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Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).

Die Unsitte, dass kostenlose Anzeigenblätter wiederholt einfach vor der Hauseingangstür abgelegt werden, muss nicht hingenommen werden

Vielmehr können Hauseigentümer und Hausbesitzer,

  • wenn ihnen dies beispielsweise deshalb nicht recht ist, weil sie die vor ihrer Haustür abgelegten oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter dann wegräumen müssen,

von dem Herausgeber der Blätter verlangen,

  • es zu unterlassen, die Anzeigenblätter vor dem Hauseingang abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen und
  • diesen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch gerichtlich durchsetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Magdeburg mit Urteil vom 29.11.2017 – 150 C 518/17 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass die

  • wiederholte

Ablage von kostenlos verteilten Anzeigenblätter oder von Werbe(hand)zetteln vor Hauseingangstüren

  • gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers bzw. Besitzers,

eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. Besitzes darstelle (Quelle: Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 22.06.2018).

Ob Erben eines Verstorbenen auch den Facebook-Account des Erblassers mitsamt den gespeicherten Inhalten erben, Erben also

…. in einen vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrag eintreten (können),

  • so dass die Erben Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Account des Verstorbenen haben

und

  • ob das ggf. auch dann gilt, wenn der Account des Facebook-Nutzers nach dessen Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt worden ist,

wird vom Bundesgerichtshof (BGH) am 12.07.2018 (III ZR 183/17) in letzter Instanz in einem Fall entschieden werden, in dem dieEltern und Erben einer Tochter,

  • die im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden ist,

mit Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) darüber streiten,

  • ob Facebook ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren muss.

In erster Instanz ist der Klage der Eltern und Erben,

  • die sich erhoffen, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren,
  • insbesondere auch, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte,

von der 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 – stattgegeben worden.

Auf die von Facebook gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht (KG) in Berlin in II. Instanz mit Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16 –

  • ohne zu entscheiden, ob Erben in die Rechte und Pflichten eines vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrages, jedenfalls soweit es um den Erhalt des Leserechts geht, einrücken können,

die Klage der Eltern und Erben gegen Facebook mit der Begründung abgewiesen, dass

  • die Eltern und Erben schon aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz – TKG) keinen Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen erhalten können,
  • weil dem nicht von allen Kommunikationspartnern, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt gewesen sind, zugestimmt haben

und

  • sich ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Benutzerkonto ihres minderjährigen Kindes auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten lasse.

Der BGH scheint nicht dieser Ansicht zu sein,

  • sondern sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, keinen Grund, elektronische Nachrichten anders zu behandeln als Briefe, die dem Erben unabhängig von ihrem persönlichen Gehalt zugänglich sind

und neigt deshalb dazu, digitales Erbe grundsätzlich ebenso zu behandeln wie analoges Erbe, so dass demzufolge,

  • sollte die konkrete Ausgestaltung des Vertrages mit Facebook eine Vererbbarkeit des Rechtsverhältnisses nicht ausschließen,

Erben auch in einen Vertrag mit Facebook eintreten könnten (Quelle; Die juristische Presseschau vom 22.06.2018).

Ein erworbener neuer PKW wird schon nach 6 Wochen und 3300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 – hingewiesen.

Danach kann,

  • wenn ein neu erworbenes Fahrzeug bei einem Unfall, 6 Wochen nach der Erstzulassung und mit einer Laufleistung von 3.291 km zum Unfallzeitpunkt, beschädigt und
  • in der Folgezeit zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert unrepariert veräußert wird,

der Geschädigte,

  • auch bei einer hinreichend erheblichen Beschädigung seines Fahrzeugs

den entstandenen Fahrzeugschaden

  • nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen,
  • sondern nur noch auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis,

so dass in einem solchen Fall der Geschädigte

  • nur noch die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte erhält dann also, selbst wenn der Unfallgegner zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat, im Wege des Schadensersatzes (nur mehr) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs und hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges.

Dieselgate: Ist in einem erworbenen Fahrzeug mit Dieselmotor eine unzulässige Abschaltvorrichtung installiert

…. zu deren Beseitigung der Käufer vom Kraftfahrzeugbundesamt verpflichtet werden kann, weist das Fahrzeug allein schon aufgrund dessen einen Mangel auf und zwar auch dann, wenn

  • das Fahrzeug ohne die Abschaltvorrichtung die entsprechenden EU-Grenzwerte einhalten sollte.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt mit Urteil vom 07.06.2018 – 13 O 14/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselmotor,

  • das mit einer Abschaltvorrichtung mit einer Software ausgestattet war, die die Prüfstandsituation erkennt und
  • über eine spezielle Programmierung der Motorsteuerung dafür sorgt, dass der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem realen Fahrbetrieb reduziert wird,

nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurück getreten war, entschieden, dass

  • der Rücktritt wirksam war

und

  • der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zurückzahlen muss,
  • Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann sie sich wegen eines Abstimmungsverhaltens gegenüber

…. einem anderen Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig machen können.

Wohnungseigentümer sind zwar im Grundsatz

  • weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung
  • noch zur Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet

und können, solange und soweit sie hierüber einig sind – ebenso wie ein Alleineigentümer –

  • selbst zwingend gebotene und unaufschiebbare Maßnahmen in den Grenzen von § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterlassen.

Allerdings sind Wohnungseigentümer aus der gegenseitigen Treuepflicht zur Mitwirkung dann verpflichtet, wenn

  • nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und
  • dies von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet.

Das bedeutet,

  • kommt es beispielsweise in der Wohnung eines Eigentümers zu Feuchtigkeitsschäden und
  • besteht die begründete Vermutung, dass die Feuchtigkeit auf Mängel des Gemeinschaftseigentums zurückzuführen ist,

können die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet sein,

  • einen Beschluss über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu fassen, also

einen in einer vom Verwalter einberufenen außerordentlichen Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung gesetzten Antrag, wie

  • zur Feststellung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden unverzüglich einen Sachverständigen zu beauftragen, der bei Vorliegen von Mängeln des Gemeinschaftseigentums die notwendigen Maßnahmen zu deren Beseitigung ermitteln, die Arbeiten ausschreiben und einen Preisspiegel erstellen soll, um bei einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung die Durchführung der notwendigen Maßnahmen beschließen zu können,

zuzustimmen.

Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, können die Wohnungseigentümer,

  • die ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, also
    • schuldhaft entweder untätig geblieben sind, oder
    • gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben,

wegen Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nach § 280 BGB (z.B. für einem dem betroffenen Wohnungseigentümer entstandenen Mietausfall) haften, wenn

  • die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt und
  • von dem betroffenen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhoben wird.

Zu vertreten haben Wohnungseigentümer ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten allerdings grundsätzlich nur dann, wenn sie

  • mit der Einberufung der Eigentümerversammlung in hinreichend deutlicher Weise über den Instandsetzungsbedarf des Gemeinschaftseigentums und
  • den von seinem bestehenden Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroffener Wohnungseigentümer

in Kenntnis gesetzt worden sind, außer,

  • ihnen waren die Umstände, die die Stimmpflicht begründen, bereits bekannt oder
  • sie sind während der Teilnahme an der Eigentümerversammlung über diese unterrichtet worden.

Übrigens:
Entspricht nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung kann gegen den ablehnenden Beschluss von dem betroffenen Wohnungseigentümer

Abgesehen davon kann

  • zur Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum,

auch die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahren beantragt werden,

  • ohne dass sich der betroffene Eigentümer zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht haben muss (BGH, Beschluss vom 14.03.2018 – V ZB 131/17 –).

AG München entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die (jedenfalls auch) auf die nachbarliche Auffahrt gerichtet ist

…. kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigen.

Mit Urteil vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass eine (auch) auf ein Nachbargrundstück gerichtete, zur Bildaufzeichnung geeignete Videokamera, das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn

  • nicht nur dann beeinträchtigt, wenn tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden,
  • sondern auch schon dann, wenn der Nachbar
    • aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – befürchten muss, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird –
    • für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht.

Bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss,

  • sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Nachbarn oder Passanten) überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann,
    • wie beispielsweise in dem vom AG München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – entschiedenen Fall, in dem ein Hauseigentümer, weil von Unbekannten Fenster beschädigt worden waren, eine Kamera angebracht hatte, die neben dem privaten Grundstückseingang auch einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasste,

deswegen sichergestellt sein, dass von der Kamera

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang

erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 15.06.2018).

Wichtig zu wissen für Reiter, die ein Pferd, das leicht zu handhaben sein soll, kaufen möchten

Mit Urteil vom 01.02.2018 – 1 U 51/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass eine Reiterin/ein Reiter, die/der ein Pferd gekauft hat,

  • das gemäß der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung als umgängliches, leichttrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd geeignet sein sollte,

vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn sich in der Folgezeit herausstellt,

  • dass das Pferd nicht einfach zu handhaben ist,
  • sondern es sich um ein sehr sensibles Tier handelt, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig und das für einen Reitanfänger ungeeignet ist und
  • dies der Reiterin/dem Reiter vor Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass in einem solchen Fall das Pferd nicht der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entspricht und

  • da die Parteien sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt haben,

dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.06.2018).

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer von Fahrzeugen mit eingebauter illegaler Abschaltvorrichtung können vom Fahrzeughersteller

…. Schadensersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen.

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat das Landgericht (LG) Kiel in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte,

  • in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers eine illegale Abschaltvorrichtung eingebaut worden war,

den Fahrzeughersteller dazu verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz)

  • den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • den Fahrzeugkäufern von den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, durch den bewussten und geheim gehaltenen Einbau der illegalen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der Emissionswerte, vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden sei, der darin liege, dass die Fahrzeugkäufer einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen haben,
  • der Fahrzeughersteller für diese vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seiner Entwicklungsingenieure aus § 831 BGB sowie entsprechend § 31 BGB hafte,
  • die Erwerber der Fahrzeuge deshalb von dem Fahrzeughersteller verlangen können, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Kaufvertrag nicht geschlossen hätten und
  • dieser Anspruch auch dann besteht, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Handeln Feuerwehrleute bei einem Brandbekämpfungseinsatz ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig, haftet

…. auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit für einen dadurch entstandenen Schaden nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG) die Körperschaft in deren Dienste die Feuerwehrleute stehen.

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17 – entschieden.

Danach gilt bei Brandbekämpfungseinsätzen für Feuerwehrleute nicht

  • das Haftungsprivileg nach § 680 BGB,
  • das, wenn eine Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt,die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründe und es,

  • nachdem Amtsträger, zu deren Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet sowie hierfür ausgebildet seien,
  • auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen könnten sowie
  • das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer demzufolge deutlich geringer sei als bei zufällig hinzutretenden Personen

einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bei einer im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgenden öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr nicht bedürfe.

Auch seien die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 GG haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2018).