Blog

Das Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Halteverbot kann, wenn es dort von einem anderen Fahrzeug angefahren wird, zu

…. einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 05.06.2018 – 425 C 774/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Führer eines PKWs beim Rückwärtsausparken aus einer auf der einen Straßenseite im rechten Winkel zu der Straße angeordneten Parkboxen,
  • einen auf der anderen Fahrbahnseite – der nicht sehr breiten Straße – im absoluten Halteverbot abgestellten PKW übersehen und deswegen angefahren hatte,

entschieden, dass der Eigentümer des im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs,

  • wegen der von seinem Fahrzeug, aufgrund des verkehrswidrigen Haltens ausgehenden Betriebsgefahr,

nur 75% des ihm entstandenen Schadens ersetzt erhält.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • der Schutzzweck eines absoluten Halteverbots gemäß Zeichen 283 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu § 41 Abs. 1 StVO nicht nur darin besteht, den ungestörten Ablauf des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, sondern

ein solches Halteverbot (insbesondere) bei nicht sehr breiten Straßen auch der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen dient.

BGH bestätigt: Betreiber von offenen WLANs haften bei Missbrauch ihres Anschlusses für illegale Uploads nicht, können

…. aber unter Umständen zur Sperrung von bestimmten Inhalten und Seiten verpflichtet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 – hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Internetzugängen über WLAN und von Tor-Exit-Nodes,

  • wenn Dritte über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings Urheberrechtsverletzungen begehen,

zwar

  • nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht als Störer auf Unterlassung haften,

allerdings

  • gemäß § 7 Abs. 4 TMG ein Anspruch des Rechtsinhabers auf Sperrmaßnahmen in Betracht kommen kann.

Dieser Sperranspruch,

  • der nach der Entscheidung des Senats auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann,

ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.07.2018).

Wichtig zu wissen für alle die ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) unterhalten

…. oder eröffnen möchten.

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) sind,

  • im Gegensatz zum Und-Konto,

die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass

  • jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft
  • Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann.

Leisten kann das Kreditinstitut mit schuldbefreiender Wirkung allerdings nicht nach Belieben an einen der Kontoinhaber, sondern jeweils nur an denjenigen, der die Leistung fordert.

  • Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Durch den Umstand,

  • dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangt,

wird

  • die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und
  • die damit einhergehende Empfangszuständigkeit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen,

nicht berührt.

  • Erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde, erlischt insoweit das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers.

Können mangels auseichendem Guthaben konkurrierende Verfügungen von Inhabern eines Oder-Kontos nicht ausgeführt werden, gilt das Prioritätsprinzip, wobei streitig ist, ob dabei darauf abzustellen ist,

  • wer die Leistung als Erster verlangt hat

oder darauf,

  • welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde und
  • es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen nur dann ankommt, wenn nicht zu erkennen ist, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung ansteht.

Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, verhält es sich also insoweit pflichtwidrig,

  • bleibt hiervon die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung unberührt,
  • kann das aber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen das Kreditinstitut begründen, sofern das Zahlungsverlangen vertragsgemäß war.

Beachtet werden muss bei der Eröffnung eines Oder-Konto, dass ohne eine dahingehende vertragliche Abrede,

  • dass jeder Kontoinhaber berechtigt ist, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt sind,

ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos keine Möglichkeit hat,

OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Mit Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein dreieinhalbjähriges Kind,

  • nachdem es schlafen gelegt worden war,

zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, auf die Toilette gegangen war und dort einen Wasserschaden verursacht hatte,

  • weil die verwendete Menge an Toilettenpapier den Abfluss verstopft, der Spülknopf sich verhakt hatte und
  • das deswegen ununterbrochen nachlaufende Wasser sich über den Boden verteilt hatte sowie schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung getropft war,

darauf hingewiesen, dass

  • die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben und
  • sie deswegen auch nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Wasserschaden haften.

Danach ist in der geschlossenen Wohnung bei einem Dreijährigen,

das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält und muss auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang eines dreijährigen Kindes zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2018).

AG Dortmund entscheidet: Nach dem Anfahren an einer Ampel wegen einer Taube auf der Straße stark abzubremsen

…. ist erlaubt und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Urteil vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18 – hat das Amtsgericht (AG) Dortmund entschieden, dass ein Kraftfahrer, der auf ein anderes,

  • vor ihm, nach einer Rotlichtphase an einer Ampel angefahrenes

Fahrzeug auffährt, auch dann allein für den Schaden aufzukommen hat, wenn der Fahrer des vor ihm,

  • nach dem Umschalten von Rot- auf Grünlicht

angefahrenen anderen Fahrzeugs,

  • wenige Meter nach dem Anfahren plötzlich wegen einer Taube auf der Straße stark gebremst hat.

Danach darf

  • in einer Situation, in der, wie nach einem Anfahren, (noch) mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren wird und
  • deswegen keine Personenschäden, sondern lediglich Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug im Falle eines Auffahrunfalls zu erwarten sind,

zum Schutze auch eines kleines Wirbeltieres stark gebremst werden und kann nicht

  • allein deshalb, weil es bei einer Taube um ein Kleintier handelt,

verlangt werden, das Tier zu überfahren.

Wer eine Immobilie zu erwerben beabsichtigt, sollte wissen, dass keine Grunderwerbsteuer für zusammen mit der Immobilie verkaufter

…. gebrauchter beweglicher Gegenstände anfällt, wenn

  • diese werthaltig sind, wie das beispielsweise bei einer Einbauküche und/oder Markisen der Fall ist,
  • im notariellen Kaufvertrag gesonderte Kaufpreise für die Immobilie sowie die gebrauchten beweglichen Gegenstände ausgewiesen sind und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass der für die gebrauchten beweglichen Gegenstände angesetzte Kaufpreis unrealistisch ist.

Das hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16 – entschieden.

Danach sind bei der Besteuerung, wenn beispielsweise

  • ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und

im notariellem Kaufvertrag vereinbart wird, dass

  • von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfallen,

die in dem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise

  • von 383.000 Euro für die Immobilie und
  • von 9.500 Euro für die Einbauküche und Markisen

grundsätzlich solange zugrunde zu legen, solange

  • keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen (Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 20.07.2018).

Was Wohnungseigentümer, die bestandskräftige Beschlüsse zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gefasst haben, wissen sollten

Wer muss solche gefassten Beschlüsse durchführen?

Verpflichtet, von den Wohnungseigentümern gefasste Beschlüsse durchzuführen ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der Verwalter.
Er muss die vollständige Durchführung beschlossener und beauftragter Sanierungsarbeiten veranlassen und zwar auch dann, wenn Teile des Auftrags unerledigt geblieben sind.

Was kann der einzelne Wohnungseigentümer tun, wenn der Verwalter seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht erfüllt?

Der einzelne Wohnungseigentümer kann und muss sich in einem solchen Fall an den Verwalter als das gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zuständige Vollzugsorgan halten.

  • Bleibt der Verwalter untätig oder setzt er die Beschlüsse nur unvollständig oder fehlerhaft um, kann, sofern ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dieser eingeschaltet werden; wenngleich dem Verwaltungsbeirat keine Weisungsrechte zustehen, muss er jedenfalls auf den Verwalter einwirken.
  • Ferner kann die Eigentümerversammlung mit dem Ziel einer Anweisung an den Verwalter oder sogar der Abmahnung oder Abberufung angerufen werden.
  • In dringenden Fällen kann ein Notverwalter im Wege der einstweiligen Verfügung eingesetzt werden (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.06.2011 – V ZR 146/10 –).
  • Zudem kann jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt.
    Hierauf habe die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils einen individuellen Anspruch, den sie ggf. auch im Klageweg durchsetzen können.

Hat der Verwalter Zweifel an einem an ihn gestellten Durchführungsverlangen, kann er gemäß § 24 Abs. 1 WEG eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der das weitere Vorgehehen durch eine Mehrheitsentscheidung geklärt werden und der Verwalter sich genaue Weisungen einholen kann, an die er sich anschließend zu halten hat.

Wer haftet im Innenverhältnis für einen Schaden, der einem Wohnungseigentümer durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Verwalters, einenvon den Wohnungseigentümern gefassten Beschluss durchzuführen, entstanden ist?    

Für einen durch eine solche schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schaden haftet der Verwalter und nicht (auch) die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Denn, da die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nach der gesetzlichen Ausgestaltung den Verwalter trifft und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, auch keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. 

Wer haftet, wenn Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossenen Sanierung – im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft – beauftragt hat, schuldhaft Schäden am Sondereigentum verursachen?

Werden bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten Schäden an dem Sondereigentum verursacht, ist der Verwalter zunächst verpflichtet, geäußerten Bedenken nachzugehen, ggf. Fachleute hinzuzuziehen und vor allem für die Behebung der Schadensursache im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen.

Haben Auftragnehmer schuldhaft einen Schaden am Sondereigentum verursacht,

  • haftet dafür nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Denn in den Schutzbereich der Verträge, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) – vertreten durch den Verwalter – im Außenverhältnis zur Durchführung der Beschlüsse mit Handwerkern, Bauleitern oder Architekten abgeschlossen werden, sind die einzelnen Wohnungseigentümer einbezogen.

Der Verwalter ist verpflichtet, den geschädigten Sondereigentümer jedenfalls insoweit zu unterstützen, als er ihm alle erforderlichen Informationen zukommen lassen muss (BGH, Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 125/17 –).

BGH entscheidet: Waschstraßenbetreiber können für Beschädigung eines Fahrzeugs in der Waschstraße haften, wenn

…. die Kunden von ihnen nicht in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert worden sind.

Mit Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei der Nutzung einer vollautomatisierten Autowaschanlage,

  • bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden und
  • sich dabei die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen,

ein Fahrzeug auf das davor befindliche Auto geschoben worden war,

  • weil dieses, nachdem dessen Fahrer grundlos die Bremse bestätigt hatte,
  • aus dem Schleppband geraten und stehengeblieben war,

darauf hingewiesen, dass eine Haftung des Waschstraßenbetreibers für den an dem aufgeschobenen Fahrzeug entstanden Schaden dann in Betracht kommt, wenn

  • er es unterlassen hatte, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Danach besteht bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, die Fahrzeuge der Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren und dazu diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, wozu

  • nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern

auch entsprechende Hinweispflichten gehören, wenn zu besorgen ist, dass

  • Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten und
  • es dadurch zu Schädigungen kommen kann.

Zur Prüfung,

  • ob in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Waschstraßenbetreiber die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren,

erfüllt hatte, hat der BGH die Sache an das Landgericht (LG),

  • das die Schadensersatzklage gegen den Waschstraßenbetreiber abgewiesen hatte,

zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2018).

Per WhatsApp erhaltene Nacktfotos eines anderen dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person weitergeleitet werden

…. ansonsten drohen neben einer Unterlassungsklage auch eine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung.

Darauf hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 06.04.2018 – 13 U 70/17 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Frau Nacktfotos einer früheren Freundin per WhatsApp erhalten,
  • diese ohne Einwilligung der Abgebildeten per WhatsApp an einen Bekannten weitergeleitet hatte und
  • darauf hin von der auf den Fotos Abgebildeten verklagt worden war,

die Frau verurteilt,

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und
  • der auf den Fotos Abgebildeten eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen.

Denn, so der Senat,

  • auch dann, wenn der Name des auf den Nacktfotos Abgebildeten nicht erwähnt werde,

verletze eine Weiterleitung ohne Einwilligung des Abgebildeten dessen Intimsphäre und dessen Recht am eigenen Bild und damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro schien dem Senat in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall deshalb angemessen und ausreichend zu sein, weil

  • die auf den Fotos Abgebildete durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt hatte und
  • die Nacktfotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden waren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 17.07.2018).

Was Darlehensgeber und Darlehensnehmer über die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen wissen sollten

Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist

  • mit dem Schluss (Ablauf) des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
  • Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs.

Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hängt,

  • wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit.

Beispielsfall:
War von den Vertragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 10.09.2014 zurückzuzahlen ist und hatte der Darlehensgeber Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner, begann,

  • weil der Rückzahlungsanspruch am 10.09.2014 fällig wurde,

die dreijährige Verjährungsfrist mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB

  • mit Ablauf des Jahres 2014 und
  • lief zum 31.12.2017 ab.

Neu zu laufen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB,

  • weil darin ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt,

durch

  • eine vorbehaltlose Teilzahlung oder eine vorbehaltlosen Zinszahlung des Schuldners nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014

oder dadurch, dass

  • der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, um Stundung bzw. Zahlungsaufschub bittet

oder

  • der Schuldner, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten, den Gläubiger vertröstet und hinhält.

Gehemmt wird die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, also beispielsweise,

  • wenn entweder der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen sowie worauf er ihn stützen will und es anschließend, ohne dass der Schuldner sofort und erkennbar die Leistung ablehnt, zu einem ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen kommt

oder