Strafrecht – Gefährdungserfolg bei Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB ) macht sich schuldig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,

  • obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und
  • dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Mit Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 435/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Sachrüge eines Angeklagten das Urteil einer Strafkammer aufgehoben, die einen Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt und hierzu festgestellt hatte, dass der infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtige Angeklagte einen fremden, mit zwei weiteren Personen besetzten Pkw im Straßenverkehr geführt hatte, mit dem Fahrzeug gegen eine Hausmauer gefahren war, an dieser einen Schaden von 368,90 € verursacht sowie im weiteren Verlauf der Fahrt Leitplankenfelder gestreift und außerdem Leib und Leben der beiden Mitfahrer gefährdet hatte.

Der BGH hat beanstandet, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht belegen und hierzu u. a. ausgeführt:

  • Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das von einem Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt und auch nicht erkennbar ist, ob der Gefährdungsschaden an Hauswand und Leitplankenfeldern die tatbestandsspezifische Wertgrenze von 750 € erreicht hat, kommt es auf die Gefährdung der Mitfahrer an.

Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genügt die hierauf bezogene knappe Bemerkung der Strafkammer – „Außerdem gefährdete er Leib und Leben seiner beiden Mitfahrer” – nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr.
Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrer gekommen wäre, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen”, hat die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezogenen Feststellungen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Insbesondere fehlen Angaben zu den Geschwindigkeiten des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollisionen und der Intensität des Aufpralls auf die einzelnen Gefährdungsobjekte. Auch ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten – etwa nur aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einen intensiveren Aufprall zu verhindern.

Nach den bisherigen Feststellungen bleibt zudem offen, ob die Mitfahrer des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfasst sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen. Die Mitfahrer könnten sich – jedenfalls zum Teil – durch Übergabe des Pkw-Schlüssels oder durch Überlassen des eigenen Pkws der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht haben, sofern zumindest die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben sind.

 

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Öffentliches Baurecht – Anfechtungsklage eines Grundstücksmieters gegen eine dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erteilte Baugenehmigung ist unzulässig.

Wird einem Grundstückseigentümer eine beantragte Baugenehmigung erteilt, kann diese von einem Mieter eines Nachbargrundstücks nicht angefochten werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. mit Urteil vom 30.08.2012 – 8 K 456/12.F – entschieden.

Danach fehlt Mietern eines Nachbargrundstücks für eine Anfechtung der Baugenehmigung die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (= die erteilte Baugenehmigung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein derartiges Abwehrrecht steht den Mietern eines Nachbargrundstücks nicht zur Seite. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die grundstücksbezogenen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nur dem Eigentümer oder dem sonstigen in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigten individuellen Nachbarrechtsschutz gewähren. Dies beruht darauf, dass das Bebauungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Aufgabe des Bebauungsrechts ist es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht baurechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen.
Der Mieter oder der sonstige obligatorisch Berechtigte hat aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, da er sein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet. Er kann seine Rechtsposition lediglich privat-rechtlich gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Der Mieter ist somit auf seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter (Eigentümer) verwiesen und kann aus dem Mietvertrag verlangen, dass der Vermieter öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine Beeinträchtigung des Mietobjektes geltend macht.

 

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Sich ästhetisch anmutend tänzerisch zu bewegen ist nicht jedem gegeben – Tanzschule darf nicht mit „garantiertem Lernerfolg“ werben.

Laut Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat der 4. Zivilsenat mit Urteil vom 29.01.2013 – I-4 U 171/12 – entschieden, dass es eine Tanzschule zu unterlassen hat, mit der Aussage zu werben „garantieren wir … den … Lernerfolg“, weil diese Werbung für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.
Tatsächlich hänge, wie die Richter des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in ihrer Entscheidung ausgeführt haben, der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.

 

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Betreuungsverfahren – Erledigung durch Tod des Betreuten.

Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod eines Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen.
Daher wird, wenn von einem beschwerdeberechtigten Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung Beschwerde eingelegt worden ist und der Betreute im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstirbt, diese Beschwerde infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann.

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gem. § 303 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden. Denn für diesen Antrag fehlt ihnen die erforderliche Antragsberechtigung. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht. Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer Erbe des verstorbenen Betroffenen ist.
Auch ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen – etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG – durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24. 10. 2012 – XII ZB 404/12 – entschieden.

 

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Zivilprozess – Wenn Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird.

Wird von dem Prozessbevollmächtigen einer Partei Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten beantragt, verbunden mit der Erklärung, dass die Berufung nur dann als eingelegt gelten soll, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist die Berufungseinlegung, weil sie von einer Bedingung, nämlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, unwirksam.

Trotzdem darf das Berufungsgericht die Berufung in einem solchen Fall nicht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verwerfen. Vielmehr muss es erst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden.
Ansonsten würde das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich nämlich darauf beschränken,

  • innerhalb der Berufungsfrist zunächst nur einen (isolierten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Prozessgericht zu stellen und
  • die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen.

Ist dies geschehen, so muss das Berufungsgericht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden.

Wird über den Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden, ist einem Antragsteller, der dann Berufung einlegt, gemäß § 233 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in die infolge Mittellosigkeit schuldlos versäumte Berufungseinlegungs- und ggf. auch Begründungsfrist zu gewähren, wenn

  • Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder
  • im Falle ihrer Versagung – der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste und
  • die versäumte Prozesshandlung – die Einlegung und ggf. Begründung der Berufung – innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die regelmäßig nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu laufen beginnt, nachgeholt wird.

Die (zunächst) unwirksame, weil bedingte Einlegung der Berufung vor der Entscheidung über den gleichzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag hindert eine Partei nicht, nach der – bislang noch ausstehenden – Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag nunmehr wirksam Berufung einzulegen.
Die dazu erforderliche Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird einer Partei nicht deswegen zu versagen sein, weil ihr Prozessbevollmächtigter bereits vor der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Berufung – wenn auch unwirksam – eingelegt hat.
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist.
Das ist hier indessen der Fall, weil der Prozessbevollmächtigte des Partei eine unbedingte Berufung noch nicht eingelegt, sondern – wenn auch prozessual unbehelflich – die Wirksamkeit der erklärten bedingten Berufungseinlegung von der Bewilligung der zugleich beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.02.2013 – VIII ZB 38/12 – hingewiesen.

 

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Räum- und Streupflicht – Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung vom Eigentümer auf die Mieter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verkehrssicherungspflichten, wie die Räum- und Streupflicht, mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.

Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind.
An einer solchen klaren Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte, kann es fehlen, wenn keine mietvertragliche Regelung des Inhalts ersichtlich ist, dass alle Mieter eines Mehrfamilienhauses für die Erfüllung des Winterdienstes im Wechsel zuständig sind und mit den Mietern auch keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden sind, sondern ihnen lediglich ein sog. „Schneeplan“, der eine Beteiligung aller Mieter am Winterdienst im täglichen Wechsel vorsieht, durch Einwurf in den jeweiligen Briefkasten übermittelt worden ist. Denn dann müssen sich erhebliche Zweifel aufdrängen, ob die vorgenommene Zuständigkeitsverteilung Beachtung finden wird, was umso mehr gilt, wenn beispielsweise mehrere Mieter bereits in fortgeschrittenem Alter sind und sich deshalb möglicherweise nicht in der Lage sehen, selbst Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen und ungewiss ist, ob sie dann ihrerseits andere Personen beauftragen werden, für sie den Winterdienst vorzunehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.12.2012 – I-9 U 38/12 – hingewiesen.

 

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Betreuungsrecht – Dauer der Überprüfungsfrist für angeordnete Betreuung.

Gemäß § 286 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der angeordneten Betreuung zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen.

Durch die Bezeichnung der Frist wird festgelegt, wann eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit von Amts wegen erfolgt. Dies begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung tatsächlicher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden. Die Anordnung einer zu lang bemessenen Überprüfungsfrist beeinträchtigt den Betroffenen in seinen Rechten.

Zwar steht es dem Betroffenen frei, jederzeit vor Ablauf der Überprüfungsfrist eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen (§ 1908 d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )). Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen in einem solchen Aufhebungsverfahren bedarf es jedoch greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände, die – wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind – namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. Daher vermittelt die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag nach § 1908 d Abs. 1 BGB zu stellen, keine Rechtsposition, die mit der von Amts wegen nach Fristablauf vorzunehmenden Überprüfung gleichwertig wäre.

Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB ) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Die gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist. Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14. 11. 2012 – XII ZB 344/12 – hingewiesen.

 

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Arbeitsrecht – Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung – Kann Arbeitgeber Vorlage schon am ersten Tag verlangen?

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Sofern durch Tarifvertrag keine klare, davon abweichende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer getroffen ist (§ 12 EFZG), ist der Arbeitgeber jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern, z. B. auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit.
Das Verlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, der keinerlei einschränkende Voraussetzungen nennt.
Die Voraussetzungslosigkeit des Verlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bestätigt auch § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB ) Fünftes Buch (V). Danach kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt, allerdings nur „zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“. Eine derartige einschränkende Voraussetzung fehlt in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.
Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus dem Fehlen von Ausübungsvoraussetzungen in der Norm selbst.

Ihre Grenze findet das Verlangen nach einer Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung an den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung, insbesondere darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. Schließlich darf sich der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Rechts aus § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG auch nicht durch eine betriebliche Übung gebunden haben.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11 – hingewiesen.

 

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Gebrauchtwagenverkauf – Kilometerstand, Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsvereinbarung?

Ist in einem Kaufvertrag mit dem ein gebrauchtes Fahrzeug veräußert wird, ein bestimmter Kilometerstand vermerkt, beispielsweise von 100.000, handelt es sich hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs von 100.000 km,

  • bei einem Kauf eines Verbrauchers von einem Händler, um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) und
  • bei einem Kauf eines Verbrauchers von einem Verbraucher oder einem Kauf eines Händlers von einem Händler, um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

Grund für diese Differenzierung ist die strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Händler, was die Möglichkeit zur Überprüfung des Fahrzeugs betrifft.
Der Fall des Geschäfts zwischen zwei Händlern ist dabei dem Fall des Geschäfts zwischen zwei Verbrauchern vergleichbar, weil sich auch hier die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Überprüfungsmöglichkeiten gleichrangig gegenüber stehen.

Weist das Fahrzeug eine höhere Laufleistung auf, würde dieser dann vorliegende Mangel von einem im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.

Handelt es sich um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB, folgt dies aus § 444 BGB und wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, stehen diese und ein Gewährleistungsausschluss aus Sicht des Käufers gleichrangig nebeneinander, so dass sich ein Gewährleistungsausschluss nur auf Mängel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB erstreckt und nicht auf eine vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 13.03.2013 – 7 U 3602/11 – hingewiesen.

 

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Gebrauchtwagenverkauf von Verbraucher an Verbraucher – Was heißt „für das Fahrzeug besteht keine Garantie“?

Heißt es in einem Kaufvertrag zwischen zwei als Verbraucher handelnden Parteien, mit dem ein privater Verkäufer ein von ihm gebraucht erworbenes Fahrzeug an einen privaten Käufer weiterveräußert u. a.,

  • „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“,

ist diese von juristischen Laien gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Darauf, und dass eine Beschaffenheitsvereinbarung dann nicht vorliegt, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“ oder „laut Kfz-Brief“ – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12 – hingewiesen.

Das hat die Pressestelle des BGH am 13.03.2013 – Nr. 41/2013 – mitgeteilt.

 

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Mietrecht – Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Formularklausel.

Mit Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Formularklausel eines Vermieters in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unwirksam ist.

Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB ) des Vermieters benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.
Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt allerdings nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

Das hat die Pressestelle des BGH am 20.03.2013 – Nr. 47/2013 – mitgeteilt.

 

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Mietrecht – Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich?

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, ein Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wegen Eigenbedarfs zu kündigen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 233/12 – entschieden.

Danach soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen, nicht dagegen, wenn der Eigenbedarf erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen bzw. familiären Verhältnisse entstanden und die Änderung bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter noch nicht absehbar gewesen ist.
Da in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall für die Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen, hat der BGH unter diesen gegebenen Umständen, eine drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses von der Vermieterin mit der Begründung ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt, als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Nur wer auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.

Tathandlung des § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum.
Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege).
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein.
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 – hingewiesen und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB aufgehoben, der ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Pkw auf einem privaten Parkplatzgelände gefahren war, nachdem die Zufahrt zu dem zunächst frei zugänglichen Parkplatzgelände von dem Parkplatzbetreiber mittels der dort befindlichen Schranke geschlossen und der Angeklagte zuvor erfolglos aufgefordert worden war, seinen noch auf dem Parkplatz stehenden Pkw vom Parkplatz zu fahren, damit die Schranke geschlossen werden kann.
Denn, wie der BGH in dieser Entscheidung ausführt, nachdem der Angeklagte zum Verlassen des Parkplatzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen worden war, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar.

 

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Haftung des Tennistrainers beim Tennisunterricht – Pflicht zur Vermeidung von Verletzungsrisiken.

Auf Grund der Überlegenheit in allen fachlichen Belangen bei gleichzeitiger Unerfahrenheit und Weisungsunterworfenheit des Schülers, der jenem in weitem Umfang vertraut, besteht eine umfassende Verpflichtung eines jeden Sporttrainers, alle für seine Schüler von der Sportausübung selbst ausgehenden Gefahren zu beherrschen und weitestgehend zu vermindern. Hierdurch entstehen für einen Sporttrainer in der jeweiligen Sportart vielgestaltige Warn- und Instruktionspflichten sowie insbesondere umfassende Schutz- und Fürsorgepflichten.

Ein Tennistrainer hat danach dafür Sorge zu tragen, dass während des Unterrichts keine Tennisbälle im Bewegungsradius bzw. Laufweg des Schülers liegen bzw. liegen bleiben. Gegebenenfalls muss er vor einem Ballwechsel, seinen Schüler anweisen, aus dem Spielfeld die Bälle zu entfernen, die sich neben oder hinter dem Schüler im Spielfeld befinden. Ansonsten verletzt er seine Pflichten aus dem als Dienstvertrag im Sinne von § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zu qualifizierenden Trainingsvertrages und haftet seinem Schüler gegenüber gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB auf Schadensersatz, wenn dieser beim Ballwechsel auf einen im Spielfeld liegen gebliebenen Tennisball tritt, stürzt und sich dabei verletzt.

Darauf hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Urteil vom 13.03.2013 – 1 U 13/12 – hingewiesen und hierzu, unter Verweis auf ein eingeholtes Gutachten eines auch in der Trainerausbildung und der Lehrkommission des deutschen Tennisbundes tätigen Sachverständigen, u. a. ausgeführt:

Zur Vermeidung eines auch beim Tennisspielen gegebenen Verletzungsrisikos, welches sich insbesondere durch das Auftreten von Bandverletzungen realisiert, bestehen sowohl bei der Ausbildung von Tennistrainern als auch in der Trainingspraxis konkrete Anforderungen beim Umgang mit „herumliegenden Bällen im Tennisunterricht“, die im Tennis-Lehrplan aufgeführt werden. Danach dürfen aus Sicherheitsgründen keine Bälle im Bewegungsradius bzw. Laufweg des Schülers liegen. In der Trainingspraxis werden beim Spielen mit vielen Bällen immer wieder Bälle im Spielfeld liegen. Darum müssen Trainer und Schüler aus Sicherheitsgründen dafür sorgen, dass sich im Bewegungsradius des Schülers keine Bälle befinden. Liegen Tennisbälle in der Nähe des Schülers und hat er sie nicht selbst entfernt, so hat der Trainer den Ballwechsel sofort zu unterbrechen und ihn zu bitten, die Bälle zu entfernen. Sollte es aufgrund des Zuspiels dazu kommen, dass der Schüler in die Nähe der herumliegenden Bälle läuft, so muss der Tennistrainer dies unmittelbar und sofort deutlich mitteilen, z.B. durch den Ruf „Stopp Ball“. Bei Übungen am Netz dürfen keine Tennisbälle im Spielfeld neben und hinter dem Schüler liegen. Bälle, die im Sichtfeld des Schülers in unmittelbarer Nähe des Tennisnetzes liegen, können dort verbleiben, solange sie sich nicht in seinem Bewegungsradius befinden. Ebenso können bei Übungen am Netz Bälle in der Nähe des hinteren Begrenzungszaunes liegen bleiben. Bei Übungen im Grundlinienbereich können Bälle im Netzbereich und am hinteren Begrenzungszaun liegen. Bei allen Übungsformen ist darauf zu achten, dass sich kein Ball im Spielfeld befindet. Dies gilt insbesondere für Tennisbälle, die nicht im Sichtbereich des Übenden – also hinter und neben ihm – liegen.

 

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Betreuungsverfahren – Anhörung und Begutachtung dürfen gegen den Willen eines Betroffenen nicht in dessen Wohnung erfolgen.

Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht (§ 278 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG).
Ferner hat gemäß § 280 Abs. 1 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
Ebenso wenig, wie ein Betroffener dabei gegen seinen Willen in seiner Wohnung angehört werden darf, darf der Sachverständige einen Betroffenen gegen dessen Willen in dessen Wohnung untersuchen.
Entzieht sich ein Betroffener einer richterlichen Anhörung, sieht § 278 Abs. 5 FamFG für einen solchen Fall die Vorführung eines Betroffenen vor und wirkt ein Betroffener an einer Begutachtung nicht mit, kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG auch nur seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Letztere Maßnahme dient freilich allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung (in den Räumlichkeiten des Sachverständigen) zuzuführen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.10.2012 – XII ZB 181/12 – entschieden.

In diesem Beschluss hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren zwar von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Allerdings kann im Beschwerdeverfahren dann nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Ver¬fahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen, d. h., im Falle einer vom Amtsgericht fehlerhaft durchgeführten Anhörung muss das Beschwerdegericht die Anhörung des Betroffenen wiederholen.

 

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