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Was Zahnärzte und Patienten wissen sollten, wenn eine zahnärztliche Leistung fehlerhaft erfolgt ist

…. beispielsweise Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt,

  • der seinem Patienten Implantate eingesetzt hat,

dann keinen Anspruch auf Honorarzahlung (Vergütungsanspruch)

  • gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB

hat, wenn

  • die Implantate (behandlungs-)fehlerhaft eingesetzt (d.h. unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert) wurden und
  • auf Grund dessen eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Zwar handelt es sich, so der Senat, bei einem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt, um einen,

  • jederzeit gemäß § 627 BGB ohne Gründe kündbaren,

Dienstvertrag über Dienste höherer Art, mit dem der Zahnarzt

  • regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung verspricht,
  • nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen,

so dass der Vergütungsanspruch,

  • da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt,

bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten kann.

Allerdings können sich,

  • wenn ein Behandlungsfehler vorliegt,

Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB (auf Befreiung von der Vergütungspflicht) ergeben.

So besteht für einen Patienten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, wenn

  • der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Patienten zur (konkludenten) Kündigung des Behandlungsvertrags durch (vorzeitigen) Abbruch der Behandlung veranlasst hat und
  • für den Patienten die erbrachten (behandlungsfehlerhaften) zahnärztlichen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten nutzlos sind, d.h. für ihn wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung oder Verwertbarkeit kein Interesse mehr haben, weil
    • ein nachbehandelnder Zahnarzt nicht in mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbarer Weise auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2018).

Waschmittelproben in Briefkästen zu Werbezwecken verteilen ist unzulässig

Mit Urteil vom 14.08.2018 – 3-06 O 8/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass es unzulässig ist, zu Werbezwecken ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels in Briefkästen zu verteilen.

Diese Art der Werbung sei, so das LG, eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern, weil

  • der Inhalt von Briefkästen oft für Kinder zugänglich ist, deswegen aufgrund ihrer Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehenen Proben des Flüssigwaschmittels eine Gefährdung von Kindern nicht auszuschließen ist

und

AG Frankfurt entscheidet: Weisen Betreiber eines Online-Branchenbuchs nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit

…. eines Eintrags hin, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienstleistung.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – 32 C 2278/17 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber eines Online-Branchenbuchs für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch Anspruch auf eine Dienstleistungsvergütung nur haben, wenn

  • von ihnen in ihrem Vertragsformular auf die Kostenpflichtigkeit hinreichend deutlich hingewiesen worden ist,

weil eine Entgeltklausel ansonsten

  • für den Empfänger überraschend ist und gemäß § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von dem Betreiber eines Online-Branchenbuchs einer Firma ein

  • mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes

Schreiben,

  • mit der Bitte um Rücksendung binnen 14 Tagen,

übersandt worden war, in dem sich im unteren Drittel der Text befunden hatte,

  • „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt“,

hat das AG die Entgeltklausel auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Schreibens,

  • u.a. auch wegen des im oberen Teil stehenden Wortes „Korrekturabzug“ und
  • der damit erweckten Erwartung des Empfängers, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,

als für den Empfänger überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuchs gegen den Firmeninhaber,

  • der das Schreiben ausgefüllt sowie mit seinen Firmendaten unterschrieben zurückgesandt hatte,

auf Zahlung von 1.270,92 Euro abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 31.08.2018).

OLG Frankfurt entscheidet wann im Rahmen der Teilkaskoversicherung Fahrzeugschäden durch Tierbisse, wie

…. beispielsweise von Mäusen oder Mardern, mitversichert sind, wenn es dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung heißt:

  • „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden.
  • Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …“.

Auszulegen sind diese AGBs,

  • wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 05.09.2018 – 7 U 25/16 – entschieden hat,

so, dass

  • sich die Ausnahme vom Versicherungsschutz von Bissschäden im Fahrzeuginnenraum durch den Versicherer nur auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum bezieht

und

  • für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung der Versicherer haftet.

Denn, so das OLG, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Sicht für die Auslegung der AGBs maßgeblich sei, würde davon ausgehen, dass zum Innenraum eines Fahrzeugs zählen

  • Fahrgastzelle und Kofferraum,
  • d.h. die durch Menschen benutzbaren sowie zugänglichen Bereiche

und als Innenraumschäden somit all diejenigen Schäden zählen,

  • die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann.

Das bedeutet, dass nach den obigen AGBs bei auf Nagetiere, wie beispielsweise Mäuse, zurückzuführende Schäden

  • im Motorraum sowie
  • an hinter den Verkleidungsteilen und dem Armaturenbrett gelegenen Lüftungselementen, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen, der Isolierung und der Dämmung,

ein versicherter Schaden am Fahrzeug durch Tierbiss vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 07.09.2018).

Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).

 

Was Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten möchten, wissen und gegebenenfalls beachten sollten

Setzen sich Ehegatten in einem von ihnen errichteten gemeinschaftlichen Testament lediglich gegenseitig als Alleinerben ein und

  • regeln sie die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht, sondern lassen sie diese offen,

fällt dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zu und dieser kann über das Gesamtvermögen – auch von Todes wegen – frei verfügen.
Errichtet der Überlebende nach dem Tod des Erstverstorbenen keine weitere letztwillige Verfügung,

  • tritt bei seinem Ableben gesetzliche Erbfolge ein,
  • d.h. in diesem Fall fließt das gesamte Vermögen beider Eheleute (nur) den gesetzlichen Erben des Überlebenden zu.

Wollen Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt haben, zusätzlich,

  • mit Bindungswirkung für den Überlebenden,
  • d.h. mit der Folge, dass dieser dann in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist und jede seine anderweitigen Verfügungen von Todes wegen unwirksam ist,

bestimmen, dass

  • nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten bzw. mehrere Dritte fallen soll,
  • beispielsweise an ein Kind oder an bestimmte Kinder der Ehegatten oder eines Ehegatten,

haben Ehegatten zwei Möglichkeiten.

Die Ehegatten können entweder,

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden einsetzen, wobei dann
    • mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten
      • der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten und
      • der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten wird/werden sowie
    • mit dem Tod des längstlebenden Ehegatten
      • der Nacherbfall eintritt und der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des Erstverstorbenen und
      • Erbe(n) (des Vermögens) des Längstlebenden wird/werden,

oder die Ehegatten können

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte wechselbezüglich im Sinne des § 2077 Abs. 1 BGB als Schlusserben einsetzen,
    • wobei in diesem Fall nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten, wenn es sich bei dem bzw. den Dritten um ein Kind bzw. Kinder des Erstverstorbenen handelt, dieses bzw. diese von der Erfolge ausgeschlossen ist/sind und
    • erst nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten Erbe(n) des (noch) vorhandenen Vermögens wird/werden.

Im erstgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • unterliegt er gewissen Verfügungsbeschränkungen und
  • können als Nacherben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihres erstverstobenen Elternteils gegen ihn nur geltend machen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB),

während im zweitgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte Vollerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • er, abgesehen von, den eingesetzten Schlusserben beeinträchtigenden Schenkungen im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB, unter Lebenden völlig frei über den Nachlass verfügen kann,
  • von ihm als Schlusserben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten in diesem Fall allerdings ihren Pflichtteil verlangen können und
    • die Ehegatten deshalb überlegen sollten, ob sie, um pflichtteilsberechtigte Kinder zu veranlassen, auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten, in das gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, d.h. bestimmen wollen,
    • dass, wenn ein als Schlusserbe eingesetztes Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Wollen Ehegatten,

  • die Kinder haben,

verhindern, dass,

  • wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet,

der neue Ehegatte mit in den Genuss des Teils des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten kommt,

  • der bei gesetzlicher Erbfolge den Kindern zustehen würde,

können sie in dem gemeinschaftlichen Testament, wenn sie

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • ein Kind bzw. Kinder als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden eingesetzt haben,

zusätzlich bestimmen,

  • dass der Nacherbfall auch im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten eintreten soll

oder wenn sie

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • ein Kind bzw. Kinder als Schlusserben eingesetzt haben,

beispielsweise zusätzlich verfügen, dass,

  • falls der überlebende Ehegatte wieder heiratet, er Vorerbe und das Kind bzw. die Kinder Nacherben sein sollen.

Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern über die Einzelheiten der verschiedenen Möglichkeiten die Ehegatten haben, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie die damit für den überlebenden Ehegatten verbundenen Rechtsfolgen und die Formulierungen, die Sie verwenden sollten, damit das Testament auch Ihrem Willen entspricht.

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

BGH entscheidet: Fluggäste können auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug wegen Bestreikung

…. der Passagierkontrollen am Startflughafen annulliert wurde.

Mit Urteil vom 04.09.2018 – X ZR 111/17 – hat der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Luftfahrtunternehmen,

  • weil am Startflughafen die Passagierkontrollen bestreikt wurden,

einen Flug annulliert und das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort überführt hatte, darauf hingewiesen, dass

  • ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet sein kann, außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreit,
  • dies jedoch, was das Flugunternehmen darzulegen sowie im Streitfall zu beweisen habe,
    • nicht nur voraussetzt, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen haben abwenden lassen,
    • sondern auch, dass diese Folgen die Absage des Flugs notwendig gemacht haben und

ein Flugunternehmen demzufolge die Annullierung eines Fluges wegen eines Streiks bei den Passagierkontrollen nur dann rechtfertigen könne, wenn aufgrund des Streiks

  • kein einziger Fluggast die Sicherheitskontrollen rechtzeitig habe passieren sowie den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können

oder

  • tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko bestanden haben
    • und nicht nur die abstrakte Gefahr, die Überprüfung der Fluggäste könnten wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.09.2018).

LG Koblenz entscheidet: Mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett stellt

…. eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar und berechtigt deshalb, wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet, nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass bei einem,

  • aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegtem,
    • beispielsweise aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8m x 2,00m in einem durchgehenden Bezug und
    • einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper bestehenden

Boxspringbett kein Sachmangel vorliegt, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung

  • eine den Schlafkomfort beeinträchtigende Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat und
  • das Bett nur von einer, immer in der Mitte des Bettes schlafenden, Person allein genutzt worden ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass mittiges Schlafen von einem Alleinschläfer auf einem, auf zwei Schläfer ausgelegtem Bett,

  • da es nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes entspricht, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann,

eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstelle und

  • somit ein Nutzer auch nicht erwarten könne, allein dauerhaft in der Mitte schlafen zu können (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 24.08.2018).

Ein an Diabetis leidendes schulpflichtiges Kind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung, wenn

…. nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch möglich ist.

Mit Beschluss vom 24.08.2018 – S 11 SO 221/18 – hat die 11. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem eine Sechsjährige, die an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

  • mit einer Insulinpumpe versorgt werden und ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung tragen musste,
  • um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden,

entschieden, dass das Kind,

  • (zunächst) von der Einschulung bis zum Beginn der Herbstferien,

Anspruch auf eine Schulbegleitung hat, um die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sicherzustellen.

Danach muss,

  • auch wenn der exakte Umfang der notwendigen Begleitung noch nicht feststeht und
  • langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit bestehen sollte,

in Fällen, in denen nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht wird,

  • in einer Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen

eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden.

Ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Eingliederungshilfe besteht, so das SG,

  • da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handelt,

unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und der Eltern (Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 29.08.2018).