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Sturz im Hotelzimmer bei nächtlichem Toilettengang während einer Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Übernachtet ein Angestellter während einer Dienstreise in einem Hotel und stürzt er dort in seinem Zimmer nachts beim Gang zur Toilette, weil er nach dem Aufstehen aus dem Bett über den Bettüberwurf stolpert, handelt es sich dabei um keinen Arbeitsunfall.

Das hat die 31. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 05.11.2015 – S 31 U 427/14 – entschieden und in einem solchen Fall,

  • bei dem sich ein Diplom-Ingenieurs einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen hatte,
  • dessen Klage gegen seine Berufsgenossenschaft, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, abgewiesen.

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • der Unfall in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden sei,
  • die Nachtruhe im Hotelzimmer während einer Dienstreise und die damit zusammenhängenden Verrichtungen grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören und
  • auch eine Ausnahme hiervon nicht vorgelegen habe, weil der Unfall in dem obigen Fall nicht durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst worden sei, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes habe benutzen müssen, sondern durch einen Bettüberwurf.

 

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf mitgeteilt.

 

Im Ausland erworbenes Handy muss im deutschen Mobilfunknetz nicht funktionieren

Wer im Ausland ein Handy kauft und in Deutschland bei einem Mobilfunkdienst einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, der die Überlassung einer codierten Telekarte nebst einer Rufnummer beinhaltet, kann nicht erwarten, dass das im Ausland erworbene Handy mit der ihm vom Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karte funktioniert.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.10.2015 – 261 C 15987/15 – hingewiesen.

Danach besteht für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland, so das AG,

  • keine Verpflichtung, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden kann,
  • sondern nur die Verpflichtung, dass der in Deutschland angebotene Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 26.02.2016 – 17/16 – mitgeteilt.

 

Auskunft über die Entwicklung des Kindes können auch Väter verlangen, die kein Umgangsrecht haben

Auch wenn einem Vater,

  • weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen,
  • kann er von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen.

 

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 2 WF 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem das Sorgerecht eines Kindes von getrennt lebenden Eltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zustand und der zwischenzeitlich inhaftierten Vater auch kein Umgangsrecht hatte,

 

auf einen entsprechenden Antrag des Vaters entschieden, dass dieser von der Kindsmutter alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes verlangen kann, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen darf.

Wie der Senat ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruches gemäß der Vorschrift des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • nach der jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht,

 

vor,

  • wenn ein Vater keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfügt, weil dann ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft besteht und
  • wenn sich aus objektiven Umständen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Vater mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt, weil die Erteilung der verlangten Auskunft dann auch nicht dem Kindeswohl widerspricht.

 

Muss auch der Schwiegersohn einer Hilfeempfängerin gegenüber Sozialamt sein Einkommen und Vermögen offenlegen?

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 18.02.2016 – L 5 SO 78/15 – entschieden und in einem Fall, in dem das Sozialamt

  • einer Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt und
  • nach dem Tod der Hilfeempfängerin von deren Tochter sowie auch von deren Ehemann Auskunft über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt hatte,

 

die Klage des Schwiegersohns der Hilfeempfängerin gegen dieses Auskunftsbegehren abgewiesen.

Seine Entscheidung begründet hat das LSG damit, dass das Sozialamt zur Prüfung, ob die Tochter für an die Mutter geleistete Sozialhilfe nach § 94 SGB XII in Anspruch genommen werden kann, feststellen müsse,

  • ob die Tochter gegenüber ihrer Mutter nach §§ 1601, 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltpflichtig gewesen sei und
  • diese auch dann, falls sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen gehabt habe, der Mutter Unterhalt hätte zahlen müssen, soweit ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt benötigt worden sei oder soweit sie von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalten habe.

 

Das hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 25.02.2016 – 5/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Betroffener mehrere mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können,

  • in einer gemeinsamen Verhandlung gleichzeitig entschieden,
  • so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

 

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – hingewiesen und damit die ihm vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Beantwortung vorgelegte Rechtsfrage,

  • ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden kann oder
  • ob es möglich ist, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen,

 

dahingehend entschieden, dass in solchen Fällen nur ein Fahrverbot zu verhängen ist. 

 

In einer Studenten-WG – Wer hat dort das Hausrecht?

Eine studentische Wohngemeinschaft ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutzt, verfügt sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen ist ihr fremd. In einer Wohngemeinschaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus.
Ein Mitbewohner der WG

  • darf deshalb zwar während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, beispielsweise zur Versorgung seiner dort gehaltenen Haustiere seiner Mutter die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten,  
  • kann ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben.

 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.01.2016 – 11 U 67/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Bewohner einer Studenten-WG seine Mutter gebeten hatte, während seines Urlaubs auf die Wohnung aufzupassen sowie seine dort gehaltenen Haustiere, zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen, zu versorgen und
  • sich die Mutter zu diesem Zweck während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufgehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • sich die Mutter des Studenten gegen den Willen anderer Mitglieder der Studenten-WG nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten darf,
  • in einem solchen Fall andere Mitglieder der Studenten-WG berechtigt sind, sie aus der Wohnung zu verweisen und
  • Polizeibeamte das Hausrecht dieser Mitbewohner zwangsweise durchsetzen dürfen, wenn die Mutter des Studenten auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2016 mitgeteilt.

 

Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Beantragen nicht verheiratete, nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern, denen aufgrund einer Sorgeerklärung die Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,

  • jeweils beim Familiengericht gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zu übertragen, bzw.
  • stellt ein Elternteil einen solchen Antrag und stimmt der andere Elternteil nicht zu (vgl. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB),   

 

ist bei der Prüfung, ob einem der Anträge stattzugeben ist, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und
  • wenn dies zu bejahen ist, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter oder die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht bzw. wenn nur ein Elternteil den Antrag gestellt hat, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 15.02.2016 – 10 UF 216/14 – hingewiesen.

 

Wie müssen Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein?

Nach der zum 11.06.2010 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht

  • lediglich klar und verständlich sein,
  • ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.

 

Eine Information durch Ankreuzoption steht diesem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Eine Pflicht zur Hervorhebung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form besteht lediglich bei einer (freiwilligen) Verwendung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Darauf hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – und – XI ZR 101/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 – Nr. 48/2016 –).

 

Ein noch kurz vor dem Tod in sein Notizbuch geschriebener Vermerk kann ein Testament sein

Auch ein vom Erblasser kurz vor seinem Tod eigenhändig gefertigter und von ihm unterschriebener Vermerk in seinem Notizbuch kann ein wirksames Testament darstellen.

Darauf hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Beschluss vom 22.02.2016 – 2 Wx 12/16 – hingewiesen und in einem solchen Fall u. a.

  • aufgrund der Wortwahl und
  • weil Vermerke in einem privaten Notizbuch üblicherweise nicht mit einer Unterschrift versehen werden,

 

festgestellt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um ein rechtlich verbindliches, mit sog. Testierwillen verfasstes Dokument gehandelt hat.

Auch konnte in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, obwohl der Erblasser wenige Stunden nach Abfassung der letztwilligen Verfügung verstorben war, nicht festgestellt werden, dass er nicht mehr in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 22.02.2016 mitgeteilt.

 

Wann kann von Grundstücksnachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangt werden?

Nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt,

  • der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wobei
    • Richtung des Notwegs sowie Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt werden und
    • die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen sind.

 

Dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, schließt ein Notwegrecht nicht von vornherein aus.

  • Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Nachbarn notwendig macht.

 

Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten.

  • Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung.
  • Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 –).

 

Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung

  • in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
     

Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern.
Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren.

  • An dieser Erreichbarkeit fehlt es allerdings nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann.
  • Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann.

 

Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht (BGH, Urteile vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – und vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 –).

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen, ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nicht herleiten, weil die Vorschrift des § 917 BGB im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält (vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2013 – V ZR 24/13 – und vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 116/15 – hingewiesen.