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Wenn nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit einem auf den Führerschein angewiesen Arbeitnehmer ein Regelfahrverbot droht

Hat ein Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vor, muss er, wenn er sich darauf berufen will, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass unausweichliche Folge eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes wäre.

Dazu muss der Betroffene vortragen,

  • warum er nicht in der Lage ist,
    • durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einbringung des Jahresurlaubs, Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bus, Bahn oder Taxi, Anmietung eines Zimmers am Beschäftigungsort usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und
    • für dadurch entstehende finanzielle Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen

 

und, weil es einem Betroffenen auch zumutbar ist, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren,

 

Er muss also ferner konkrete Tatsachen zur Begründung vortragen,

  • warum ihm bei einem Fahrverbot rechtmäßig gekündigt werden könnte, beispielsweise weil er wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (vgl. LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/06 –) und
  • auch nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden würde (Amtsgericht (AG) Tiergarten, Urteil vom 03.02.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) –).

 

Wenn von nicht verheiratetem Kind Elternunterhalt gefordert wird

Verlangt

  • ein gemäß § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürftiger Elternteil oder
  • für diesen der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht nach § 94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

 

von einem Kind Elternunterhalt nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist,

  • wenn das Kind gleichzeitig zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verpflichtet ist,
  • dies bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

 

Das hat der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für einen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beziehenden Mann von dessen Sohn Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2012 gefordert hatte und
  • der Sohn mit einer geschiedenen Frau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen war.

 

Danach ist bei einem Unterhaltspflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt,

  • zwar kein Familienselbstbehalt,
  • jedoch eine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB  als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.03.2016 – Nr. 54/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Eheleute sich trennen – Wem gehört der vor der Trennung von einem Ehegatten erworbene Pkw?

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 2 BGB

  • als gemeinsames Eigentum der Ehegatten,
  • es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

 

Die Miteigentumsvermutung nach dieser Vorschrift gilt auch für einen Pkw,  

  • der während der bestehenden Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten gekauft,
  • während des Zusammenlebens der Eheleute von beiden genutzt und
  • dessen Kaufpreis aus gemeinsamem Vermögen der Eheleute finanziert worden ist,

 

sofern das Alleineigentum eines Ehegatten daran nicht feststeht,

  • wobei die Eigentumsvermutung, dass der Pkw in einem solchen Fall nach § 1568b Abs. 2 BGB gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist, auch dann fort wirkt und entsprechende Anwendung findet, wenn ein Ehegatte den Pkw nach der Trennung verkauft hat und der andere wegen Verletzung seiner Eigentumsrechte von ihm Schadensersatz verlangt.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 18.2.2016 – 16 UF 195/15 – entschieden.

Wie das OLG ausgeführt hat, findet die Eigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB, die zwar nur die Verteilung von Hausrat nach der Ehescheidung betrifft und die als die speziellere Norm den § 1006 BGB verdrängt, auch im Verfahren auf Schadensersatz entsprechende Anwendung, wenn der Hausratsgegenstand wegen Verkaufs nicht mehr vorhanden ist.

Da zum Hausrat alle beweglichen Gegenstände gehören, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen, gehört ein Pkw dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient.
Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt demzufolge die Zuordnung zum Haushalt nahe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – 2 UF 97/06 –).

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, „den es angeht”, also an beide Eheleute.

 

Wenn Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB mit einem beigefügten Gutachten begründet wird

Der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist im Falle der Beifügung eines Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigens nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich Genüge getan,

  • wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und
  • zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können.

 

Der Sachverständige muss somit

  • eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und
  • die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07 – und vom 19.05.2010 – VIII ZR 122/09 –).

 

Dagegen führen etwaige kleinere Mängel des Gutachtens nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen und eine Darstellung über die Entwicklung der Mieten in den letzten vier Jahren muss das Gutachten auch nicht enthalten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 03.02.2016 – VIII ZR 69/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, dient die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nämlich nicht dazu,

  • bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen oder
  • dem Mieter ein etwaiges Prozessrisiko abzunehmen.

 

Vielmehr soll das Begründungserfordernis den Mieter lediglich in die Lage versetzen,

  • der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und
  • dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – VIII ZR 216/13 – und Urteil vom 28.03.2012 – VIII ZR 79/11 –).

 

Herumstreunende Katzen sind keine Fundtiere

Wer herumstreunende Katzen, um die sich niemand kümmert und die sich in schlechtem Zustand befinden, einfängt und im Tierheim behandeln lässt, kann die ihm in Rechnung gestellten Kosten für die tierärztliche Behandlung nicht von der Kommune erstattet verlangen. 

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 02.03.2016 – 4 K 84/15.GI – in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin

  • mehrere, auf einem verlassenen Gehöft lebende Katzen, um die sich niemand kümmerte, wegen deren aus ihrer Sicht schlechtem Zustand eingefangen sowie im Tierheim hatte behandeln, kastrieren sowie chippen lassen und
  • anschließend die ihr hierfür in Höhe von 1215. 59 € in Rechnung gestellten Kosten von der Stadt mit der Begründung verlangt hatte, dass ihr der Betrag als Aufwendungsersatzanspruch zustehe, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

 

Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin

  • kein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zusteht und
  • auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 970 BGB nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil es sich bei den Katzen nicht um Fundtiere gehandelt habe.

 

Voraussetzung für eine Qualifizierung als Fundtier sei nämlich, wie das VG ausgeführt hat, dass die Katze aufgefunden werde,

  • entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder
  • einem fremden Ort oder
  • in hilfloser Lage

 

und ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen, was schon die Tatsache belege, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gießen am 07.03.2016 – Nr. 04/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück verkauft worden ist

Hat beispielsweise eine Stadt ein teilweise als Straße gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück an einen Investor verkauft, ohne dass den Kaufvertragsparteien die Widmung bekannt war,  

  • ist das verkaufte Grundstück mit einem Rechtsmangel (vgl. § 435 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) behaftet,
  • weil der Käufer mit dem gewidmeten Teil dann nicht nach Belieben verfahren kann, sondern den Gemeingebrauch anderer zu dulden hat.

 

Der Käufer kann deshalb in einem solchen Fall vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB).

Nicht (mehr) zurücktreten vom Kaufvertrag kann der Käufer jedoch dann, wenn der Gewährleistungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist,

  • weil die mit der Übergabe beginnende zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen ist und
  • der Verkäufer die Einrede der Verjährung erhebt,

 

da der Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unwirksam ist.

Der Käufer schuldet in dem Fall aber,

  • weil die Verjährung nicht ausschließt, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer seine weitere Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag verweigern darf,

 

auch keine weitere Vertragserfüllung, also auch keine weitere vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.01.2016 – 22 U 136/11 – hingewiesen. 

 

Gerüstbauer wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zu Geldbuße verurteilt

Darauf, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht nur für versicherte Arbeitnehmer, sondern auch für nicht versicherte Unternehmer, also auch den Chef selbst gelten, wies das Amtsgericht (AG) München einen Betroffenen hin, der seit 10 Jahren eine Gerüstbaufirma betrieb und verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten mit Urteil vom 16.12.2015 zu einer Geldbuße von 1200 Euro, weil bei einer Baukontrolle auf einer Baustelle festgestellt worden war, dass beim Aufstellen eines Baugerüstes    

  • keiner seiner drei Arbeiter gegen ein Abstürzen aus Höhen zwischen ca. 4 und ca. 8 Metern gesichert,
  • bei der Gerüstmontage auf der obersten Lage weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet worden war und
  • er als Vorgesetzter nicht dafür gesorgt hatte, dass seine Arbeiter einen Anseilschutz verwenden.

 

In der Verhandlung vor dem AG hatte sich der Betroffene u.a. damit verteidigt, dass ihm die Arbeiter weglaufen würden, wenn er von ihnen jedes Mal die Schutzmaßnahmen verlangen würde und dass auch der wirtschaftliche Druck groß sei. 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.03.2016 – 20/16 – mitgeteilt.

 

Muss Rentenversicherungsträger einem Versicherten einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch verschaffen?

Benötigt ein Versicherter nach einer betriebsärztlichen Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise wegen des Bestehens degenerativer Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte, einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch, der ein wechselndes Arbeiten im Sitzen und Stehen ermöglicht, muss der zuständigen Rentenversicherungsträger, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Anschaffungskosten beteiligt, die Kosten dafür übernehmen.

Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mainz mit Urteil vom 02.03.2016 – L 6 R 504/14 – entschieden und zur Begründung in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall ausgeführt, dass

  • der Versicherte aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen gesundheitlichen Umstände zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz finden, angewiesen war und
  • diesen Anforderungen allein ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch genügte.

 

Das hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 04.03.2016 – 6/2016 – mitgeteilt.

 

Reiserücktrittsversicherung muss Witwe Reisestornogebühren nicht erstatten

Eine Versicherungsnehmerin, die für sich und ihren Ehemann eine Reise für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 gebucht, eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte und die Reise deshalb storniert hatte,

  • weil in der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 völlig überraschend ihr Ehemann verstorben war und
  • sie infolge des Todes ihres Mannes an einer akuten Belastungsstörung litt,

 

erhält die ihr vom Reiseveranstalter berechneten Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro von der Reiserücktrittsversicherung nicht ersetzt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.08.2015 – 233 C 26770/14 – entschieden.

Dass die Versicherungsnehmerin gegen die Reiserücktrittsversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten hat, begründete das AG damit, dass von der Versicherungsnehmerin das versicherte Ereignis, nämlich den Tod ihres Ehemannes erst am 20.05.2014 angezeigt worden war und damit nicht, wozu sie nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich und die Versicherung nach den Vertragsbedingungen wegen dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin von der Leistungspflicht frei geworden ist

Abgesehen davon war das AG auch der Ansicht, dass es sich bei einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner in der Regel um keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen handelt. Dass die Versicherungsnehmerin nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock – zeigte, sei, wie das AG ausführte, keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Vielmehr sei die (schwere) Trauer als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen anzusehen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.03.2016 – 19/16 – mitgeteilt.

 

Wenn die Grundstückserschließungsstraße den Namen „Am Lusthaus“ erhält

Eine Grundstückseigentümerin, die sich dadurch, dass die an ihr Grundstück erschließende Straße den Straßennamen „Am Lusthaus“ erhalten hatte, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah und mit der Begründung, dass sie durch diese Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht werde, gegen die Straßenbenennung Klage erhoben hatte, hatte damit keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 03.03.2016 – 20 K 3900/14 – ab.

Nach Auffassung des VG berührt eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen, da es

  • zum einen allein darum gehe, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde und
  • zum anderen der für die Straßenbenennung zuständigen Bezirksvertretung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, der nicht überschritten worden sei.

 

Diesbezüglich wies das VG darauf hin, dass hier bei der Straßenbenennung die Gewannbezeichnung d. h. die alte Gebietsbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 03.03.2016 mitgeteilt.