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Nicht jeder strafbare Versuch einer Straftat kann bestraft werden

Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar und wann bleibt ein Täter in einem solchen Fall trotzdem straffrei, weil er strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten ist?

Legt die Staatsanwaltschaft einem zur Last,

  • zwar keine vollendete Straftat begangen,
  • sich aber des Versuchs einer Straftat schuldig gemacht zu haben, also gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB) nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt zu haben,

muss man wissen, dass nach § 23 Abs. 1 StGB

  • der Versuch eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) stets strafbar ist,
  • der Versuch eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) jedoch nur dann, wenn das Gesetz (wie beispielsweise in § 223 Abs. 2 StGB) es ausdrücklich bestimmt.

Ist der Versuch der Straftat, deren man beschuldigt wird, danach strafbar und liegen die Voraussetzungen des Versuchs nach § 22 StGB vor, muss stets auch, was oft unzureichend getan oder schlicht übersehen wird, geprüft werden,

  • ob der Angeklagte strafbefreiend nach § 24 StGB von der versuchten Tat zurückgetreten ist,
  • was voraussetzt, dass
    • es sich um keinen fehlgeschlagenen Versuch handelt und
    • davon abhängig sein kann, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt.

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt,

  • dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann,
  • ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 30.11.1995 – und vom 19.05.2010 – 2 StR 278/09 –).

Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn

  • der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist,
  • der Täter dies aber nicht erkennt;
  • zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2004 – 5 StR 239/04 –).

Für die Frage, ob ein Versuch

  • unbeendet oder
  • beendet ist,

kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –).

Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn

  • der Täter nach seiner Vorstellung nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung bzw. zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist;
  • in diesem Fall kann der Täter allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen, also das bloße Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB).

Hält der Täter dagegen

  • nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet;
  • der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter
    • den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder
    • zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93 –).

Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft,

  • wer freiwillig die Vollendung verhindert.

Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 04.04.1989 – 4 StR 125/89 –; vom 19.06.1991 – 3 StR 481/90 – und vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –).
Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab:
Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23.02.2016 – 3 StR 5/16 – hingewiesen.

Vorsicht in historischen Gemäuern

Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes können

  • weder erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude,
  • noch, dass sie vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt werden,

sondern müssen gerade im Eingangsbereich mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 23.03.2016 – 11 U 97/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Besucherin eines Tierparks dort beim Betreten der Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs aufgrund der im Eingangsbereich vorhandenen unterschiedlicher Pflasterungen, Höhenunterschiede und Unebenheiten gestürzt war und
  • sich hierbei erheblich verletzt hatte,

deren Klage auf Schadensersatz gegen den Tierparkbetreiber abgewiesen.

Danach müssen in einem solchen Fall Warnhinweise vor Unebenheiten nicht aufgestellt werden, sondern Besucher besonders vorsichtig sein, was insbesondere auch gilt, wenn man von einem hellen, sonnigen in einen dunklen, schattigen Bereich tritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen (Quelle: Pressemitteilung vom 21.04.2016 – 6/2016 –).

Wenn man ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erhält

Wie lange ist ein Anbietender an ein Angebot gebunden bzw. wann erlischt sein Angebot und kann demzufolge nicht mehr wirksam angenommen werden und wer muss, wenn die Annahme erklärt wird, aber die Rechtzeitigkeit der Annahme streitig ist, beweisen, dass die Annahme des Vertragsangebots rechtzeitig erfolgt ist?

§ 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt dazu,

  • dass ein einem Anwesenden oder ein mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrag nur sofort (= Abs. 1),
  • während ein einem Abwesenden gemachter Antrag (nur) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (= Abs. 2).

Zu der Frage, bis wann bei einem gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf,

  • hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 – darauf hingewiesen,

dass diese nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB sich zusammen setzt aus

  • der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger,
  • dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie
  • der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden und

die Annahmefrist daher schon beginnt

  • mit der Abgabe der Erklärung und
  • nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteile vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Die Überlegungszeit bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots, wobei nach seinem Inhalt zu beurteilen ist, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf.

  • Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 19.12.2007 – XII ZR 13/06 –),
  • wobei als solche etwa in Betracht kommen,
    • die Organisationsstruktur großer Unternehmen,
    • die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –) oder
    • auch absehbare Urlaubszeiten (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –), sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist.

Geht es beispielsweise

  • um den Abschluss eines Mietvertrages wird der Antragende – selbst bei einem solchen über Gewerberaum mit hoher Miete – regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen erwarten können, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt (vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Urteil vom 14.02.2008 – 8 U 165/07 –),
  • während bei anderen Vertragsarten und selbst bei finanzierten Bauträgerverträgen oder dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, die Annahmefrist in der Regel vier Wochen betragen wird (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 –).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme

  • hat grundsätzlich der, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet.
    Er hat das Zustandekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme zu beweisen.
  • Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.

An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 471/11 –).

Etwas anderes gilt nur im Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung. Da hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeitiger Annahmeerklärung zu beweisen (BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Übrigens:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einen Kunden an sein Angebot wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, also beispielsweise für sechs Wochen, binden, sind mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und demzufolge in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 – und vom 26.02.2016 – V ZR 208/14 –).
Nur dann, wenn der Klauselverwender für die längere Bindungswirkung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurück stehen muss, ist eine solche Klausel nicht unangemessen (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –; vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 –).

Kann man Wohn- oder Geschäftsräume auch verleihen?

Geht das bzw. wie geht das und was kann das für den Entleiher oder dessen Erben unter Umständen für Folgen haben?

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 27.01.2016 – XII ZR 33/15 – darauf hingewiesen, dass,

  • wenn sich beispielsweise ein Erblasser zu Lebzeiten schriftlich gegenüber einem Dritten schuldrechtlich verpflichtet hat, diesem in seiner Immobilie, befristet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, unentgeltlich eine Wohnung, unter Ausschluss der Eigenbedarfskündigung, zur Verfügung zu stellen und die Wohnung, ohne dass der Dritte Betriebskosten zahlen muss, in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,

es sich bei einem solchen Zurverfügungstellungsvertrag

  • nicht um eine gemäß § 518 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) formbedürftige Schenkung handelt,
  • sondern um einen wirksam befristeten Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB, der dem Dritten aus § 985 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gegenüber dem Erben des Erblassers vermittelt.

Danach liegt, wie in Fällen der Vereinbarung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts, auch in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre, da

  • die Sache im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden verbleibt,
  • auch der unmittelbare Besitz dann nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben wird,
  • allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung macht und
  • auch in der mit der Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs verbundenen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung deshalb keine Schenkung gesehen werden kann, wei dies gerade Gegenstand einer Leihe ist (BGH, Urteil vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 – und Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZR 218/06 –).

Insoweit macht es auch keinen Unterschied, wenn die Gebrauchsüberlassung über den Tod des Überlassenden hinaus andauern sollte, etwa weil eine Überlassung auf Lebenszeit des Wohnberechtigten vereinbart und ein Vorversterben des Überlassenden zu erwarten ist.

Auch gilt dann nichts anderes, wenn

  • in einem solchen Gebrauchsüberlassungsvertrag nicht lediglich eine Nutzung der Räume zu eigenen Wohnzwecken ermöglicht worden ist, sondern darüber hinaus auch eine Gebrauchsüberlassung an andere Dritte und/oder
  • sich der Entleiher abweichend von § 601 Abs. 1 BGB zur Übernahme der gewöhnlichen Erhaltungskosten verpflichtet hat und/oder
  • das Recht zur Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen worden ist.

Ein derartiger Gebrauchsüberlassungsvertrag ist nicht formbedürftig, sondern auch dann formlos zulässig, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein Risiko in sich birgt oder einen Nachteil mit sich bringen kann, wie dies mit der langfristigen Überlassung von Räumen zum unentgeltlichen Besitz und Gebrauch einhergeht.

(Wieder) Lösen von einer solchen Leihe auf Zeit kann sich der Verleiher nur durch eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB.

Theologe verbotswidrig mit Motorroller im Englischen Garten unterwegs

Widersprüchliche Angaben zwischen betroffenen Theologen sowie Tatzeugen im Bußgeldverfahren vor Gericht und die Frage, ob der Theologe jetzt beichten gehen muss.

Weil ein 74-jähriger Theologe im Ruhestand in München, in einem durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Bereich des Englischen Gartens, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit seinem Motorroller fuhr, muss er eine Geldbuße in Höhe von (nur) 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.02.2016 – 1122 OWi 237 Js 238083/15 – entschieden.

Vor dem AG verteidigte sich der Theologe damit, dass

  • er einer Frau osteuropäischen Typs habe helfen wollen, die ihm weinend gesagt habe, dass ein Junge im Alter von 11 oder 12 Jahren mit roter Jacke und blauen Jeans, auf den sie habe aufpassen sollen, verschwunden sei,
  • er sich, da er davon ausgegangen sei, dass wohl jemand den Jungen ins Gebüsch gezogen habe, auf seinen Roller geschwungen, immer wieder Halt gemacht und geschaut habe und
  • als er erfolglos zurückgekehrt sei, die Frau verschwunden gewesen wäre.

Im Gegensatz war von einem Zeugen angegeben worden, dass der Rollerfahrer, nachdem er ihn wegen seines Verhaltens zur Rede gestellt habe,

  • nichts von einer Suche nach einem verschwundenen Kind gesagt,
  • sondern vielmehr behauptet habe, eine Sondergenehmigung zu besitzen und
  • ihn, den Zeugen, auch noch aufgefordert habe, dass er erst mal daheim mit seiner Frau alles in Ordnung bringen solle.

Trotzdem erachtete das AG die Rechtfertigungsgeschichte des Rollerfahrers letztendlich als nicht widerlegbar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.04.2016 – 31/16 –).

Landgericht Düsseldorf weist Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger ab

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk

  • „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“,

durch die im Grundgesetz (GG) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist und dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar deshalb gegen Dr. Theo Zwanziger kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zwar sei, so die Kammer, die Bezeichnung der Qatar Football Association als „Krebsgeschwür“ ein herabwürdigendes Werturteil und eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

Da Dr. Theo Zwanziger den Vergleich mit einem Krebsgeschwür

  • jedoch nicht gemacht habe, um den Fußballverband des Staates Katar öffentlich zu diffamieren,
  • sondern in Wahrnehmung des berechtigten Interesses, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und im Vordergrund für ihn die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar gestanden habe,

übersteige der Vergleich mit einem Krebsgeschwür, bei dem es sich auch um keine Schmähkritik handle,

  • (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit,
  • so dass der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen sei, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Denn, so die Kammer weiter, wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 19.04.2016).

Wenn man dem Gericht ein fristgebundenes Schriftstück per Fax übermittelt

Worauf muss der Übersender in einem solchen Fall achten und worauf kann er sich verlassen?

Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter für die Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er

  • bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und
  • korrekter Eingabe der Empfängernummer
    • so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 01.02.2011 – V ZB 33/00 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 08.04.2014 – VI ZB 1/13 –) und
    • ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt.

Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

  • Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“- Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass man sich auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00 – und vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 –).

Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZB 57/15 – hingewiesen.

Die Untersuchungspflicht des Käufers bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft

Welche Anforderungen sind an die Art und Weise der dem Käufer nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) obliegenden Untersuchung der Ware zu stellen?

Gemäß § 377 Abs. 1 HGB,

  • der Anwendung findet, wenn es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (§§ 343, 344 HGB) und
  • der auch für einen Werklieferungsvertrag gilt (§ 381 Abs. 2 HGB),

hat der Käufer die Ware

  • unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und,
  • wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Welche Anforderungen an die Art und Weise der dem Käufer danach obliegenden Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen.

  • Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können.

Dabei kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemeine Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichbarer Art herausgebildet hat. Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 248/00 –).

  • Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers oder Werklieferanten dienen.

Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.
Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann.

  • Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden.

Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen.

Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem,

  • der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
  • die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
  • das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise
  • die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt ab,

  • von der Natur der Ware,
  • von den Branchengepflogenheiten sowie
  • von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und
  • von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder
  • früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 248/00 –).

Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben (BGH, Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 248/00 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.02.2016 – VIII ZR 38/15 – hingewiesen.

Weil Holzfigur vom Fenstersims auf Straße fiel und Passantin verletzte

Oberlandesgericht München verurteilt Wohnungsmieterin zur Zahlung von 3.000,00 € Schmerzensgeld.

Die Mieterin einer im 3. Stock eines Anwesens gelegenen Wohnung,

  • die eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur ungesichert auf dem Fenstersims abgestellt hatte,

muss,

  • weil die Figur auf die Straße gefallen war,

einer Passantin, die von der herunterfallenden Figur am Kopf getroffen worden war und eine Platzwunde erlitten hatte, die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste, 3000 € Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 06.04.2016 – 20 U 4602/15 – entschieden.

Zur Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Wohnungsmieterin, so der Senat, in einem solchen Fall auch dann verpflichtet, wenn ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters und zum Hinabfallen der Holzfigur geführt hat,

  • da durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und
  • die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Passantin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht worden ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass

  • die Verletzte vereinzelt noch unter Lagerungsschwindel leidet und
  • das Schmerzensgeld einem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für erlittene Schmerzen sowie Leiden, sondern ihm auch Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm angetan wurde.

Vermieter darf einen im Haus vorhandenen Personenaufzug nicht einfach ausbauen

Wird in einem Mehrfamilienhaus, in dem sich ein Personenaufzug befindet, eine Wohnung angemietet,

  • gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache und
  • darf nicht einfach ausgebaut werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.09.2015 – 425 C 11160/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Vermieterin den zur Zeit der Wohnungsvermietung im Haus vorhandenen Personenaufzug hatte nachträglich ausbauen lassen,

auf die Klage der Mieterin hin entschieden,

  • dass die Vermieterin wieder einen Aufzug bis zum vierten Obergeschoss, in dem sich die Mietwohnung befand, installieren muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 15.04.2016 – 30/16 – mitgeteilt.