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Lehrerinnen und Lehrer sollten wissen, dass bzw. wann sie verpflichtet sein können, Schülern in Notfällen

…. die diesen verordneten Medikamente zu geben.

Mit Beschluss vom 03.07.2019 – S 47 KR 1602/19 ER – hat das Sozialgericht (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen,

  • zwar nicht verpflichtet werden können, kranken Schülerinnen und Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen,
  • sie aber auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen,

verpflichtet sind, Kindern,

  • bei denen es während des Aufenthaltes in der Schule gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann,
  • wie z.B. bei Epilepsiepatienten oder Allergikern,

in Notsituationen solche Medikamente zu geben,

  • die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.

Beispielsweise kann danach von Lehrerinnen, Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern erwartet und ihnen auch zugemutet werden, einem/einer an Epilepsie erkrankten Schüler/in

  • im Falle eines epileptischen Anfalls

ein ihm/ihr verordnetes krampflösendes Mittel,

  • das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf,
  • sondern aufgrund seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist,

in den Mund zu spritzen.

Dafür, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen in etwaigen Notsituationen ihrer diesbezüglichen Hilfepflicht nachkommen können, haben, so das SG, die Schulen,

  • insbesondere Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden,

durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder zu sorgen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen, wenn man einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Unterstützung bei der Wahl des

…. passenden Partners abschließt.

Wird ein Partnervermittlungsinstitut von einer Kundin/einem Kunden mit der „Unterstützung bei der Wahl des passenden Partners“ beauftragt und verpflichtet sich das Partnervermittlungsinstitut

  • der Kundin/dem Kunden gegen Zahlung eines bestimmten Honorars während der Laufzeit des Vertrages auf sie/ihn abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis des Instituts zu unterbreiten sowie
  • ihr/ihm Partner-Exposés von Mitgliedern des Instituts zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Kundin/dem Kunden interessiert sind,

ist das Ziel eines solchen Vertrages,

  • einen geeigneten Partner zu finden und
  • nicht eine bestimmte Anzahl von Frauen bzw. Männern zu treffen.

Die Erforderlichkeit eines jeweils weiteren Partnervorschlags ist dann abhängig vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person, so dass der Umstand,

  • dass die Anzahl der Partnervorschläge, die die Kundin/der Kunde jeweils (mindestens) anfordern kann, nicht vertraglich festgeschrieben ist,

diesen Vertrag auch nicht

  • wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht des Partnervermittlungsinstituts

unwirksam macht.

Ganz oder teilweise zurückfordern können Kunden ein gezahltes Honorar, wenn

  • von dem Partnervermittlungsinstitut eine zur Vertragserfüllung geeignete Leistung nicht erbracht wird bzw. worden ist,

also beispielsweise

  • die von dem Partnervermittlungsinstitut gemachten Vorschläge zur Vertragserfüllung völlig ungeeignet waren und
  • nicht dem Anforderungsprofil der Kundin/des Kunden entsprochen haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.03.2019 – 113 C 16281/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau

  • bei einem Partnervermittlungsinstitut einen Vertrag – wie dem obigen – geschlossen hatte und

das für eine Vertragsdauer von drei Monaten gezahltes Honorar in Höhe von 5.000 Euro zurück haben wollte, weil

  • ihr während der dreimonatigen Laufzeit des Vertrages lediglich fünf Herren sowie danach noch ein sechster Herr als Partner vorgeschlagen worden waren und
  • es auch nur mit drei dieser Vorgeschlagenen zu einem Treffen gekommen war,

die Klage der Frau auf Rückzahlung des Honorars abgewiesen und dies damit begründet, dass sich nach den,

  • laut Vertrag von der Frau gemachten Vorgaben bezüglich der gewünschten Partner,

nicht habe festgestellt werden können, dass die ihr unterbreiteten Partnervorschläge zur Vertragserfüllung ungeeignet bzw. unbrauchbar waren (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

BGH entscheidet, dass Sparkasse für Umschuldung von Immobilienkrediten keine extra Gebühren verlangen darf,

…. weil entsprechende AGB-Klausel, die dies vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene – als Preisnebenabrede einzuordnende – Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht für Fälle,

  • dass Kunden der Sparkasse ein bestehendes Verbraucherdarlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten oder
  • dass die Sparkasse als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher,

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass der Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist und
  • dies auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit gilt und damit für den bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Was übrigens zu wissen für Darlehensnehmer (auch) wichtig ist:
Hat ein Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche

  • eine Grundschuld

bestellt, so steht dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu,

  • wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt,
  • also wenn beispielsweise von dem Darlehensnehmer der geschuldete Zins und das Darlehen zurückgezahlt ist.

Der Darlehensnehmer kann dann frei wählen, ob er (vergütungsfrei)

  • eine Löschungsbewilligung,
  • eine löschungsfähige Quittung oder
  • die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten

wünscht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer wenn auf ihrem Grundstück ein Bombenblindgänger

…. gefunden wird, eine Sprengung vor Ort erforderlich ist und dabei Schäden auf Nachbargrundstücken entstehen.

Mit Urteil vom 02.08.2019 – 6 O 337/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass, wenn ein auf einem Grundstück aufgefundener Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg,

  • weil er von dem Kampfmittelräumdienst nicht erfolgreich entschärft werden kann,

am Fundort kontrolliert gesprengt werden muss,

  • der Grundstückseigentümer nicht für dabei an umliegenden Gebäuden entstandene Schäden haftet.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass in Fällen, in denen

  • der Kampfmittelräumdienst entscheidet einen Bombenblindgänger kontrolliert zu sprengen, um eine unkontrollierte Explosion sowie die dadurch drohenden Schäden zu verhindern und
  • aufgrund dessen der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Bombenblindgänger gefunden wurde, die Sprengung lediglich duldet,

die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn, nämlich dass

  • die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar ist, weil
    • entweder er sie selbst jedenfalls mittelbar verursacht hat
    • oder er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen,

nicht vorliegen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Dieselgate: OLG Hamm entscheidet, dass die VW AG der Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW-Beetle

…. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als Schadensersatz

  • den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – sowie
  • die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewendeten Darlehensraten erstatten und
  • sie von den noch zu erbringenden Kreditraten freistellen

muss, unabhängig davon, dass

  • nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • im November 2016

bei einem VW-Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro einen

  • erstmals im November 2014 zugelassenen

VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI erworben hatte, dessen Motor von der Volkswagen AG (VW AG) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden war,

  • die erkannte, wenn das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird und
  • die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte
    • nur während dieses Tests einhielt,
    • nicht dagegen unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr,

entschieden, dass die Fahrzeugkäuferin von der VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen kann,

  • die Erstattung
    • des für den Fahrzeugerwerb verauslagten Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie
    • der aufgewendeten Raten aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Volkswagen Bank aufgenommen Darlehens

und

  • die Freistellung von den noch zu zahlenden Kreditraten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die VW AG durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware, dem deswegen die Stilllegung drohte, ihre Kundin getäuscht,
  • die Fahrzeugkäuferin durch diese – wegen der von der VW AG dadurch angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen – sittenwidrige Täuschung einen – bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Kundin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehenden – Vermögensschaden erlitten hat

und

  • von der VW AG nicht konkret dargelegt worden war, dass weder der Vorstand noch ein sonstiger Repräsentant Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software in den in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

…. dass (auch) für sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen gilt.

Mit Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 3.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen betreibt,

  • in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche

betreut werden

  • von drei bei dem Träger angestellten Erzieher/innen,

von denen

  • im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell)

abwechselnd

  • eine/r der Erzieher/innen jeweils für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe wohnt,
  • der bzw. die zweite Erzieher/in tagsüber Dienst sowie
  • der bzw. die dritte Erzieher/in frei hat,

auf diese Erzieher/innen

  • das ArbZG Anwendung findet,

so dass bei einem solchen praktizierten WaB-Modell

  • der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne für die in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen die Bestimmungen des ArbZGes zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen (§§ 3 ff. ArbZG) einhalten muss.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nur dann auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, wenn die Arbeitnehmer

  • in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und
  • sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt,

  • ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit,
  • das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und
  • davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen,

dies bei den in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen nicht der Fall ist,

  • da deren Arbeitsverhältnis nicht von ihrer nahezu permanenter Verfügbarkeit geprägt ist,
  • sondern sich bei ihnen Arbeitsphasen von einem von zwei bis sieben Tagen beschränkten Verbleib in den Wohngruppen mit Ruhephasen danach abwechseln

und es somit schon an dem Merkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft fehlt.

Was man über sein Selbstbestimmungsrecht bei Entscheidungen über sein eigenes Leben wissen sollte und

…. was zu wissen insbesondere auch für die behandelnden Ärzte wichtig ist.

Nach dem Grundgesetz (GG) ist jeder Mensch,

  • der volljährig ist und
  • seinen Willen frei bilden sowie entsprechend handeln kann,

frei,

  • über den Umgang mit seiner Gesundheit

nach eigenem Gutdünken zu entscheiden.

Die Rechtsprechung leitet aus

  • dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen

  • auch dann abzulehnen, wenn

sie medizinisch angezeigt sind.

  • Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint.

Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen.

Durch die Erstellung einer Patientenverfügung (§ 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann man sicherstellen, dass sein

  • in einwilligungsfähigem Zustand

ausgeübtes,

  • das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und
  • damit auch auf Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung sowie der ärztlichen Indikation der Behandlung einschließende,

Selbstbestimmungsrecht über

  • eine gewünschte Behandlung oder
  • eine nicht mehr gewünschte (Weiter)Behandlung

auch dann noch respektiert wird, wenn

  • man zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – demzufolge einen Behandlungsabbruch

  • – losgelöst von der Begehungsform –

als gerechtfertigt angesehen, wenn er

  • in Ansehung von § 1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und
  • dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 07.2019 – 5 StR 393/18 –).

AG Frankfurt weist Klage einer unverheirateten Wohnungsmieterin, die von den Vermietern nicht als Fräulein bezeichnet

…. werden wollte, ab.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 29 C 1220/19 (46) – hat das Amtsgericht AG Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine seit 1984 in einem Mehrparteienhaus lebende unverheiratete Wohnungsmieterin

  • von dem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar in dem handschriftlich festgehaltenen und im Treppenhaus ausgehängten Treppenhausreinigungsplan

regelmäßig namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt worden war und sie,

  • nach vergeblichen mehrfachen Bitten, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen,

Klage gegen ihre Vermieter auf Unterlassung erhoben hatte, entschieden, dass die Bezeichnung als „Fräulein“ in den Aushängen im Hausflur

  • weder ehrverletzend ist,
  • noch das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieterin verletzt

und die Klage,

  • mangels Anspruchs auf Unterlassung,

abgewiesen.

Dass die Bezeichnung einer unverheirateten Frau als Fräulein,

  • auch wenn dieser Begriff in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden ist,

nicht ehrverletzend bzw. nicht herabsetzend sei, hat das AG damit begründet, dass

  • es in Deutschland sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben habe und
  • bei der diesbezüglichen Bewertung auch das hohe Alter der Wohnungsvermieter zu berücksichtigten sei, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten hätten.

Auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne sich, so das AG weiter, die Wohnungsmieterin nicht berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Wohnungsmieterin, die aus dem handschriftlich erstellten Putzplan herausgelesen werden können,

  • ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet,
  • oder in einem Dateisystem gespeichert werden,

nicht vorlägen (Quelle: juris Das Rechtsportal).