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Vermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht immer eine Kündigung rechtfertigt

Eine von einem Wohnungsmieter gegen ihn erstatteten Strafanzeige berechtigt den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn

  • Anlass für die Anzeige wahre oder aus des Sicht des Mieters möglicherweise wahre Tatsachen waren und
  • der Mieter zur Wahrung eigener Interessen gehandelt hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.02.2016 – 424 C 21138/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Mieter,

  • weil ihm gehörende im Kellergang gelagerte Gegenstände, die er auf Aufforderung binnen der ihm vom Vermieter, unter Androhung der Entsorgung ansonsten, gesetzten Frist noch nicht vollständig beseitigt hatte, während seiner Abwesenheit entfernt sowie vom Vermieter, trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden waren,

gegen den Vermieter Strafanzeige erstattet und der Vermieter daraufhin mit der Begründung, dass wegen der damit verbundenen Beschuldigung die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar sei, dem Mieter gekündigt hatte,

  • die vom Vermieter nachfolgend erhobene Räumungsklage abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisungsentscheidung damit, dass,

  • nachdem der Mieter aufgrund erfolgter sorgfältiger Prüfung, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, davon habe ausgehen dürfen, dass seine Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind und
  • die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei,

ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16.12.2016 – 98/16 –).

BGH entscheidet wann das Familiengericht Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen darf

Gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu deren Abwendung

  • die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder
  • nicht in der Lage sind.

Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn

  • eine gegenwärtige,
  • in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

  • An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden ist.
  • Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss allerdings in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen.
  • Außerdem muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein.
  • Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben.

Ist eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne festgestellt, hat das Gericht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie § 1666 a BGB) die zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeigneten, erforderlichen und den Beteiligten auch zumutbaren Maßnahmen zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge,

wobei nach § 1666 Abs. 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen kann.

Darauf hat der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter einer siebenjährigen Tochter in den Haushalt ihres Lebensgefährten eingezogen war,

  • der wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem davon in Tateinheit mit Vergewaltigung eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte,
  • bei dem eine sachverständig festgestellte 30 %ige Rückfallwahrscheinlichkeit bestand und
  • dem im Rahmen der Führungsaufsicht verboten worden war, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen, außer in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten,

und entschieden,

  • dass der Mutter untersagt werden durfte,
    • das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und
    • zwischen 22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der Lebensgefährte zuzulassen,
  • dass ihr ferner aufgegeben werden durfte, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen zu gestatten und
  • dass gegen den Lebensgefährten entsprechende Verbote ausgesprochen werden durften (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2016 – Nr. 231/2016 –).

AG Coburg entscheidet Streit zwischen Verkäufer und Käufer einer Markenjeans um herausgefallenen Hosenknopf

Löst sich bei einer Markenjeans kurz nach dem Kauf ein angenieteter Knopf im Hosenschlitz und beanstandet der Käufer diesen Mangel, darf der Verkäufer

  • den Mangel durch Anbringung eines markenfremden Knopfes beseitigen,
  • wenn der Knopf vollständig durch die Knopfleiste verdeckt ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 10.11.2016 – 14 C 568/16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Verkäufer einen nach außen nicht erkennbaren herausgefallenen Originalknopf im Hosenschlitz durch den Knopf eines anderen Jeansherstellers ersetzt hatte,
  • der Käufer damit aber nicht einverstanden war, sondern Ersatz der 7 Euro wollte, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des „richtigen“ Jeansherstellers bei einem Schneider hatte aufwenden müssen,

dessen Klage abgewiesen.

Zur Begründung ausgeführt hat das AG, dass

  • auch der markenfremde Knopf seine Funktion, die Hose zu verschließen, ohne Einschränkungen erfülle,
  • nachdem der Knopf verdeckt sei, eine darüber hinausgehende Zierfunktion des Originalknopfes nicht zum Tragen komme und

der Verkäufer somit durch das Annieten des neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen sei.

Nach dieser Entscheidung muss der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen, dass der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues, aber von einem anderen Hersteller stammendes Teil ersetzt, wenn

Was leibliche Väter wissen sollten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht und sie ein Recht auf Umgang möchten

Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,

  • beispielsweise gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war,

hat der leibliche Vater,

  • der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
  • wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Zulässig ist der Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts nur dann, wenn der Antragsteller, dessen biologische Vaterschaft (noch) nicht feststeht, an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 167 a Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).

Erfolg hat ein Umgangsantrag, wenn

  1. feststeht, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist,
    • wobei zur Klärung seiner leiblichen Vaterschaft der Antragsteller die erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden hat, es sei denn, dass die Untersuchung nicht zugemutet werden kann (§ 167a Abs. 2 FamFG),
  1. das Gericht dem antragstellenden leiblichen Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zubilligt, wofür mögliche Kriterien sind,
    • ob er sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte,
    • ob er sich um (weiteren) Kontakt mit dem Kind bemüht hat,
    • ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann,
    • ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder
    • ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – gegebenenfalls auch finanziell – zu übernehmen und
  1. der Umgang nach Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl dient.

Im Rahmen der Kindeswohldienlichkeit prüft das sachverständig beratene Gericht,

  • ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem „gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater“ für das Kind eine seelische Belastung darstellen,
  • ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert wird,
  • inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und
  • wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist.

Dabei wird je nach familiärer Situation,

  • Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands,
  • Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen,
  • Alter und psychischer Widerstandsfähigkeit des Kindes,
  • Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern,
  • Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc.

die Frage der Kindeswohldienlichkeit unterschiedlich zu beurteilen sein.

Das Kind ist im Verfahren nach § 1686 a BGB sowohl zur Sachaufklärung, als auch um ihm rechtliches Gehör zu gewähren, grundsätzlich persönlich anzuhören (vgl. § 159 FamFG).

Entbehrlich ist die Anhörung des Kindes nur dann,

  • wenn der Antrag des Antragstellers (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist,
  • wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist oder
  • wenn das Kind sich nicht zu seinem Willen und seinen Beziehungen äußern kann, weil es noch sehr jung oder aufgrund besonderer Umstände in seinen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt ist.

Da der Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraussetzt, ist eine Unterrichtung des Kindes hierüber in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich.

Deshalb haben, wenn die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt sind, die (rechtlichen) Eltern ihr Kind spätestens während des Umgangsverfahrens über seine wahre Abstammung zu informieren.

Unterlassen sie das, hat das Gericht

  • den (rechtlichen) Eltern eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie ihr Kind entsprechend unterrichten können und
  • wenn sie diese nicht nutzen, eine entsprechende Unterrichtung des Kindes auf andere Weise sicherzustellen.

Übrigens:
Ein Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangen kann der leibliche Vater nur beim Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes.
Fehlt es hieran, kann der leibliche Vater

  • die Vaterschaft entweder gemäß § 1594 BGB anerkennen oder
  • bei fehlender Zustimmung der Mutter nach § 1600 d BGB gerichtlich feststellen lassen.

Er hat dann alle Rechte, also auch ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, aber auch die Pflichten eines rechtlichen Vaters.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 – hingewiesen.

Was Wohnungsmieter wissen sollten, wenn Vermieterin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Mietshaus erworben hat und damit Vermieterin der in dem Anwesen gelegenen Wohnungen geworden ist, kann,

  • sofern dem nicht § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegensteht,
  • ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters bzw. eines Familienangehörigen eines Gesellschafters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, weil

dieser – seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnittene – Kündigungstatbestand in den Fällen entsprechend anzuwenden ist, in denen Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist.

Allerdings hat, um die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, der Vermieter dem betroffenen Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet.

  • Wird eine solche bestehende Anbietpflicht vom Vermieter verletzt, hat dies aber nicht die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge.
  • Vielmehr macht sich der Vermieter durch eine solche Verletzung der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) lediglich schadensersatzpflichtig, so dass dem Mieter allenfalls Ersatzansprüche in Geld für hierdurch entstandene Schäden (etwa Umzugs- und Maklerkosten) zustehen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 – Nr. 225/2016 –).

Muss Mieter dem Vermieter den Schaden ersetzen, der bei Polizeieinsatz anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung entsteht?

Wird wegen eines gegen den Mieter einer Wohnung bestehenden Tatverdachts aufgrund eines richterlichen Beschlusses dessen Wohnung durchsucht und bei diesem Polizeieinsatz die Eingangstür der Wohnung beschädigt,

  • kann der Vermieter die Reparaturkosten dann nicht vom Mieter ersetzt verlangen,
  • wenn sich der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Mieter nicht bestätigt.

In einem solchen Fall, aber auch dann, wenn beispielsweise

  • ein Durchsuchungsbeschluss wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ergangen ist,
  • bei der Wohnungsdurchsuchung lediglich 26 Gramm Marihuana aufgefunden,
  • der Mieter später vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig freigesprochen und
  • nur wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

hat der Mieter den dem Vermieter entstandenen Schaden nicht verursacht und muss diesen demzufolge dem Vermieter auch nicht ersetzen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Mieter, der die Mietwohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, zwar damit rechnen muss, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen kann,
    • er somit, weil ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung alles zu unterlassen hat, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Verbrauch nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann,
    • die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und
    • seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt,
  • die in dem Erwerb und der Aufbewahrung der 26 Gramm Marihuana liegende Pflichtverletzung allerdings in einem Fall wie dem obigen deshalb für den bei der Durchsuchung entstanden Schaden nicht ursächlich ist, weil,
    • auch wenn der Mieter diese Pflichtverletzung nicht begangen, also die 26 Gramm Marihuana nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte,
    • die Durchsuchung (wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), in gleicher Weise durchgeführt worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 – 226/2016 –).

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter ein Entschädigungsanspruch gegen das Bundesland als Träger der Polizei zustehen kann ist vom III. Zivilsenat des BGH bereits mit Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 253/12 – entschieden worden.
Danach steht dem Vermieter einer Wohnung für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind,

  • grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu,
  • sofern der Vermieter nicht wusste beziehungsweise nicht davon erfahren hat und es sich ihm auch nicht aufdrängen musste, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden sollte.

Was, wer eine Lebensversicherung abschließt, beachten sollte

Legen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest,

  • wem die Versicherungsleistung nach ihrem Tode zustehen soll,

sollten Sie

  • durch klare, eindeutige, nicht interpretationsbedürftige Formulierungen über dieses Bezugsrecht bestimmen.

Das hilft Streit zu vermeiden und Gerichte sind dann nicht gezwungen Erklärungen auszulegen, was zu für die Beteiligten nicht immer vorhersehbaren und dem Versicherungsnehmer möglicherweise gar nicht gewünschten Ergebnissen führen kann.

Schließt ein lediger Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab und bestimmt er

  • dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen soll,

ist,

  • wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes geschieden war und von seiner Tochter als testamentarischer Alleinerbin beerbt worden ist,

unklar, ob die Versicherungsleistung

  • seinen Eltern,
  • seiner geschiedenen Ehefrau oder
  • seiner Tochter als Alleinerbin

zusteht.

Vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist die Formulierung „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ mit Beschluss vom 13.05.2016 – 20 W 20/16 – dahin ausgelegt worden, dass in dem obigen Fall Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung die Eltern des Versicherungsnehmers sind.

Aus der vom Versicherungsnehmer gewählten Formulierung „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ komme zum Ausdruck, so der Senat, dass

  • die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen, also die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr erhalten solle und
  • die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt sein sollten, wenn es beim Tode des Versicherungsnehmers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gebe.

Daraus, dass die Bezugsberechtigung der Eltern während der Dauer der Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen sei, so der Senat weiter, folge nämlich nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten.

Im Gegensatz dazu war von der Tochter des Versicherungsnehmers die Ansicht vertreten worden,

  • dass das Bezugsrecht der Eltern des Versicherungsnehmers mit dessen Heirat entfallen sei und
  • deshalb nunmehr ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zustehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.12.2016).

Was, wer eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhält, wissen sollte

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, nach § 11a des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  • den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann

und auf Anfrage ergänzend,

  • eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Ein Inkassodienstleister, der fahrlässig oder vorsätzlich eine dieser Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 RDG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Zu spüren bekam die Folgen von vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RDB der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens.
Weil die auf Beschwerden von betroffenen Bürgern hin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass in den Mahnschreiben des Inkassounternehmens in 25 Fällen die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten, hat das Amtsgerichts (AG) München den Geschäftsführer des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15 – zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 12.12.2016 – 97/16 –).

Was Schiffs- bzw. Yachteigentümer wissen sollten, wenn nach einer Schiffskollision strittig ist, wer für den Schaden haftet

Grundsätzlich trägt auch nach einer Schiffskollision jede Partei für die ihr günstigen Behauptungen die Darlegungs- und Beweislast, so dass, wer Schadensersatzansprüche geltend macht, die von ihm vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich einer Pflichtverletzung des anderen darlegen und ggf. beweisen muss.

Allerdings kann im Bereich der Schifffahrt ein Anscheinsbeweis bestehen

  • für eine fehlende ausreichende Sicherung eines abtreibenden Schiffes und
  • für ein schuldhaftes nautisches Fehlverhalten.

Treibt beispielsweise ein Stilllieger ab,

  • d.h., ein Schiff, das vertäut ist (etwa an Uferanlagen oder Dalben), vor Anker liegt, auf Grund liegt oder im Eis festsitzt,

und richtet dieses Schiff hierbei Schaden an, so besteht zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis dahin, dass es nicht genügend gesichert war.

  • Dies gilt grundsätzlich auch bei stürmischer Wetterlage; Sturmwarnungen sind für eine sichere Befestigung zu berücksichtigen.

Dieser Anscheinsbeweis kann durch Darlegung der ernsthaften, ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit entkräftet werden,

  • dass das Abtreiben des Stillliegers durch andere Umstände verursacht worden ist.

Dafür reicht indes die bloße Denkmöglichkeit, dass ein Schadensereignis auch durch andere Ursachen ausgelöst worden sein kann, nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen und gegebenenfalls bewiesen werden, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen.
Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises ist auch durch den Vollbeweis des Gegenteils, also einer ordnungsgemäßen Befestigung des abgetriebenen Stillliegers, möglich.

Bei einer Kollision eines in Bewegung befindlichen Schiffes

  • mit einem Stilllieger oder
  • mit einem Ankerlieger, d.h. einem Schiff, das vor Anker liegt bzw. einem vor dem Anker schwoienden Schiffes,

spricht ein Anscheinsbeweis dagegen für ein ursächliches Verschulden der Besatzung des in Bewegung befindlichen („anrennenden“) Schiffes.

Dieser Anscheinsbeweis kann durch Darlegung der ernsthaften Möglichkeit entkräftet werden, dass die Kollision durch andere Umstände, etwa das Ankern an unerlaubter Stelle im Fahrwasser oder die nicht rechtzeitige Erkennbarkeit des angefahrenen Schiffes, insbesondere bei Fehlen vorschriftsmäßiger Beleuchtung, verursacht worden ist.

Die vorgenannten Anscheinsbeweise gelten

  • nicht nur für Unfälle auf Binnengewässern,
  • sondern auch für Unfälle auf dem offenen Meer, jedenfalls wenn sich das Abtreiben bzw. die Kollision in Küstennähe ereignet hat.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 19.10.2016 – 12 U 2194/14 – hingewiesen.

Was Pflegeeltern wissen sollten, wenn das Kind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern (oder ein Vormund oder ein Pfleger des Kindes) das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen,

  • dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt,
  • wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Eine Rückführung des Pflegekindes nach dieser Vorschrift,

  • die keinen Herausgabeanspruch enthält, sondern eine Einwendung gegen den das in § 1632 Abs. 1 BGB geregelte Herausgabeverlangen darstellt und
  • die als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen soll, falls die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen,

können die Pflegeeltern allerdings nur dann beanspruchen, wenn

  • die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen
  • in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB auf Anordnung des Verbleibs steht.

Mit dieser Norm will das Gesetz nämlich das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie zur Unzeit schützen.

  • Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden.
  • Ist hingegen die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie in dem Sinne abgeschlossen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nunmehr an anderer Stelle eingerichtet ist, lässt sich die Herausnahme zur Unzeit nicht mehr durch Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB abwenden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.11.2016 – XII ZB 328/15 – hingewiesen.