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Versicherungsnehmer sollten beachten, dass es vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängen kann

…. ob eine Versicherung zahlen muss oder nicht.

Diese bittere Erfahrung musste ein Versicherungsnehmer machen, der, nachdem eine auf seinem Grundstück stehende Scheinzypresse hatte gefällt werden müssen,

  • weil ein Sturm ihren Wurzelballen derart gelockert hatte, dass sie in Schieflage geraten war und drohte, auf das Haus zu fallen,

die Kosten für die Fällung des bruchgefährdeten Baumes von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt haben wollte.

Die Versicherung lehnte unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen, nach denen zu ersetzten (nur) sein sollten,

  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm (…), Bäume (…) auf versicherte Sachen wirft oder
  • Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte,

eine Schadensregulierung ab und bekam vom Amtsgericht (AG) München Recht.

Dieses entschied mit Urteil vom 06.04.2017 – 155 C 510/17 –, dass ein Versicherungsfall nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung deshalb (noch) nicht vorgelegen habe, weil

  • der Baum durch das Sturmereignis nicht auf das Haus des Versicherungsnehmers geworfen, sondern, ohne das Gebäude zu beschädigen, lediglich über diesem in Schieflage geraten und
  • die Fällung auch nicht erfolgt sei
    • wegen eines unmittelbar bevorstehenden erneuten Sturms und dem dann gerade und nur dadurch drohenden Umbruch oder Bruch des Baumes,
    • sondern wegen des aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse drohenden Umstürzens oder Brechens (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.10.2017).

Der Fall zeigt, dass es in Versicherungsfragen stets empfehlenswert ist, die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

Wohnungsvermieter müssen Nebenkostenabrechnungen so gestalten, dass ihre Mieter alle auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallende Kosten

…. beziffern und gegenüber dem Finanzamt geltend machen können.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 – hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass Wohnungsmieter,

  • die verpflichtet sind auf die von ihnen zu tragenden und periodisch abzurechnen Kosten für Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten,

Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung haben,

  • die es ihnen ermöglicht, die durch § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eröffneten Steuervorteile tatsächlich zu erlangen.

Dazu muss, so die Kammer, der Vermieter allerdings weder eine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen, noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als „Aufwände für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen und bezeichnen.

Vielmehr reicht es aus, wenn der Anteil des Mieters an den vom Vermieter für haushaltsnahe Dienstleistungen unbar gezahlten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgeht,

  • also die Nebenkostenabrechnung entsprechend gestaltet ist und
  • die Kostenpositionen, die nicht ohnehin erkennbar in vollem Umfang als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sind und gegenüber den Finanzbehörden durch bloße Vorlage der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden können, wie „Hausreinigung“, „Gartenpflege”, “Hauswart”, „Aufzugwartung“, „Straßenreinigung“ usw., so aufgeschlüsselt sind,

dass der Mieter diejenigen, ihm gerade für erbrachte Dienstleistungen berechneten Kosten abgrenzen und beziffern kann (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 18.10.2017).

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.

BGH entscheidet, wann einem selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder, der ein Dressurpferd verkauft, die Unternehmereigenschaft fehlt

…. und der Käufer sich ihm gegenüber deshalb nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein Dressurpferd verkauft,

  • ohne Hinzutreten besonderer Umstände,

dann nicht als Unternehmer anzusehen ist,

  • wenn er das Pferd zuvor ausschließlich für private Zwecke erworben und ausgebildet hat und

dass in einem solchen Fall, wenn streitig ist, ob ein Mangel des Pferdes, wie beispielsweise „Rittigkeitsprobleme“ (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit)

  • bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war oder
  • erst danach aufgetreten ist, hervorgerufen etwa durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers,

der Käufer sich deswegen auch nicht auf die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB berufen kann,

  • da diese nur für Verbrauchsgüterkäufe, d.h. Verträge durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kauft, gilt.

Begründet hat der Senat die fehlende Unternehmereigenschaft in einem solchen Fall damit, dass ein selbständiger Reitlehrer und Pferdeausbilder, wenn er ein Pferd verkauft,

  • das von ihm zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert worden ist,

bei dem Verkauf des Pferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

  • sondern der Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.10.2017 – Nr. 161/2017 –).

Was Eigentümer von aneinander grenzenden Doppelhaushälften wissen sollten, wenn ihre Doppelhaushälften

…. nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände getrennt sind, sondern nur durch eine gemeinsame (Giebel)Wand.

Mit Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn

  • Grundstücke mit aneinander grenzenden, durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennte, Doppelhaushälften bebaut sind und

einer der Eigentümer

  • seine Doppelhaushälfte von einem Bauunternehmer abreißen sowie neu errichten lässt und
  • durch die im Zuge der Baumaßnahme zwischenzeitlich freigelegte und zeitweise der Witterung ungeschützt ausgesetzte Grenzwand Feuchtigkeit in das Haus des Nachbarn eindringt,

er den dadurch seinem Nachbarn entstanden Schaden ersetzen muss.

In einem solchen Fall muss nämlich, so der Senat, die Grenzwand geschützt werden und sich der Grundstückseigentümer, wenn der von ihm beauftragte Bauunternehmer dies versäumt,

  • also die Vornahme geeigneter Abdichtungs- oder sonstiger Schutzmaßnahmen pflichtwidrig unterlässt,

sich dieses schuldhafte Verhalten des Bauunternehmers nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass

  • er nicht darauf verwiesen werden kann den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen und
  • er demzufolge auch nicht das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.10.2017).

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

…. einem Arbeitsplatzwechsel und dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen bei Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson Versicherungsschutz besteht,

keinen Versicherungsschutz bei einem Schulwechsel eines mitversicherten minderjährigen Kindes bietet, so dass

  • falls wegen eines Schulwechsels des mitversicherten minderjährigen Kindes eine für das Kind gebuchte Reise storniert werden muss,

der Versicherungsnehmer,

  • mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles,

keinen Anspruch gegen den Reiserücktrittsversicherer auf Erstattung der entstandenen Stornokosten hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.10.2017).

Eheleute sollten wissen, dass falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Ehegatte,

  • der nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangt und
  • im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eigene Einkünfte verschweigt,

seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann und zwar auch dann, wenn

  • seine Einkünfte nur gering sind und
  • er eigentlich einen Unterhaltsanspruch hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat einer Ehefrau Trennungsunterhalt versagt,

  • von der im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht verschwiegen worden war, dass sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte,
  • die auf Frage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärt hatte, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, das sie aber zurückzahlen müsse und

die,

  • nachdem von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden war, dass seine Frau einer Arbeit nachgehe,

ihre Angabe hatte korrigieren müssen.

Begründet worden ist die Versagung des Unterhaltsanspruchs vom Senat damit, dass

  • die Ehefrau zwar eigentlich Anspruch auf (Trennungs)Unterhalt hätte,

aber,

  • da man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet und
  • darüber hinaus das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei,

wegen der (zunächst) falschen Angabe eine Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017 – Nr. 51/2017 –).

Wichtig zu wissen für unverheiratete privat krankenversicherte Frauen, die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erwägen

Mit Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass

  • private Krankenversicherungen eine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken dürfen und
  • eine solche Begrenzung der Leistung auf Verheiratete in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass

  • private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen und
  • die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch demzufolge willkürlich sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat deswegen auch der Klage einer privat Krankenversicherten stattgegeben,

  • die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation hatte durchführen lassen und

die durch diesen Behandlungsversuch verursachten Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet haben wollte,

  • obwohl nach den Versicherungsbedingungen der beklagten privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur dann bestehen sollte,
  • wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017).

Tätowiererin muss einer Kundin das gezahlte Entgelt zurück-, sowie 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

…. und sämtliche Folgeschäden aus einer misslungenen Tätowierung ersetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 13.04.2017 – 132 C 17280/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine Frau sich bei einer Tätowiererin,

  • die damit warb mehrjährige Tätowierungserfahrung zu haben,

auf den linken Unterarm den Schriftzug „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“ hatte tätowieren lassen und

  • das erstellte Tattoo unübersehbar unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien sowie uneinheitliche, teilweise zu enge Abstände zwischen den Buchstaben aufwies,
  • wodurch ein Wort unleserlich wurde und die Namen völlig unscharf waren.

Dass die Tätowiererin der Kundin das gezahlte Entgelt zurück-, ihr darüber hinaus 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen und sämtliche Folgeschäden aus der gestochenen Tätowierung ersetzen muss, hat das AG damit begründet, dass das Tattoo,

  • weil es nicht der Qualität entspreche, die man von einem professionellen Tätowierer erwarten dürfe,

nicht nur mangelhaft sei, sondern die Tätowiererin durch die mangelhafte handwerkliche Erstellung des Tattoos die Kundin auch in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt habe,

Wohnungseigentümer sollten wissen, was es bedeutet, dem Verwalter Entlastung zu erteilen und

…. welche Folgen eine Entlastung des Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat.

Mit Urteil vom 03.05.2017 – 7 O 20/16 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld darauf hingewiesen, dass

  • wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter wirksam Entlastung erteilt,

dies im Regelfall bedeutet, dass die Wohnungseigentümer

  • die zurückliegende Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig billigen und
  • ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen aussprechen.

Rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, das

  • jegliche – nicht aus einer Straftat herrührende – Ersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche gegen den Verwalter wegen solcher Vorgänge ausschließt,
  • die den Wohnungseigentümern

Nach einer wirksam erteilten Entlastung des Verwalters kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft,

  • abgesehen von Ansprüchen wegen einer Straftat des Verwalters,

somit gegen den Verwalter nur noch Ansprüche wegen solcher Vorgänge oder Fehler des Verwalters gelten machen,

  • von denen sie bei der Beschlussfassung keine Kenntnis hatte und
  • die bei einer sorgfältigen Prüfung (der Abrechnung) auch nicht hätten auffallen müssen.

Übrigens:
Kommen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht und besteht aus besonderen Gründen auch kein Anlass, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten,

  • steht ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird,

im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03 –).