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Für mit dem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte von Internetseiten Dritter

Die Haftung desjenigen, der auf seiner Internetseite einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05 –)
Stellt das Setzen des Links, weil dadurch die fremde Internetseite für den eigenen werblichen Auftritt genutzt wird, eine geschäftliche Handlung dar, begründet dies allein eine Haftung für die Inhalte der über den Link erreichbaren Internetseite noch nicht.

  • Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, allerdings zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

 

Maßgeblich für die Frage, ob man sich mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07 –).

  • Darüber hinaus kann derjenige, der seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft,
    • im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 –; zum Persönlichkeitsrecht Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 –) und
    • im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 –) in Anspruch genommen werden,
    • wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, die sich aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass Hyperlinks die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte erhöhen, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden.

 

Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte, sofern er sich diese nicht zu eigen gemacht hat, grundsätzlich erst, wenn

  • er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte
  • selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

 

Wer einen Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 74/14 – hingewiesen.

 

Telefonkarten mit einem Guthaben von 5,11 Euro

Wer von der Deutschen Telekom AG angebotene Telefonkarten mit einem Guthaben von 5,11 Euro erwirbt, auf denen gut gelaunte Menschen in Badebekleidung vor tiefblauem, wolkenlosen Himmel abgebildet sind und die damit beworben werden, dass man mit ihnen in über 80 Ländern der Welt bargeldlos günstig telefonieren könne,

  • darf zwar erwarten, dass die Karte bargeldloses Telefonieren aus dem Auslandsurlaub ermöglicht,
  • aber nicht, das ihm mit dem Kauf einer solchen Karte auch die Möglichkeit versprochen wird, Mehrwert- oder Sonderdienste in Anspruch zu nehmen,

 

so dass, wenn mit ihr keine Sondernummern angewählt werden können, die Telefonkarte auch nicht mangelhaft ist (vgl. § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Das hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 12.01.2016 – 17 O 3451/14 – entschieden.

Begründet hat das LG die Entscheidung u.a. damit, dass das Guthaben der Karte von 5,11 Euro ersichtlich nicht ausreicht, um Sonderdienste, wie etwa die Anwalts-Hotline, sinnvoll nutzen zu können.

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist noch nicht rechtskräftig (Quelle Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg).

 

Berufung auf ein, das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigendes Augenblicksversagen nach Geschwindigkeitsüberschreitung?

Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall

 

Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend,

  • dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss.
  • Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Betroffener, der als Führer eines Pkw’s mit Anhänger die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h überschritten und
  • sich im gerichtlichen Verfahren gegen das mit Bußgeldbescheid gegen ihn, neben einer Geldbuße, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängte einmonatige Regelfahrverbot damit verteidigt hatte, geglaubt zu haben, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger 100 km/h fahren zu dürfen, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei,

 

entschieden, dass dieser Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei der Übernahme des Anhängers deshalb kein so genanntes Augenblicksversagen darstellte, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes rechtfertigen kann, weil

  • in der Zulassungsbescheinigung eine Eintragung der 100-km/h-Zulassung nicht erfolgt war, der Betroffene die insoweit gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hatte und
  • das Fehlverhalten des Betroffenen somit bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war.

 

Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Patienten haben Anspruch darauf, dass der Arzt gegen Kostenerstattung lesbare Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und ihnen zur Verfügung stellt bzw. mit ihrem Einverständnis an die Versicherung herausgibt.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung hat der Arzt nicht.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.03.2015 – 243 C 18009/14 – entschieden.

Wie das AG ausgeführt hat, haben Patienten Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, ohne dass dafür ein besonderes Interesse dargelegt werden muss.
Erfüllt ist der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt.

Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht, da die Patientenunterlagen mitunter gerade die Feststellung eines Behandlungsfehlers ermöglichen sollen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 15.01.2016 – 04/16 – mitgeteilt.

 

Lotsen haben, wenn Schleusentore wegen eines Defekts geschlossen bleiben, keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

Lotsen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, wenn die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen bleiben, weil

  • die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen nur der Schifffahrt allgemein dienen und
  • keine Amtspflichten der Bundesrepublik Deutschland begründen, die den Lotsen gegenüber bestehen. 

 

Darauf hat der für die Staatshaftung zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 26.11.2015 – 11 U 156/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu geführt hatten, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten,
  • dadurch nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung stand, so dass Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m in dieser Zeit nicht geschleust werden konnten und
  • der Kläger, ein Lotse, seinen dadurch von ihm auf rund 20% seines durchschnittlichen Monatseinkommens bezifferten Verdienstausfall von der Bundesrepublik Deutschland ersetzt verlangt hatte,

 

die Klage des Lotsen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleusensperrung abgewiesen.

Danach konnte offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt hat, weil die Vorschriften im Bundeswasserstraßengesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen, wie der Senat ausgeführt hat, nur die Belange der Schifffahrt allgemein schützen und nicht den Interessen einzelner Personen und deshalb auch keine Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Einzelnen auslösen können.

Auch wird, wie der Senat weiter ausgeführt hat, das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt und hatte der Kläger trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpassierbarkeit des Kanals das Mindesteinkommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zusteht.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 1/2016 – mitgeteilt.

 

Einladungs-E-Mail „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ ist unzulässige Werbung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14 – entschieden,

  • dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellt und
  • dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

 

Dass Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen hat der Senat damit begründet, dass

  • es sich dabei um Werbung des Betreibers der Internet-Plattform „Facebook“ handelt, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von dem Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen und
  • die Einladungs-E-Mails vom Empfänger auch nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung des Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ verstanden wird.

 

Durch die Angaben, die der Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat er sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten deshalb getäuscht, weil

  • der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht darüber aufklärt, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind und
  • die hinterlegten Informationen unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ die Irreführung nicht ausräumen können, nachdem ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.01.2016 – Nr. 7/2016 – mitgeteilt.

 

Pauschales Mitnahmeverbot von E-Scootern in den Bussen der Kieler Verkehrsgesellschaft verstößt gegen das AGG

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) darf nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen, weil sie damit Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) verstößt.

Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG) mit Urteil vom 11.12.2015 – 1 U 64/15 – entschieden und es der KVG untersagt, Allgemeine Beförderungsbedingungen zu verwenden, die E-Scooter von der Beförderung in den Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die KVG geklagt,

  • nachdem von dieser im Hinblick auf eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können, angekündigt worden war,
  • entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen.
    Als Ausweichmöglichkeit hatte die KVG unter anderem angeboten, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.

 

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit,

  • dass ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot nicht vorliege,
  • insbesondere die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern rechtfertige.

 

E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt.
Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwingt, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt.
Auch gebe es kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen.

  • Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient.
  • Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die KVG als Anbieter der Beförderungsleistung und diese habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus in bestimmten Situationen bestehen können, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden kann.

 

Denn auf dem Markt gebe es über 400 Modelle von E-Scootern, mit drei oder vier Rädern, mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichte und nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden könne.
So könnten, wie eine Studio, in der die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Mehrzweckbereichen in Bussen untersucht worden sei, ergeben,

  • dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können,
  • wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.

 

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mitgeteilt.

 

Filesharing – Haftung für aus der Familie heraus begangene Urheberrechtsverletzungen?

Behauptet ein Rechteinhaber, beispielsweise von Musiktiteln, dass die Musiktitel über den Internetanschluss eines Ehepaars mittels einer Filesharing-Software im Rahmen einer Internettauschbörse unberechtigt zum Herunterladen angeboten worden sind und verlangt er von dem Ehepaar deshalb Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten, muss der Rechteinhaber als Anspruchstellers, nachzuweisen, dass das von ihm auf Schadensersatz in Anspruch genommene Ehepaar für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verantwortlich ist.

Allerdings spricht dann, wenn feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung, die einen sogenannten Anscheinsbeweis begründet, zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt,

  • für eine Täterschaft des Anschlussinhabers und
  • wenn mehrere Personen, wie beispielsweise ein Ehepaar den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam halten, für die Täterschaft aller Anschlussmitinhaber,

 

wenn – im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses – der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden war,

  • was der Anspruchsteller, der sich auf die tatsächliche Vermutung stützen will, grundsätzlich darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat.

 

Beweisen muss der Rechteinhaber seine Darlegung, dass der Anschluss von den in Anspruch genommenen Eheleuten nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist, jedoch erst dann,

  • wenn die Eheleute dieser Darlegung mit konkreten Angaben entgegentreten und sie nicht nur pauschal bestreiten, wobei
  • der Anschlussinhaber dieser sogenannten sekundären Darlegungslast nur dann genügt, wenn er vorträgt,
    • ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.
      In diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

 

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast,

  • ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

 

Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht,

  • so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen und
  • der Anschlussinhaber muss in diesem Fall zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 14.02.2016 – 29 U 2593/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem sich ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommenes Ehepaar gegen diese Forderungen damit verteidigt hatte, dass, was von dem Rechteinhaber bestritten worden war, Zugang zu ihrem Internetanschluss auch ihre drei volljährigen Kinder gehabt haben, die Verletzungshandlung von einem der Kinder vorgenommen worden sein soll, sie auch wüssten von welchem, den Namen jedoch nicht benennen wollen,

 

entschieden,

  • dass das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) anzusehen ist und auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten haftet.

 

Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass die Eheleute ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten,  

  • da es ihnen oblag mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen haben,
  • sie sich trotz ihrer Kenntnis jedoch geweigert hätten den Namen des Kindes zu nennen, das die Verletzungshandlung begangen haben soll und
  • die Eheleute sich damit lediglich pauschal, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen, auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen hätten.

 

Nachdem die Eheleute ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen haben, ist das OLG von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass sie als Inhaber des Anschlusses auch die Täter der Rechtsverletzung waren.
Diese tatsachliche Vermutung war von den Eheleuten nämlich nicht widerlegt worden.
Denn die Eheleute waren diesbezüglich, da sich ihre als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, beweisfällig geblieben.  

Nach Auffassung des OLG steht Art. 6 Abs.1 Grundgesetz (GG) der sekundären Darlegungslast mit der obigen Verpflichtung nicht entgegen, weil auch die gegenläufigen Belange der Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen seien und diese ihre Ansprüche bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse regelmäßig nicht durchsetzen könnten, wenn sich Eltern als Internetanschlussinhaber nicht im Einzelnen dazu erklären muss, wie es über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts München am 14.02.2016 – 2/16 – mitgeteilt.

 

Auch wer ein Handy zum Laden während der Fahrt anschließt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Weil ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden anzuschließen, muss er wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro zahlen.

Das hat der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, verbietet § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.
Der Begriff des Benutzens im Sinne dieser Vorschrift umfasse sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden, weil durch § 23 Abs. 1a StVO gewährleistet werden solle, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.01.2016 mitgeteilt.

 

Wer kann, wenn der Wohnungsmieter stirbt, nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das Mietverhältnis eintreten?

Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB können Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner des Mieters eintritt.
Dass eine exklusive Haushalts- oder Lebensgemeinschaft zwischen dem Mieter und dem Eintrittswilligen bestanden hat, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, verlangt die Vorschrift nicht.
Vielmehr genügt, dass vor dem Tod des Mieters von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde.

Darauf hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Beschluss vom 17.12.2015 – 67 S 390/15 – hingewiesen.