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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtarbeiterzuschlag

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen gesetzlichen Anspruch

  • auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder
  • auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.

 

Mit Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,

  • dass für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag i.H.v. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage angemessen ist,
  • dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht kommt, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht,
  • aber andererseits auch besondere Belastungen, wie Dauernachtarbeit, zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen können und sich der Anspruch in einem solchen Fall regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage erhöht.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt.

 

Wenn in zwei Fällen jeweils Fahrverbote rechtskräftig verhängt und zu vollstrecken sind

Ein nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängtes Fahrverbot wird wirksam,

  • gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in Fällen, in denen zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeld- bzw. der gerichtlichen Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft und
  • falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG mit Rechtskraft der Entscheidung.

 

Sind in mehreren Bußgeldbescheiden jeweils Fahrverbote ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängt worden, werden diese,

 

Dies gilt auch, wenn ein Fahrverbot nach § 25 StVG und ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) vollstreckt werden.

Demgegenüber sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken,
  • d.h. die Fahrverbotsfristen werden addiert und
  • zwar auch bei gleichzeitig eintretender Rechtskraft.

 

So soll verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlegt.

Dasselbe gilt in sogenannten Mischfällen, in denen von zwei zu vollstreckenden Fahrverboten

  • eines mit der 4-Monatsfrist und
  • das andere ohne diese Frist zu vollstrecken ist.

 

Auch dann sind die Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken und
  • ist eine Parallelvollstreckung unzulässig (so auch Amtsgericht (AG) Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008 – 7 II OWi 307/08 –; AG Velbert, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 OWi 12/08 –; AG Bielefeld, Beschluss vom 25.03.2011 – 10 OWi 468/11 –; AG Nördlingen, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 OWi 608 Js 125792/11 –; anderer Auffassung und für die Zulässigkeit einer Parallelvollstreckung auch in diesen Fällen AG Viechtach, Beschluss vom 22.02.2007 – 7 II OWi 289/07 –; AG Münster, Beschluss vom 04.04.2007 – 51 OWi 290/07 –; AG Herford, Beschluss vom 15.01.2009 – 11a OWi 1693/07 –; AG Cottbus, Beschluss vom 14.07.2009 – 83 OWi 562/09 –; AG Bremen, Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/09 (4/10) –).

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 08.10.2015 – 3 RBs 254/15 – hingewiesen. 

 

Wann ist bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 WEG die einmonatige Anfechtungsfrist gewahrt?

Für die Wahrung der einmonatigen Anfechtungserhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) genügt, falls die Zustellung der Klage erst nach Ablauf der Frist erfolgt, die fristgemäße Einreichung der Klageschrift dann,

  • wenn die Klageschrift noch demnächst im Sinne des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden ist,
  • weil die Zustellung dann auf den Tag der Einreichung der Klage zurückwirkt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

 

Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen

  • nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse,

 

sondern darauf abgestellt wird,

 

Unternimmt eine Partei in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden und sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen, da von einer Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden darf und wenn sie dies tut, ihr hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen.

Grundsätzlich kann der Kläger auch die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Insbesondere muss er den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf.

Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden.

  • Anerkannt ist jedoch dass, wenn das Gericht keinen Gerichtsvorschuss anfordert, ein Tätigwerden, d.h. die Erkundigung beim Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung, jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist.
  • Deshalb beginnt der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung in einem solchen Fall frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist,
    • so dass, wenn die Partei sich erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt, es davon abhängt, zu welcher der Partei zuzurechnenden Zustellungsverzögerung dies geführt hat und
    • ob unter Einbeziehung dieses Umstands der maßgebliche 14-Tageszeitraum überschritten ist.  

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 – hingewiesen.

 

Kreditbearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite in AGB zulässig?

Bei einer Kreditgewährung gegenüber Unternehmern ist die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Kreditbearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kreditinstituts, anders als bei einer Verbraucherkreditgewährung, wirksam.

Darauf hat das Landgericht (LG) Itzehohe mit Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 37/15 – hingewiesen und die Klage einer Ärztegemeinschaft gegen eine Bank auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 16.000 Euro abgewiesen.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • bei der Unternehmerkreditgewährung die Interessenlage eine andere sei als bei einer Verbraucherkreditgewährung, für die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/ 12 und XI ZR 170/13 – die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren festgestellt hat und
  • deshalb auch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild – wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers allein in der Zahlung des vereinbarten Zinses besteht – bei genereller Betrachtung nicht per se zu einer Benachteiligung der unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer wider Treu und Glauben führt.

 

Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren könne nämlich, wie das LG weiter ausgeführt hat, im Vergleich zu einem gleichbleibend höheren Kreditzins steuerliche Vorteile bringen, wenn diese Bearbeitungsgebühr bereits am Anfang der Laufzeit steuerlich geltend gemacht werde. Dadurch stehe dem Unternehmer zusätzliche Liquidität zur Verfügung.
In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren damit einem Disagio vergleichbar, das zweifelsohne rechtlich wirksam vereinbart werden kann.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Itzehoe mitgeteilt.

 

Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerung gegen Schulleiterin rechtmäßig

Ein Schüler, der sich über „What’s App“ im Klassenchat beleidigend über die Schulleiterin äußert kann für fünfzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit Urteil vom 01.12.2015 – 12 K 5587/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein 14-jähriger in Klassenstufe 7 beschulter Schüler, der bereits in der Vergangenheit durch immer wiederkehrendes Fehlverhalten („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) aufgefallen war, bezüglich der Schulleiterin folgendes geäußert hatte,

  • gegenüber einem Mitschüler „Die kleine Hure soll sich abstechen“ sowie
  • zuvor schon über „What’s App“ im Klassenchat:
    • „Fr v muss man schlagen <zuschlagende Faust>“, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und – „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ – „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“.

 

Nach der Entscheidung des VG Stuttgart handelt es sich bei diesen Äußerungen um ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten, das das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin verletzt und den schulischen Frieden gestört hat und das eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen müsse.
Vielmehr dürfe die Schule, auch zum Schutze des Schulfriedens, in solchen Fällen kosequent durchgreifen, so wie das mit dem fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss geschehen sei.

Darauf hingewiesen hat das VG ferner, dass bei einer solchen Sachlage auch die gleichzeitige Androhung des Ausschlusses aus der Schule rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 14.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Mobilfunkanbieter über Mobilfunkrechnung Leistungen von Drittanbietern abrechnen

Werden von Mobilfunkanbietern über die Mobilfunkrechnung Leistungen von sogenannten Drittanbietern abgerechnet und reklamiert ein Kunde des Mobilfunkanbieters diesem gegenüber die Abrechnung mit dem Einwand, keine Leistungen bei dem Drittanbieter bestellt zu haben,

  • darf der Mobilfunkanbieter dem Kunden gegenüber nicht durch Hinweise wie, dass der Kunde sich an den Drittanbieter halten müsse, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten, den Eindruck erwecken, der Kunde könne sich mit seinem Einwand gegen Forderungen von Drittanbietern nicht an ihn wenden,
  • weil der Verbraucher dadurch über das Bestehen seiner Rechte getäuscht wird, Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen den Mobilfunkanbieter geltend zu machen.

 

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.  

Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an den abrechnenden Mobilfunkanbieter zu wenden, ergibt sich nämlich, wie die Kammer ausgeführt hat, bereits aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmt,

  • dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
  • wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist.

 

Ferner hat dieses Recht nach Auffassung der Kammer in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ihren Ausdruck gefunden, auch wenn in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können.
Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen.

Dass Mobilfunkanbieter möglicherweise nicht in der Lage sind, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müssen, steht dem nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 –, wonach AGB, die ein solches Einwendungsrecht ausschließen, unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenverordnung (TKV) enthaltenen Wertung unwirksam sind).

 

Wenn in Internetbewertungsportalen Ärzte von Patienten bewertet werden

Bringt ein Patient im Internet auf einem Bewertungsportal für Ärzte

  • seine Unzufriedenheit bezüglich einer durchgeführten Arztbehandlung
  • in Form einer Meinungsäußerung, die keine schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Arztes hat, zum Ausdruck,

 

hat der Arzt keinen Anspruch darauf, dass die veröffentlichte Patientenbewertung von dem Bewertungsportal gelöscht wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 11.08.2015 – 161 C 7001/15 – hingewiesen und entschieden, dass in einem solchen Fall

  • das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
  • das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt das Recht, selbst zu bestimmen, was über einen verbreitet wird, überwiegt.

 

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass ein Bewertungsportal in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG einbezogen ist und die Pflicht zur Löschung von Einträgen dessen Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken würde,
  • während ein Arzt
    • durch die Meinungsäußerung eines Patienten, mit der dieser seine Unzufriedenheit bezüglich einer durchgeführten Arztbehandlung zum Ausdruck bringt, nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt wird,
    • in diesem Bereich sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen muss und
    • im Rahmen der Sozialsphäre Meinungsäußerungen mit negativen Sanktionen nur im Falle von schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verknüpft werden können, wie beispielsweise im Fall von Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn der Betroffene dadurch an den Pranger gestellt wird.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 11.12.2015 – 84/15 – mitgeteilt.

 

Wenn Verkehrsverstoß begangen wurde, weil Verkehrszeichen zwar erkannt, aber dessen rechtliche Bedeutung verkannt worden ist

Ist ein verkehrsordnungswidriges Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist

  • von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und
  • nicht von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG auszugehen.

 

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG kann dazu führen,

  • dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als „grob“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] Straßenverkehrsgesetz (StVG) als nicht gerechtfertigt anzusehen ist,
  • mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist.

 

Scheidet ein Wegfall des Fahrverbots aus, kann

  • die Abkürzung der an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehen Fahrverbotsdauer oder eine Fahrverbotsbeschränkung (25 Abs. 1 Satz 1 StVG) in Betracht kommen.

 

Insoweit ist ohne Belang, dass § 11 Abs. 2 OWiG im Unterschied zu § 17 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) keine ausdrückliche fakultative Milderung des Sanktionsrahmens vorsieht.

Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung,

  • dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist,
  • scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus.

 

Allerdings führt nicht jeder vermeidbare Verbotsirrtum „automatisch“ dazu, von einem Regelfahrverbot Ausnahmen zuzulassen.
Erforderlich ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung und Gewichtung sämtlicher erkennbarer Umstände und eine hierauf aufbauende Gesamtschau.

  • Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann, muss aber den Schuldvorwurf nicht unter allen Umständen mindern.
  • Nur soweit er ihn im Einzelfall wirklich mindert, ist eine entsprechende Milderung geboten.

 

Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung und ihr möglicher Umfang hängen im Falle des vermeidbaren Verbotsirrtums mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot entscheidend vom Grad der Vermeidbarkeit für den Betroffenen ab.
Die Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots, seiner Dauer oder seines Umfangs bedarf daher auch in den Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums regelmäßig ergänzender, dem Tatrichter vorbehaltener Wertungen und demgemäß korrespondierender tatsächlicher Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Betroffener auf der Autobahn mit einem Pkw einen Geschwindigkeitsverstoß gegangen hatte, weil von ihm eine vertikal angeordnete Verkehrsbeschilderung,

  • bei der sich an der obersten Stelle das Zeichen 274 mit der Limitierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, darunter, optisch durch einen waagrechten durchgehenden Strich voneinander getrennt, das Verkehrszeichen „Überholverbot“ (Zeichen 277), darunter in einem rechteckigen Rahmen die Bezeichnung „2,8 t“ und darunter in einem rechteckigen Rahmen die Symbole für Omnibusse und PKW mit Anhänger befanden,

 

unzutreffend (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) dahingehend interpretiert worden war, dass die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen gilt.

 

Geschäftsführer kann Kosten für Geburtstagsfeier mit Mitarbeitern als Werbungskosten abziehen

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen, alles Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Geburtstagsfeier in die Räumen des Unternehmens eingeladen hatte,

 

entschieden,

  • dass die Bewirtungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

 

Begründet hat das FG die Entscheidung damit, dass ein Geburtstag zwar ein privates Ereignis darstelle, vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hier aber deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen sei, weil

  • keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen gewesen seien,
  • die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden war und  
  • der Kostenaufwand (pro Person 35 €) zudem deutlich unter dem Betrag gelegen sei, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10.12.2015 mitgeteilt.

 

Spät verliebt – Witwe bekommt Betriebsrente

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist,

  • benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters und
  • ist deshalb unwirksam.

 

Das hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – unter Verweis auf § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden und in einem Fall,

  • in dem die Witwe eines 2010 verstobenen Mannes gegen dessen Arbeitgeber auf Zahlung der Witwenrente geklagt hatte, die von dem Arbeitgeber mit der Begründung verweigert worden war, dass der Mann der Klägerin bei der Eheschließung bereits 61 Jahre alt gewesen sei,

 

der Klägerin die Witwenrente zugesprochen.

Nach der Entscheidung des 3. Senats des BAG stellt eine Regelung, nach der eine Betriebsrente nur beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Mitarbeiter vor seinem 60. Geburtstag geheiratet hat,

  • eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG dar,
  • die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.