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Was Patienten und Ärzte über die ärztliche Aufklärungspflicht und die Arzthaftung im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung wissen sollten

Ein Arzt haftet grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn

  • der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und
  • damit rechtswidrig ist.

Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass der Patient

  • von dem aufklärungspflichtigen Arzt, was dieser im Streitfall nachzuweisen hat, ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Dafür, ob dies der Fall war, ist in erster Linie maßgebend der Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Schriftliche Merkblätter dürfen nur ergänzend verwendet werden (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, ist lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.

  • Aufgeklärt werden muss der Patient nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung.
  • Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken.
  • Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
  • Über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, ist grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen.
  • Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
  • Zudem muss die Aufklärung für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), wobei es auf die individuelle Verständnismöglichkeit und damit auch auf den Zustand des Patienten ankommt.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 462/15 – hingewiesen.

Was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich bei einer Sorgeangelegenheit nicht einigen können

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern

  • in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten,
  • deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,

nicht einigen,

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen.

  • Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder
  • durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen.

Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig,

  • als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt,
  • nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

Da sich die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 20.04.2015 – 10 UF 120/14 –; OLG Karlsruhe, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.01.2015 – 5 UF 202/14 –) ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Erscheint eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.

Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben.

  • Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen.

Das liegt schon darin begründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • nichteheliche Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren,
  • ihr Kind nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten hatte,
  • nach Trennung der Eltern die Mutter dem Kind nunmehr ihren Nachnamen erteilen wollte und

die Mutter beantragt hatte, ihr nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu übertragen.

Was Geschädigte wissen sollten, die den Unfallschaden an ihrem PKW nicht beheben sondern sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen wollen

Ein Geschädigter, dessen PKW bei einem Unfall beschädigt worden ist und der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch macht,

  • d.h., der den Schaden nicht im Wege der Reparatur,
  • sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,

kann vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtvericherung aus § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen,
  • abzüglich des Restwertes.

Als Restwert anzusetzen ist dabei grundsätzlich der Wert,

  • den ein von dem Geschädigten eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten,
  • das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt,

für das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis

  • hat er bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge getan,
  • sofern ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung für sein beschädigtes Fahrzeug von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (noch) kein höheres verbindliches Ankaufsangebot vorgelegt worden ist.

Erzielt der Geschädigte bei dem Verkauf des beschädigten PKWs

  • einen über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegenden Mehrerlös,
  • ist dieser Mehrerlös zu berücksichtigten,
    • wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – hingewiesen.

Danach ist in einem solchen Fall ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und
    • dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder
    • einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen,
  • noch gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Was Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie wissen sollten, die wegen Falschberatung den Kauf rückgängig machen möchten

Behauptet der Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie von dem Verkäufer oder dem für diesen tätigen Vermittler des Kaufs über die Belastung aus dem Erwerb der Immobilie falsch informiert worden zu sein und verlangt er wegen dieser schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrags nach § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • so gestellt zu werden, als hätte er von dem Vertragsschluss abgesehen,
  • muss der Beratungsfehler für das Zustandekommen des Kaufvertrags ursächlich geworden sein.

Dass ein vorliegender Beratungsfehler – etwa ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, in dem die mit dem Erwerb der Immobilie für den Käufer verbundenen Belastungen zu niedrig ausgewiesen worden sind – für den Entschluss des Käufers zum Erwerb der als Kapitalanlage angebotenen Immobilie ursächlich war,

  • wird dabei nicht nur dann vermutet, wenn sich die Belastung aus dem Erwerb nach den Verhältnissen des Käufers so darstellt, dass ihm wegen seiner anderen laufenden Verbindlichkeiten alsbald der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)) oder dass das ihm verbleibende Einkommen unter die Pfändungsfreigrenzen sinkt (§ 850c, § 850i Zivilprozessordnung (ZPO)) und sich das Unterlassen des Vertragsschlusses somit als alternativlos darstellt, weil der Käufer mit dem Erwerb seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen würde,
  • sondern auch dann, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

In solchen Fällen, in denen durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingte Unklarheiten bestehen, ist es Sache des Verkäufers darzutun und zu beweisen,

  • dass die dem Käufer erteilten Fehlinformationen für dessen Entscheidung zum Kauf irrelevant gewesen sind,
  • der Käufer sich also auch bei richtiger Aufklärung zum Erwerb entschlossen hätte.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 168/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob die Eigenbedarfskündigung vorgetäuscht war

Benötigt ein Vermieter von ihm vermietete Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts ist er nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt das Mietverhältnis zu kündigen.
Allerdings reicht für eine solche Kündigung wegen Eigenbedarfs eine sogenannte Vorratskündigung,

  • der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt,

nicht aus.
Vielmehr muss sich (zum Zeitpunkt der Kündigung) der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Setzt ein Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.
Nimmt in einem solchen Fall der gekündigte Mieter den Vermieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch, muss,

  • weil der Mieter in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick hat und
  • ohne nähere Darlegung seitens des Vermieters nicht beurteilen kann, ob dessen Kündigung wegen Eigenbedarfs, die den Mieter zum Auszug veranlasst hat, berechtigt war,

der Vermieter

  • substantiiert und plausibel („stimmig“) darlegen,
  • aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf (der zum Zeitpunkt der Kündigung und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich bestehen muss) nachträglich entfallen sein soll.

Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.

  • Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15 – hingewiesen.

Was Gesellschafter einer GmbH, die Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen, wissen sollten

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft

  • auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache (mit dem Gläubiger) gemeinsam

Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen,

  • bringen sie damit stillschweigend zum Ausdruck, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollen, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen,

so dass sich im Falle der Inanspruchnahme eines Mitbürgen durch den Gläubiger die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen richtet
  • sondern nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Da das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht,

  • h. bei Übernahme der Bürgschaften und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger,
  • berührt eine vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Bürgen aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht.

Dessen Bürgschaft ist bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vielmehr nur dann außer Ansatz zu lassen, wenn

  • etwa die übrigen Bürgen mit einer solchen Privilegierung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sind oder
  • der entsprechende Gesellschafter von einem ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbürgung von dem Gläubiger eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat oder
  • in Folge Zeitablaufs (§ 777 BGB) von seiner Bürgenverpflichtung frei geworden ist.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 – hingewiesen.

Was Geschädigte wissen sollten, die nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtenbasis abrechnen

Verzichtet ein (vorsteuerabzugsberechtigter) Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und rechnet er den Schaden an seinem PKW gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Basis eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens ab, also

  • nach den fiktiven Reparaturkosten oder
  • nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache

erhält er

  • nicht die vollen vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bzw. den vollen vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert,
  • sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag,

weil Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ersetzt wird, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt (es also zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12 –)).

Wählt ein Geschädigter die Schadensabrechnung nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache

  • bemisst sich die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringende Umsatzsteuer

aus dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft,

  • (d.h. die Höhe des abzuziehenden Umsatzsteueranteils richtet sich danach, ob solche Fahrzeuge bei (hypothetischer) Ersatzbeschaffung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05 –)

und

  • nicht aus dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs,
  • wenn der Geschädigte nachfolgend einen regelumsatzbesteuerten Gebrauchtwagen als Ersatzfahrzeug erwirbt.

Die im Rahmen einer solchen nachfolgenden tatsächlichen Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer kann der Geschädigte, wenn er,

  • weil die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen,

die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –),

  • nicht vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen,

da eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 – hingewiesen.

Wann kommt, wenn Kunden in einem Geschäft stürzen, eine Haftung des Inhabers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht?

Die Sicherheitsvorkehrungen, die ein Geschäftsinhaber zum Schutz seiner Kunden vor Stürzen in seinem Geschäft treffen muss, hängen u.a. auch ab vom Zuschnitt, der Größe und dem Warensortiment des Geschäfts.

So kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal,

  • etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt,
  • eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen oder
  • in Nahrungsmittelgeschäften, in denen die Gefahr besteht, dass beispielsweise in der Gemüseabteilung Salatblätter etc. auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können,

erforderlich sein,

  • entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder
  • jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen.

Geringere Verkehrssicherungspflichten als bei Kaufhäusern oder sonstigen Einrichtungen mit großem Publikumsandrang treffen dagegen den Inhaber einer Apotheke, weil

  • in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrscht, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt,
  • von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen ausgehen und
  • das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft,

was Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt, unterscheidet.

Inhaber von Apotheken genügen im Regelfall der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht,

  • wenn sie zum Schutz von Kunden vor Stürzen dafür Sorge tragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen bzw. hereingetragen und
  • wenn doch umgehend beseitigt werden und

der Boden dadurch nicht zur Gefahrenstelle für Kunden wird.

Damit dass insbesondere im Winter der Fußboden eine gewisse Feuchtigkeit aufweist, müssen Kunden aber hinnehmen und sich darauf einstellen, weil auch durch häufiges Aufwischen bei Publikumsverkehr eine Feuchtigkeit des Fußbodens nie ganz beseitigt werden kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2016 – 274 C 17475/15 – hingewiesen und die Klage der Besucherin einer Apotheke abgewiesen,

  • die, als draußen winterliche Witterung herrschte, die Wege mit Schnee und Schneematsch bedeckt waren und in der Apotheke eine Reinigungskraft gerade den Boden reinigte,

aufgrund des feuchten Bodens ausgerutscht, gestürzt, sich dabei verletzt und

Was Arbeitnehmer und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Lohn verspätet gezahlt wird

Erhält ein Arbeitnehmer den Arbeitslohn vom Arbeitgeber

  • verspätet oder
  • unvollständig

ausbezahlt hat er nach § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz.

Das hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale,

  • die der Schuldner einer Entgeltforderung nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens verlangen kann und die auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,

um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,

  • weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,

auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.

Da umstritten ist, ob § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht, nachdem es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, anwendbar ist, hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Wie dieser entscheiden wird bleibt abzuwarten (Quelle: Presseservice der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016).

Was Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wissen sollten

Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sind zur Prüfung verpflichtet,

  • ob der eingesetzte Router
  • über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt,
    • also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
    • ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort.

Behält ein Internetanschlussinhaber ein vom Hersteller voreingestelltes WLAN-Passworts bei, kann dies,

  • wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell,
  • sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt,

eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen.

Allerdings muss ein Urheberrechtsinhaber, der den Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten als Störer in Anspruch nehmen will,

  • weil sein Urheberrecht über den Internetanschluss des Inhabers von einem unbekannten Dritten verletzt worden ist,
  • der sich unberechtigten Zugang zum WLAN des Internetanschlussinhabers verschafft hat,

beweisen, dass das vom Hersteller voreingestellte und beibehaltene WLAN-Passwort für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden ist,

  • wenn der Anschlussinhaber durch Benennung des Routertyps, des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt,
  • seiner insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt hat.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 – Nr. 212/2016 –).