Blog

Entscheidungen des OLG Celle vom 14.09.2016 zur Kündigung von Bausparverträgen

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat mit Urteilen vom 14.09.2016 in mehreren Verfahren – 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16 – über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse entschieden.

Der Senat hat dabei seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten, dass Bausparkassen einen Bausparvertrag mit ihrem Kunden zehn Jahre nach Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen können, wenn

  • noch kein Darlehen in Anspruch genommen worden ist und
  • für die angesparten Gelder weiterhin der vereinbarte Sparzins begehrt wird (so auch OLG Hamm, Urteile vom 22.06.2016 – 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15 – sowie das OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16 – andere Ansicht OLG Stuttgart, Entscheidungen vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – und vom 04.05.2016 – 9 U 230/15 –).

Entschieden hat der Senat aber auch, dass Bausparverträge von Bausparkassen

  • nicht nach § 488 Abs. 3 BGB mit der Begründung gekündigt werden können, unter Einberechnung von Bonuszinsen sei die Bausparsumme erreicht,

weil

  • für das Entstehen der Bonuszinsen eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung) entscheidend ist und
  • diese Erklärung des Bausparers nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.09.2016).

Gegen seine Urteile hat der Senat die Revision zugelassen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Was Eigentümer von Oldtimern, die eine spezielle Oldtimer-Versicherung abgeschlossen haben, wissen sollten

Hat der Eigentümer eines Oldtimers eine spezielle Oldtimer-Versicherung, u.a. gegen Diebstahl abgeschlossen, ist eine im Versicherungsvertrag enthaltene vorformulierte Vertragsbedingung,

  • nach der der Oldtimer im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn er nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird,

unwirksam,

  • weil eine solche Klausel den Vertragsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) benachteiligt.

Abgesehen davon ist eine solche Klausel

  • aber auch überraschend und
  • deshalb nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2016 – 12 U 90/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat das u.a. damit, dass die Situation bei einer speziellen Oldtimer-Versicherung sich grundlegend unterscheidet von der bei der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung, bei der eine Übereignungsklausel üblich ist und dort auch keinen Bedenken begegnet.

Denn bei der speziellen Oldtimer-Versicherung besteht die Besonderheit,

  • dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, wie das bei normalen Fahrzeugen der Fall ist,
  • sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren.

So sind viele Oldtimer in den vergangenen Jahren stark im Wert gestiegen und zwar durchschnittlich um fast 10% innerhalb eines Jahres.

  • Damit würde ein Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens regelmäßig zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bevorteilung der Versicherung zulasten des Versicherungsnehmers führen.

Eine derartige Verschiebung des Wertzuwachses auf den Versicherer, für den kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

  • Zudem steht bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund.

Gerade bei seltenen Modellen ist eine entsprechende Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich.
Der Versicherungsnehmer wird daher – anders als bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen – regelmäßig ein besonderes Interesse haben, auch dann Eigentümer des Oldtimers zu bleiben, wenn dieser erst lange Zeit nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird und es wird ihm regelmäßig nicht, wie bei der „normalen“ Kfz-Kaskoversicherung darauf ankommen, möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, um die eigene Mobilität wiederherzustellen.
Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer aufgrund dessen mit einem kurzfristigen und endgültigen Eigentumsübergang auf den Versicherer nicht rechnen wird und muss, ist die entsprechende Klausel somit in der Oldtimer-Versicherung überraschend.

Was Dauerparker wissen sollten, wenn sie ihr Auto abstellen und länger stehen lassen wollen

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren 5 A 470/14 entschieden, dass in Fällen, in denen

  • ein PKW rechtmäßig abgestellt,
  • danach dort durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone errichtet und
  • aufgrund dessen nachfolgend das weiterhin dort parkende Fahrzeug abgeschleppt worden ist,

dem Fahrzeugverantwortlichen die Kosten für das Abschleppen des PKWs dann in Rechnung gestellt werden können, wenn

  • zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen des Fahrzeugs 48 Stunden verstrichen sind.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem, so das OVG, der Fahrzeugverantwortliche mit den Abschleppkosten belastet werden durfte, war

  • das Fahrzeug am 19. August rechtmäßig in einer Straße geparkt,
  • am 20. August dort durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr, eingerichtet und
  • das Fahrzeug am Nachmittag des 23. August abgeschleppt worden.

Nach Auffassung des Senats steht der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

Diese Auffassung ist nicht unbestritten.

Andere Obergerichte halten eine Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme in solchen Fällen

Was man wissen sollte, wenn man sich gegen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wehren möchte

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden,

  • ob,
  • wann und
  • innerhalb welcher Grenzen

persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Allerdings gewährt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Greift beispielsweise eine Presseveröffentlichung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Person ein und wird von dieser die Unterlassung der Veröffentlichung verlangt, ist abzuwägen, welchem Recht im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist,

  • dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht des von der Veröffentlichung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung oder
  • dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recht der Pressefreiheit.

Zu berücksichtigen dabei ist, dass,

  • durch in das Recht von Kindern und Jugendlichen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Presseberichterstattung deren Persönlichkeitsentwicklung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen und
  • auch für Kinder prominenter Eltern ein von medialer Beobachtung und Kommentierung geschützter Freiraum insbesondere dann bestehen muss, wenn sie sich weder durch eigenes Verhalten, noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.

Andererseits darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass,

  • wenn Gegenstand einer Veröffentlichung ausschließlich bereits einem breiten Empfängerkreisen bekannt gemachte Informationen sind,
  • solche Informationen in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen als ihre erstmalige Veröffentlichung.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14, 1 BvR 2464/15 – hingewiesen und entschieden, dass die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der angegriffenen Wortberichterstattung hinnehmen müssen,

  • da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war,
  • es sich dabei auch allein um den Vornamen, die Abstammung und das Alter der Adoptivtöchter gehandelt hatte und
  • eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben war.

Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte auf dem trockenes Gras liegt

Wer einen PKW auf einem Wiesenbrachgelände abstellt, kann nämlich,

  • wenn beispielsweise dort liegender, abgemähter Aufwuchs durch die Wärmestrahlung der Abgasanlage seines Fahrzeugs in Brand gesetzt wird,
  • durch das Löschwasser bei dem anschließenden Löschversuch der Feuerwehr und/oder Brandrückstände der Boden verunreinigt worden ist und
  • die dafür zuständige Behörde deswegen das verunreinigte Erdreich entsorgen bzw. den Boden sanieren muss,

auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 12.09.2016 – 3 K 832/15.NW – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass zu den Kosten einer Bodensanierung, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, jeder Verursacher der Bodenverunreinigung herangezogen werden kann,

  • also Jeder der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat und
  • dass derjenige, der ein Fahrzeug auf einem Grundstück abstellt dann als (Mit-)Verursacher einer durch einen Brand verursachten schädlichen Bodenveränderung und somit als Handlungsstörer anzusehen ist, wenn sich das Abstellen des Fahrzeugs als kausal für den Brand erweist.

Auch wenn als Kostenschuldner neben ihm weitere verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, kann, so das VG, sich der in Anspruch genommene Fahrzeugführer darauf nicht berufen, sondern in einem solchen Fall lediglich versuchen gegen diese im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Der vom VG entschiedene Fall, bei dem die Kosten der Entsorgung das verunreinigte Erdreich übrigens 86.613,20 € betrugen, zeigt auch, dass man Hinweise von Fahrzeugherstellern in der Betriebsanleitung

  • darauf zu achten, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin, da sich sonst das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen könnte,

ernst nehmen sollte (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße Nr. 37/16 vom 12.09.2016).

Was Patienten wissen sollten, die aus ästhetischen Gründen eine Flüssigkeitssklerosierung von sog. Besenreisern wünschen

Soll auf Wunsch eines Patienten,

  • obwohl hierfür keine zwingende Indikation besteht,
  • aus ästhetischen Gründen

eine Sklerosierungsbehandlung von sog. Besenreisern durchgeführt werden, erfordert dies zunächst eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten.
Vor der Flüssigkeitssklerosierung, also vor dem sog. „Wegspritzen“, muss der Arzt das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen, den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu den damit eingetauschten Risiken

  • sorgfältig ermitteln und
  • mit dem Patientin das Behandlungsverfahren und mögliche Komplikationen besprechen.

Dabei müssen Verschlechterungsmöglichkeiten und ein Missverhältnis bei dem Tauschrisiko in aller Deutlichkeit angesprochen sowie das Risiko einer Infektion und einer Schädigung von Blutgefäßen erörtert werden,

  • wobei es insoweit allerdings ausreichend ist, wenn der Patient über die Folgen der Minientzündung, die zwingende – und gewünschte – Folge der Behandlung ist, aufgeklärt wird.
  • Grundsätzlich nicht aufgeklärt werden muss der Patient dagegen über das Risiko einer Thrombophlebitis, weil diese bei einer regelrechten Besenreiserbehandlung nicht entstehen kann.

Ist ein Patient in diesem Sinne ordnungsgemäß sowie umfassend, insbesondere über die möglichen Risiken, aufgeklärt worden, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand bei der Sklerosierungsbehandlung, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 13.05.2016 – 26 U 187/15 – hingewiesen.

Die einem Erstklässler versetzte Ohrfeige kann durch Notwehr gerechtfertigt sein

Versetzt ein als Schulhofaufsicht eingesetzter Erwachsener einem Erstklässler eine Ohrfeige kann dies,

  • wenn es in der konkreten Situation das einzige angemessene Mittel ist, den Erstklässler und andere den Erwachsenen bedrängende Kinder abzuschrecken und ihre Angriffe auf ihn zuverlässig zu beenden,

nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) durch Notwehr gerechtfertigt sein.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 02.06.2016 – III-1 Ws 63/16 – hingewiesen und einen an einer Ganztagesschule als Schulhofaufsicht beschäftigten Ein-Euro-Jobber,

  • der wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Erstklässers angeklagt war,

freigesprochen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Angeklagte

  • zunächst mit etwa 5 bis 10 Jungen aus der ersten Klasse auf dem Schulhof gespielt,
  • sich aber irgendwann, als ihm das Spiel zu „wild“ wurde, in den hinteren Teil des Hofes zurückgezogen und als die Erstklässler ihn nicht in Ruhe ließen, sondern ihn auch dort, trotz verbaler Einwirkung auf sie, weiter bedrängten, teilweise auf ihn einschlugen sowie in seine Richtung spuckten,

dem, ihm am nächsten befindlichen der beteiligten Erstklässler,

  • zur Abschreckung der anderen und um die auf ihn einstürmenden Kinder loszuwerden,

eine kurzzeitig schmerhafte Ohrfeige versetzt,

  • woraufhin die Kinder, geschockt nach dem Schlag, auch sofort von dem Angeklagten abgelassen hatten.

Das OLG hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass die den Erstklässler etwa 10 Minuten lang schmerzende Ohrfeige durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei, weil sie

  • aus objektiver, nachträglicher Sicht,
  • in der konkreten Situation, in der sich der Angeklagte damals befunden habe,
  • die einzige angemessene sowie geeignete Verteidigungshandlung gewesen sei, um den Angriff der Kinder zuverlässig sofort zu beenden.

Anders als die Ohrfeige, so das OLG, hätte,

  • nachdem die Kinder dem Angeklagten auch schon vorher auf dem Schulhof nachgefolgt und seiner Aufforderung aufzuhören, nicht gefolgt seien,

weder die für den Angeklagten bestehenden Möglichkeiten

  • sich entweder in das Schulgebäude zurückzuziehen oder
  • einen hauptamtliche Lehrkraft zu Hilfe zu holen,

die sofortige Beendigung der Angriffe erwarten lassen.

Auch wenn die Angreifer aufgrund ihres Alters schuldunfähig gewesen seien, sei, so das OLG weiter, die einem der schuldunfähigen Kinder erteilte Ohrfeige geboten gewesen.
Zwar sei bei einem von schuldunfähigen Personen, insbesondere von Kindern Angegriffenen das Notwehrrecht unter Umständen dahingehend eingeschränkt, dass, wenn dies ohne substantiellen Rechtsverlust möglich ist,

  • dem Angegriffenen ein Ausweichen zugemutet bzw.
  • von dem Angegriffenen ein Verzicht auf maßlose Gegenwehr gefordert und
  • bei aktiver Gegenwehr die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt wird,
    • im Hinblick auf die durch die Notwehrhandlung verhinderte Rechtsgutsverletzung und
    • die auf Seiten des Angreifers durch die Notwehrhandlung verursachte

Andererseits müsse mit milden Abwehrhandlungen wie im vorliegenden Fall selbst Bagatellangriffen schuldlos Handelnder entgegengetreten werden dürfen, zumal,

  • solange diese keinen ernstzunehmenden Verletzungsrisiken ausgesetzt seien,

kein Grund bestehe,

  • schuldlos handelnden Kindern eine allgemeine „Narrenfreiheit“ zu gewähren.

Weist ein bei einem Händler gekauftes Fahrzeug einen Sachmangel auf muss es der Käufer zur Reparatur zum Verkäufer bringen

Bleibt ein bei einem Händler gekaufter, gebrauchter Motorroller wegen eines Defekts liegen, der auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist, ist der Verkäufer,

  • auch wenn der Käufer aufgrund dessen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat,

grundsätzlich nicht verpflichtet, den liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Käufer der Firma, bei der er den Motorroller für 1.800 Euro gekauft hatte, den Standort des liegengebliebenes Motorrollers mitgeteilt und
  • den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, als der Roller nach längerer Zeit nicht zur Reparatur abgeholt worden war,

die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrollers abgewiesen.

Begründet hat das AG die klageabweisende Entscheidung damit, dass,

Beim Befahren einer Autobahnabfahrt mit Gabelung – Wer muss sich wann wie verhalten und wer haftet im Falle eines Unfalls?

Gabelt sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel und

  • ist ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen,
    • stellt das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar,
    • so dass nur der Kraftfahrer, der den anderen Schenkel befährt, seine Fahrtrichtung ändert und sich entsprechend zu verhalten hat,
  • während, wenn keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist,
    • jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung ändert, er dementsprechend dies als Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie – der StVO entsprechend – auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat.

Darauf sowie dass, wenn sich die Abfahrt einer Bundesautobahn im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel gabelt,

  • von denen keiner deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist

und es im Bereich dieser Gabelung zu einer streifenden Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, weil

  • der Fahrer des einen Fahrzeugs zum rechtsseitigen Vorbeifahren des vorausfahrenden anderen Fahrzeugs angesetzt hatte,
  • während der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte,

eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden dann in Betracht kommt, wenn

  • der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt, d.h. beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und
  • der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat, was dann der Fall ist, wenn der Vorausfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, weder angekündigt, noch sich entsprechend eingeordnet hatte (vgl. § 5 Abs. 7 StVO),

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.06.2016 – 7 U 14/16 – hingewiesen.

Für die Höhe einer Betriebsrente ist allein die Pensionszusage maßgeblich

Bei einer Betriebsrente mit Rückdeckungsversicherung kommt es für die Höhe der Betriebsrente alleine auf die Pensionszusage an.
Eine Gesellschaft, die zugunsten ihres Geschäftsführers eine Pensionszusage über einen bestimmten Betrag pro Monat und zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über einen niedrigeren Betrag pro Monat abgeschlossen hat, kann deshalb auch die Betriebsrente nicht auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag kürzen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 20.07.2016 – 6 U 2628/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die beklagte Gesellschaft zugunsten des klagenden Geschäftsführers

  • 1992 eine Pensionszusage über 3.000,- DM pro Monat sowie
  • gleichzeitig zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über 1.000 DM pro Monat abgeschlossen,
  • die Betriebsrente dann aber, nachdem sie sie zunächst rund zwei Jahre in voller Höhe gezahlt worden war, mit der Begründung auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag gekürzt hatte, die Pensionszusage sei, was jetzt erst aufgefallen wäre, dahingehend konzipiert gewesen, dass die Gesellschaft nur in Höhe des rückfinanzierten Teils zur Rentenzahlung verpflichtet sein solle,

entschieden, dass die Betriebsrente nicht gekürzt werden kann, sondern weiter in voller Höhe gezahlt werden muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • der Kläger keinen Einfluss darauf habe, ob überhaupt eine Rückdeckungsversicherung im Verhältnis Gesellschaft/Versicherung abgeschlossen wird und
  • die Rückdeckungsversicherung ein reines Finanzierungsinstrument für die Gesellschaft sei.