Blog

Arbeitnehmer die an einem Betriebssport- oder anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen

…. sollten wissen, wann es sich dabei um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handelt und wann nicht.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – S 5 U 47/18 – hat die 5. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer

  • an Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen,

es sich dabei dann um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handeln kann, wenn

  • der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihnen durchführen will,
  • er deswegen alle Betriebsangehörigen eingeladen hat und damit der Wunsch des Arbeitgebers deutlich wird, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen

und

  • die Teilnahme vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen steht und objektiv möglich ist.

Keine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Veranstaltung beispielsweise

  • am Wochenende und
  • unter nicht unerheblichem finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer stattfindet und
  • auch Betriebsfremden offensteht,

so dass,

  • wenn bei einer solchen Veranstaltung ein teilnehmender Arbeitnehmer verunfallt,

es sich auch um keinen Arbeitsunfall handelt.

Wann tritt, wenn eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall eines „Rohrbruchs

…. innerhalb des versicherten Gebäudes“ gewährt, dieser Versicherungsfall ein?

Ein Rohrbruch innerhalb des versicherten Gebäudes liegt vor, bei jeder nachteiligen Veränderung des,

  • innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern, auch im Erdreich, befindlichen,

Rohrmaterials, die dazu führt, dass,

  • infolge einer Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung,

die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können, beispielsweise weil

  • das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommen hat.

Nicht ausreichend sind Einwirkungen

  • ohne Substanzbeeinträchtigung,

die lediglich

  • zu einer Funktionsveränderung

der intakten Rohrleitung führen.

Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen, wie sie etwa bei Bau- oder sonstigen Arbeiten am Gebäude hervorgerufen werden können, werden von der Rohrbruchversicherung erfasst.

  • Voraussetzung ist freilich, dass das Rohr im Zeitpunkt der Beschädigung grundsätzlich seine Funktion als Zu- oder Ableitungsrohr erfüllt;
  • wird es erst nach dem Ausbau beschädigt, liegt kein bedingungsgemäßer Rohrbruch vor.

Begrenzt wird die Eintrittspflicht des Versicherers durch

  • vertragliche oder gesetzliche Risikoausschlüsse, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)), und
  • durch vertragliche Obliegenheiten, die dem Erhalt der versicherten Sache dienen, sofern diese zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam vereinbart worden sind.

In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur,

  • wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt

und eingetreten ist der Versicherungsfall, wenn Versicherungsschutz u.a.

  • für den Fall des „Rohrbruchs“ und
  • damit „für ein meist punktuelles Ereignis“

gewährt wird,

  • mit dem Rohrbruch als solchem

und anders als im Fall eines „Leitungswasserschadens“ (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 –) nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden.

Für den Versicherungsfall „Rohrbruch“ muss folglich zu dem Zeitpunkt des Rohrbruchs der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden haben.

Bestehen Anhaltspunkte dafür,

  • dass die Schädigung des Rohres, also der Versicherungsfall, schon vor Abschluss des Vertrages vorlag,

muss der Versicherungsnehmer beweisen,

  • dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (Saarländisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 19.12.2018 – 5 U 4/18 –).

Ehrenamtlich für einen Verein Tätige sollten darauf achten, dass vom Verein für sie eine freiwillige Unfallversicherung

…. abgeschlossen wird, weil gesetzlicher Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks in der Regel nicht besteht.

Gesetzlich unfallversichert ist nämlich nur, wer zu dem Personenkreis zählt, der in § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannt ist und wer für einen Verein,

  • beispielsweise einem Sport- oder einem Ortsverschönerungsverein,

im Rahmen des Vereinszwecks als Gewählter oder Beauftragter ein Ehrenamt ausübt, wird

  • weder als „Beschäftigte“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
  • noch als „Wie-ein-Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

für den Vereins tätig.

Darauf und dass

  • zur Schließung dieser Versicherungslücke die Möglichkeit besteht (vgl. § 6 SGB VII), für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines Vereins eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen und
  • sofern keine solche freiwillige Unfallversicherung für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen worden ist, sie im Falle eines Unfalls bei Ausübung des Ehrenamts keinen Versicherungsschutz genießen,

hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.01.2019).

Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzen, sollten wissen, dass, wenn ihnen vorübergehend

…. die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs entzogen wird und sich die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalls quantifizieren lassen, sie

  • keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen können,

unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug

  • unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird,
    • wie etwa bei einem Taxi oder einem Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens

oder

  • nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – entschieden.

Vielmehr bemisst sich der Schaden, der bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich unmittelbar oder mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeugs von einem Geschädigten

  • der trotz Nutzungswillens und
  • hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann

– als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – geltend gemacht werden kann, regelmäßig nach

  • den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs,
  • den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder
  • dem entgangenen Gewinn.

Macht ein derart Geschädigter von der Möglichkeit, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten,

  • um den Ausfall zu kompensieren und
  • Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB

  • eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen,

die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte

  • über ein Reservefahrzeug und
  • kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen,

kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch

  • auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens
  • einschließlich des konkret darzulegenden entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB,

wobei

  • zur Bemessung dieses Anspruchs der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen hat, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat

und

  • die Differenz, also der Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat, den Vermögensschaden darstellt.

Offen gelassen hat der Senat, ob einem Geschädigten dann

  • anstelle des Gewinnentgangs
  • zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung

eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann,

  • wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb nicht konkret bezifferbar sind und der Geschädigte deswegen nicht in der Lage ist, den Schaden darzulegen

bzw.

  • wenn sich die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, wie das etwa bei Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen der Fall ist.

Was an einem (Ketten)Auffahrunfall beteiligte Fahrzeugführer und -halter wissen sollten

Bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Ein Auffahrunfall als solcher reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises allerdings dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses,

  • wie beispielsweise ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs,

bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 –).

Bei Kettenauffahrunfällen,

  • d.h., wenn, sei es nun aktiv oder passiv im Sinne eines Aufschiebens, mehr als zwei Fahrzeuge miteinander kollidieren,

setzt der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung

  • des Heckaufpralls (Heckschadens) durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer

die Feststellung voraus, dass

Hinsichtlich eines in der Kette befindlichen Fahrzeugs,

  • das sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten hat,

findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung,weil

  • es ebenso möglich ist, dass das Fahrzeug bereits vor dem Auffahren durch das Fahrzeug des „Hintermannes“ seinerseits bereits auf das Fahrzeug des „Vordermannes“ aufgefahren war und
  • deshalb regelmäßig kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (OLG München, Urteil vom 12.05.2017 – 10 U 748/16 –).

Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug auch einen Frontschaden erlitten hat eine Beweiserleichterung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO).

Insoweit gilt:

Kann der Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug einen Frontschaden erlitten hat, Tatsachen nachweisen,

  • aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt,
  • nach denen mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher ist als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat,

ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich.

Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden (also durch ein Aufschieben)

  • nicht weniger wahrscheinlich

als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann

  • der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden.

Ist demgegenüber

  • die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden (also durch ein Aufschieben)

weniger wahrscheinlich

  • als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß,

haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2018 – 13 S 43/17 –).

Was Hundezüchter und die Käufer von Hundewelpen wissen sollten

Mit Urteil vom 13.12.2018 – 1 U 262/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass Hundewelpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes,

  • solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht,

nicht in Quarantäne gehalten werden müssen.

Käufer eines aus einer Zucht stammenden Hundewelpen können danach,

  • wenn beispielsweise ein von einem Hundezüchter erworbener Welpe beispielsweise wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und
  • dort behandelt werden muss,

nicht schon allein deswegen die ihnen entstandenen tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundezüchter erstattet verlangen können, weil

  • dieser es zugelassen hat, dass der Welpe in Kontakt zu seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen war.

Denn bestehen für den Züchter keine Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr und hat er

  • mit den aus einer Zucht stammenden Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen sowie
  • die Welpen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKoVet) impfen lassen,

begründet allein der Umstand,

  • dass bei dem Welpen zu dem Zeitpunkt als er in Kontakt mit seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen ist,

noch kein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 08.01.2019).

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und -mieter, wenn an dem in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschluss

…. ein Defekt auftritt.

Mit Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 17/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wer eine

  • mit einem für Telefongespräche und das Internet nutzbaren, funktionierenden Telefonanschluss ausgestattete

Wohnung gemietet hat, vom Vermieter,

  • wenn es in der Folgezeit zu einem Defekt an der Telefonleitung kommt,

aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Instandsetzung der Telefonleitung verlangen kann,

  • unabhängig davon, ob sich die defekte Leitung innerhalb oder außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten befindet und
  • auch unabhängig davon, ob sowie bejahendenfalls welche Ansprüche dem Mieter gegen ein Telekommunikationsunternehmen zustehen.

Denn, so der Senat, jedenfalls dann, wenn eine Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist

  • und ein funktionierender Telefonanschluss mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vom Vermieter nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines nach der Verkehrsanschauung jedenfalls geschuldeten Mindeststandards zeitgemäßer Wohnnutzung geschuldet sein sollte,

umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand,

  • den der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erhalten verpflichtet ist,

einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss,

  • wozu selbstverständlich gehört, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können.

Wichtig für Hundehalter zu wissen, wenn es zwischen ihrem Hund und dem Hund eines anderen zu einem Gerangel kommt

…. bei dem beide Hunde, ihrer tierischen Natur entsprechend, aufeinander einwirken.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem

  • es zwischen den nicht angeleinten Hunden des Klägers und des Beklagten zu einer Rangelei gekommen und
  • der Kläger beim Eingriff in das Gerangel der Hunde gebissen worden war,

entschieden, dass der Beklagte als Tierhalter

  • aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den dem Kläger durch den Biss entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einzustehen hat, unabhängig davon,

  • welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen hat

und ob

  • der Kläger von seinem oder
  • dem Hund des Beklagten

gebissen wurde.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche typische Tiergefahr darstellen können und
  • bei einer Rangelei zwischen Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht habe.

Allerdings, so das OLG weiter,

  • treffe denjenigen, der in eine Rangelei zwischen Hunden eingreife, in der Regel ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden und

müsse der Kläger in einem Fall, wie dem obigen, sich die Tiergefahr des eigenen Hundes, die den Schaden ebenfalls mitverursacht habe, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

  • Somit bestimmt die Ersatzpflicht des Beklagten sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.

Ehegatten die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sollten wissen, dass dieses dann unwirksam werden kann, wenn

…. die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Mit Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein von Ehegatten verfasstes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben,

  • nach §§ 2268, 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht nur unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird,

  • sofern nicht festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments wollten, dass es auch im Scheidungsfall gültig bleibt (§ 2268 Abs. 2 BGB),

sondern ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit schon dann verliert, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1565, 1566 BGB vorliegen

und der Erblasser

  • die Scheidung eingereicht oder
  • einem Scheidungsantrag des Ehepartners gemäß § 134 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts zugestimmt hat.

Eine erklärte Zustimmung zur Scheidung entfällt dabei,

  • sofern nicht klargestellt wird, dass die Ehe Bestand haben solle,

auch nicht dadurch, dass der Zustimmende sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt.

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn