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Wiederholte verspätete Zahlung der Wohnungsmiete (auch nur um wenige Tage) kann Kündigung rechtfertigen

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 17.03.2017 – 7 S 6617/16 – hingewiesen.

Danach soll der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordentlich kündigen können, wenn der Mieter,

  • obwohl er von dem Vermieter in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen worden war,

die Miete nachfolgend weiter wiederholt erst um wenige Tage verspätet bezahlt.

Ein solches Verhalten des Mieters sei, so das LG,

  • als nicht unerhebliche Pflichtverletzung zu bewerten,

weil es zeige, dass

Beachtet in diesem Zusammenhang muss aber (auch),

dass

  • es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr
    • nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist,
    • sondern es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat.

Wichtig zu wissen wenn das Auto durch einen von den Rädern eines vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelten Stein beschädigt wurde

Wird ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Kraftfahrzeugs aufgewirbelt und auf das nachfolgende Fahrzeug geschleudert, kann,

  • weil der Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist,
  • einem dadurch Geschädigten

ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegen den Halter des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer zustehen.

Deren Haftung ist in einem solchen Fall nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil unter „höhere Gewalt“ i. S. dieser Vorschrift

  • nur ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis fällt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Allerdings kann die Haftung des Halters des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs und damit auch die Haftung von dessen Haftpflichtversicherung

  • nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen sein,
  • wenn der Schadensfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn

  • sowohl der Halter
  • als auch der Führer des Fahrzeugs

jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, wobei ein unabwendbares Ereignis

  • nicht nur vorliegt bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls,
  • sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wozu
    • ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinaus gehört,
    • so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben muss.

Damit verlangt § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • Darlegungs- und Beweisbelastet für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist immer derjenige, der sich auf sie beruft.

War eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar, weil beispielsweise

  • sich der Vorfall auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße gehandelt hat und
  • kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine bestanden hat,

kann ein unabwendbares Ereignis vorliegen.

Um kein unabwendbares Ereignis kann es sich dagegen dann handeln, wenn

  • mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen war, wie beispielsweise in einem Baustellenbereich,

weil ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen muss.

Allerdings muss auch im Bereich einer Baustelle nicht immer zwingend mit Verschmutzungen der Fahrbahn gerechnet werden bzw. kann es gleichwohl sein, dass es dort keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16 – hingewiesen.

Was Wohnungseigentümer wissen sollten wenn sie bauliche Maßnahmen am Sondereigentum vornehmen wollen

…. die auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlen und diesen verändern.

Jeder Wohnungseigentümer darf zwar mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, muss aber dabei das Gesetz und die Rechte Dritter berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)).

Diese Einschränkung wird vor allem durch § 14 Nr. 1 WEG in der Weise konkretisiert,

  • dass jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf,
  • dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein solcher nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn

  • eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und
  • sich dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes erheblich verändert,

was durch einen Vorher-Nachher-Vergleich festzustellen ist, bei dem in wertender Betrachtung

  • der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme
  • dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.

Dabei ist bei der Feststellung des Gesamteindrucks des Gebäudes

  • vor der zu beurteilenden baulichen Maßnahme

auch zu berücksichtigen,

  • ob bis dahin bauliche Veränderungen an dem Gebäude vorgenommen wurden, durch die der optische Gesamteindruck schon vorher verändert worden ist und zwar unabhängig davon, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen sowie
  • die Veränderungen des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes, die nicht Folge der von dem Sondereigentümer veranlassten baulichen Maßnahme sind.

Die sich bei dem Vorher-Nachher-Vergleich ergebenden Veränderungen ergeben einen Nachteil, den ein Wohnungseigentümer nach Maßgabe von § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen hat, nur, wenn sie

  • erheblich

sind.

Bei der dazu anzustellenden wertenden Betrachtung ist festzustellen,

  • welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat,
  • ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen,
  • ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt und
  • im Fall einer Sanierung auch,
    • welche konstruktiv-gestalterischen Möglichkeiten bei der gebotenen Erneuerung überhaupt bestehen sowie
    • ob sich ersetzungsbedürftige betagte Bauteile mit vertretbarem Aufwand überhaupt originalgetreu ersetzen lassen.

Ergibt die gebotene wertende Betrachtung, dass mit der baulichen Maßnahme eine erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes einhergeht, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass diese der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Denn auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum,

  • die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen,

sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden.

  • Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.

Die jeweils erforderliche Mehrheit kann der Sondereigentümer durch Befassung der Wohnungseigentümerversammlung erlangen.
Führt er diese Zustimmung oder Genehmigung durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit der erforderlichen Mehrheit herbei, müssen die übrigen Wohnungseigentümer die durch die Maßnahme bewirkten erheblichen Veränderungen des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes ebenso hinnehmen wie bei einer entsprechenden Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 49/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen, wenn einem im Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist

Wann darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden und wann nicht?

Mit Urteilen vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 sowie 3 C 13.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass,

  • wenn in einem Strafverfahren dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden ist,

die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen darf,

  • wenn neben der Trunkenheitsfahrt zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen und
  • wenn das nicht der Fall ist, die beantragte Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen ist.

Begründet hat das BVerwG das damit, dass

  • nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt und
  • die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), da sie gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB „in der Regel“ erfolgt, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 06.04.2107 – Nr. 23/2017 –).

Wichtig zu wissen für Telefonanschlussinhaber deren Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ genutzt wurde

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2017 – III ZR 368/16 – entschieden, dass

  • bei nicht autorisierter Nutzung eines Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ kein Anspruch auf Zahlung gegen den Anschlussinhaber besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein 13-Jähriger während der Teilnahme an einem zunächst kostenlosen Computerspiel, um weitere Spielfunktionen freischalten zu können,

  • den Telefonanschluss seiner Mutter, ohne deren Wissen dazu benutzt, durch Anwahl einer auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen 0900er-Nummer entgeltpflichtige „Credits“ zu erwerben,
  • die durch die Nutzung dieses telefonischen Premiumdienstes bezahlt werden konnten und über die Telefonrechnung abgerechnet wurden.

Die Klage gegen die Mutter auf Zahlung der durch den Erwerb dieser Credits angefallenen und in ihrer Telefonrechnung enthaltenen 1.253,93 Euro ist vom Senat abgewiesen worden.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Anschlussinhaberin, die er durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, der Mutter nicht zuzurechnen sind, weil
    • das Kind von ihr weder bevollmächtigt gewesen sei,
    • noch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen haben

und

  • eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Anschlussinhaberin nach § 45i Abs. 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) deshalb ausscheide, weil
    • die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, nach denen der Berechtigte keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) schuldet, dem § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vorgehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.04.2017 – Nr. 52/2017 –).

Miteigentümer einer Immobilie sollten wissen wie die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben werden kann

Besteht an einer Immobilie, die nicht in Natur teilbar ist, eine Bruchteilsgemeinschaft und beantragt ein Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, erfolgt diese nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB in zwei Akten, nämlich

  • zum einen durch die Zwangsversteigerung und
  • zum anderen durch die anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 Satz 1 BGB).

Der Zweck der Teilungsversteigerung (§ 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)) erschöpft sich dabei darin,

  • an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung
  • eine Geldsumme treten zu lassen,

die verteilt werden kann.

  • Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.

Bestand zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann.

  • Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.

Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt.

  • In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses fort.

Über den hinterlegten Betrag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB) und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).

  • Beendet ist eine Bruchteilsgemeinschaft wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist.

Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht.
Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös.

  • Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teilhabers an ihn ausgekehrt werden.
  • Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt.

Da dann die Hinterlegungsstelle den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös nur nach Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung an diesen allein auskehren darf, ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16 –).

BGH entscheidet wann Betreiber eines Bewertungsportals sich Bewertungsäußerung zu eigen macht

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen konnten, nach dem Verlangen einer Klinik einen sie betreffenden negativen Bewertungsbeitrag zu entfernen,

  • der beanstandete Textbeitrag des Patienten inhaltlich überprüft, anschließend ohne Rücksprache mit dem Patienten eigenmächtig durch selbständige Einfügungen sowie Streichungen geändert und die Klinik darüber in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass der Portalbetreiber damit

  • die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen sowie
  • sich diese zu eigen gemacht hat und

von der Klinik aufgrund dessen als unmittelbarer Störer auf Unterlassung der Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei

  • um unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder
  • um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 – Nr. 49/2017 –).

Was sowohl der nach dem Tod eines Erblassers Pflichtteilsberechtigte wissen sollte

…. als auch der der Erbe ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter,

  • der nicht Erbe ist,

kann vom Erben u.a. verlangen,

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auskunft über
    • den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses über die zum Zeitpunkt des Erbfalls
      • vorhandenen Nachlassgegenstände,
      • Forderungen (Aktiva) und
      • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
    • die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und
    • die Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind, weil diese Schenkungen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen,
  • nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB seine Zuziehung bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt

sowie

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird,

wobei die Kosten hierfür gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Anspruch auf Bestandsverzeichnisaufnahme durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bilden dabei einen einheitlichen Anspruch.

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht im Gegensatz dazu selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet.

Was eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blut eines Kraftfahrzeugführers für Folgen haben kann

…. und zwar schon dann, wenn cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht vorliegen.

Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr,

  • obwohl er eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweist,

kann aus einer solchen THC-Konzentration,

  • wenn gegenläufige Beweisanzeichen fehlen,

auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geschlossen werden und

  • zwar auch dann, wenn die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt ist.

Das hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 422/15 – entschieden, so dass ein Betroffener in solchen Fällen künftig immer mit einer Verurteilung

  • wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG

rechnen muss.

Darüberhinaus droht in einem solchen Fall aber auch der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlubnisbehörde, wenn

  • bei dem Betroffenen von einem jedenfalls gelegentlichem, also mehr als einmaligem Cannabiskonsum ausgegangen werden kann.

Denn wird ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Serum geführt, ist,

von einem fehlenden Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und

  • nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist nicht (mehr) fahrgeeignet unter anderem,
  • wer zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt (Quelle: Pressemitteilung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2017).

Wenn ein Haus- oder Nutztier einen Schaden verursacht hat – Wann haftet der Tierhalter und wann hat er die Möglichkeit sich zu entlasten?

Wird durch ein Tier,

  • infolge der Verwirklichung der typischen Tiergefahr,
  • die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres äußert,

ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • derjenige, welcher das Tier hält,

verpflichtet,

  • dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Möglichkeit, sich von dieser Gefährdungshaftung zu entlasten räumt § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter nur dann ein, wenn

  • der Schaden verursacht worden ist
    • durch ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist
  • und
    • entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung (bzw. Unterbringung) des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
    • der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Nicht erfasst von § 833 Satz 2 BGB werden Tiere, die

  • aus Liebhaberei oder
  • zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports

gehalten werden,

  • ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht.

Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen,

  • objektiv darauf angelegt ist und
  • subjektiv von der Absicht getragen wird,

Gewinn zu erzielen, so dass

  • die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, nicht genügt.
  • Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter – ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit – auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet.

Nicht erforderlich für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist es, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15 – hingewiesen.