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Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).

Was volljährige Kinder, deren Eltern bedürftig sind, wissen sollten

Da nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind einander Unterhalt zu gewähren, schulden auch Kinder,

  • sofern sie nach § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig sind,

ihren Eltern grundsätzlich dann Unterhalt,

  • wenn die Eltern außerstande sind sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Die Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes gegenüber einem bedürftigen Elternteil entfällt allerdings dann, wenn

  • der Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und
  • eine Inanspruchnahme des Kindes insgesamt grob unbillig erscheint (vgl. § 1611 Abs. 1 BGB).

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 04.01.2017 – 4 UF 166/15 – hingewiesen und die Unterhaltspflicht einer volljährigen Tochter gegenüber ihrem bedürftigen Vater in einem Fall deshalb verneint, weil der Vater

  • nicht nur über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt hatte, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
  • sondern darüber hinaus von ihm bei der Trennung von der Mutter auch per Einschreiben mitgeteilt worden war, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle und er in der Folgezeit, das Vater-Tochter-Verhältnis, abgesehen von einer Einladung zu seiner neuen Hochzeit sowie einen einmaligen Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt, abgebrochen hatte.

Diese beiden groben Verfehlungen, nämlich

  • der nachhaltige Kontaktabbruch und
  • die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind

führen, so der Senat,

  • zwar nicht jeweils für sich allein,
  • aber beide zusammen dazu,

dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 08.02.2017 – Nr. 10/2017 –).

Was, wer nach einem Verkehrsunfall den Reparaturschaden fiktiv abrechnet, wissen sollte

Mit Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass ein Geschädigter,

  • der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,

die Kosten für eine von einem Sachverständigen in seinem Auftrag erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen kann, weil

Wie das LG Stuttgart zur Begründung u.a. ausgeführt hat,

  • ist es zwingende Folge einer fiktiven Abrechnung, dass der Geschädigte keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde,

so dass, wer diese Art der Schadenberechnung wähle,

  • sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und
  • somit die Folgen tragen müsse, dass ihn – im Hinblick auf die HIS-Datei – ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur – auf seine Kosten – trifft.

Im Übrigen sei auch eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –).

Nachdem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung allerdings höchst umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Wichtig für Fluggäste zu wissen: Wann besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung und wann nicht?

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben grundsätzlich

  • nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
  • sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).

Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht verpflichtet zur Leistung der Ausgleichszahlung ist die betreffende Fluggesellschaft, wenn sie nachweisen kann,

  • dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
  • die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grundsätzlich keinen, einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stellt es allerdings dar, wenn

  • ein auf einem Flughafen auf einer Außenposition abgestelltes Flugzeug durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzten Gepäckwagen beschädigte worden und
  • es dadurch zu der Verspätung gekommen ist.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.12.2016 – X ZR 75/15 – entschieden.

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind danach Umstände,

  • die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann,
  • beruhen darauf, wenn sie durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt verursacht worden sind,

wozu beispielsweise zählen,

  • Sabotageakte oder eterroristische Handlungen,
  • Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
  • aber auch ein den Betrieb beeinträchtigender Streik oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat.

Dagegen ist es nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO anzusehen, wenn

  • es zu einer Kollision zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug kommt, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
  • zwar unabhängig davon, ob das dabei beschädigte Flugzeug oder das mit ihm kollidierende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Einsatz waren oder ob das Fahrzeug durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist.

Was Parkplatz- und Parkhausnutzer wissen sollten

Beim Befahren eines Parkplatzes besteht,

  • weil stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss,

eine besondere Rücksichtnahmepflicht für alle Verkehrsteilnehmer,

  • auch für von rechts Kommende und
  • auch für die auf einer (breiten) Fahrspur mit Straßencharakter befindlichen Vorfahrtsberechtigten.

Deshalb kann auch ein Vorfahrtsberechtigter mit 50 Prozent haften,

  • wenn es zur Kollision von zwei Fahrzeugen kommt und
  • die Kollision, wenn beide Beteiligte ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, hätte vermieden werden können.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.06.2016 – 333 C 16463/13 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.02.2017 – 10/17 –).

Was Internetanschlussinhaber wissen sollten, die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen werden

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 10 C 1780/16 – entschieden, dass ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Inhaber eines Internetanschlusses,

  • der bestreitet, dass die Urheberechtsverletzung von ihm begangen worden ist und
  • der darüber hinaus unwiderlegt vorträgt, dass seine im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Familienangehörigen ebenfalls Zugriff auf den Computer haben,

damit seiner sekundären Einlassungslast nachgekommen ist,

  • da mehr von ihm nicht verlangt werden kann,

so dass aufgrund dessen,

  • weil die sekundäre Darlegungslast nicht zur Umkehr der Beweislast führt, sondern diese beim Rechteinhaber verbleibt,
  • der Rechteinhaber nunmehr wieder die Beweislast dafür trägt, dass seine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition von dem Anschlussinhaber als Störer verletzt worden ist.

Danach hat ein Anschlussinhaber, der,

  • wenn auch andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang hatten,
  • diese benennt,

damit seiner sekundären Einlassungslast genügt, weil, so das AG,

  • sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt und
  • ein Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zwar zu Nachforschungen verpflichtet ist, ob und ggf. welche anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen,
  • es ihm aber im Lichte des Art. 6 Grundgesetz (GG) nicht zuzumuten ist eigene Ermittlungen anzustellen, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt.

Nach Auffassung des AG sollen jedenfalls in einem Mehrpersonenhaushalt von einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast keine weitergehenden Angaben verlangt werden können.

Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt soll regelmäßig Voraussetzung für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sein, dass der Anschlussinhaber, unter Beachtung der ihm obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht, vortragen kann, dass sich

  • weder die streitgegenständliche Datei,
  • noch eine entsprechende Filesharing Software auf seinem Rechner befindet,

da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist.

Gibt ein Mieter die Wohnung bei Mietende nicht zurück kann der Vermieter die übliche Neuvermietungsmiete verlangen

Wird eine gemietete Wohnung oder ein gemietetes Wohnhaus nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • auch wenn er keine Neuvermietung beabsichtigt, sondern die Mietsache – wie im Fall einer erklärten Eigenbedarfskündigung – selbst nutzen will,

für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • entweder die vereinbarte Miete verlangen
  • oder, sofern diese höher ist, die Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Verlangt der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB als Entschädigung die „für vergleichbare Sachen ortübliche Miete“, ist diese Miete

  • nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) zu bestimmen,
  • sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete).

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 – entschieden.

Dass es im Rahmen von § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB auch im Wohnraummietrecht darauf ankommt, was bei einer Neuvermietung der Wohnung ortsüblich erzielbar gewesen wäre, hat der Senat damit begründet, dass

  • im Wohnraummietrecht zwischen Wirksamwerden der Kündigung und endgültiger Räumung der Wohnung durch den Mieter unter Umständen ein längerer Zeitraum liegen könne, über den hinweg die Wohnung dem Vermieter vorenthalten wird und der deshalb gehindert ist, durch eine Neuvermietung eine (höhere) ortsübliche Vergleichsmiete zu erzielen und
  • es unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Risikoverteilung nicht einzusehen sei, dass ein Vermieter sich mit der vereinbarten (geringeren) Miete begnügen müsse, wenn sich später im Rahmen eines Rechtsstreits herausstelle, dass die Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei, da dieses Risiko in der Sphäre des Mieters liege, der trotz Kündigung in der Wohnung verbleibe.

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer und -halter: Wer haftet nach einem Auffahrunfall?

Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen,

  • der erste Anschein dafür sprechen,

dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Denn ein Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht.

Ein Auffahrunfall als solcher reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn

  • weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind,
  • die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

Steht allerdings nicht fest,

  • ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen eines Auffahrunfalls hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden,

so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen

Ist also ein Sachverhalt

  • unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist,

so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll,

  • darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen;
    er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und

  • kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen,

so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht,

  • so dass in einem solchen Fall ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden spricht,
  • wovon dann auch bei der Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG auszugehen ist.

Denn es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – hingewiesen.

Schuldner und Gläubiger sollten wissen, wann und wie Verhandlungen die Verjährung hemmen können

Gemäß § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Lauf einer begonnen Verjährungsfrist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger

  • Verhandlungen über einen Anspruch, der vor Aufnahme der Verhandlungen noch nicht verjährt war, schweben oder
  • die den Anspruch begründenden Umstände,

die Verjährung gehemmt, so dass dieser Zeitraum nach § 209 BGB,

  • bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert,

in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt,

  • dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will.
  • Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann,

Gehemmt ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB im Fall schwebender Verhandlungen, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert,

  • wobei es für eine Beendigung der Hemmung ausreicht,
  • wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden,

Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht.
Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab.

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht.

  • Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – hingewiesen.

Wohnungsmieter sollten wissen, wann sie für ihre Untermieter bei illegalen Downloads (nicht) haften

Kann der Inhaber eines Internetanschlusses nachweisen,

  • dass er seine Mietwohnung zu der Zeit, zu der über seinen Anschluss illegale Downloads vorgenommen worden sind, untervermietet hatte und
  • die Wohnung in diesem Zeitraum ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde,

muss er für die durch illegale Downloads verursachten Kosten nicht haften.

Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg mit Urteil vom 24.05.2016 – 214 C 170/15 – entschieden und in einem Fall, in dem über einen in einer Mietwohnung befindlichen Internetanschluss,

  • zu einer Zeit als der Mieter und Internetanschlussinhaber die Wohnung nachweislich nicht selbst genutzt, sondern untervermietet hatte, Musikdaten eingespielt worden waren, die von anderen Nutzern heruntergeladen werden konnten und
  • von dem Rechteinhaber deshalb der Wohnungsmieter als Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt sowie auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war,

die Klage des Rechteinhabers abgewiesen.

Danach ist,

  • wenn zu dem vom Rechteinhaber darzulegenden Zeitpunkt, zu dem die Daten hochgeladen wurden,
  • die Wohnung nachweislich ausschließlich von dem Untermieter genutzt worden ist,

die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, widerlegt und

  • ein volljähriger Untermieter muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen.