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BGH entscheidet, wann eine vom Vermieter vorformulierte Klausel zur automatischen Verlängerung eines Mietvertrages unwirksam ist

Mit Urteil vom 25.10.2017 – XII ZR 1/17 – hat der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine von dem Vermieter

  • in einem Mietvertrag mit einer bestimmten Basislaufzeit vorformulierte Klausel,

die bestimmt,

  • dass der Vertrag sich automatisch ohne Neubeantragung um eine weitere bestimmte Zeit, beispielsweise 5 Jahre, verlängert, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird,

dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

  • bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss und
  • dass dies auch dann der Fall ist, wenn
    • das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit deswegen unklar sind,
    • weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2017 – Nr.168/2017 –).

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Vom Abgasskandal betroffene Autobesitzer können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz verlangen

…. sind also nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 9 O 7324/16) hat im Fall eines Käufers, der von einem Händler ein Dieselfahrzeug erworben hatte, in das vom Hersteller, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,

  • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
  • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • der Fahrzeughersteller, wegen eines als mittelbarer Täter (§ 25 Absatz 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch den unwissenden Händler begangenen Betruges (§ 263 Absatz 1 StGB) zum Nachteil des Käufers,
  • dem Käufer gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schäden haftet

und

  • der Käufer, ohne dass es hierzu einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf, dem Händler als Verkäufer gegenüber, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist (§§ 323 Absatz 1, 346 Absatz 1, 349, 437 Nr. 2 BGB), weil
    • dem Fahrzeug bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) die (technisch) übliche Beschaffenheit (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) gefehlt hat,
    • nicht sicher feststeht, dass auf Grund des angebotenen Updates keine weiteren Schäden am Motor auftreten und er für die übliche Dauer halten wird, ein Frist zur Nacherfüllung somit wegen Unzumutbarkeit entbehrlich (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) und
    • der Mangel ungesetzlichen Abschaltens der erhöhten Verbrennung von Stickoxiden bei Fahrten auf Straßen auch erheblich, d.h. ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth).

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,

Preisänderungsforderung nach Vertragsschluss kann neues Angebot, auch auf Aufhebung des alten Vertrages, sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und mit Urteil vom 23.03.2017 – 274 C 26632/16 – entschieden, dass, wenn ein Dienstleistungsvertrag,

  • beispielsweise ein Trainingsvertrag mit einem Personaltrainer für eine bestimmte Vergütung pro Trainingseinheit,

abgeschlossen worden ist und der Dienstleister nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt fordert,

  • mit dem Hinweis, das Personal Training nochmals zu überdenken, falls das ein Kriterium sein sollte,

er damit ein Angebot

  • auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder
  • auf Aufhebung des alten Vertrages macht,

weil die Forderung eines höheren Entgelts rechtlich nur möglich durch Abschluss eines neuen Vertrages zwischen den Parteien sei.

In einem solchen Fall hat der Dienstberechtigte die Wahl:

  • Er muss keines dieser Angebote annehmen. Dann bleibt der ursprünglich abgeschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen.
  • Er kann das Angebot auf Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe annehmen.
  • Er kann aber auch das Angebot auf Aufhebung des Vertrages annehmen, mit der Folge, dass damit der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wird.

Haben im letztgenannten Fall noch keine Trainingseinheiten stattgefunden, stehen dem Dienstleister aus dem Dienstleistungsvertrag dann auch keine Ansprüche auf Zahlung der Trainingsvergütung mehr zu (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.11.2017 – Nr. 85/2017 –).

BGH entscheidet: Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

…. ist unwirksam.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen

  • Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in sechs Monaten
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Klauseln in von Vermietern verwendeten Formularverträgen, die

  • eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsehen oder
  • den Eintritt dieser Verjährung erschweren, beispielsweise dadurch, dass sie
    • für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abstellen,
    • sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende,

sind,

wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und

  • zwar auch dann, wenn gleichzeitig ebenfalls die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters nach § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr hat, somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann und
  • demgegenüber der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt wird, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2017 – Nr. 176/2017 –).

Reisende, die Kosten einer Auslandskrankenbehandlung von ihrer Auslandsreisekrankenversicherung erstattet haben wollen

…. sollten darauf achten, dass die Behandlungsbelege vollständig und nicht lückenhaft sind, also neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person auch

  • das Behandlungsdatum,
  • den Grund der Behandlung und
  • die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten

enthalten.

Denn im Streitfall muss der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nachweisen können und wenn die bei der Auslandsreisekrankenversicherung einzureichenden Rechnungsunterlagen unvollständig oder lückenhaft sind,

  • beispielweise, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, an welchen Erkrankungen die versicherte Person litt (Diagnose) und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurde,

kann dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.5.2017 – 159 C 517/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.11.2017).

Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung

…. aufgetretenen Gesundheitsschadens im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen kann.

Stellt die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung, beispielsweise das Unterlassen einer postoperativen Röntgenkontrolle,

  • einen groben Behandlungsfehler dar,

führt dies zu einer Beweislastumkehr

  • hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

zugunsten des Patienten,

  • wenn die grob fehlerhafte unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
  • wahrscheinlich muss der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht sein.

Nur dann, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen.

  • Für die Feststellung der Geeignetheit der grob fehlerhaften unterlassenen Befunderhebung für den Schaden reicht es allerdings nicht aus, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht.

War die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung dagegen

  • nicht grob fehlerhaft,
  • sondern ist die Unterlassung lediglich als einfache Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten,

führt dies nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast

  • hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die bei mehr als 50 % angenommen werden kann –

  • ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die eine Beschlussanfechtungsklage erheben möchten

Mit Urteil vom 26.05.2016 – 72 C 16/16 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg darauf hingewiesen, dass eine Klage mit der ein in der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss angefochten wird, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben sowie
  • innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet

werden muss und

  • dass danach ein „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen ausgeschlossen,
  • h. nicht mehr möglich ist.

Demzufolge können,

  • wenn die innerhalb der zweimonatigen materiell rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WEG vorgetragen Gründe nicht für eine Beschlussaufhebung ausreichen,

weitere Gründe vom Kläger nicht mehr „nachgeschoben“ werden.

Denn, so das AG, durch die Frist solle für die Wohnungseigentümer und auch den Verwalter schnell klar sein,

  • ob und in welchen Umfang und aufgrund welcher Grundlage die gefassten Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden,

weil nur so schnell Rechtssicherheit eintreten könne und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Gemeinschaft weiterhin gegeben sei.

  • Da im Gegensatz zum „Nachschieben“ eine Ergänzung und weitere Darlegung schon angesprochener Anfechtungsgründe zulässig ist, ist es deshalb wichtig, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist, alle erdenkbaren Gründe zumindest anzusprechen und dem Gericht den Lebenssachverhalt, auf den sich die Anfechtungsklage stütze, in seinem wesentlichen Kern vorzutragen (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR vom 02.11.2017 – Nr. 26/2017 –).

Einem Trainer der Sportlerinnen mit versteckter Kamera in Umkleidekabine filmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 01.11.2017 – 24 Ca 4261/17 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einem Fall, in dem einem Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin fristlos gekündigt worden war,

  • weil er in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hatte,

entschieden,

  • dass die Kündigung wirksam ist.

Denn, so das ArbG,

  • derart schwerwiegende Pflichtverletzungen seien ein Grund, der gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine fristlose Kündigung rechtfertige und
  • die Kündigung sei auch gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgt (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg vom 01.11.2017 – Nr. 25/2017 –).

Wer muss was darlegen und beweisen, wenn streitig ist, ob die Vollkaskoversicherung den während eines Abschleppvorgangs

…. bei einem Auffahrunfall am abgeschleppten Fahrzeug entstanden Schaden regulieren muss.

Mit Urteil vom 24.03.2017 – 10 U 3749/16 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass, wenn es während eines Abschleppvorgangs mittels eines Abschleppseils zu einem Auffahrunfall zwischen

  • dem haftpflicht- sowie vollkaskoversicherten abgeschleppten PKW sowie
  • dem ziehenden Kraftfahrzeug

kommt, bei dem ein Schaden an dem abgeschleppten PKW entsteht und nach den Versicherungsbedingungen der Haftplicht- und Vollkaskoversicherung versichert sind

  • Unfälle aufgrund eines unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis,
  • nicht dagegen entstandene Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,

der Versicherer der Fahrzeug-Vollversicherung beweisen muss, dass

  • die Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug „ohne Einwirkung von außen“ entstanden sind,
  • der Unfall also andere Ursachen gehabt hat und somit

ein Unfallschaden vorliegt, bei dem der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Allerdings trifft den Versicherungsnehmer für das Vorliegen „einer Einwirkung von außen“ eine sekundäre Darlegungslast,

  • der der Versicherungsnehmer nicht schon dadurch genügt,

dass er beispielsweise (pauschal) behauptet,

  • der Fahrer eines das versicherte Fahrzeug abschleppenden Pkw habe wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs eine Vollbremsung durchführen müssen,
  • infolge derer es zu einem Auffahren des versicherten Fahrzeugs auf das abschleppende Fahrzeug gekommen sei.

Vielmehr bedarf es in einem derartigen Fall regelmäßig über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten

  • hinausgehender objektiver Anhaltspunkte,
  • die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen.