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Was Käufer und Verkäufer eines (älteren) Fachwerkhauses wissen sollten, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass

…. das Gebälk des Hauses schon seit längerer Zeit massiv von Schädlingen befallen ist.

Mit Urteil vom 16.11.2018 – 9 U 51/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass

  • erheblicher Schädlingsbefall im Gebälk eines Gebäudes einen Mangel darstellt und

den Käufer,

  • auch bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag,

zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.

Ein massiver Schädlingsbefall ist nämlich, so der Senat, ein Umstand,

  • der für den Entschluss eines Käufers, ein Haus zu erwerben, von Bedeutung ist und

über den ein Verkäufer den Käufer deshalb

  • auch ohne Nachfrage des Käufers

aufklären muss und wenn ein Verkäufer den massiven Schädlingsbefall

  • kennt oder ihn zumindest für möglich hält,
  • aber verschweigt,

handelt er arglistig und kann sich dann auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen.

Übrigens:
Nach Auffassung des Senats entbindet auch die Tatsache,

  • dass ein Käufer aufgrund von wahrnehmbaren Bohrlöchern im Gebälk auf einen aktuellen Schädlingsbefall schließen kann,

den Verkäufer dann nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Schädlingsbefalls mitzuteilen, wenn

Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos sollten wissen, dass, wenn sie den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählen

…. die im Rahmen einer vorgenommenen (gleichwertigen) Ersatzbeschaffung (für das Unfallfahrzeug) anfallende Umsatzsteuer

  • nicht ersatzfähig ist,
  • auch nicht in Höhe des im Sachverständigengutachten über den Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils,

eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung,

  • die nicht nur dann vorliegt, wenn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird,
  • sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird,

unzulässig ist,

  • in eine fiktive Schadensberechnung damit also auch nicht die in einem Sachverständigengutachten über den Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer mit einbezogen werden darf

und falls die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten, wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer,

  • den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag übersteigen,

ein Geschädigter,

  • im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür und der Verjährung,

zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung übergehen muss.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18 – entschieden, es für rechtsfehlerhaft erachtet, dass das Berufungsgericht in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem der Geschädigte das Unfallfahrzeug veräußert und
  • dafür ein Ersatzfahrzeug erworben,
  • aber den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hatte,

bei der Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands auf Gutachtenbasis

  • von dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert ausgegangen war sowie
  • von diesem den Restwert in Abzug gebracht hatte

und die Sache, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –, zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen,

  • das (nunmehr noch) wird klären müssen, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.

Kann ein Mieter bei Mängeln an der Mietsache (z. B. Schimmel, Feuchtigkeit etc.) vom Vermieter (auch) die Beseitigung

…. der Mängelursachen verlangen oder reicht es aus, wenn

  • der Vermieter die Mängelsymptome beseitigt und
  • so (zumindest vorübergehend) ein vertragsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird?

Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter

  • die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und
  • sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.

Die Instandsetzung umfasst dabei die Schadens- bzw. Mangelbeseitigung durch Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, also insbesondere Reparatur- und Renovierungsarbeiten an der Mietsache.

  • Der Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Zwar sind die zur Instandsetzung notwendigen Maßnahmen grundsätzlich dem Vermieter vorbehalten.
Der Mieter kann dem Vermieter im Regelfall nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise die vorhandenen Mängel zu beseitigen sind.

Der Mieter muss sich aber auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen begnügen, sondern kann eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen.

  • Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erhalten bzw. wiederherstellen muss.

Daher schuldet der Vermieter im Einzelfall dann

  • nicht nur Beseitigung der Mängelsymptome (z.B. Schimmel, Feuchtigkeit, etc.), sondern

auch Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen,

  • soweit bereits durch die Möglichkeit des erneuten Auftritts des Mangels die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt ist

und

  • soweit es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Gefahr des nochmaligen Auftretens des Mangels hinzunehmen.

Maßgebliche Abwägungskriterien dabei können u.a. sein,

  • ob der Mangel in der Vergangenheit bereits wiederholt aufgetreten ist bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Auftreten des Mangels ist,
  • in welchem Bereich des Mietobjekts der Mangel aufgetreten ist und wie stark die Benutzbarkeit der Mietsache bei erneutem Auftritt des Mangels (dadurch) eingeschränkt wäre,
  • in welchem Ausmaß Schäden bei Wiederauftreten des Mangels drohen und auch
  • wie hoch die Kosten der Mangelursachenbeseitigung sind, weil ein Vermieter die Erhaltung der Mietsache verweigern kann (vgl. § 275 Abs. 2 BGB), wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen bei funktionaler Betrachtungsweise
    • ein krasses bzw. auffälliges Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand für den Vermieter einerseits,
    • dem Nutzen der Reparatur für den Mieter andererseits
    • sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits besteht.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Bremen Urteil vom 05.09.2018 – 1 S 281/17 – hingewiesen.

Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Was Verbraucher wissen sollten, wenn sie Süßwaren kaufen, die jeweils einzeln umhüllt in einer größeren Umverpackung

…. zum Kauf angeboten werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 U 175/17 – entschieden, dass bei Süßwaren,

  • die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung vertrieben werden,

vom Hersteller auf der Umverpackung angegeben werden muss,

  • wie viele Einzelpackungen darin enthalten sind.

Dass

  • durch ein Sichtfester in der größeren Plastikumverpackung die Einzelpackungen sichtbar sind und
  • die Packungsunterseite Angaben zur Nettofüllmenge enthält,

reicht danach nicht aus.

Begründet hat das OLG dies damit, dass eine solche Art der Umhüllung als „Einzelpackung“ gemäß Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) einzustufen und somit

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und Mieter, wenn von Mietern fahrlässig ein Brandschaden

…. verursacht worden ist.

Mit Urteil vom 17.05.2018 – 412 C 24937/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass Wohnungsmieter,

  • die fahrlässig einen Brandschaden verursacht haben,

von einem dadurch geschädigten Vermieter,

  • der die Kosten für seine Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umgelegt hat,

nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, sondern dass Vermieter in solchen Fällen,

  • sofern sie nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter haben,

verpflichtet sind,

  • ihre Wohngebäudeversicherung zur Regulierung heranzuziehen,
  • von der der Mieter regelmäßig auch nicht in Regress genommen werden kann.

Verletzt ein Vermieter diese Pflicht,

Dieselgate – Auch in Fahrzeugmodellen von Opel sind laut Kraftfahrt-Bundesamt unzulässige Abschalteinrichtungen

…. und emittieren aufgrund dessen mehr Stickstoffdioxid als notwendig.

Betroffen vom Abgasskandal sind nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) die Fahrzeugmodelle

  • Opel Zafira 1.6 CDTi,
  • Opel Zafira 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und
  • Opel Insignia 2.0 CDTi.

Bei diesen Fahrzeugmodellen ist vom KBA mit Bescheid vom 17.10.2018

  • eine sofort vollziehbare nachträgliche Nebenbestimmung für die Typengenehmigung angeordnet sowie

der Opel Automobile GmbH aufgegeben worden,

  • unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und
  • die Motorsteuerungssoftware umzurüsten.

Den Antrag der Opel Automobile GmbH auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen diese Rückrufanordnung hat die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) mit Beschluss vom 09.11.2018 – 3 B 127/18 – abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass

  • schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Auffassung des KBA zutreffend sowie
  • ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Umwelt und Gesundheit) notwendig sei (Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 12.11.2018).

Wichtig zu wissen für privat Krankenversicherte die wegen eines Prostatakarzinoms behandelt werden müssen

Mit mehreren, nunmehr seit 02.08.2018 rechtskräftigen, Urteilen – 5 O 179/13, 5 O 238/14 und 5 O 253/15 – hat die 5. Kammer des Landgerichts (LG) Lüneburg entschieden, dass

  • die IMRT-Bestrahlung bei der Behandlung von Prostatakarzinomen als medizinisch notwendig anzusehen ist

und

  • die Kosten der Heilbehandlung dementsprechend von der privaten Krankenversicherung zu erstatten sind.

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer ist die Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT),

  • weil bei dieser alle Bestrahlungsfehler eine konstante Intensität haben,
  • so eine deutliche Verbesserung der Dosisverteilung möglich ist und
  • sich dadurch die Heilungschancen erhöhen lassen, während unerwünschte Nebenwirkungen der Bestrahlung durch Komplikationen am gesunden Gewebe seltener sind,

nämlich wesentlich weniger belastend als die konventionelle 3-D-Bestrahlung und als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode anzusehen, die geeignet ist, eine Krankheit zu heilen bzw. zu lindern (Quelle: Pressemitteilung des LG Lüneburg vom 05.11.2018).

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn

Dieselgate – LG Stuttgart verurteilt Porsche AG im Abgasskandal dazu, der Käuferin eines Cayenne Diesel den Kaufpreis zu erstatten

…. zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentscheidung, gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 O 175/17 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Schadensersatzklage einer Käuferin eines Porsche Cay­enne Diesel stattgegeben,

  • der von der Porsche-Vertriebsgesellschaft Fahrzeughersteller mitgeteilt worden war, dass ihr Fahrzeug ein Software-Update benötige,
  • weil in dem Auto eine Software verbaut worden sei, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere

und die Fahrzeugherstellerin, die Porsche AG, verurteilt,

  • der Fahrzeugkäuferin gegen Übereignung des Autos den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • aufgrund der Mitteilung der Porsche-Vertriebsgesellschaft davon ausgegangen werden könne, dass

in dem von der Fahrzeugkäuferin erworbenen Cay­enne Diesel mit Wissen der damaligen Vorstände der Porsche AG eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, der Fahrzeugkäuferin durch dieses vorsätzliche sittenwidrige Handeln,

  • mit Abschluss des Kaufvertrages,

ein Schaden entstanden sei,

  • da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass vom Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird und
  • die Fahrzeugkäuferin, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, das Auto nicht erworben hätte,

deshalb der Fahrzeugkäuferin ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe und

  • die Porsche AG somit nach § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn das Auto von der Fahrzeugkäuferin nicht erworben worden wäre (Quelle: Legal Tribune Online vom 05.11.2018).