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Weil die Rückfahrkamera des gekauften Fahrzeugs keine Orientierungslinien anzeigte

Weil in dem vom Kläger zum Preis von ca. 77.500 EUR, unter anderem mit der Sonderausstattung Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR) erworbenen PKW,

  • die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigte und die Fahrzeugelektronik auch keine Anzeige von Hilfslinien ermöglichte,

 

obwohl in der Verkaufsbroschüre ausgeführt war, dass die Rückfahrkamera sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschaltet, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstützt und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen,

  • hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14 – den deswegen vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet und den beklagten Verkäufer – unter Abzug einer von dem Kläger zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von ca. 62.500 EUR gegen Rückgabe des gekauften PKWs verurteilt.

 

Der Senat sah einen erheblichen Sachmangel darin, dass die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeigte, weil der Käufer eine Anzeige solcher Hilfslinien aufgrund des ihm überlassenen Verkaufsprospekts habe erwarten können und diese geschuldet gewesen seien. 

Ferner war der Senat der Auffassung,

  • dass dieser Aspekt schon wegen der von dem Kläger gewählten teuren Zusatzausstattung, für diesen bedeutsam und
  • der Mangel nicht geringfügig war,
    • da es dem Kläger auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen war, also darauf, dass das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert wird und
    • weil das allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera nicht gewährleistet wurde, die Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera durch die fehlenden Hilfslinien als erheblich anzusehen war.   

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm mitgeteilt. 

 

Darf man auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera anbringen?

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, kann einen unzulässigen Eingriff in das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch geschütze Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf informatielle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang zu diesen

 

von den Kameras erfasst werden, außer

 

Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG.
Deshalb ist eine Videoüberwachung zulässig,

  • die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt,
  • der nur für diese selbst (und ggf. für ihre Familienangehörigen) zugänglich ist.

 

Ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses darf deshalb eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist.

Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein.

  • Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen.
  • Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.

 

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – und vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

Liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter vor und ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung (vgl. auch AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 – 31 C 138/14 – zu Grenzen und Zulässigkeit der Videoüberwachung im Nachbarrecht; AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 – 19 C 302/14 – dazu, wann bei Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt; AG München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – wonach die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor in der Regel dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten verletzt, wenn Sachbeschädigungen an dem Anwesen stattgefunden haben, weil in einem solchen Fall die Interessen des Grundstückeigentümers am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten überwiegen; LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 57 S 215/14 – zum Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera, wenn hierdurch eine Überwachung ernsthaft befürchtet werden muss; AG Dinslaken, Urteil vom 05.03.2015 – 34 C 47/14 – zum Beseitigungsanspruch gegen die Installation von sog. Dome-Videoüberwachungskameraattrappen an einem Nachbarhaus; AG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2015 – 33 C 3407/14 (93) – dazu, dass die Anbringung der Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Eingangsbereich eines Wohnhauses das allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in dem Haus wohnenden Mieter verletzt; AG Neukölln, Urteil vom 16.07.2014 – 20 C 295/13 – sowie AG Köpenick, Urteil vom 27.08.2013 – 2 C 7/13 – dass ein Mieter in einer Mehrhausanlage keinen Anspruch auf Beseitigung einer im Fahrradkeller installierten Videokamera hat, wenn er keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers hat).

 

Wenn die früheren Schwiegereltern vom ehemaligen Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann,

  • unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt.

 

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn

  • sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder
  • ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Antragsteller,

  • die im Zeitraum von 1989 bis 2001 an ihre Tochter und ihrem damaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt und
  • weil sich ihre Tochter und der Antragsgegner Anfang 2006 getrennt hatten und deren 1988 geschlossene Ehe auf den von dem Antragsgegner im Jahr 2006 eingereichten Antrag durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden worden war,

 

vom Antragsgegner mit am 23.04.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag die anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € verlangt hatten und von dem Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben worden war.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegenstand.

Wie der Senat ausgeführt hat, sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren.

  • Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.
     

Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –).

Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteile vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –; vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 – und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 –).

 

Deshalb kann Schwiegereltern,

  • die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben (= das Motiv der Schenkung) und
  • ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen,

 

dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben,

 

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt

  • der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet.
    In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –).

 

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
    • Kenntnis erlangt oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.

 

Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist.
Hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Vielmehr kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht.
Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB erforderliche Kenntnis (§199 Abs.1 Nr.2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Nachdem die Antragsteller hier bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt hatten, hatte

  • mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen und
  • folglich am 31.12.2009 geendet.

 

Der verfahrensgegenständliche Antrag war jedoch erst am 23.04.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. 

 

Im Ausland arbeitender Fußballprofi will in seiner arbeitsfreien Zeit in der vermieteten Eigentumswohnung in Deutschland leben

Möchte ein bei einem ausländischem Verein unter Vertrag stehender Profifußball-Spieler in seiner spiel- und trainingsfreien Zeit mit seiner Familie in seiner vermieteten Eigentumswohnung in München leben, kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.09.2014 – 473 C 7411/14 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Profifußball-Spieler,

  • der Eigentümer einer im Jahr 2011 erworbenen 45,56 Quadratmeter großen, seit Februar 2000 an die Beklagte vermieteten Wohnung im Münchner Stadtteil Solln war und
  • der Wohnungsmieterin im April wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte,

 

der Räumungsklage gegen die Mieterin stattgegeben, weil

  • die aus der Gegend von München stammende Ehefrau des Klägers u.a. glaubhaft bekundet hatte, dass sie zwar derzeit mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in Serbien, wo ihr Ehemann gerade arbeite, lebe, sie und ihr Ehemann jedoch beschlossen hätten, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland aufwachsen solle, sie deshalb mit dem Kind zur Begründung eines Hauptwohnsitzes dort, wieder nach München ziehen wolle, wo dann auch der Ehemann, soweit er spiel- oder trainingsfreie Zeit habe, ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen werde.

 

Das AG erachtete aufgrund dessen den Erlangungswunsch als nachvollziehbar und nicht unvernünftig, wobei es auch darauf hinwies, dass es im Allgemeinen generell nicht überprüfen dürfe, ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gibt.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 29.01.2016 – 09/16 – mitgeteilt.

 

Nehmen Mitspieler an Live Action Role Playing Veranstaltungen auf eigene Gefahr teil?

Wer bei einer Live Action Role Playing Veranstaltung (LARP-Veranstaltung) im Rahmen des Rollenspiels bei einer mittelalterlichen Kampfszene von einem anderen Mitspieler fahrlässig verletzt wird, kann von diesem wegen der erlittenen Verletzung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück mit noch nicht rechtskräftigem Urteil – 4 O 1324/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Kläger von dem Beklagten bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung mit einer Schaumstoffkeule, mit der der Beklagte sich in einer gespielten Szene als „Räuber“ verteidigen sollte, so schwer am Auge verletzt worden war, dass die Sehfähigkeit des Auges aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden kann,

 

die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat und  
  • dem Kläger nach Auffassung der Kammer wegen eines fahrlässigen Kopftreffers ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

 

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u. a. damit, dass

  • dem Kläger bekannt war, dass es im Rahmen des Rollenspiels bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann und
  • er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt hat, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 28.01.2016 – 4/16 – mitgeteilt.

 

Überhöhter Kraftstoffverbrauch bei Neufahrzeug ein Fahrzeugmangel?

Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen.
Allerdings muss man wissen, dass, wenn laut Hinweis im Verkaufsprospekt die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“ ermittelt worden sind, es nach dieser Richtlinie möglich ist, den Kraftstoffverbrauch auf einem Fahrleistungsprüfstand zu messen,

  • sowohl dadurch, dass der Prüfstand eingestellt wird auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeugs,
  • als auch dadurch, dass unabhängig von den Rollwiderstandswerten des konkreten Fahrzeugs, die Bremse des Prüfstandes nach bestimmten vorgegebenen Tabellenwerten eingestellt wird.

 

Da beide Verfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG zugelassen sind und die Richtlinie keinem dieser Verfahren den Vorzug gibt, kann demzufolge ein Fahrzeugkäufer auch nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte,

  • nach der einen oder
  • der anderen Methode ermittelt,

 

eingehalten werden.

Das bedeutet, verbraucht das Fahrzeug mehr Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, liegt ein erheblicher Fahrzeugmangel

  • nicht schon dann vor, wenn beispielsweise bei Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes auf den tatsächlichen Rollwiderstand des konkreten Fahrzeugs, der so gemessene Verbrauchswert die Prospektangaben um mehr als 10% übersteigt,
  • sondern nur, wenn sich auch bei der Ermittlung des Verbrauchswertes nach der anderen in der Richtlinie erlaubten Prüfungsmethode ein die Prospektangabe um mehr 10% übersteigender Spritverbrauch ergibt.

 

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Käufer eines Neuwagens die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verlangt worden war, die Klage abgewiesen, weil eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ergeben hatte,

  • dass zwar bei einer der beiden, nach der Richtlinie 80/1268/EWG möglichen Verbrauchsermittlungen, die Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen,
  • bei der anderen der Mehrverbrauch aber bei allen Einsatzvarianten (innerorts, außerorts und kombiniert) unter 9 % über den Prospektwerten lag,

 

die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt, damit nicht überschritten war und ein Mehrverbrauch von weniger als 10% lediglich eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, die kein Rücktrittsrecht begründet.

 

Wenn im Wohnungsmietvertrag Angaben zur Wohnfläche fehlen

Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einem Inserat bzw. einem Exposé genügt zur Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung nicht.
Dies gilt ebenso für eine lediglich telefonische Mitteilung durch einen Makler.

Das hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) I München mit Urteil vom 21.01.2016 – 31 S 23070/14 – entschieden.

Danach

  • kommt zwar dann, wenn ein Mietvertrag keine Angaben zur Größe der angemieteten Wohnung enthält, die Parteien den schriftlichen Mietvertrag aber in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung schließen, die Wohnung weise die entsprechende Wohnfläche auf, eine konkludente Vereinbarung einer bestimmten Wohnflächengröße in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 256/09 –),
  • allerdings soll die alleinige Angabe der Wohnfläche in einem Inserat bzw. einem Exposé zur Annahme einer solchen konkludenten Wohnflächenvereinbarung nicht genügen,
    • sondern es sich dabei um eine bloße Beschreibung der Mietsache handeln (vgl. Amtsgericht (AG) Frankfurt, Urteil vom 19.09.2012 – 33 C 3082/12 –; Landgericht (LG) Mannheim, Urteil vom 08.11.2012 – 4 S 96/06 –; AG München, Urteil vom 16.12.2013 – 424 C 10773/13 –).

 

Hat der vom Vermieter beauftragte Makler dem späteren Mieter auf dessen Nachfrage am Telefon eine Wohnfläche genannt, muss sich, wie die Kammer ausgeführt hat, der Vermieter die Angaben des Maklers nicht automatisch gem. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen, weil,

  • wenn sich die Tätigkeit eines Maklers auf das Anbieten reiner Maklerdienste ohne Einbindung in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten einer Vertragspartei beschränkt,
  • eine Zurechnung nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 24.11.1995 – V ZR 40/94 –).

 

Als Erfüllungsgehilfe einer Vertragspartei ist nämlich nur anzusehen, wer nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

  • Durch seine Vermittlungstätigkeit erbringt der Makler indes eine eigene Leistung gegenüber dem Auftraggeber, die nicht ohne weiteres zugleich die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem späteren Vertragspartner erfüllt und die Erteilung von Auskünften über die Beschaffenheit der Wohnung unterfällt grundsätzlich der maklerspezifischen Vermittlungstätigkeit.
  • Anders wäre es dann, wenn der Makler darüber hinaus eine vermieterspezifische Tätigkeit ausgeübt, also beispielsweise die Flächenangabe im Rahmen einer für den Vermieter getätigten Verhandlungsführung oder unter vergleichbaren Umständen gemacht hätte.

 

Abgesehen davon soll nach Auffassung der Kammer eine telefonische Angabe des Maklers zur Wohnfläche deshalb nicht ausreichen, diese zum konkludenten Bestandteil des Mietvertrages zu machen, weil allein aufgrund einer solchen telefonischen Auskunft des Maklers nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Thema Wohnfläche für die Mietvertragsparteien damit geklärt ist.

Insoweit ist die Sachlage auch eine andere als die in dem mit Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 256/09 – vom BGH entschiedenen Fall, in dem dieser, weil dem Mieter vor Vertragsschluss Grundrisse und detaillierte Flächenberechnungen zur Verfügung gestellt worden waren, die eine falsche Flächenberechnung aufwiesen, das konkludente Zustandekommen einer Wohnflächenvereinbarung angenommen hat (vgl. hierzu aber auch BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 –).

Während die Übergabe detaillierter Wohnflächenberechnungen und eines Grundrisses für den Mieter eine vergleichbare Sicherheit bzw. Dokumentation darstellt wie eine Flächenangabe im schriftlichen Mietvertrag, gilt dies für eine lediglich telefonische Auskunft durch die Maklerin nämlich nicht in gleichem Maße.
Es ist daher aus Vermietersicht anzunehmen, dass der Mieter, wenn ihm die Wohnfläche wichtig ist, auf eine Aufnahme in den Mietvertrag besteht oder entsprechende detaillierte schriftliche Angaben im Vorfeld verlangt. 

 

Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

§ 675w Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbietet die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN dann nicht, wenn feststeht, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs

  • im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und
  • im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und
  • fehlerfrei funktioniert hat.

 

Das hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14 – entschieden.

Das bedeutet, ist zwischen einer Bank (Zahlungsdienstleister) und einem Bankkunden, der bei der Bank eine Girokonto unterhält und

  • der beispielsweise das von der Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,
  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann (Zahlungsauthentifizierungsinstrument),

 

streitig, ob Überweisungen mit oder ohne Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers erfolgt sind, hat die Bank nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen,

  • dass das Online-Banking-Verfahren einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: unter Einsatz der zutreffenden PIN und smsTAN) genutzt und
  • dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist.    

 

Hat die Bank diesen Nachweis geführt, genügt dies nach § 675w Satz 3 BGB „nicht notwendigerweise“, um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaber) zu führen.

  • Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, allerdings nicht aus, dass sich der Zahlungsdienstleister auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.
     

Dem Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB ist nämlich genügt, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung begründen.
Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs

  • im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und
  • im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und
  • fehlerfrei funktioniert hat.

 

War dies der Fall und finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises zulasten des Kontoinhabers Anwendung, bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens durch den Kontoinhaber.

Hingewiesen hat der Senat in seiner Entscheidung ferner, dass im Falle des Missbrauchs des Online-Bankings angesichts der zahlreichen Authentifizierungsverfahren, Sicherungskonzepte, Angriffe und daran anknüpfender denkbarer Pflichtverletzungen des Nutzers

  • kein Erfahrungssatz besteht, der auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungsdienstnutzers hindeutet,

 

so dass bei einem Missbrauchs des Online-Bankings

  • auch ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l BGB durch den Kontoinhaber ausscheidet und
  • damit auch kein Anspruch der Bank aus § 675v Abs. 2 BGB auf Ersatz der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstandenen Schadens besteht.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.01.2016 – Nr. 23/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Beschreibungen von Eigenschaften einer Immobilie (hier: Wohnfläche) im notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt sind

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer,

  • die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet,
  • führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 – entschieden und die Klage des Käufers eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks abgewiesen, der von dem Verkäufer eine Kaufpreisminderung sowie Ersatz der zuviel gezahlten Grunderwerbssteuer wollte,

  • weil, wie er nach dem mit notariellem Vertrag erfolgten Kauf des Grundstücks festgestellt hatte, die tatsächliche Gesamtwohnfläche des Gebäudes, unter Zugrundelegung der Wohnflächenverordnung, nur 171,74 m2 betrug,
  • das Grundstück aber vor seinem Erwerb von dem Verkäufer auf dessen Internetseite mit der Angabe Wohnfläche ca. 200 m2 sowie Nutzfläche ca. 15 m2 angeboten worden war und
  • er ebenfalls noch vor dem Kauf, auf Nachfrage, Grundrisszeichnungen der drei Geschosse (EG, OG und DG) mit Flächenmaßen vom Verkäufer erhalten hatte, die addiert für die Räume und die Dachterrasse eine Fläche von insgesamt 215,3 m2 ergaben.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Wie der Senat ausführte, setzen Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 ff. BGB infolge einer unrichtigen Erklärung des Verkäufers über die Wohnfläche des verkauften Wohnhauses voraus,

  • dass deren Größe als Beschaffenheit der Kaufsache vertraglich vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder
  • dass der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers eine bestimmte Größe der Wohnfläche erwarten durfte (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und

 

in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • wich die tatsächliche Wohnfläche der Räume nicht von der Größe ab, die ein durchschnittlicher Käufer nach den im Internet vom Verkäufer publizierten Angaben erwarten durfte und
  • da in dem Notarvertrag weder die Größe der Wohnfläche angegeben, noch die überreichten Unterlagen erwähnt waren, fehlte es auch an einer Vereinbarung über die Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB), der auch nach Gefahrübergang nicht durch die Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 BGB ff. ausgeschlossen wird (BGH, Urteile vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – und vom 27.03.2009 – V ZR 30/08 –), schied ebenfalls aus, weil ein solcher Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. des Betrages um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH, Urteile vom 01.02.2013 – V ZR 72/11 – und vom 19.05.2006 – V ZR 264/05 –), nur dann begründet gewesen wäre,

  • wenn der Verkäufer wusste, dass die Räume kleiner sind als auf den Zeichnungen dargestellt, die Angaben auf den Grundrisszeichnungen also unrichtig waren und
  • der Käufer, der das vorsätzliche Verhalten des Verkäufers darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –), dem Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass dieser vorsätzlich falsche Angaben über Eigenschaften der Kaufsache gemacht hat, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind.

 

Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht?

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden.
Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann

  • im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden,
  • wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

 

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden,

  • wenn sie erforderlich ist.

 

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

  • kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung
  • nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
     

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).
Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

 

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist,

  • weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder
  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
     

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Äußert ein Betroffener den konkreten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten und kann die erteilte Vorsorgevollmacht von ihm nicht mehr wirksam widerrufen werden, ist eine Kontrollbetreuung erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Betroffenen – etwa durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) – zu klären und eventuelle Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend zu machen.

Lässt danach das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten,

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 09.09.2015 – XII ZB 125/15 – hingewiesen.