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Wichtig zu wissen, wenn man einen Unfall im Straßenverkehr (mit)verursacht haben kann, bei dem andere

…. verletzt oder geschädigt worden sind.

Nach einem Unfall im Straßenverkehr dürfen Personen,

den Unfallort nicht verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

und zwar, indem sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

oder, sofern weder der Geschädigte noch feststellungsbereite Personen am Unfallort sind,

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Eine Wartepflicht besteht nicht, bei Vorliegen

  • eines lediglich völlig belanglosen Fremdsachschadens,
  • d.h. eines Sachschadens in Höhe von zwischen 20 und 50 Euro (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Reparaturkosten).

Bei Bestehen einer Wartepflicht hängt die Dauer der Wartezeit, die eingehalten werden muss,

  • also wie lange am Unfallort gewartet werden muss,

ab, von

  • der Erforderlichkeit und
  • der Zumutbarkeit
  • unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles,

wobei nach Ablauf der Wartefrist

  • die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden müssen (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Beispielsweise wird, wenn ein Autofahrer abends auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kommt und gegen eine Leitbake (Zeichen 605 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) prallt,

  • die aufgrund des dadurch daran entstandenen Schadens ausgetauscht werden muss,
  • was Kosten zuzüglich der Arbeitszeit jedenfalls von über 50 Euro verursachen wird (vgl. hierzu https://www.schilder-versand.com/warnbaken)

angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich sein.

  • Beachtet werden muss bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand, der das eigene Fahrzeug deutlich sichtbar beschädigt hat, dass üblicherweise damit gerechnet werden muss, dass auch der andere Gegenstand beschädigt worden sein kann.

Übrigens:
Wird der Unfallort von einem Unfallbeteiligten vorsätzlich verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und
  • die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten,

liegt ein nach § 142 Abs. 1 StGB strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor und

  • sollte es sich bei dem, dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort begehenden Unfallbeteiligten, um den Fahrer eines vollkaskoversicherten, bei dem Unfall (auch) beschädigten Autos handeln,

kann der Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein und die Deckung des an dem vollkaskoversicherten Autos entstandenen Schadens ablehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – 4 U 41/18 –).

Was Kite-Surfer wissen und insbesondere beim Startvorgang beachten sollten

Mit Urteil vom 05.08.2019 – 19 O 49/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Kite-Surfer durch ihren Lenkdrachen (Kite),

  • da sie beim Bedienen dieses Sportgeräts in besonderem Maße den naturgemäß nicht beeinflussbaren Kräften des Windes ausgesetzt sind,

eine Gefahrenquelle schaffen, sie daher

  • eine gesteigerte Verantwortung dafür trifft, die aus dieser Gefahr resultierenden Folgen zu vermeiden und

insbesondere auch durch

  • kontinuierliche Beobachtung ihrer Umgebung sowie
  • Vergewisserung, dass sich keine Personen im näheren Umfeld befinden,

dafür Sorge tragen müssen, dass

  • ihnen beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und
  • eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG eine Kite-Surferin, die während des Startvorgangs,

  • auf einer durch eine entsprechende Beschilderung als Start- und Landezone für Kite-Surfer ausgewiesen Wiese an einem Lenkdrachen (Kite) hängend,

durch eine Böe seitlich weggezogen worden und

  • bei dem Versuch dies mit einem Ausfallschritt auszugleichen,

mit einem ihr im Weg stehenden Spaziergänger kollidiert war,

  • der dabei eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und zwei Mal operiert werden musste,

zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den verletzten Fußgänger verurteilt.

Ein Mitverschulden des Spaziergängers ist vom LG mit der Begründung verneint worden, dass

  • der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hatte, zwar als Kite-Zone ausgewiesen,
  • aber die Nutzung der Wiese dort durch Nicht-Kiter nicht verboten bzw. für diese nicht gesperrt, sondern öffentlich zugänglich war und
  • die Gefahren des Kitesurfens für einen mit der Sportart nicht vertrauten Spaziergänger nicht ohne weiteres erkennbar seien (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben und für deren Angehörige

…. bzw. deren Betreuer.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19 – hat der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich

  • einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse

haben auch für

  • ärztlich verordnete Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnten,

wie beispielsweise

  • das Messen von Blutzucker,
  • das Verabreichen von Medikamenten,
  • das Anziehen von Kompressionsstrümpfen

und dass dieser Anspruch nur entfallen könnte, wenn

  • aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe,

diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).

Schleswig-Holsteinisches OLG lehnt Anklageerhebung gegen Lehrer wegen Freiheitsberaubung

…. und Körperverletzung zum Nachteil einer Schülerin ab.

Mit Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 120/19 KL – hat der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem nach einem Vorfall an einem Gymnasium zwischen Schülern während der Pause, Lehrer darüber

  • mit zwei Schülern sowie einer 14-jährigen Schülerin

in einem Raum ein klärendes Gespräch führen wollten, die 14-jährige Schülerin,

  • als sie während des Gespräches den Raum verlassen wollte,

von den Lehrern zurückgehalten und am Verlassen des Raums gehindert worden war, sich dabei die Schülerin,

  • als die von ihr zuvor bereits geöffnete Tür zuschlug,

zwei Finger eingeklemmt und gebrochen hatte und die Eltern der 14-jährigen Schülerin,

  • nachdem das auf ihre Anzeige hin gegen die Lehrer eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war,

mit dem von ihnen nach § 172 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gestellten Antrag die Staatsanwaltschaft zwingen wollten Anklage gegen die Lehrer zu erheben, entschieden, dass

  • das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer zu Recht eingestellt wurde.

Dass

  • weder ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB),
  • noch ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB

besteht, hat der Strafsenat damit begründet, dass

  • die mit dem Verhindern der Schülerin am Verlassen des Raumes verbundene kurzfristige Beschränkung ihrer Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig gewesen sei

und

  • Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen, dass
    • der Schülerin die erlittene Verletzung von den Lehrern vorsätzlich zugefügt worden sei oder
    • die Lehrer eine Verletzung der Schülerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.

Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht komme, müsse dieser, so der Strafsenat, im Wege der Privatklage verfolgt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Was, wer ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,

  • nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.

festgestellte

  • Risse in den geputzten Wandflächen

keinen Mangel darstellen,

  • sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.

Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

  • auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und

bei einem 45 Jahre altem Haus,

  • wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes

Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.

Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,

  • bei einem solchen Alter eines Hauses und
  • einer einfachen Konstruktion

nicht außergewöhnlich.

Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.

  • Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.

Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer

  • weder den Mangel arglistig verschwiegen,
  • noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Arbeitssuchende wissen sollten, wenn sie bei einem Unternehmen, um dort eine dauerhafte Beschäftigung

…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der

  • in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und

sich bei der Verrichtung verletzt,

  • auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,

gesetzlich unfallversichert ist.

Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,

  • in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
  • die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Was, wer bei einem Schmuckgeschäft einen Brilliantring kauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 02.08.2019 – 275 C 6717/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Verbraucher, die

  • einen Ring, laut Schmuckpasszertifikat (besetzt) mit Brillianten,

kaufen, erwarten dürfen, dass es sich bei den

  • als Brillianten bezeichneten Steinen

handelt

  • um Diamanten mit klassischem Brilliantschliff

und dass, sollte es sich handeln,

  • um Diamanten mit minderwertigerem Single-Cut-Schliff, auch vereinfachter Brilliantschliff genannt,

der (Brilliant)Ring

  • einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufweist,
  • der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Brilliantschliff

  • ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten sei,

während nach einem, diesem klassischen Brilliantschliff gegenüber minderwertigeren Single-Cut-Schliff

  • ein Stein nicht so viele Facetten habe

und deswegen nicht der vereinbarten Beschaffenheit „Brilliant“ entspreche (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

LG Koblenz spricht Kreuzfahrtpassagier, dem wegen gesundheitlicher Risiken zu Unrecht der Zutritt zum

…. Kreuzfahrtschiff verweigert wurde, Schadensersatz zu.

Mit Beschluss vom 09.07.2019 – 13 S 13/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Kreuzfahrtpassagier,

  • der während der von ihm gebuchten Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Lungenerkrankung (COPD) in Penang für vier Tage das Kreuzfahrtschiff zur Behandlung in einem dortigen Krankenhaus hatte verlassen müssen,

als er nach seiner Genesung und erfolgter Nachreise zum Kreuzfahrtschiff nach Mumbai, die Kreuzfahrt von dort hatte fortsetzen wollen, der (Wieder)Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff,

  • wegen einer zwischenzeitlich an Bord aufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei ihm,

verweigert worden war und er deswegen die Heimreise hatte antreten müssen, entschieden, dass

  • der Reiseveranstalter dem Kreuzfahrtpassagier eine Entschädigung zahlen muss,
    • für die verbleibenden Reisetage in Höhe von 50% des täglichen Reisepreises sowie
    • für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag, wegen der an diesen Tagen ohnehin eingeschränkten Erholungseffektes einer Reise, in Höhe von 20% des täglichen Reisepreises (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03 –).

Begründet hat das LG dies damit,

  • dass dem Kreuzfahrtpassagier, da bei ihm aufgrund seiner vollständigen Wiedergenesung die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza nicht größer gewesen sei, als bei anderen Passagieren auch, die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert worden,
  • es ihm, wegen der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen von Mumbai, faktisch auch weder möglich gewesen sei, den Reiseveranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, noch zur Bestätigung seiner Reisefähigkeit ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen

und

  • dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können, dem Kreuzfahrtpassagier nicht zumutbar gewesen sei (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Dieselgate: Was Besitzer eines mit einem 3,0 Liter Motor EA897 oder EA896 (EU5-Norm) ausgerüsteten Audi

…. wissen sollten.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Beschlüssen vom 22.08.2019 – 17 U 257/18, 17 U 294/18 – in zwei Verfahren, in denen

  • ein Käufer eines gebrauchten Audi Q5 V6 3,0 I TDI, 176 kW sowie
  • ein Käufer eines gebrauchten Audi A 4 3,0 l TDI, 180 kW

von der

  • Volkswagen AG

Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

in Höhe der bezahlten Kaufpreise verlangen, gegen Rückgabe ihrer

  • im Jahr 2011 bzw. 2013 erworbenen,
  • jeweils mit einem von der Audi AG hergestellten 3,0 Liter Motor mit der (streitigen) Bezeichnung EA897 oder EA896 (EU5-Norm) ausgerüsteten

Fahrzeuge, darauf hingewiesen, dass

  • wegen des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugmotoren,
    • in Form einer Software, die den Rollenprüfstand erkennt und in einen optimierten Betriebsmodus schaltet, um so die Grenzwerte dort einzuhalten, der aber im Straßenverkehr nicht aktiv ist und
    • in Form eines sog. Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuert,

eine Haftung der Volkswagen AG grundsätzlich in Betracht kommt, auch wenn

  • sie nicht Herstellerin des jeweiligen Fahrzeugs oder Motors ist sowie
  • ein verpflichtender Rückruf von mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeugen durch das Kraftfahrbundesamt (KBA) nicht vorliegt

und deswegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Fahrzeugkäufer angeordnet, dass

  • der 3,0 l Motor (EU5-Norm) in den Fahrzeugen eine Software enthält, die den Rollenprüfstand erkennt und in einen optimierten Betriebsmodus schaltet, um so die Grenzwerte dort einzuhalten, der aber im Straßenverkehr nicht aktiv ist.

Denn,

  • die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer großen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird,
  • die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und
  • den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens

sowie

  • die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

könne zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG i.S.d. § 826 BGB führen.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf,

  • dass er davon ausgeht, dass die Motorsteuersoftware der Fahrzeuge eine Abschaltvorrichtung in Form eines sog. Thermofensters enthält, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuert,

dass die Volkswagen AG darlegen und beweisen muss, dass

  • eine solche Einrichtung ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig und dieser nicht anders sicherzustellen ist und
  • hierfür detailliert darzulegen ist, in welchen Temperaturbereichen die Abgasrückführung in welcher Weise angepasst wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Dieselgate: Auch das Kammergericht ist der Ansicht, dass der Hersteller der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge

…. die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

In der Verhandlung von zwei Klagen (4 U 51/19, 4 U 9/19)

  • von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin am 20.08.2019 darauf hingewiesen, dass er eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

für gegeben erachtet (so auch die Oberlandesgerichte (OLG) Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – und vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18; Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –; Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – sowie Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –).

Danach besteht der Schaden von Käufern solcher Fahrzeuge

  • zum einen in dem Minderwert aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal sowie
  • zum anderen in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit

und kommt es bei der Frage des Schadens nicht darauf an,

  • ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden ist,

da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liegt.

  • Allerdings bestehe, so der Senat, der Schadenersatzanspruch nur abzüglich eines Nutzungswertersatzes unter Zugrundelegung einer Regellaufleistung der Fahrzeuge von 300.000 km.

Davon, dass der Fahrzeughersteller vorsätzlich gehandelt hat, wofür das billigend Inkaufnehmen genügt, geht der Senat aus, weil, wie er ausgeführt hat,

  • es angesichts der Reichweite der unternehmerischen Entscheidung, eine Software mit Abschaltvorrichtung konzernweit einzusetzen, eher fern liege, dass die entsprechenden Vorgänge mit Aufträgen in Millionenhöhe und Einbindung Dritter alleine durch Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene verantwortet worden sind und
  • der Fahrzeughersteller dem entsprechenden Vortrag der Fahrzeugkäufer bisher nicht ausreichend entgegen getreten sind,
    • insbesondere trotz interner Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei, wer die Entscheidungsträger waren.

Auch hafte, so der Senat weiter, der Fahrzeughersteller jedenfalls für seinen Leiter der Entwicklungsabteilung als sog. „Verrichtungsgehilfen“ aus § 831 BGB (Quelle: Pressemitteilung des KG).