein Verbot

  • nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

erwirkt worden war,

  • mit ihnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,

und der Vater des Kindes,

  • innerhalb der sechsmonatigen Verbotsfrist,
  • bei einer zufälligen Begegnung,

dem Lebensgefährten der Kindsmutter den Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger) gezeigt hatte,

  • gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO),

gegen den Kindsvater

  • ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen

verhängt worden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei dem Zeigen des „Stinkefingers“ um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik gehandelt habe.

Was Patienten und Ärzte über die Pflicht des Arztes zur Information der Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten sowie

…. die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht wissen sollten.

Weiß der behandelnde Arzt,

  • dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (insbesondere der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse) nicht gesichert ist

oder ergeben sich hierfür

  • nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte,

muss der Arzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Patienten vor Beginn der Behandlung

  • über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung

in Textform informieren,

  • außer der Arzt kann im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass es dieser Information aufgrund besonderer Umstände – wie etwa der Kenntnis des Patienten von der Unsicherheit der Kostenübernahme – bzw. insbesondere der Unaufschiebbarkeit der Behandlung oder dem ausdrücklichem Verzicht des Patienten, ausnahmsweise nicht bedarf (§ 630c Abs. 4 BGB).

Bei der Beurteilung, ob ein Arzt die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin,

  • die den Zweck hat, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen sowie ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken und
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Patientin aus § 280 Abs. 1 BGB begründen kann,

erfüllt oder nicht erfüllt hat, ist zu differenzieren zwischen

  • gesetzlich und
  • privat

versicherten Patienten,

  • weil ein Vertragsarzt, der die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) aus seiner Abrechnungspraxis kennt, regelmäßig wissen wird, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht,
  • während bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Beihilfe, nachdem sich dieser aus den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags, der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers bzw. den Beihilferichtlinien ergibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten liegt.

Allerdings muss ein Arzt

  • auch bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch

jedenfalls dann, wenn er

  • ein neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet,

die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der private Krankenversicherer bzw. die Beihilfestelle die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstatten wird.

Verlangt ein Patient

  • wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information

von dem behandelnden Arzt Ersatz der Behandlungskosten, die

  • von ihm selbst zu tragen und
  • nicht von seinem Krankenversicherer übernommen worden sind,

muss der Patient im Streitfall darlegen und beweisen, dass

  • er sich bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte.

Eine Beweislastumkehr erfolgt in einem solchen Fall nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19 –).

Angehörige und Betreuer von an einer Hirnleistungsschwäche Leidenden sollten wissen, wann diese das Merkzeichen aG

…. für außergewöhnliche Gehbehinderung im Schwerbehindertenausweis auch dann erhalten können, wenn bei ihnen eine verminderte Gehfähigkeit nicht besteht.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 – hat die 16. Kammer des Sozialgerichts (SG) Gießen im Fall eines

  • an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom

leidenden Betroffenen,

  • der nicht in der Lage war, Handlungen zu planen und alleine durchzuführen,
  • der sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen konnte und die gesamte Zeit beaufsichtigt werden musste und
  • den eine erwachsene Person allein, trotz voller Umklammerung des Oberkörpers, praktisch nicht festhalten konnte,

entschieden, dass

  • dieser dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen ist.

Danach ist ein Betroffener,

  • der bei einem Abstellen lediglich auf sein physisch mögliches Gehen, zwar nicht zu dem in § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschriebenen Personenkreis gehört,

diesem Personenkreis im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) dann gleichzustellen, wenn

  • bei seiner ausgeprägten mentalen Behinderung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er
    • sich von der jeweiligen Begleitperson losreißt,
    • von dieser wegläuft oder
    • in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgeht

und er aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung somit

  • auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nichtmehr geführt werden kann,
  • sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG haben am 28. Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, den anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

  • annehmen können,
  • aber nicht annehmen müssen.

In dem Vergleich hat sich die Volkswagen AG verpflichtet Betroffenen,

  • die sich wirksam in das Klageregister der Musterfeststellungklage haben eingetragen lassen und nicht wieder abgemeldet haben,
  • die vor dem 01. Januar 2016 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189 erworben,
  • ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben und
  • zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten,

als Entschädigung für den entstandenen Schaden eine Einmalzahlung zu zahlen,

  • deren Höhe von Fahrzeugtyp und Modelljahr abhängig ist und
  • zwischen 1.350 und 6.257 Euro betragen wird.

Im Gegenzug verzichten Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten.

Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird.
Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Betroffenen, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.

Das Vergleichsangebot wird den Betroffenen zwischen

  • dem 20. März und dem 20. April 2020

über eine Online-Plattform unterbreitet werden,

  • die ein Dienstleister von Volkswagen erstellt und betreut.

Wer das Vergleichsangebot annehmen möchte, muss darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden.

  • Betroffene können sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen.
  • Die Kosten der Erstberatung von bis zu 190 Euro (netto) / 226 Euro (brutto) trägt Volkswagen, wenn
    • der Vergleich zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 angenommen wird und
    • der Betroffen sich in diesem Zeitraum anwaltschaftlich hat beraten lassen.
  • Nach dem 20. April 2020 kann eine Annahme des Vergleichs nicht mehr erfolgen.
  • Die Beratungskosten werden allerdings nicht übernommen, wenn der Betroffene sich gegen den Vergleich entscheidet und Individualklage erhebt.

Wer das Vergleichsangebot nicht annehmen will, kann bis Oktober eine eigene Klage einreichen.

  • Denn durch die wirksame Eintragung im Register der Musterfeststellungsklage ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt worden und diese Hemmung wird, wenn der vzbv die Musterfeststellungsklage Ende April zurücknimmt im Oktober enden.

Übrigens:
Am 05. Mai 2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Dieselbetrug befassen.
Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält.
Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen.

Darauf hat der vzbv in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter eines Duplexgaragenstellplatzes

Mit Urteil vom 17.07.2019 – 425 C 12888/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine

  • schuldhafte Pflichtverletzung

des Vermieters eines Duplexstellplatzes vorliegt,

  • die seine Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden begründen kann,
  • die einem Mieter aufgrund fehlerhafter Benutzung des Duplexstellplatzes an seinem Auto entstehen,

wenn

  • er den Mieter nicht ordnungsgemäß in die Stellplatznutzung eingewiesen hat oder
  • von einem Dritten hat einweisen lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Mieter eines oberen Duplexgaragenstellplatzes vom Vermieter nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden und der Kofferraum des Fahrzeugs des Mieters

  • beim Hochfahren des Stellplatzes deswegen gegen einen an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verlaufenden Lüftungskanal gedrückt und dabei

beschädigt worden war, weil der Mieter

  • statt vorwärts einzuparken,
  • rückwärts so eingeparkt hatte, dass die Hinterräder in den für die Vorderräder vorgesehenen Haltemulden standen,

hat das AG den Vermieter verurteilt,

Wichtig zu wissen für Autofahrer, deren Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, dessen Funktionen über eine

…. manuelle Fernbedienung gesteuert werden können.

Mit Beschluss vom 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Autofahrer,

  • dessen PKW mit einem über eine manuelle Fernbedienung zu steuerndes Navigationsgerät ausgestattet und
  • für die Fernbedienung eine Halterung am Armaturenbrett installiert war,

zur Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt die Fernbedienung,

  • statt sie, was (auch) möglich gewesen wäre, in der Halterung zu lassen,

aus der Halterung in die rechte Hand genommen und anschließend Befehle eingegeben hatte, entschieden, dass der Autofahrer

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer

nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verurteilt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die genutzte Fernbedienung, da sie

  • als elektronisches Gerät das zum Navigationsgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung steuere und
  • auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des Navigationsgerätes diene,

ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).