Blog

Benutzer und Betreiber einer Wagenwaschanlage sollten wissen wer wann haftet

…. wenn ein PKW beim Einfahren in Querrichtung falsch positioniert worden und es deshalb zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen ist.

Mit Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 8988/16 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Betreiber von SB-Portalwaschanlagen

  • mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen,
  • dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen müssen

und dass,

  • wenn kein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs vorhanden ist und
  • dieses beim Inbetriebsetzen der Waschanlage beschädigt wird, weil es vom Benutzer in Querrichtung durch den Benutzer nicht korrekt mittig positioniert wurde,

den Betreiber – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – eine Haftung von 1/3 treffen kann,

  • aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • wegen (vermuteter) schuldhafter Verletzung der sich aus dem „Waschvertrag“ ergebenden Nebenpflicht, beim Benutzen der Anlage Fahrzeuge vor Schaden zu bewahren
  • sowie ggf. auch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Danach ist ein Waschanlagenbetreiber gehalten, durch geeignete – sei es technische oder personelle (Abstellen von Aufsichtspersonal) – Maßnahmen nicht nur sicherzustellen,

  • dass die Anlage, wie das üblicherweise der Fall ist, erst dann in Betrieb geht, wenn eingefahrene Fahrzeuge in Längsrichtung korrekt positioniert sind,

sondern auch,

  • dass die Waschanlage ebenfalls dann nicht in Betrieb geht, wenn durch eine in Querrichtung nicht korrekt mittige Positionierung ein Schaden am eingefahrenen PKW entstehen kann.

Jedenfalls müssen die Nutzer der Anlage zumindest aber vorab darauf hingewiesen werden, dass

  • eine Kontrolleinrichtung, ob das Fahrzeug in Querrichtung richtig steht, fehlt und
  • deshalb bei in Querrichtung falsch positionierten Fahrzeugen die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich nicht einigen können, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht und die deshalb wechselseitig die Entscheidungsbefugnis hierüber übertragen haben möchten.

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Eltern uneinig darüber sind,

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis jedenfalls dann dem Elternteil übertragen kann, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO) befürwortet,

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen kann,
  • die Schutzimpfung eines Kindes auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt,
  • die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet,
  • demzufolge in Angelegenheiten der Gesundheitssorge die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen ist, der das für das Kindeswohl bessere Lösungskonzept verfolgt und

aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO davon auszugehen ist, dass der Nutzen der Impfungen,

  • die dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl dienen,

deren Risiken überwiegt.

Dieselgate – LG Paderborn entscheidet: Fahrzeugerwerber kann vom Hersteller eines manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz verlangen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Paderborn entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

sowie unter Verschweigen dieser Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung denen vorsätzlich einen Schaden zufügt,
  • die in dem Glauben sich ein umweltfreundliches Fahrzeug anzuschaffen, ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben

und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

  • die Aktiengesellschaft ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage nicht im ausreichenden Maße nachkommt,
  • welches ihrer Organe Kenntnis von der Optimierung der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen der mit der Software ausgerüsteten Motoren veranlasst hat (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –).

Nach Auffassung der Kammer

  • ist die installierte Motorsteuerungssoftware als eine gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstoßende und damit unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen

und

  • besteht der Schaden eines Fahrzeugerwerbers im Sinne des § 826 BGB, dem es darum geht, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird, weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat, den er, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer Prüfstandsoptimierungssoftware ausgestattet ist, nicht geschlossen hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verurteilte die Kammer den Fahrzeughersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises den der Erwerber an den Verkäufer gezahlt hatte, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Wichtig zu wissen für als Strohmann fungierende GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann, wenn er

  • nur als Strohmann fungiert,
  • die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und
  • die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern liegt.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 – hingewiesen.

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt danach nicht dadurch, dass er

  • seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht nutzt,
  • sondern diese anderen überlässt.

Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nämlich dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen und dies gilt, so der Senat, auch dann, wenn

  • ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und
  • für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

Auch handelt, so der Senat weiter, ein GmbH-Geschäftsführer, der sich, wie es für ein Strohmannverhältnis typisch ist, nicht in eigener Person um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, sondern sich auf andere verlässt, zumindest bedingt vorsätzlich.

Können Reisende den Reisepreis mindern wenn sich bei der gebuchten Pauschalreise Flugzeiten ändern

…. die vertraglich nicht bindend vereinbart waren?

Das Amtsgericht (AG) München hat dies unter gewissen Voraussetzungen bejaht und mit Urteil vom 07.03.2017 – 182 C 1266 /17 – in einem Fall, in dem ein Reisender

  • über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine achttägige Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 792 € gebucht und

vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 173,25 € verlangt hatte, weil

  • bei der Buchung als voraussichtliche, unverbindliche Abflugzeit 01.30 Uhr sowie als Ankunftszeit 07.00 Uhr angegeben,
  • nachträglich aber die Abflugzeit auf 12.50 Uhr verschoben worden, sowie neue Ankunftszeit am Urlaubsort 18.10 Uhr war,

entschieden,

  • dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 34,65 € berechtigt ist.

Danach

  • liegt, auch wenn Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart sind, bei einer um elf Stunden späteren Abflugzeit, keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor,
  • ist bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden, eingetretenen Verspätung eine Reisepreisminderung gerechtfertigt,
    • die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft,
    • was in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 35% (= 7 Stunden x 5%) vom Tagespreis in Höhe vom 99 € (= 792 € : 8 Tage) waren

und

  • besteht neben dem Minderungsanspruch wegen dieses Mangels der erheblichen Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nur dann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.05.2017 – 37/17 –).

Dieselgate – LG Offenburg spricht Fahrzeugerwerber Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller eines manipulierten Dieselfahrzeugs zu

Mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 – hat das Landgericht (LG) Offenburg entschieden, dass

  • dem Erwerber eines Dieselkraftwagens, dem es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs gegangen ist, gegen die Hersteller-Aktiengesellschaft ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung zusteht, wenn
    • diese das Fahrzeug unter Verschweigen einer gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und
    • die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden und
  • die Hersteller-Aktiengesellschaft nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten kann, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte,
    • sondern, weil es dabei um Umstände geht, welche die interne Organisation der Hersteller-AG betreffen, in die der Fahrzeugerwerber keinen Einblick hat,
    • im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen darlegen muss, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.

OLG Hamm spricht Kind 250.000 Euro Schmerzensgeld zu

…. wegen einer hypoxischen Hirnschädigung, die wahrscheinlich Folge von groben ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Geburt war.

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem

  • es bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter eines Kindes, während ihres mehrstündigen Aufenthalts im Kreißsaal, von zwei Ärzten behandlungsfehlerhaft unterlassen worden war,
    • das Geburtsgeschehen mittels eines Dauer-CTG zu überwachen sowie
    • rechtzeitig eine Sektio durchzuführen

und

  • sich nach der Geburt bei dem Kind u.a. eine dauerhafte allgemeine Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung, expressive Spracheentwicklungsstörung sowie motorische Koordinationsstörungen zeigten,

dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zuerkannt.

Die den Ärzten bei der geburtshilflichen Betreuung unterlaufenen Behandlungsfehler wertete der Senat als grob, was,

  • da nach Einschätzung eines Sachverständigen eine dadurch unter der Geburt erworbene hypoxische Hirnschädigung nicht unwahrscheilich war,

zur Folge hatte, dass dem Kind insoweit eine Beweislastumkehr zugute kam.

Wenn ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts einzieht

…. und das Handy nicht am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben sondern über das Wochenende einbehalten wird.
Verletzt das den Schüler in seinen und/oder die Eltern des Schülers in ihren Grundrechten?

Mit Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts an sich genommen,
  • der stellvertretende Schulleiter eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst zunächst abgelehnt sowie das Gerät über das Wochenende einbehalten hatte und
  • die Mutter des Schülers das Handy am darauffolgenden Montag im Sekretariat wieder abholen konnte,

entschieden, dass in dem Einbehalt des Handys lediglich über das Wochenende kein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt, weil

  • weder die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende in das elterliche Erziehungsrecht eingreife,
  • noch die „plötzliche Unerreichbarkeit“ des Schülers eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle.

Eine solche Maßnahme kann, nach Rückgabe des Handys, deshalb auf eine Klage des Schülers und/oder dessen Eltern hin, nicht ohne weiteres gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Quelle: Pressemitteilung dex VG Berlin vom 17.05.2017 – Nr. 16/2017 –).

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.

OLG Schleswig hält Frauen, die mit Schuhabsatz im Fußabtreter-Gitterrost vor einem Mietshaus hängen bleiben und stürzen, für selbst schuld

…. und gibt Verhaltenstipps.

Mit Urteil vom 06.04.2017 – 11 U 65/15 – hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem die Besucherin eines im Jahre 1906 erbauten Mietshauses

  • mit einem ihrer in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breiten Schuhabsätze
  • in den jeweils 4 cm x 7,3 cm rautenförmigen Öffnungen des metallenen Fußabtreters vor der Haustür

hängen geblieben und gestürzt war, entschieden, dass der geschädigten Frau gegen die Hauseigentümerin kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Begründete hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • gerade bei älteren Häusern als Fußabstreifer dienende Gitterroste aus Metall vor der Haustür, auch mit verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben, die von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste abweichen, üblich seien,
  • Bewohner und Besucher demzufolge mit solchen Fußabtreter-Gitterrosten rechnen müssten,
  • Hauseigentümer deshalb darauf vertrauen dürften, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen, bei denen die Möglichkeit des Hängenbleibens besteht, auf diese erkennbare Gefahr angemessen reagieren, indem sie
    • entweder seitlich an dem Gitterrost vorbeigehen oder
    • aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen,
  • für den Eingangsbereich von privaten Häusern auch nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege gelten, bei denen nach dem „Merkblatt für Metallrost“ für Gitterroste eine Weite von nur höchstens 1 cm empfohlen werde und

somit eine schuldhafter Pflichtverletzung der Hauseigentümerin nicht feststellbar sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 12.05.2017 – Nr. 4/2017 –).