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Jetski-Fahrer muss wegen Verursachung eines tödlichen Unfalls Schadensersatz zahlen

Oberlandesgericht Oldenburg spricht Mutter des ums Leben gekommenen 10.000 € Schmerzensgeld zu.

Ein Jetski-Fahrer, der auf der Ems beim Überholen von zwei Booten einen 22-jährigen Mann, der sich auf einer Luftmatratze auf dem Fluss treiben ließ, übersehen und deshalb überfahren hatte, muss u.a. der Mutter des bei diesem Unfall ums Leben gekommenen 22-Jährigen 10.000 € Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 08.03.2016 – 13 U 69/15 – entschieden.

Der Mutter des 22-Jährigen wurde ein Anspruch auf ein eigenes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuerkannt, weil sie durch den Unfalltod ihres Sohnes über eine „normale“ Trauerreaktion hinaus in eine schwere depressive Krise geraten war.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtige der Senat ein mit 20 % zu bewertendes Mitverschulden des 22-Jährigen an dem Unfall, da

  • an der Unfallstelle das Baden verboten war und
  • unabhängig davon, dem 22-Jährigen auch hätte klar sein müssen, dass das Treibenlassen auf einer Luftmatratze, nachdem Bootsverkehr bestand, nicht völlig ungefährlich ist und er deshalb das Geschehen auf dem Wasser hätte beobachten müssen, um eine Gefährdung für sich zu vermeiden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15.03.2016 mitgeteilt.

Ist Grundstückserwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft möglich?

Bundesgerichtshof entscheidet: Entspricht ein Grundstückserwerb ordnungsgemäßer Verwaltung kann er mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen, wenn der Grundstückserwerb auch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Darauf hat der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zur Schaffung von Pkw-Stellplätzen für die Eigentümer, denen in der Teilungserklärung keiner zugeordnet war, mehrheitlich den Erwerb des Nachbargrundstücks beschlossen hatte, wobei der Kaufpreis dafür maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Stellplatznutzern getragen werden sollte,

die Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Der Senat beanstandete in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall weder den Grundstückserwerbbeschluss noch den sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierenden Kostenverteilungsschlüssel.

Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprach nach Auffassung des Senats auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da

  • das erworbene Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers bereits seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz gedient und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises gedient hatte und
  • diese für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion mit dem Erwerb aufrechterhalten werden sollte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.03.2016 – Nr. 59/2016 – mitgeteilt.

Wenn der Service in einem Restaurant mangelhaft ist

Amtsgericht München entscheidet wann ein Gast bei verzögerter Bedienung auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt ist und wann bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts ausnahmsweise ein Anspruch auf Minderung bestehen kann.

Der Gast eines Restaurants

  • ist bei verzögerter Bedienung zwar in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt,
  • ausnahmsweise kann ihm allerdings bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts auch ein Minderungsanspruch zustehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.01.2016 in einem Fall hingewiesen,

  • in dem ein Gastwirt zur Bedienung von 150 Gästen einer Hochzeitsfeier, deren Verpflegung in seinem Lokal, wie vertraglich vereinbart war, einem Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen sollte,
  • nur zwei Kellner zur Verfügung gestellt hatte und es deshalb zu langen Wartezeiten beim Servieren gekommen war.

Nach Auffassung des AG lag hier,

  • weil zum Inhalt der von einem Gast zu vergütenden Leistungen eines Gastwirts nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke gehört, sondern auch ein dem Zuschnitt des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist und
  • zwei Kellner bei einer Gästeanzahl von circa 150 Personen zu wenig waren, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten,

ein mangelhaften Service vor.

Bei einem mangelhaften Service, der rechtlich die geschuldete Dienstleistung betrifft, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
Allerdings sei dann, so das AG, wenn, wie im Fall einer großen Hochzeitsgesellschaft, von vorneherein ausgeschlossen ist, bei Erkennbarkeit des mangelhafte Service, den Vertrag mit dem Gastwirt im Hinblick auf die schlechte Bewirtung zu kündigen und mit der Hochzeitsgesellschaft in ein anderes Lokal ausweichen, die Zuerkennung eines Minderungsanspruchs unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen gerechtfertigt.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 08.03.2016 – 23/16 – mitgeteilt.

Wovon hängt die Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages ab?

Bundesgerichtshof entscheidet: Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird

Wer über das Internet bei einem Händler ein Ware bestellt, erhalten sowie bezahlt hat und unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters sowie eine „Tiefpreisgarantie“ des Händlers, diesen um Erstattung des Differenzbetrags bittet, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absieht,

  • handelt, wenn es zu keiner entsprechenden Einigung kommt und er deshalb den Kaufvertrag fristgerecht widerruft, nicht rechtsmissbräuchlich und
  • hat somit auch Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit, dass

  • es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein genügt, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird,
  • es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf und
  • es grundsätzlich auch ohne Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt, so der Senat weiter, nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist,

  • was beispielsweise der Fall sein könne, wenn ein Verbraucher arglistig handle, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt,
  • was aber, wenn ein Verbraucher lediglich eine Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutze, nicht der Fall sei.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.03.2016 – Nr. 57/2016 – mitgeteilt.

Rechtliche Qualifikation von vertraglichen Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Die Installation eines von dem Kunden zuvor beim Software-Hersteller erworbenes Software-Updates durch ein IT-Unternehmen vor Ort auf den Server dieses Kunden ist als Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einzustufen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 08.03.2016 – 31 C 213/14 – entschieden.

Wie das AG ausgeführt hat,

  • sind bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vereinbart werden können, grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen;
  • verbietet die Eigenart des Vertrages ein solches Vorgehen, ist das Recht desjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –).

 

Auf Verträge über die individuelle Anpassung von Computersoftware – etwa die Implementierung eines Computerprogramms auf eine neue Systemplattform oder die Portierung eines Computerprogramms bzw. die Software-Anpassung bzw. -Einspielung des jeweiligen Jahres-Updates eines vom Besteller/Kunden/Nutzers bereits zuvor von dem Software-Hersteller erworbenen Updates – hat die herrschende Rechtsprechung

  • aber stets das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB angewandt,
  • da hier der Auftragnehmer die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Auftraggeber schuldet (vgl. u.a.: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14 –; vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 –: vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10 –; vom 25.03.2010 – VII ZR 224/08 –; vom 04.03.2010 – III ZR 79/09 – sowie vom 09.10.2001 – X ZR 58/00 –; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2006 – 12 U 58/05 –).

 

Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis.

Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren,

  • wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und
  • wenn zusätzlich die Einarbeitung des Personals und/oder die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden.

 

Wenn nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit einem auf den Führerschein angewiesen Arbeitnehmer ein Regelfahrverbot droht

Hat ein Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vor, muss er, wenn er sich darauf berufen will, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass unausweichliche Folge eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes wäre.

Dazu muss der Betroffene vortragen,

  • warum er nicht in der Lage ist,
    • durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einbringung des Jahresurlaubs, Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bus, Bahn oder Taxi, Anmietung eines Zimmers am Beschäftigungsort usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und
    • für dadurch entstehende finanzielle Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen

 

und, weil es einem Betroffenen auch zumutbar ist, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren,

 

Er muss also ferner konkrete Tatsachen zur Begründung vortragen,

  • warum ihm bei einem Fahrverbot rechtmäßig gekündigt werden könnte, beispielsweise weil er wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (vgl. LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/06 –) und
  • auch nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden würde (Amtsgericht (AG) Tiergarten, Urteil vom 03.02.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) –).

 

Wenn von nicht verheiratetem Kind Elternunterhalt gefordert wird

Verlangt

  • ein gemäß § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürftiger Elternteil oder
  • für diesen der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht nach § 94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

 

von einem Kind Elternunterhalt nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist,

  • wenn das Kind gleichzeitig zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verpflichtet ist,
  • dies bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

 

Das hat der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für einen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beziehenden Mann von dessen Sohn Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2012 gefordert hatte und
  • der Sohn mit einer geschiedenen Frau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen war.

 

Danach ist bei einem Unterhaltspflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt,

  • zwar kein Familienselbstbehalt,
  • jedoch eine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB  als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.03.2016 – Nr. 54/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Eheleute sich trennen – Wem gehört der vor der Trennung von einem Ehegatten erworbene Pkw?

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 2 BGB

  • als gemeinsames Eigentum der Ehegatten,
  • es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

 

Die Miteigentumsvermutung nach dieser Vorschrift gilt auch für einen Pkw,  

  • der während der bestehenden Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten gekauft,
  • während des Zusammenlebens der Eheleute von beiden genutzt und
  • dessen Kaufpreis aus gemeinsamem Vermögen der Eheleute finanziert worden ist,

 

sofern das Alleineigentum eines Ehegatten daran nicht feststeht,

  • wobei die Eigentumsvermutung, dass der Pkw in einem solchen Fall nach § 1568b Abs. 2 BGB gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist, auch dann fort wirkt und entsprechende Anwendung findet, wenn ein Ehegatte den Pkw nach der Trennung verkauft hat und der andere wegen Verletzung seiner Eigentumsrechte von ihm Schadensersatz verlangt.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 18.2.2016 – 16 UF 195/15 – entschieden.

Wie das OLG ausgeführt hat, findet die Eigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB, die zwar nur die Verteilung von Hausrat nach der Ehescheidung betrifft und die als die speziellere Norm den § 1006 BGB verdrängt, auch im Verfahren auf Schadensersatz entsprechende Anwendung, wenn der Hausratsgegenstand wegen Verkaufs nicht mehr vorhanden ist.

Da zum Hausrat alle beweglichen Gegenstände gehören, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen, gehört ein Pkw dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient.
Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt demzufolge die Zuordnung zum Haushalt nahe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – 2 UF 97/06 –).

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, „den es angeht”, also an beide Eheleute.

 

Wenn Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB mit einem beigefügten Gutachten begründet wird

Der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist im Falle der Beifügung eines Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigens nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich Genüge getan,

  • wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und
  • zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können.

 

Der Sachverständige muss somit

  • eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und
  • die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07 – und vom 19.05.2010 – VIII ZR 122/09 –).

 

Dagegen führen etwaige kleinere Mängel des Gutachtens nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen und eine Darstellung über die Entwicklung der Mieten in den letzten vier Jahren muss das Gutachten auch nicht enthalten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 03.02.2016 – VIII ZR 69/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, dient die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nämlich nicht dazu,

  • bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen oder
  • dem Mieter ein etwaiges Prozessrisiko abzunehmen.

 

Vielmehr soll das Begründungserfordernis den Mieter lediglich in die Lage versetzen,

  • der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und
  • dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – VIII ZR 216/13 – und Urteil vom 28.03.2012 – VIII ZR 79/11 –).

 

Herumstreunende Katzen sind keine Fundtiere

Wer herumstreunende Katzen, um die sich niemand kümmert und die sich in schlechtem Zustand befinden, einfängt und im Tierheim behandeln lässt, kann die ihm in Rechnung gestellten Kosten für die tierärztliche Behandlung nicht von der Kommune erstattet verlangen. 

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 02.03.2016 – 4 K 84/15.GI – in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin

  • mehrere, auf einem verlassenen Gehöft lebende Katzen, um die sich niemand kümmerte, wegen deren aus ihrer Sicht schlechtem Zustand eingefangen sowie im Tierheim hatte behandeln, kastrieren sowie chippen lassen und
  • anschließend die ihr hierfür in Höhe von 1215. 59 € in Rechnung gestellten Kosten von der Stadt mit der Begründung verlangt hatte, dass ihr der Betrag als Aufwendungsersatzanspruch zustehe, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

 

Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin

  • kein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zusteht und
  • auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 970 BGB nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil es sich bei den Katzen nicht um Fundtiere gehandelt habe.

 

Voraussetzung für eine Qualifizierung als Fundtier sei nämlich, wie das VG ausgeführt hat, dass die Katze aufgefunden werde,

  • entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder
  • einem fremden Ort oder
  • in hilfloser Lage

 

und ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen, was schon die Tatsache belege, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gießen am 07.03.2016 – Nr. 04/2016 – mitgeteilt.