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OLG Oldenburg entscheidet wann ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen liegt auch dann vor, wenn es sich

  • um ein nichtorganisiertes, sogenanntes „wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen, ohne wettbewerblichen Charakter, handelt,
  • bei dem es den Fahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers geht,
  • sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, also um möglichst schnelles Fahren.

Das hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandegerichts (OLG) Oldenburg (2 Ss (OWi) 292/16) entschieden und in einem Fall,

  • in dem sich zwei Autofahrer in einem Stadtgebiet ein Rennen geliefert hatten, indem sie jeweils mit Höchstgeschwindigkeit gefahren waren, so dass es nach Gummi und stark beanspruchten Reifen gerochen hatte,

die Verurteilung wegen Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen durch das Amtsgericht (AG) bestätigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.11.2016 – Nr. 41/2016 –)

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB gestritten wird

Trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters kann

  • im Einzelfall wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters,

ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sein.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.11.2016 – VIII ZR 73/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine (bettlägrige) 97-Jährige eine Dreizimmerwohnung für sich und im selben Stockwerk des Hauses eine Einzimmerwohnung für ihren gerichtlich bestellten Betreuer, der sie ganztägig pflegt, angemietet und
  • die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt hatte, weil sie von dem Betreuer der 97-Jährigen in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grob beleidigt worden war,

entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung in diesem Fall davon abhängen kann (was behauptet wurde, vom Berufungsgericht aber noch nicht geprüft worden ist),

  • ob die 97-Jährige auf die Betreuung durch den Beleidiger in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und
  • bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorschreibt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2016 – Nr. 201/2016 –).

Was privat Unfallversicherte wissen sollten

Unterhält Jemand eine private Unfallversicherung ist der Versicherer nach § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • bei einem Unfall des Versicherten, also wenn dieser durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, oder
  • bei einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis,

verpflichtet die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen

  • Unfallereignis und
  • Gesundheitsbeeinträchtigung

besteht nach der Äquivalenz- sowie der Adäquanztheorie, wenn

  • der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele,
    • das Unfallereignis also an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hat,
    • wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist und
  • die Mitwirkung des Unfallereignisses an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, also zur Herbeiführung der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist.

Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen.

  • Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden bei dem Versicherten für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei der privat unfallversicherten Klägerin nach einem Sturzunfall, bei dem sie sich mit den Händen abgefangen hatte, festgestellt worden war,

  • dass die bei ihr aufgetretenen Beeinträchtigen nicht auf den Sturz, sondern eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen waren, für die der Sturz keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt hatte, sondern die dadurch nur aktiviert worden war,

entschieden, dass die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin dann zu bejahen ist, wenn

  • die bei dem Sturz auf die Klägerin einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die Beschwerden ausgelöst haben.

Auf den gesetzlichen Mutterschutz nach der Entbindung kann eine Mutter nicht verzichten

Ob eine erwerbstätige Mutter von dem gesetzlichen Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

  • Gebrauch macht oder
  • darauf verzichtet,

steht nicht in ihrem Belieben.

Diesen Entscheidungsdruck will die Vorschrift des § 6 Abs. 1 MuSchG,

  • nach der Mütter nach einer Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen und bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG verlängern, der nicht in Anspruch genommen werden konnte,

der Mutter nämlich gerade für die Zeit nach der Entbindung nehmen.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 9/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Richterin freiwillig in der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG an einer Strafkammerverhandlung teilgenommen hatte,

das Strafkammerurteil wegen falscher Besetzung des Gerichts aufgehoben,

  • unter Verweis darauf, dass es auch einer Richterin aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht freistehe, die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes auszuüben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.2016 – Nr. 196/2016 –).

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der vom Schädiger die Kosten des Schadensgutachtens erstattet haben will, wissen sollte

Wer nach einem von einem anderen verursachten Verkehrsunfall bei dem sein PKW beschädigt wurde

  • über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen lässt und
  • vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstattet haben möchte,

muss wissen, dass ihm,

  • weil er nur solche Kosten eines Schadensgutachtens erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig sowie notwendig erscheinen und
  • er im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann,

im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt.

  • Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  • Allerdings verbleibt für ihn dabei dann das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen nämlich als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweisen, mit der Folge, dass der Geschädigte dann

  • nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen kann,
  • deren Höhe im Streitfall das Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bemessen hat.

Die Plausibilitätskontrolle entsprechend den vorstehenden Grundsätzen durch den Geschädigten schließt auch eine gesonderte Überprüfbarkeit

  • einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten (wie Fahrtkosten, Kosten für Fotografien und Kopien, Schreibgebühren sowie Porto- und Telefonkosten)

aus der Sachverständigenrechnung mit ein.

Eine solche Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten ist einem Geschädigten zumutbar, weil

für jeden Geschädigter somit unschwer erkennbar ist, ob die von seinem Sachverständigen berechnete Nebenkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten oder nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – und Landgericht (LG) Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15 –).

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher,

  • sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und
  • gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen,
    • der auch Gerichtsgutachten erstellt oder
    • einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Auch wer (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis steht kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

…. und zwar dann, wenn sich ein Beschäftigter wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem Arbeitsplatz tätig zu sein und sich deshalb arbeitslos meldet.

Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 10.10.2016 – S 31 AL 84/16 – entschieden und in einem Fall, in dem eine Justizangestellte,

  • nachdem sie ohne Gehaltszahlung freigestellt worden war, weil sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen,

ihren Arbeitgeber auf Versetzung verklagt und ohne vorab das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte,

  • die Arbeitsagentur verurteilt, der Justizangestellten Arbeitslosengeld zu zahlen.

Begründet hast das SG die Entscheidung damit, dass

  • für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit genüge und
  • die Justizangestellte dadurch, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt und sich nicht an ihrem Stammgericht habe einsetzen lassen, das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet habe.

Die Justizangestellte habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen dürfen, dass sie eine anderweitige zumutbare Arbeit findet.
Ihre Klage auf Versetzung wertete das SG als Eigenbemühung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.11.2016).

Was Auftraggeber und Architekten wissen sollten, wenn strittig ist, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart war

Hat der Auftraggeber eines Bauvorhabens hinsichtlich der Baukosten mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart,

Da eine Planungsleistung,

  • die ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind,

nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann dem Auftraggeber im Falle der Nichteinhaltung einer vereinbarten Baukostenobergrenze somit ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise zustehen,

  • dass der Honorarberechnung des Architekten Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden.

Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben (vgl. zum dolo-agit-Einwand BGH, Urteile vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11 – und vom 14.01.2010 – VII ZR 108/08 –).

Ist streitig, ob überhaupt eine Baukostenobergrenze vereinbart war, d.h.,

  • behauptet der Auftraggeber eine Baukostenobergrenzevereinbarung und
  • bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze,

muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre die von ihm behauptete Vereinbarung eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen.

  • Der Auftraggeber, der sich im Streitfall auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 289/12 –).

Ist dagegen unstreitig oder bewiesen, dass ursprünglich eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart war und behauptet eine der Vertragsparteien deren spätere Abänderung,

  • trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde.
  • Beruft sich also beispielsweise der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 – hingewiesen.

Wer lediglich Zeuge einer tödlichen Schießerei ist steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Personen versichert,

  • die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
  • Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Da unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung somit nur eine Hilfeleistung steht, erhalten Personen,

  • die bei Vorfällen wie den obigen nur anwesend sind, ohne aktive Handlungen zugunsten anderer Personen zu entfalten,

auch dann keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge der Beobachtung des Vorfalls einen Gesundheitsschaden erleiden.

Darauf hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart mit Urteil vom 26.10.2016 – L 3 U 2102/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger,

  • ohne selbst aktiv zugunsten anderer Personen tätig zu werden,

lediglich Zeuge war,

  • wie ein mit einem Messer bewaffneter Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Café angegriffen hatte, beim Versuch der Festnahme von der Polizei erschossen worden und
  • bei dem es aufgrund der Beobachtung dieses dramatischen Vorfalls zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen war,

entschieden,

Wann liegt (noch) keine, eine Kündigung rechtfertigende, Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an einen Verwandten des Mieters vor?

Bewohnt ein Wohnungsmieter seine Mietwohnung drei Monate im Jahr selbst und überlässt er den Rest der Zeit die Wohnung zur alleinigen Nutzung einer erwachsenen nahen Verwandten, beispielsweise seiner Tochter,

  • liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung vor,
  • die den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 02.03.2016 – 424 C 10003/15 – in einem Fall entschieden, in dem eine Mietwohnung,

  • die der Mieter vor Jahren angemietet hatte und in die er mit seiner Frau und seiner damals noch minderjährigen Tochter eingezogen war,

zwischenzeitlich neun Monate im Jahr allein von der nunmehr erwachsenen Tochter des Mieters allein bewohnt wird,

  • da sich der Mieter mit seiner Ehefrau in der Regel nur noch drei Monate im Winter in der Wohnung aufhält und er den Rest des Jahres mit seiner Ehefrau in der Türkei verbringt.

Dass in einem solchen Fall der Vermieter kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses hat, hat das AG damit begründet, dass

  • zwar ein Wohnungsmieter die von ihm angemietete Wohnung auch einem zu seinem privilegierten Personenkreis gehörenden Verwandten nicht zur alleinigen Benutzung überlassen, sondern ihn nur mit in die Wohnung aufnehmen darf solange er die Wohnung auch selbst noch in eigener Person nutzt,
  • eine unberechtigte alleinige Gebrauchsüberlassung an einen nahen Angehörigen aber erst dann vorliegt, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutzt, in der Wohnung lediglich nur noch einzelne Gegenstände zurücklässt oder er den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkommt, was alles bei einer (Noch)Nutzung der Wohnung durch den Mieter über einen Zeitraum von einem Vierteljahr jedenfalls nicht der Fall ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 04.11.2016 – 86/16 –).