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Wenn Arbeitnehmer wissen wollen, ob für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat.

Das hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 14.07.2015 – L 8 KR 158/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall wollte eine Arbeitnehmerin, nachdem sie von einem früheren Arbeitskollegen erfahren hatte, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber für ihn Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben soll, von ihrer Krankenkasse wissen, ob ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

Der Klage der Arbeitnehmerin auf Auskunft, die von ihr erhoben worden war, nachdem die Krankenkasse die Auskunft mit der Begründung verweigert hatte, es handle sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die sie ohne dessen Einwilligung nicht an Versicherte übermitteln dürfe, war erfolgreich.
Wie der Hessische LSG ausführte,

haben Versicherte nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Deshalb müsse die Krankenkasse einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten nach § 67 Abs. 1 SGB X.
Zwar sei allein der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht (§§ 28d, 28h, 28e Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch lägen schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, nicht vor (§ 83 Abs. 4 SGB X).

Das hat die Pressestelle des Hessischen Landessozialgerichts am 14.07.2015 – 12/15 – mitgeteilt.

 

Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Teilnahme an Neckerei

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat mit Urteil vom 24.03.2015 – L 3 U 47/13 – entschieden, dass es nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn sich ein Erwachsener durch einen Sprung aus dem Fenster dem Wasserstrahl eines Gummispritztiers entzieht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte ein Mitschüler während einer beruflichen Umschulungsmaßnahme in einem Unterrichtsraum im 1. Obergeschoß des Schulungsgebäudes, als die Lernenden selbständig und ohne Anwesenheit einer Lehrkraft arbeiten sollten, versucht, den 27-jährigen Kläger mit einem Gummispritztier nass zu spritzen,
  • worauf hin dieser, um sich dem Wasserstrahl zu entziehen, über die Fensterbrüstung auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach gesprungen und weil dieses seinem Gewicht nicht standgehalten hatte, hindurch auf die darunter befindliche Laderampe gestürzt war, wobei er sich nicht unerheblich verletzt hatte. 

 

Seine Klage gegen die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall abgelehnt hatte, hatte keinen Erfolg.

Wie das Hessische LSG ausführte, sind Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Danach ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderlich,

  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und
  • letzteres einen Gesundheits(-erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.

 

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Dabei sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte bzw. im konkreten Fall im Laufe eines Unterrichtstages in den Unterrichtsräumen auch versichert, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt.
Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen. Diese führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.
Der Sprung des Klägers aus dem Fenster zum Ausweichen vor dem Wasserstrahl stellte jedenfalls eine aktive Teilnahme an der möglicherweise durch den Mitschüler begonnenen Spielerei dar und die Teilnahme an solchen Neckereien und Spielereien ist nach der Handlungstendenz grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen, so dass diese grundsätzlich auch unversichert sind, d.h., Unfälle durch solche Spielereien unter Erwachsenen am Ort der versicherten Tätigkeit sind grundsätzlich keine Arbeitsunfälle.

Eine insoweit großzügigere Betrachtung kommt nur im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen unter Berücksichtigung der Gefahren in Betracht, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten (Schubsen, Rangeleien usw.) innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ergeben oder bei Jugendlichen, die als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Lernende § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert sind und bei einer Spielerei im Betrieb oder in der Unterrichtsstätte verunglücken, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass sie ihrem natürlichen Spiel- bzw. Nachahmungstrieb nachgegeben haben und nicht ausreichend beaufsichtigt worden sind. 

 

Nutzungsmöglichkeiten von Teileigentumseinheiten?

Wer in einer Wohnungseigentumsanlage eine Einheit erwirbt, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet ist, darf die erworbene Teileigentumseinheit nicht zweckwidrig nutzen. Ansonsten kann von anderen Wohnungseigentümern bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 15 Abs. 3 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) verlangt werden.
Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.
Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist.
Bei einer nach der Teilungserklärung als Laden dienenden Teileigentumseinheit, die als Gaststätte genutzt wird, ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil Läden – anders als Gaststätten – zur Nachtzeit geschlossen sein müssen. Schon deshalb darf eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Laden dient, grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden.
Ist eine zweckwidrige Nutzung von der Wohnungseigentümergemeinschaft jahrzehntelang geduldet worden und sollte aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zweckwidrigen Nutzung verwirkt sein,

  • schützt die Verwirkung den Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit zweckwidrig nutzt, nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss,
  • begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, so dass bei neuen nachteiligen Veränderungen der Unterlassungsanspruch gegen solche neue Veränderungen nicht verwirkt ist.

 

Darauf hat, laut Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 – Nr. 115/2015 –, der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 169/14 – hingewiesen.

 

Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14 – entschieden,

  • dass der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl von dem Journalisten, der von ihm mit der Erstellung seiner Memoiren beauftragt worden war, nach der Aufkündigung der Zusammenarbeit, die Tonbänder herausverlangen kann,
  • auf denen der Journalist die Gespräche aufgezeichnet hat, die er zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung mit ihm geführt hat.

 

Herauszugeben sind die Tonbänder aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses.
Der auf die Herausgabe klagende, ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, der beklagte Journalist und ein Verlag hatten nämlich jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge über die Erstellung der Memoiren des Klägers geschlossen und in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen.
Diese Vereinbarung stellte, wie der V. Zivilsenat des BGH ausführte, rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen war. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden.

Nachdem von dem Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen worden war, war der Beklagte demzufolge nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, also nicht nur die ihm zur Verfügung gestellten Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers.
Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es dabei nicht an.

Denn, wie der Senat weiter ausführte,

wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren.
Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.07.2015 – Nr. 118/2015 – mitgeteilt.

 

Wenn Arzneimittel schädliche Wirkungen haben

Wer als Geschädigter ein pharmazeutisches Unternehmen wegen einer Nebenwirkung eines vertriebenen Arzneimittels gemäß § 84 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) auf Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will, kann nach § 84a AMG von dem pharmazeutischen Unternehmen Auskunft über die diesem bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihm bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sind, verlangen. Dadurch soll der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10 – und vom 26.03.2013 – VI ZR 109/12 –).

Der Auskunftsanspruch ist gegeben,

  • wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel bei dem Anspruchsteller den Schaden verursacht hat,
  • es sei denn, die Auskunft ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich (§ 84a Abs. 1 Satz 1 AMG).

 

Zur Begründung des Auskunftsanspruchs muss der Anspruchsteller nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMG nicht den Vollbeweis für den Kausalitätszusammenhang zwischen der Anwendung des Medikaments und dem Eintritt des Schadens führen; andererseits reicht die Äußerung des unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist, zur Begründung des Auskunftsanspruchs nicht aus.
Andernfalls würde der Anspruch auf eine Ausforschung des Unternehmers hinauslaufen, was durch § 84a AMG nicht ermöglicht werden soll.

Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Annahme begründen“, dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist.
Dem Richter wird von § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftersuchenden Anwenders ergeben.

  • Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss nach Halbsatz 1 zunächst in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Annahme begründen können.
  • Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen.
    Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis.

 

Nicht Beweis erhoben werden muss im Auskunftsverfahren über Tatsachen, die den Inhalt des Auskunftsanspruchs betreffen und auf deren Kenntnis der Auskunftbegehrende zur Prüfung möglicher Ansprüche angewiesen ist. Eine Beweiserhebung zu Tatsachen, über die der Anspruchsteller erst durch Auskunftserteilung Klarheit erlangen soll, wäre mit Sinn und Zweck des § 84a AMG nicht vereinbar.
Es wäre ein Widerspruch, einerseits für den Anspruchsteller die plausible Darlegung der ernsthaften Möglichkeit der Schadensverursachung für ein begründetes Auskunftsbegehren ausreichen zu lassen; andererseits bei entsprechendem Bestreiten durch den Anspruchsgegner die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, bereits im Auskunftsverfahren unter umfänglicher Erhebung von Beweisen zu prüfen, um bei entsprechendem Beweisergebnis die Auskunftsklage abzuweisen.

Erforderlich ist die Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMG bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können.
Vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit
Der Einwand der Nichterforderlichkeit der Auskunft, für die der pharmazeutische Unternehmer die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, ist nur dann erheblich, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG durchgreift.
Die Auskunft nach § 84a AMG dient nämlich nicht nur dazu, dem Geschädigten die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG zu ermöglichen. Der Anwendungsbereich des § 84a AMG erstreckt sich vielmehr auch auf die Vorbereitung von Ansprüchen aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AMG.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11 – hingewiesen. 

 

Wenn Hunde in Wohnungseigentumsanlage gehalten werden

Wohnungseigentümer dürfen ihre Hunde nicht auf Gemeinschaftsflächen koten und/oder urinieren lassen. Vielmehr ist es ihnen zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 07.11.2013 – 483 C 33323/12 WEG – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die beklagte Wohnungseigentümerin ihre Schäferhund immer wieder frei auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentumsanlage umherlaufen, dort sein Geschäft verrichten sowie urinieren lassen.
Deshalb und weil er von dem Hund darüber hinaus auch des öfteren aggressiv angebellt worden war, hatte sie ein anderer Wohnungseigentümer verklagt und u. a. beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg.

Die Beklagte wurde, nachdem das AG München in der Gerichtsverhandlung ein Video in Augenschein genommen hatte, auf dem zu sehen war, wie aggressiv der Hund auf den Kläger reagiert und dass er von der Beklagten kaum gebändigt werden kann, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils 250.000 Euro, verurteilt, es zu unterlassen, dass ihr Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert.

Nach Auffassung des AG München hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird.
Das Gericht begründete dies damit, dass Hunde, selbst wenn sie sonst harmlos seien, eine potentielle Gefahrenquelle darstellen und deshalb auf Gemeinschaftsflächen eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang bestehe.
Im Hinblick auf das auf dem Video zu sehende aggressive Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähne-Fletschen sowie im Hinblick auf die fehlende körperliche Beherrschung des Hundes durch die Beklagte war es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb als Vorsichtsmaßnahme tragen muss.
Denn, wie das Gericht weiter ausführte, müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.
Auch müsse der Kläger es nicht dulden, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Vielmehr sei es der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 10.07.2015 – Nr. 36/15 – mitgeteilt.

 

Fremde Inhalte auf eigene Website einbetten?

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Darauf hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, von dem Beklagten, der als selbständiger Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig war, Schadensersatz verlangt, weil

  • der Beklagte es den Besuchern seiner Internetseite, auf der er für die von ihm vertriebenen Produkte warb, ermöglichte,
  • durch den Klick auf einen Link, einen von der Klägerin zu Werbezwecken hergestellten Film, von dem diese Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war und der auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar war, vom Server der Videoplattform „YouTube“ abzurufen und in einem auf der Webseite des Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abzuspielen.

 

In einem solchen Fall liegt nach der Entscheidung des I. Zivilsenat des BGH dann keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Film mit Zustimmung des Rechteinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.

Zu der Frage, ob in einem solchen Fall das Urheberrecht am Film dann verletzt ist, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war, liegt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) derzeit in der Rechtssache C-160/15 GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. ein am 07.04.2015 vom Hoge Raad der Niederlande eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen vor.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.07.2015 – Nr. 114/2015 – mitgeteilt.

 

Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Ist eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss erfolgt, folgt hieraus noch nicht, dass der Inhaber dieses Anschlusses für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Vielmehr ist der Inhaber des Nutzungs- bzw. Verwertungsrechts nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige in Anspruch genommene bzw. Abgemahnte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare).

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt war (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –).
Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Da der Rechteinhaber jedoch nicht weiß und nicht wissen kann, ob der Internetzugang von mehreren Personen oder allein vom Anschlussinhaber genutzt wird, trifft den Anschlussinhaber bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast, wobei es

  • nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung geht,
  • sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist.

 

Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten.
Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des Anschlussinhabers zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, wobei er die Umstände, die einem Eingreifen der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen, nicht beweisen muss.

Dieser seiner sekundären Darlegungslast ist ein Anschlussinhaber nachgekommen, wenn er beispielsweise seine Ehefrau zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat.
Eines weitergehenden Vortrags bedarf es nicht (teilweise a.A. wohl Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 09.10.2014 – 142 C 3977/15 –).

Da ein Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des ihm Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist, genügt es nicht, wenn er schlicht behaupten würde, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“.
Vielmehr ist im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Anschlussinhaber die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt.
Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Anschlussinhaber zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers.

Nicht verlangt werden kann dagegen vom Anschlussinhaber, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt.
Auch sind weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt.

Hat der Anschlussinhaber den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast genügt, nämlich, dass beispielsweise zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch seine Ehefrau den auf ihn registrierten Internetanschluss selbstständig benutzt hat, liegt gerade die Konstellation vor, in der keine tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers als Rechteverletzer eingreift.
Dann obliegt in einem solchen Fall dem Rechteinhaber (wieder) die volle Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14 –; AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015 – 36a C 40/14 –).

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig mit Urteil vom 01.07.2015 – 9 S 433/14 – hingewiesen.

 

Keine Sonntagsarbeit bei Post und DHL

Der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH ist die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt.

Das hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf mit zwei Eilbeschlüssen vom 09.07.2015 – 15 L 2301/15 – und – 15 L 2312/15 – entschieden.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war den beiden Postdienstleistungsunternehmen von der Bezirksregierung Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt worden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße.

Die von den Unternehmen gegen diese Bescheide eingereichten Eilanträge, die sie damit begründeten, dass im Interesse ihrer Kunden möglichst zügig der Arbeitsrückstand abgebaut werden müsse, lehnte die 15. Kammer des VG Düsseldorf ab.

Die Kammer begründete ihre Entscheidungen damit,

dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 08.06.2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen.
Die Nachteile für die Postunternehmen seien gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig anzusehen. 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 09.07.2015 mitgeteilt.

 

Ärztlicher Diagnoseirrtum ist nicht immer gleich Diagnosefehler

Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem – für sich allein noch nicht haftungsbegründenden – Diagnoseirrtum. Dieser stellt erst dann einen haftungsbegründenden Diagnosefehler dar, wenn die Diagnose im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch nicht vertretbar ist.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 29.05.2015 – 26 U 2/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war die Klägerin, 2 Jahre nachdem der beklagte Gynäkologe ihr eine Spirale zur Empfängnisverhütung eingesetzt hatte, ungewollt schwanger geworden und hatte eine gesunde Tochter geboren.
Die Klägerin hatte darauf hin gegen den Beklagten

  • mit der Begründung, dass dieser im Rahmen der von ihm durchgeführten Ultraschallkontrolle eine bei ihr vorliegende Anomalie eines Uteres bicornis hätte bemerken und deswegen vom Einsetzen einer Spirale hätte absehen müssen, weil diese bei ihrer Anomalie zur Verhütung ungeeignet war,

 

Klage erhoben auf Schmerzensgeld von 5.000 Euro, Verdienstausfall von ca. 28.000 Euro und Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Die Klage wurde vom 26. Zivilsenat des OLG Hamm abgewiesen, weil

  • ein Behandlungsfehler nicht vorlag und
  • dem Beklagten auch weder ein Befunderhebungsfehler,
  • noch ein haftungsbegründender Diagnosefehler unterlaufen war, sondern lediglich ein vertretbarer, nicht haftungsbegründender Diagnoseirrtum.

 

Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein Arzt, was die Befunderhebung betrifft, insoweit die Einhaltung des medizinischen Standards schuldet, also desjenigen Verhaltens, das von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Standard der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.04.2014 – VI ZR 382/12 –).
Diesen Anforderungen hatte das Vorgehen des Beklagten entsprochen. Er hatte nach den Feststellungen des vom Senat angehörten Sachverständigen alle Untersuchungen vorgenommen, die im Zusammenhang mit der Einlage eines Intrauterinpessars geboten waren, insbesondere neben Spiegelung und Sondierung eine sonographische Kontrolle.
Zu weitergehenden Untersuchungen war er nach dem medizinischen Standard im Zusammenhang mit einer Spiraleneinlage nicht verpflichtet gewesen.

Da Anhaltspunkte, die auf ein eventuelles Vorliegen einer Anomalie bei der Klägerin hindeuteten, fehlten, musste der Beklagte bei der Klägerin nach einer solchen Anomalie nicht fahnden, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden konnte, keine weitergehenden Untersuchungen vorgenommen zu haben, mit denen die Anomalie hätte erkannt werden können.

Ein haftungsbegründender Diagnosefehler lag ebenfalls nicht vor.
Denn, wie der Senat weiter ausführte, stellt das Ziehen eines falschen Schlusses aus den vollständig erhobenen Befunden für sich allein nur einen nicht haftungsbegründenden Diagnoseirrtum dar.
Ein haftungsbegründender Diagnosefehler liegt stattdessen erst vor, wenn die Diagnose für einen gewissenhaften Arzt bei ex-ante-Sicht medizinisch nicht vertretbar ist.
Hiervon war im vorliegenden Fall nach den Gutachten der Sachverständigen nicht auszugehen.
Danach war dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er die Anomalie der Klägerin nicht erkannt und von einer regelhaften, nur einfachen Anlage ausgegangen ist.
Die bei der Klägerin vorliegende Anomalie ist nämlich nicht nur extrem selten, sondern wegen der in der Regel eng an der Seitenwand anliegenden trennenden Membran bei einer Spiegelung häufig gar nicht erkennbar.
Die Bewertung als regelhafte Genitale ist dann aber mangels Vorliegens anderweitiger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden.