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Was Gesamtschuldner, die gegenüber den übrigen Schuldnern einen Ausgleichsanspruch haben, wissen sollten

Haften mehrere einem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • beispielsweise nach § 840 Abs. 1 BGB, weil sie für den dem Gläubiger aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich sind,

und befriedigt einer von ihnen den Gläubiger, können die übrigen Schuldner ihm gegenüber aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig sein.

Dieser Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren und
  • die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB demzufolge mit dem Schluss des Jahres,
    • in dem der Anspruch entstanden ist und
    • der Ausgleichsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Zu beachten bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt ist, ist, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht,

  • in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden (also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses),
  • d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

Denn bei dem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB,

  • der zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch besteht und
  • sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch umwandelt,

handelt es sich, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch, um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist.

Dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann ist für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich.

Entstanden ist ein Anspruch nämlich,

  • sobald er geltend gemacht und
  • notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann und

hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 200/15 – hingewiesen.

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Was Personen, deren Bild im Rahmen einer Presseberichterstattung veröffentlicht worden ist, wissen sollten

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)).

Eine nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur dann zulässig, wenn

  • dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und
  • berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist dabei eine Abwägung vorzunehmen

  • zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits sowie
  • den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits.

Berücksichtigt bei der Gewichtung

  • des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
  • im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz

werden muss,

  • dass von maßgebliche Bedeutung der Gegenstand der Berichterstattung ist und
    • ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
    • ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen,
  • welcher Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext zukommt, in den das Personenbildnis gestellt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung,
  • der Anlass der Berichterstattung sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist und
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.

Was Grundstückseigentümer wissen sollten wenn Rank-Pflanzen sich an einer Grenzwand des Nachbargebäudes empor ranken

Auf einem Grundstück wachsende Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. p.p.) die sich an der Grenzwand eines Nachbargebäudes empor ranken und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festsetzen,

  • stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und
  • können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB),

wenn dadurch der Außenputz an den grenzständigen Baulichkeiten des Nachbarn erheblich in der Substanz beschädigt wird.

Dem Nachbar steht in solchen Fällen

  • ein Anspruch auf Entfernung/Beseitigung der Rank-Pflanzen und
  • wenn ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich seiner Baulichkeiten entstanden und dieser Schaden kausal durch die Rank-Pflanzen verursacht worden ist, auch ein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten für die Substanz-Schädigung zu (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14 – hingewiesen.

Was jeder wissen sollte, der auf der eBay-Internetplattform im Rahmen einer Auktion anbietet und bietet

§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wonach bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt,

findet auf eBay-Auktionen

  • keine Anwendung.

Vielmehr ist ein auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärtes Angebot eines Anbieters

  • sowohl nach § 145 BGB,
  • als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen

darauf angelegt,

  • „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen.

Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

  • Gibt ein Anbieter im Rahmen der Auktion über ein zweites Mitgliedskonto (verdeckt) auf sein eigenes Angebot Gebote ab, sind diese unwirksam und bleiben in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt.
  • Ein regulärer Bieter muss sie deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen.

Ein Anbieter kann danach die Gebote von regulären Bietern nicht dadurch in die Höhe treiben, dass

  • er verdeckte Eigengebote abgibt und
  • auf diese Weise die regulären Bieter veranlasst, seine Eigengebote zu überbieten, um Höchstbietender zu werden.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob eine Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist

Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,

kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr

  • nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
  • Vielmehr genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

Bestimmt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages,

  • „ …. dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der monatlichen Miete im Voraus nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt,
  • der Mieter aus mehrfach verspäteter Mietzahlung keine Rechte herleiten,
  • dies vielmehr im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann ….“

ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,

  • weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen ist,
  • gemäß § 270 Abs. 1 BGB der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen trägt, weil der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat,
  • § 270 Abs. 1 BGB aber nicht die Gefahr erfasst, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, da der Ort der Leistungshandlung nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt,

der Schuldner somit zwar rechtzeitig alles getan haben muss, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen, der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört und er demzufolge auch für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen hat.

Wichtig für Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu wissen, weil bei Geld die Freundschaft mitunter aufhört

Wer einem anderen ein Darlehen gewährt sollte sicherstellen, dass er, falls es zum Streit kommt, die Darlehensgewährung auch beweisen kann.
Denn wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, d. h. von ihm sind darzulegen und zu beweisen

  • der Abschluss eines Darlehensvertrags und
  • die Auszahlung der Darlehensvaluta.

Kann diesen Beweis ein Darlehensgeber im Streitfall nicht erbringen, hat eine Klage auf Darlehensrückzahlung keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Darlehensnehmer wiederum, der einen Geldbetrag als Darlehen erhalten hat, sollte sicherstellen, dass er im Streitfall, die Darlehenstilgung beweisen kann (beispielsweise indem er sich Rückzahlungen vom Darlehensgeber quittieren lässt)

Denn ist unstreitig oder bewiesen, dass

  • ein Darlehensvertrag geschlossen und
  • der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt worden ist,

muss der Darlehensnehmer,

Was zu beachten ist, wenn von Suchmaschinenbetreiber verlangt wird Links zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel zu sperren

Wer sich durch einen auf einer Internetplattform erschienenen Artikel und durch zu diesem Artikel führende Links rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, muss,

  • wenn er von einem Suchmaschinenbetreiber, beispielsweise Google, verlangt, die Links zu dem Artikel als Suchergebnis zu sperren,
  • diese Links konkret bezeichnen und dem Suchmaschinenbetreiber mitteilen.

Nicht verlangt werden kann von dem Suchmaschinenbetreiber, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen.

Das hat der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 – 6 U 2/15 – entschieden.

Ein Suchmaschinenbetreiber haftet danach nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung und ist nicht verpflichtet, seinerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.12.2016).

ArbG Köln entscheidet: Keine Marzipantorte für Betriebsrentner vom ehemaligen Arbeitgeber zu Weihnachten mehr

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden, dass Rentner,

  • die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu Weihnachten jeweils eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro erhalten haben,

in den Folgejahren dann keinen Anspruch auf diese Zuwendungen haben,

  • wenn das Weihnachtsgelt und die Torte in der Vergangenheit nicht alle Betriebsrentner bekommen haben oder
  • wenn der ehemalige Arbeitgeber mit einem jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht hat, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass eine betriebliche Übung in solchen Fällen nicht entstanden ist (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln vom 22.12.2016 – Nr. 17/2016 –).

Wer Dienste von einem ein Handelsgewerbe Betreibenden in Anspruch nimmt sollte wissen

…. dass die, die in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen

  • Geschäfte besorgen oder
  • Dienste leisten,

nach § 354 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dafür

  • auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern können.

Dieser gesetzliche Provisionsanspruch setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus.

  • Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt.

Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will.

Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist

  • neben der Kaufmannseigenschaft und
  • einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB),

dass der Kaufmann mit der ausgeführten Tätigkeit

  • ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah.

Deshalb kann es für die Auslösung eines Provisionsanspruchs schon genügen, dass

  • jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt,
  • obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden.

Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung

  • jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie
  • alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art.

Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15 – hingewiesen.