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Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs im Wege der Klage

Ein Gläubiger, der auf Vermögen zugreifen will,

  • welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde,
  • muss zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken.
  • Zuvor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig.

 

Darauf hat der 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 03.11.2015 – 27 U 74/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz verlangte und
  • weil sie Übertragungen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken sowie auf Konten angelegte Gelder von ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf seine Ehefrau, aufgrund der aus ihrer Sicht gegen den Ehemann bestehenden Schadensersatzansprüche für anfechtbar hielt,

 

in dem gegen die beklagte Ehefrau geführten Anfechtungsprozess beantragt hatte, diese zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke und Konten zu dulden.

Der 27. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen, weil nach § 2 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) zur Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen,

  • jeder Gläubiger berechtigt ist, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde und
  • demzufolge ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken muss, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners auf seine Ehefrau anfechten und die Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen kann.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2015 mitgeteilt.

 

Wenn ein Versicherungsnehmer Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet

Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung,

  • in der allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind, also die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können,

 

sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig und
  • muss der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen.

 

Auch nach der maßgeblichen Auslegung der AKB aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers können nämlich die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne der entsprechenden Versicherungsbedingung anzusehen sein.

Ersetzt verlangen kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen,

  • wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist,
  • im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder
  • um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

 

Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht hatte reparieren lassen,
  • er von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt verlangt hatte und
  • der beklagte Versicherer nur zu einer Regulierung unter Zugrundelegung der Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt bereit war.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 11.11.2015 – Nr. 187/2015 – mitgeteilt.

 

Vorzeitige Entlassung aus einem Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters

Begehrt ein Mieter vom Vermieter wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigem Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachfolger zu benennen.

Denn der Mieter trägt gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache. Es ist deshalb allein seine Sache,

  • einen geeigneten Nachfolger zu suchen,
  • den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufzuklären und
  • ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.

 

Demzufolge hat sich allein der Mieter – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Maklers oder eines anderen Dritten – um Mietinteressenten zu bemühen, erforderliche Besichtigungstermine durchzuführen sowie – in gleicher Weise wie von den Mietern bei ihrer Anmietung verlangt – Unterlagen über die Bonität und Zuverlässigkeit vorzuschlagender Nachmieter anzufordern und dem Vermieter zu übermitteln.

Der Vermieter ist demgegenüber nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken.
Insbesondere ist der Vermieter auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht gehalten, dem Mieter für die Suche nach einem Nachmieter zu gestatten, in seinem Garten ein Hinweisschild auf einen Maklers aufzustellen, bzw. Werbemaßnahmen eines Maklers auf seinem Grundstück zu dulden oder hinzunehmen, dass auf diese Weise die Aufmerksamkeit Dritter auf den Leerstand des Anwesens gelenkt wird.

Übrigens:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Kündigungsausschluss für die Dauer von längstens vier Jahren wirksam vereinbart werden. Die Kündigung muss dann aber jedenfalls zum Ablauf von vier Jahren seit Abschluss des Mietvertrages möglich sein.
Eine Formularklausel, die das nicht gewährleistet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 86/10 –), so dass das Mietverhältnis in einem solchen Fall durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.

Enthält ein Mietvertrag Staffelmietvereinbarung kann auch durch Individualvereinbarung gemäß § 557a Abs. 3 BGB ein Kündigungsausschluss längstens in der Weise vereinbart werden, dass die Kündigung erstmals auf den Zeitpunkt erfolgt, zu dem seit Vertragsschluss vier Jahre abgelaufen sind.
Hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 557a Abs. 5 BGB), bei einer Individualvereinbarung aber lediglich mit der Folge der Teilunwirksamkeit des Kündigungsausschlusses, als die Höchstfrist des § 557a Abs. 3 BGB überschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2006 – VIII ZR 257/04 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 07.10.2015 – VIII ZR 247/14 – hingewiesen.

 

Was Verkäufer und Käufer von Oldtimern wissen sollten

Ist vor dem Kauf eines Oldtimers dem Käufer vom Verkäufer erklärt worden, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der beklagte Verkäufer einen Ford „Seven Plus“, Baujahr 1962, für 33.000 Euro über die Internetplattform „mobile.de“ angeboten, dabei neben dem Baujahr 1962 „(mit H-Zulassung)“ vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E- Mail mitgeteilt hatte, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H- Zulassung“ habe,
  • der Kaufvertrag nachfolgend unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen worden war, ohne die H- Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag aufzunehmen und
  • der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt hatte, weil bei einer Begutachtung nach Übergabe des Fahrzeugs festgestellt worden war, dass diesem früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden war und eine solche heute nicht mehr erteilt werden kann, da bei dem Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut waren und Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs einen deutlich besseren Stand aufwiesen, als 1962 üblich.

 

Der Argumentation des Beklagten, seine Angaben zur H- Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen, folgte der 28. Zivilsenat des OLG Hamm nicht.
Vielmehr entschied er, dass der Käufer den Kaufpreis – abzüglich 150 Euro Nutzwertentschädigung für zwischenzeitlich gefahrene Kilometer – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen kann,

  • weil der Oldtimer bei der Übergabe sich nicht in einem Zustand befunden hatte, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hat, also nicht die insoweit vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufwies und
  • der Käufers deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

 

Zur Begründung ausgeführt hat der Senat,

  • dass die Vorfelderklärungen des Verkäufers zur H-Zulassung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden seien,
  • der Käufer die Angaben des Verkäufers so verstehen durfte, dass das Fahrzeug zu Recht eine H- Zulassung besitzt,
  • der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden sei, für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht ausreicht und
  • der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht eingreift, nachdem eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart war.

 

Hirnhautentzündung bei Kind zu spät erkannt

Weil von einem Pfleger des beklagten Krankenhauses bei einem am Nachmittag mit Schüttelfrost und hohem Fieber eingelieferten, fünf Jahre alten Jungen

  • kein Handlungsbedarf gesehen worden war, als sich bei diesem gegen 4.00 Uhr nachts die Infusionsnadel gelöst und am Körper ungewöhnliche Hautverfärbungen gezeigt hatten,
  • aufgrund dessen die bei dem Jungen vorliegende Hirnhautentzündung zu spät erkannt und die diesbezügliche Notfallversorgung verspätet eingeleitet worden war,

 

muss das Krankenhaus an den Jungen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 28.10.2015 – 5 U 156/13 – entschieden.

Danach ist es als grober Behandlungsfehler anzusehen, dass der Pfleger, trotz der für ihn sichtbaren Hautverfärbungen und des erkannten Zustandes des Fünfjährigen, keinen Arzt hinzugezogen hat.
Es hätte nämlich umgehend mit einer Notfalltherapie begonnen werden müssen.  
Da, wenn dies geschehen wäre, bei dem Jungen, dem in der Folgezeit beide Unterschenkel amputiert sowie zahlreiche Haut- und Muskeltransplantationen durchgeführt werden mussten und der bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen muss, um eine wulstige Narbenbildung zu vermeiden, in jedem Fall ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre, haftet das Krankenhaus für den jetzigen Gesundheitszustand des Jungen.

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schadensersatzansprüche, der Junge, vertreten durch seine Eltern, hat u.a. Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,- € verlangt, hat nunmehr das Landgericht (LG) zu befinden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 09.11.2015 mitgeteilt.

 

Gewährleistungsfrist beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt beim Kauf eines Autos,

  • wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre und
  • ansonsten gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

 

Beim Gebrauchtwagenkauf wird allerdings oft in den dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel auf ein Jahr abgekürzt.

Nicht wirksam ist eine solche Verkürzung der Gewährleistung dann, wenn die in dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier auszugsweise wiedergegeben) wie folgt lauten:

„VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. …“

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – entschieden.

Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird,

  • wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam,
  • wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche, wie in dem obigen Fall, nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

 

Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung nämlich

 

eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

Hiergegen verstößt Ziffer VI.1. Satz 1 der obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  • da darin die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und
  • somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

 

Daran ändert Ziffer VII.1. Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Denn diese Regelung ist – zumindest gemäß § 305c Abs. 2 BGB – so auszulegen, dass sie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung der Ziffer VII.1. Satz 2, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.1. Satz 1 ausnimmt. 

 

Wenn einzelne Wohnungseigentümer Zahlungsansprüche gegen den Verband geltend machen

Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren,

  • beispielsweise ein auf § 14 Nr. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) gestütztes Verlangen auf Ersatz des verauslagten Betrags, weil, nachdem aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in den unter seiner Terrasse gelegenen Räumen eines anderen Wohnungseigentümers Sanierungsarbeiten durchgeführt worden waren, der Bodenbelag auf eigene Kosten ausgetauscht werden musste,

 

durch Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung abgelehnt,

  • beispielsweise, weil die Mehrheit die Auffassung vertritt, dass der Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung für die erforderliche Erneuerung des Bodenbelags auf seiner Terrasse selbst aufzukommen habe,

 

besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, weil ein Negativbeschluss der genannten Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss.

Allerdings ist im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage lediglich zu prüfen,

  • ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte,
  • was nur dann anzunehmen ist, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, hat der Beschluss auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs allerdings keinen Einfluss, sondern erschöpft sich in der Versagung des freiwilligen Anerkenntnisses.

  • Denn die Wohnungseigentümer haben weder die Kompetenz im Beschlusswege Leistungspflichten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2010 – V ZR 193/09 –),
  • noch können sie einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss nehmen.

 

Vielmehr ist, ob der Anspruch berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsklage zu prüfen; einer Entscheidung über die Anfechtungsklage kommt insoweit keine Bindungswirkung zu.

Auch haben die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein weites Ermessen und infolgedessen steht es ihnen im Grundsatz frei, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, wenn gegen den Verband Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer (oder Dritter) geltend gemacht werden.
Gleichwohl kann es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine positive Beschlussfassung im Sinne einer freiwilligen Erfüllung des Anspruchs abzulehnen.
Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist, so dass ein unnötiger Rechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf genommen würde.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jeder Wohnungseigentümer nach entsprechender Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit der Beschlussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG prüfen lassen, da der Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet.

Daneben gewährleistet aber auch das Anfechtungsrecht eine gerichtliche Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 26/14 –), die sich darauf bezieht, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte,

  • was jedoch nur dann anzunehmen ist, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet und
  • ggf. das den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen derart reduziert war, dass sie sich für ein Anerkenntnis aussprechen mussten.

 

Tankvolumen ist nicht gleich Menge des verfahrbaren Kraftstoffs

Das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen ist nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.

  • Ist eine Restmenge Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen, dient dies dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen.
  • Ebenso dem Schutz des Motors dient eine herstellerseits gewollte Computereinstellung, die neben einer solchen Restmenge im Pumpensumpf eine weitere Kraftstoffrestmenge unberücksichtigt lässt und deshalb nur die Restreichweite anzeigt, die gefahrlos noch zurückgelegt werden kann.
    Dadurch soll verhindert werden, dass der Tank soweit leer gefahren wird, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahren – Luft ansaugen können, was ebenfalls zu Motorschäden führen könnte.

 

Deshalb stellt es keinen Mangel dar, wenn das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden kann. Vielmehr entspricht die Konstruktion der Tankanlage in einem solchen Fall dem Stand der Technik.

Darauf hat – nach Anhörung eines Sachverständigen – der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13 – hingewiesen und aufgrund dessen entschieden, dass ein Porsche mit einem lt. Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen nicht mangelhaft ist,

  • wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und
  • wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Kläger, der bei dem beklagten Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank erworben hatte, moniert worden, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2015 mitgeteilt.

 

Wenn zwei Motorräder in Kurve kollidieren

Kollidiert ein Kraftradfahrer in einer Rechtskurve auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Kraftradfahrer und

  • behauptet er, dass der andere ihm zunächst auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei, ihn so zu einer Vollbremsung veranlasst habe, durch welche er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei,
  • während der andere vorträgt, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein,

 

spricht, wenn der Unfallhergang nicht aufzuklären ist, der Beweis des ersten Anscheins

  • für einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers und einen von ihm begangenen schuldhaften, unfallursächlichen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot,
  • der, im Falle der Nichterschütterung, seine 75 %-ige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann.

 

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.09.2015 – 9 U 131/14 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.11.2015).

 

Wenn Verbraucher auf einer Messe Kaufverträge abschließen

Nach § 312g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge,

  • die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden,
  • der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

 

Geschäftsräume sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB

  • „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und
  • bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“.

 

Ein auf der „Grünen Woche“ in Berlin in der Messehalle 11.1. – Haustechnik – betriebener Messestand eines Dampf-Staubsauger vertreibenden Unternehmens

  • ist ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB,
  • so dass dort geschlossene Kaufverträge nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und deshalb Verbrauchern, die dort Kaufverträge abgeschlossen haben, auch kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zusteht.

 

Darauf hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Freiburg (Breisgau) mit Urteil vom 22.10.2015 – 14 O 176/15 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit,

 

Danach sollten gemäß Art. 2 Ziff. 9 b) und der Erläuterung in Erwägungsgrund (22) VRRL als bewegliche Geschäuftsräume alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.