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Wichtig zu wissen für Patienten, bei denen (nach dem Ziehen eines Zahnes) Knochenaufbaumaßnahmen

…. erforderlich sind.

Mit Beschluss vom 10.09.2018 – 5 U 206/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt einen Patienten,

  • bei dem z.B. nach dem Ziehen eines Zahnes Knochenaufbaumaßnahmen notwendig sind,

grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, ob dazu

  • künstliches oder
  • tierisches

Knochenersatzmaterial verwendet wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Knochenersatzmaterial

  • sowohl synthetisch erzeugt,
  • als auch aus vom Tier gewonnener Knochen hergestellt

werden kann, die Materialien gleichwertig sind und die Behandlung mit ihnen keine unterschiedlichen

  • Risiken oder
  • Nachteile

haben, so dass es sich bei der Verwendung

  • nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen handelt.

Verwendet ein Zahnarzt also zum Knochenaufbau beispielsweise

  • statt künstlichem,
  • tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes

Füllmaterial,

  • liegt danach somit weder ein Behandlungsfehler vor,
  • noch muss der Patient hierüber vorher gesondert aufgeklärt werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Patienten, die wissen wollen, mit welchem Material der Knochenaufbau erfolgt, sollten, wenn der Zahnarzt von sich aus nichts sagt, deshalb fragen.

Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten

Daimler steht (schon seit längerem) in Verdacht der Abgasmanipulation.

Für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 erfolgte auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bereits im Juni 2019 ein Rückruf, weil in den Fahrzeugen eine

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür gesorgt haben soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden.

Nun hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) ein Anhörungsverfahren eröffnet, weil die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein sollen.

  • Eine Computerfunktion für die Steuerung des Sprinter-Motors OM 651 soll dafür gesorgt haben, dass der Grenzwert für Stickoxide von 180 Milligramm pro Kilometer nur beim gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten wird, aber nicht im täglichen Betrieb.

Daimler droht deswegen ein weiterer Zwangsrückruf (Quelle: Merkur.de).

Übrigens:
Bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von den Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Nach diesen (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Entscheidungen muss die Daimler AG

  • die Fahrzeuge zurücknehmen und
  • den Käufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, aber zuzüglich Zinsen, erstatten.

LAG Hamm entscheidet: Wer offiziell als Haushaltshilfe angestellt, tatsächlich aber für Sex bezahlt wird, hat Anspruch

…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,

  • in dem u.a. geregelt war, dass
    • sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
    • dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
    • ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,

eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass

  • die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
    • von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
    • die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen

und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,

  • bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,

entschieden, dass der Mann

  • den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
  • der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen

muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,

  • nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
  • sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,

sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der

  • durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
  • auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende

vertraglichen Verständigung

  • – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –

sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass

  • aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
  • sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.

OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage

  • bei ausgeschaltetem Motor
  • mit Hilfe von Rollen

auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband

nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte

Unfallfremdschäden aufkommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs

  • weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
  • das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
  • die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges

  • wieder in Betrieb befindet

und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug

  • das Förderband verlassen hat und
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
    • unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,

vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.

Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn

  • der Geschädigte beweisen kann, dass

der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.

Was wer eine (Fußball)Sportwette abschließt und die Wette aufgrund einer vermeintlich falschen

…. (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung verliert, wissen sollte.

Mit Urteil vom 19.09.2019 – 22 C 2823/19 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg die Klage

  • eines Teilnehmers an einer Fußball-Sport-Wette

abgewiesen, der

  • mit der Begründung, aufgrund einer falschen (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung – nämlich eines angeblich zu Unrecht nicht gegebenen Tores – die von ihm abgeschlossene Sportwette verloren zu haben,

den entgangenen Gewinnbetrag von der Deutschen Fußball Liga (DFL) ersetzt haben wollte.

In solchen Fällen fehle es, so das AG, in der Regel schon deswegen an einer Anspruchsgrundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte, weil

  • vertragliche Beziehungen zwischen einem Teilnehmer an der Fußball-Sport-Wette und dem DFL nicht bestehen

und ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • jedenfalls sofern keine vorsätzliche Spielmanipulation,
  • sondern lediglich eine fahrlässige Fehlentscheidung eines Schiedsrichters vorliege,

mangels Verletzung eines Schutzgesetzes,

  • wie etwa des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB),

ebenfalls nicht in Betracht komme.

Ergänzend hat das AG in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer Sportwette

  • vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs,
  • aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern,

gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv werde und jeder Wettteilnehmer

  • das Risiko seines Wettgeschäfts eigenverantwortlich abwägen müsse und
  • für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich bleibe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

ArbG Berlin entscheidet: Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung

…. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Mit Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin die Klage

  • eines stellvertretenden Ressortleiters bei einem Zeitungsverlag

abgewiesen, der,

  • weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden war,

von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 15 AGG,

  • wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot,

haben wollte.

Zur Begründung,

  • dass in einem solchen Fall Ansprüche nicht auf das AGG gestützt werden können,

hat das ArbG darauf verwiesen, dass

  • Menschen ostdeutscher Herkunft nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung sind und somit

Personen,

  • die wegen ihrer ostdeutschen Herkunft herabgewürdigt oder gemobbt werden,

keine Benachteiligung

  • wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes

erfahren (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin).

Hinweis:
In Betracht kommen könnte bei Mobbing wegen der ostdeutschen Herkunft aber ein Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung

  • gegen die Mobber und
  • wenn der Arbeitgeber nicht abhilft, auch gegen diesen.

Wichtig zu wissen für Hotelgäste, wenn ihr Auto vom Hotel-Parkservice geparkt wird und danach

…. einen Schaden aufweist.

Mit Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Hotelgast,

  • der sein Auto vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte,
  • damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird,

das Hotel auf Schadensersatz verklagt worden war,

  • weil er nach dem Besuch des Spa-Bereichs festgestellt hatte, dass
    • sein Auto von einem Hotelmitarbeiter statt in die Tiefgarage, in eine Parkbucht in der Nähe des Hotels gefahren worden war und
    • die beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite große Löcher aufwiesen durch die die Luft vollständig entwichen war,

der Schadensersatzklage stattgegeben und

  • das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro an den Hotelgast verurteilt.

Begründet ist die Entscheidung vom Senat damit worden, dass,

  • wegen der Größe der Löcher in den Reifen,

die Luft

  • sofort entwichen sein muss und
  • nicht nur schleichend entwichen sein kann,

der Reifenschaden also

  • nicht schon vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelmitarbeiter vorgelegen haben kann,
  • sondern die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Sportvereinsmitglieder sollten wissen, dass sie bei der Verrichtung von satzungsgemäßen Arbeitsstunden

…. in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert sind,

  • sondern nur bei der Ausführung von Sonderaufgaben, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgehen, ein Arbeitsunfall vorliegen kann.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem

  • die Satzung eines Segelfliegervereins vorsah, dass die Vereinsmitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen haben und

ein Vereinsmitglied bei der Erledigung dieser Arbeitsstunden und der Verrichtung von Platz- und Wegearbeiten verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Danach können Vereinsmitglieder, wenn die von ihnen verrichtete Arbeit,

  • bei der sie verunfallt sind,

nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgeht, keinen Arbeitsunfall geltend machen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zwar nicht ausschließt,

ein gesetzlicher Versicherungsschutz jedoch nicht besteht, wenn

  • der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, also

die unfallbringende Tätigkeit

  • mitgliedschaftlich und
  • nicht arbeitnehmerähnlich

geprägt ist.

Was wer mit (Kredit- oder EC-) Karte zahlt wissen und beachten sollte, wenn er seinen Erstattungsanspruch gegen

…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.

Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu

  • den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,

sowie danach der Aufforderung,

  • wegen angeblich gescheiterter Transaktion,

den PIN erneut einzugeben, nachkommen,

  • ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen

und es in diesem Zusammenhang dulden, dass

  • sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,

keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls

  • sich nachfolgend herausstellt, dass

die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,

  • also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.

Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,

  • der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,

sicher sein können, dass

  • der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
  • die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,

so dass Karteninhaber, die

  • es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
  • auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,

ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,

  • der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
  • diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.