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Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).

Meniskusschaden kann bei Profifußballern Berufskrankheit sein

Darauf hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dresden (SG) hingewiesen und am 10.02.2017 – S 5 U 233/16 – im Fall eines 32 Jahre alten, ehemaligen Profifußballspielers,

  • der seit dem siebten Lebensjahr Fußball gespielt hatte,
  • von 2003 bis 2014 als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der 1. und der 2. Bundesliga im Einsatz war,
  • dessen Kniegelenke in der Zeit seiner Tätigkeit als Berufsfußballer, wie der medizinische Sachverständige errechnet hatte, mehr als 5.700 Stunden überdurchschnittlich belastet waren und
  • der 2006 einen Meniskusriss erlitten hatte,

entschieden, dass

  • es sich bei dem Meniskusschaden um einen Schaden nach mehrjähriger andauernder oder häufig wiederkehrender, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastender Tätigkeiten handelt und
  • somit hier die Berufskrankheit 2102 vorliegt (vgl. § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Angesichts

  • der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass bei Berufssportlern – insbesondere Fußballern – erhebliche Belastungen des Meniskus bestehen sowie
  • der 5.700 Stunden an kniebelastender Tätigkeit während seiner Trainings- und Wettkampfzeiten,

war der 2006 eingetretene Meniskusschaden nach Auffassung der Kammer durch die berufliche Tätigkeit des 32-Jährigen (mit-)verursacht.

Wird die Entscheidung rechtskräftig ist dem 32-Jährigen damit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 15.02.2017).

Was Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug anderen zum Führen überlassen, wissen sollten

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,

  • wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
  • wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,

  • sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,

sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.

  • Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.

In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet

  • sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
  • ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.

Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,

  • wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,

sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,

Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers gegen den Verkäufer wird demnächst vom OLG Hamm entschieden

Am 21.02. 2017 verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die Berufung eines Autokäufers und die Anschlussberufung eines Autohauses gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 – mit dem,

  • weil in den von dem Autokäufer bei dem beklagten Autohaus erworbenen Pkw vom Hersteller eine Software eingebaut war, die die Abgaswerte des Motors in unzulässiger Weise so beeinflusste,
  • dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte zwar am Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhielt,

das Autohaus verurteilt worden war,

  • das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem erworbenen Fahrzeug so nachzubessern,
  • dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Der Autokäufer will mit der Berufung, was er schon beim LG in erster Linie beantragt hatte,

  • die Rückgabe des Fahrzeugs,

das Autohaus mit der Anschlussberufung

Den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch hatte das LG u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag, da

  • der Fahrzeugmangel die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht einschränke und
  • der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand beseitigt werden könne,

nach § 323 Abs. 5 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sei.

Was wer auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe betreibt bzw. betreiben will, wissen sollte

Eine auf einem Grundstück betriebene Luftwärmepumpe muss mindestens drei Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein.
Wird diese Abstandsfläche von drei Meter nicht eingehalten, muss die Wärmepumpe auf Verlangen des Nachbarn entfernt werden.

Das hat der 14. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Wärmepumpe,

  • da von ihr, wegen der Geräusche die sie generell verursache, eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe,

eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sei, so dass

  • die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche von mindestens drei Meter gegenüber Außenwänden von Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten ist und
  • eine Missachtung, ohne dass dies ein Verschulden voraussetzt, zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung führt, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 14.02.2017 – 5/17 –).

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Wie wird das Ergebnis einer Abstimmung zu einem Beschlussantrag ermittelt?

Die Ermittlung der Zahl der zu einem Beschlussantrag von den Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen

  • Ja- und Nein- Stimmen sowie
  • der Stimmenthaltungen

ist Aufgabe des Leiters der Eigentümerversammlung.

Sie ist Grundlage der ihm ebenfalls – nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmen – obliegenden Feststellung des Abstimmungsergebnisses, das wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch den Versammlungsleiter zur Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses führt.

Fehlt es an Regeln zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung,

  • wie sie sich aus der Gemeinschaftsordnung oder einem Eigentümerbeschluss (der auch noch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss in der betreffenden Eigentümerversammlung ergehen kann) ergeben können,

kann sich der Versammlungsleiter hierbei

  • der Subtraktionsmethode bedienen und

bereits nach der Abstimmung über zwei von drei – auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten – Abstimmungsfragen

  • die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage werten.

Bei größeren Eigentümerversammlungen,

  • zumal wenn in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG eine Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart ist (Wert- oder Anteilsstimmrecht),

sind mit diesem Verfahren deutliche Erleichterungen bei der Stimmauszählung verbunden.

  • Voraussetzung dafür, dass eine unterlassene Stimmabgabe zu den beiden ersten Abstimmungsfragen als Votum für die dritte Abstimmungsfrage verstanden werden kann, ist allerdings, dass der betreffende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Versammlung zugegen war.
  • Durch Subtraktion kann mithin die Zahl der Stimmen für die dritte Abstimmungsfrage nur dann zweifelsfrei aus der Zahl der Stimmen für die beiden ersten Abstimmungsfragen errechnet werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und – bei Abweichung vom Kopfprinzip – auch deren Stimmkraft feststeht.

Dabei sind insbesondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen genaue Feststellungen zu den anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern erforderlich, was im Protokoll durch Dokumentierung auch von Veränderungen in der Anwesenheit, die Darstellung von Zeitangaben und die Abfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte geschehen kann.

  • Sind im Einzelfall die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur exakten Feststellung der Gesamtanzahl der Stimmen nicht sichergestellt, so sollte dies für den Versammlungsleiter, zu dessen Aufgaben die korrekte Feststellung des Mehrheitswillens zählt, Anlass sein, von der Subtraktionsmethode Abstand zu nehmen.

Läßt sich die Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer nämlich nicht mehr aufklären und verbleiben dadurch Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen, so ist im Falle einer Beschlussanfechtung davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen zu Unrecht festgestellt hat.

Übrigens:

  • Über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt wird entscheidet der Versammlungsleiter.
  • Da, wer sich der Stimme enthält, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben will, sind Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25 Abs. 1 WEG nicht mitzuzählen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02 – hingewiesen.

Was Frauen, bei denen eine kosmetische Permanent-Make-Up-Behandlung mangelhaft erfolgt ist, wissen sollten

Frauen, die sich in einem Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung unterziehen, können,

  • wenn die Behandlung mangelhaft bzw. die Leistung nicht fachgerecht erfolgt,

einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.10.2016 – 132 C 16894/13 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei einer Kundin eines Kosmetikstudios

  • der gezogene untere Lidstrich verschmälert werden sollte,
  • nach einer wiederholten Permanent-Make-Up-Behandlung,

weil die Fachkosmetikerin diese nach den Feststellungen eines Sachverständiger nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte,

  • die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch war sowie
  • cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen waren,

die Inhaberin eines Kosmetikstudios verurteilt,

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen und
  • ihr alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlungen noch entstehen.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde vom AG, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag zwar stets sichtbar sind, die weiße Verfärbung und die Asymmetrie jedoch nicht grob entstellend wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.02.2017 – 12/17 –).

OLG Frankfurt am Main entscheidet wann Linksüberholer bei Kollision mit Linksabbieger in ein Grundstück allein haftet

…. und der Linksabbieger in ein Grundstück von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben ist.

Dass einen Linksabbiegenden in ein Grundstück nach § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und
  • gerade die zweite Rückschau vor Einleiten der Richtungsänderung beim Abbiegen einen gewichtigen Sorgfaltsmangel darstellen kann,

da hierdurch gerade vermieden werden soll, dass der nachfolgende oder ein etwa überholender Verkehr im letzten Moment übersehen wird,

  • gilt nicht uneingeschränkt.

Vielmehr kann ein Linksabbieger von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau dann enthoben sein,

  • wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder
  • wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und

aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht.

Beispielsweise muss ein Autofahrer, der nach links in einen Firmenparkplatz abbiegen will, dessen Einfahrt deutlich mit Fahnen markiert ist,

  • wenn er seine Linksabbiegeabsicht rechtzeitig durch Blinken und Verlangsamung der Fahrt auf etwa 20 bis 25 km/h angezeigt hat,
  • hinter ihm noch ein anderer Pkws fährt und
  • im Einmündungsbereich der Parkplatzeinfahrt ein durch Verkehrszeichen 276 der StVO angeordnetes Überholverbot besteht,

nicht damit rechnen, dass ein anderer Fahrzeugführer ihn sowie das hinter ihm fahrende Fahrzeug links überholen will,

  • so dass er auch zu einer zweiten Rückschau vor dem Einleiten der Richtungsänderung nicht (mehr) verpflichtet ist.

Dies und dass, wenn es in einem solchen Fall zu einer Kollision des Fahrzeugs des Linksüberholers mit dem Fahrzeug des Linksabbiegers kommt,

  • die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Linksabbiegers hinter das grobe Verschulden des Linksüberholers vollständig zurücktritt und
  • den Linksüberholer die Alleinhaftung trifft,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.01.2017 – 16 U 116/16 – entschieden.

Käufer von vom Diesel-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge sollten wissen warum sie den Autohersteller nur schwer in Anspruch nehmen können

Gekauft wird ein Auto normalerweise nicht vom Hersteller sondern von einem (Vertrags)Händler.

Ist ein gekaufter Pkw mangelhaft kann der Käufer

  • sofern seine Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
  • sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

vom Verkäufer

  • gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist bzw. sich als nicht behebbar erwiesen hat,
    • entweder gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern oder,
    • wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Fahrzeugmangel darin besteht, dass vom Fahrzeughersteller in das bei einem Händler gekaufte Fahrzeug ein Dieselmotor mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand eingebaut worden ist,

  • durch die der Motor so gesteuert wird, dass beim Durchlaufen von Testzyklen auf dem Prüfstand eine vom normalen Fahrbetrieb abweichende Einstellung der Abgasrückführung erfolgt, welche dazu führt, dass sich der Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt, insbesondere der Stickoxide, verringert,
  • während im normalen Fahrbetrieb die Stickoxidwerte im Abgas deutlich höher sind

und der Hersteller dies

  • weder bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und Einstufung in die steuerlich relevante Abgasnorm,
  • noch bei der Bewerbung am Markt offen gelegt hat.

Auch in einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich den Fahrzeughersteller unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen kann ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller nämlich

  • aus § 443 Abs. 1 BGB nur dann,
    • wenn, was der Käufer nachweisen muss, zwischen ihm und dem Hersteller, wozu die einschlägige Werbung nicht genügt, ein Garantievertrag betreffend die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges zustande gekommen ist, der Hersteller also dem Käufer gegenüber die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte garantiert hat,
  • unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur dann,
    • wenn – unabhängig von der Frage, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur eingestuften Abgasnorm auch eine Aufklärung über den Einsatz der verwendeten Software bei der Durchführung der Testzyklen erfordert hätte -, die Kaufentscheidung des Käufers nachweislich auf der Verwendung eines entsprechenden Prospektes des Herstellers beruhte,
  • aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nur dann,
    • wenn ein dem Hersteller anzulastender Betrug zum Nachteil des Fahrzeugkäufers vorliegen würde, was, sofern der Käufer seinen Schaden in dem Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sieht, schon daran scheitern dürfte, dass es an der für den Betrug erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt, weil der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler insoweit die mittelbare Folge der von dem Hersteller primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler darstellt,
  • sowie aus § 826 BGB nur dann, wenn eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Käufers vorliegen würde, was schon deshalb zweifelhaft erscheint,
    • weil der Hersteller lediglich damit geworben hat, dass das Fahrzeugmodell im Rahmen der Erlangung der Typengenehmigung auf dem Rollenprüfstand bei Ableistung des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Grenzwerte einer bestimmten Norm eingehalten hat,
    • weitergehende Versprechen dahingehend, dass diese Grenzwerte, insbesondere im Hinblick auf den Stickoxidwert, im Realbetrieb nicht überschritten werden, nicht erfolgt sind und
    • insoweit eine vergleichbare Situation zur Herstellerangabe betreffend den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch vorliegt, bei der dem Käufer bewusst sein muss, dass die angegebenen Werte nicht im Realbetrieb, sondern unter definierten, vom individuellen Realbetrieb abweichenden Testbedingungen ermittelt wurden, die primär darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit der Testergebnisse hinsichtlich der Vielzahl von Testungen und Fahrzeugtypen zu erreichen und nicht den Realbetrieb des einzelnen Fahrzeuges abzubilden.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig hat mit Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 – deshalb auch die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der

  • das vom Hersteller mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattete Fahrzeug bei einem Vertragshändler des Herstellers erworben und

vom Hersteller im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hatte.

Was Fußballspieler(innen), die in einem Spiel von einem bzw. einer gegnerischen Spieler(in) verletzt worden sind, wissen sollten

Die Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die im Männerfußball Anwendung finden, gelten auch im Frauenfußball, so dass einer Spielerin,

  • die sich im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs verletzt,

keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zustehen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016 – 9 U 138/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin während eines Bezirksligafrauenfußballspiel,

  • unmittelbar nachdem sie im gegnerischen 16-m Raum einen Torschuss abgegeben hatte,
  • durch einen Tritt der gegnerischen Torhüterin am rechten Unterschenkel schwer verletzt worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, davon auszugehen, dass

  • jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt,
  • die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

Demzufolge kommt eine Haftung nur in Betracht

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder
  • beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß.

Dass eine bei einem Fußballspiel erlittene Verletzung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelwidrigkeit oder einen unfairen Regelverstoß zurückzuführen ist, muss

  • mit Hilfe von Zeugenaussagen, die den Schluss hierauf zulassen,
  • der beweisen, der wegen der Verletzung Schadensersatz verlangt.

Die Schwere einer Verletzung lässt einen solchen Schluss nicht zu.