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Wenn Mieter den Austausch des Teppichbodens verlangt

Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen.

Das hat die 13. Kammer des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Urteil vom 01.07.2015 – 13 S 154/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte die Klägerin den Austausch des Teppichbodens begehrt, der sich in ihrer von dem Beklagten angemieteten Wohnung befand,
  • während der Beklagte zwar zum Austausch des in der Wohnung befindlichen Bodenbelags bereit war, aber stattdessen einen Laminatboden verlegen lassen wollte, womit wiederum die Klägerin nicht einverstanden war.

 

Nach der Entscheidung der 13. Kammer des LG Stuttgart ist ein Vermieter,

  • wenn er, wie hier der Beklagte, nach § 535 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen seiner Erhaltungspflicht verpflichtet ist, einen in der Wohnung befindlichen, stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen,
  • nicht berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden zu ersetzen.

 

Zwar dürfe, wie die Kammer ausgeführt hat, der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Allerdings sei er gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dies ergebe sich daraus, dass die Maßnahmen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinne nach gerade nur der Erhaltung des bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen.

Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen.

Im obigen Fall war die Kammer der Ansicht, dass der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand darstellt.
Sie begründete dies damit, dass das subjektive Wohngefühl durch die Einbringung von Laminat, das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt, erheblich verändert würde (so auch Amtsgericht (AG) Dresden, Urteil vom 02.10.2008 – 145 C 5372/08 –, allerdings ohne weitere Begründung bezüglich der Erheblichkeit der Änderung).

Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt war, war nach Auffassung unerheblich, weil die Klägerin die Wohnung mit Teppichboden angemietet hatte, so dass es auf diesen von Vertragsbeginn bestehenden Zustand als „vertragsgemäßem“ ankam.
Aber, wie die Kammer weiter ausführte, würden selbst dann, wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sähe, vorliegend die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen der Beklagten an der Einbringung eines Laminatbodens überwiegen (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. Landgericht (LG) Berlin, Urteile vom 19.03.2007 – 67 S 345/06 – und vom 21.09.2000 – 62 S 133/00 –).
Denn für die Klägerin streite insofern nicht nur ihr Interesse, das bisherige Wohngefühl einer Wohnung mit Teppich beibehalten zu können, sondern es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Fall der Einbringung von Laminat gesteigerten Trittschall befürchtet und es ihr zuzugestehen sei, dass sie im Interesse einer konfliktfreien Nachbarschaft gesteigerte Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der unter ihr wohnenden Nachbarin nehmen möchte.
Für den Wunsch des Beklagten spreche lediglich, dass Laminatboden langlebiger sei und weniger der Abnutzung unterliege.
Nachdem die Wohnung jedoch in der Vergangenheit gerade mit Teppich ausgestattet war, könne dem Beklagten aber nun auch im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme nach § 535 Abs.2 BGB zugemutet werden, die etwas kürzere Lebensdauer eines Bodenbelags aus Teppich hinzunehmen.
Dass Laminat besser zu pflegen sei und bessere Hygienebedingungen biete, könne dagegen nicht zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung eingestellt werden. Dieser Aspekt betreffe alleine den Pflegeaufwand der Klägerin, die den erhöhen Aufwand bei Teppich ersichtlich in Kauf zu nehmen gewillt sei.
Auch werde dem Beklagten nicht willkürlich eine bestimmte Art des Bodenbelags aufgezwungen. Vielmehr hat er sich lediglich an seiner einmal getroffenen Entscheidung zur Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden festhalten zu lassen.

 

Wenn der Polizeihund zubeißt

Ein polizeilicher Hundeführer muss seinen Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen ist.

Das hat der unter anderem für Amtshaftung zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 18.06.2015 – 9 U 23/14 – entschieden und in einem Fall, einem 14-jährigen Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € zugesprochen,

  • weil er, als er sich im Rahmen einer polizeilichen Fahndung nach dem Täter eines Raubüberfalls der polizeilichen Kontrolle entziehen wollte und deshalb unter Einsatz eines Diensthundes festgenommen werden sollte,
  • von dem Diensthund mehrfach gebissen worden war, so dass er aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen konnte.

 

Nach Auffassung des 9. Zivilsenats des OLG Karlsruhe lag eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei vor, für welche das Land als Dienstherr einzustehen hat.
Der Senat ging dabei davon aus, dass die Polizeibeamten damals berechtigt waren, den Kläger vorläufig festzunehmen, weil zunächst der Verdacht einer Straftat gegen ihn bestand, auch wenn, wie sich später herausstellte, er mit dem Raubüberfall nichts zu tun hatte.
Nach Ansicht des Senats entsprach der Hundeeinsatz jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs.
Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, sah der Senat keinen nachvollziehbaren Grund und das Ausmaß der Verletzungen erachtete er als unverhältnismäßig.

Ein Hundeführer der Polizei sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es – jedenfalls – bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 02.07.2015 mitgeteilt.

 

Wenn bei einem Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist

Die Zahlung an eine Person,

  • für die ein Betreuer bestellt und
  • ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist,

 

hat keine Erfüllungswirkung.

Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 234/14 – in einem Fall entschieden, in dem ein Betroffener,

  • für den vom Gericht ein Betreuer bestellt sowie angeordnet war, dass dessen Willenserklärungen, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt),

 

nach dem Tod seiner Mutter, deren Alleinerbe er war,   

  • vom Girokonto der Erblasserin bei der Sparkasse ohne Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung seines Betreuers Geld abgehoben hatte.

 

Wie der XI. Zivilsenats des BGH ausgeführt hat, ist aufgrund eines für den Bereich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts ein Betreuter kraft Gesetzes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen.
Erfüllung wäre in dem obigen Fall demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer in die Abhebung durch  den Betreuten eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn dem Betreuer selbst das Geld übergeben worden wäre.
Bestehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nämlich mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 – 10 UF 206/06 –).
Der Schutzzweck der §§ 107 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu. Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung.
Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.
Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer in die Leistungsannahme nicht einwilligt.
Dem Betreuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszuständigkeit (Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 17.12.2004 – L 5 RA 12/03 –), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt.
Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin, Urteil vom 22.06.2006 – 18 Sa 385/06 –). 

 

Dürfen Gänse im reinen Wohngebiet gehalten werden?

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 01.07.2015 – 23 K 42/14 – in einem Fall,

  • in dem ein Ehepaar auf seinem, in einem reinen Wohngebiet gelegenen, ca. 1.000 m² großen Grundstück, zwei Gänse gehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • Gänsehaltung im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist und
  • das Ehepaar die Gänse von seinem Grundstück entfernen muss.

 

Danach sind in einem reinen Wohngebiet neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden sind und das Wohnen nicht wesentlich stören.

Wie das VG ausführte,

sei eine Kleintierhaltung daher zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 01.07.2015 mitgeteilt.

 

Dürfen Eltern Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder verwenden?

Eltern

  • handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden und
  • sind gegebenenfalls gemäß § 1664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

 

Darauf hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 – hingewiesen.

Danach haben Eltern die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –) und dürfen Kindesvermögen hierzu nicht heranziehen (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).
Verwenden sie dennoch Guthabenbeträge vom Konto des Kindes für Unterhaltszwecke, verhalten sie sich pflichtwidrig und verstoßen gegen die Vermögensinteressen des Kindes. Sie sind dann nach § 1664 BGB – aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt – verpflichtet, dem Kind die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten.

Anmerkung:
Wird ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt, ist die Frage, wer Forderungsgläubiger gegenüber der Bank ist, mitunter nicht leicht zu beantworten.
Allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wird, gibt regelmäßig noch keine eindeutige Auskunft darüber.
Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat.
Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 –).
Anders kann der Fall liegen, wenn der Anleger, beispielsweise der Großvater des Kindes, das Sparbuch nicht behält, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter kommen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 –; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –).

 

Wenn Mieter die Mängelbeseitigung verhindern

Nach § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Mietsache durch Mängel gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Verhindert der Mieter jedoch unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter – etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht – folgt aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (und hierbei aus dem Verbot des venire contra factum proprium), dass der Mieter

  • sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann,
  • ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen (vgl.Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.05.2010 – VIII ZR 96/09 –).

 

Das heißt, zur Mietminderung berechtigt ist der Mieter in einem solchen Fall (nur) für den die – fiktive – Mangelbeseitigung erforderlichen Zeitraum. Dies deshalb, weil, würde man diesen Zeitraum unberücksichtigt und den Mieter auch hierfür auf die volle Miete haften zu lassen, würde das  im Ergebnis einerseits den Vermieter ungerechtfertigt begünstigen und andererseits den Mieter über das hinaus belasten, was er bei vertragsgemäßem Verhalten schuldete.

Treuwidrig verhindert ein Mieter von Gewerberäumen die Mängelbeseitigung, wenn er die Duldung der Mängelbeseitigung von dem vorherigen Anerkenntnis des Vermieters abhängig macht, dass dieser ihm den durch die mit der Mangelbeseitigung verbundenen zeitweiligen Schließung der Mieträume entstehenden Umsatzausfall ersetzt. Denn ein solcher Ersatzanspruch steht dem Mieter nicht zu.
Ein solcher Ersatzanspruch des Mieters folgt weder

  • aus §§ 578 Abs. 2 Satz 1, 555 a Abs. 3 BGB, wonach der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen und auf Verlangen Vorschuss zu leisten hat, weil es sich bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB handelt (vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken Urteil vom 20.12.2010 – 8 U 507/09 –),
  • noch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB, da die insoweit bestehende Garantiehaftung des Vermieters nur bei anfänglichen Mängeln eingreift,
  • auch nicht aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB, nach dem der Mieter Schadensersatz verlangen kann, wenn nach Vertragsschluss ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat, weil § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Vertretenmüssen und damit ein – gegebenenfalls über § 278 BGB zuzurechnendes – Verschulden des Vermieters im Sinn des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt und  ein Schuldvorwurf ausscheidet, wenn der Vermieter lediglich die Erhaltungsmaßnahme veranlasst und es somit an einem Rechtsverstoß fehlt und
  • schließlich lässt sich ein solcher Ersatzanspruch auch nicht auf § 536 a Abs. 1 Alt. 3 BGB stützen, denn § 536 a Abs. 1 BGB knüpft für die Schadensersatzpflicht des Vermieters an das sachliche Vorliegen der dort beschriebenen Mängel oder den Verzug mit der Mangelbeseitigung und einen dadurch verursachten Schaden an (BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 191/12 –).

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.05.2015 – XII ZR 65/14 – hingewiesen.

 

Grabmäler auf Friedhöfen müssen dauerhaft standsicher sein

Für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung ist allein der Nutzungsberechtigte eines Grabes verantwortlich.

Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 17.06.2015 – 3 K 782/14.MZ – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war, nachdem sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt hatte, der Nutzungsberechtigte des Grabes von der beklagten Stadt – unter Androhung der Ersatzvornahme –  aufgefordert worden, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten.

Die gegen diesen Aufforderungsbescheid von dem Nutzungsberechtigten des Grabes erhobene Klage, mit der von ihm geltend gemacht worden war, dass die Absenkung der ursprünglich fachlich korrekt angebrachten Grabeinfassung nicht ihre Ursache in der Missachtung seiner Verkehrssicherungspflicht, sondern in der mangelhaften Beseitigung des Nachbargrabes und der unzureichenden Verdichtung dieser Grundfläche durch die Mitarbeiter der Beklagten habe, hatte keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des VG Mainz wies die Klage ab und stützte ihre Entscheidung dabei auf die Friedhofssatzung der Beklagten, in der u. a. bestimmt war,

  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen sind, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten sind,
  • dass sie zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sind, und zwar in der Regel jährlich zweimal, wofür der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist,
  • dass der für die Unterhaltung Verantwortliche außerdem verpflichtet ist, unverzüglich die erforderliche Maßnahme zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmals gefährdet erscheint und
  • dass die Friedhofsverwaltung bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen kann und, wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist, die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt ist.

 

Danach sei, wie die Kammer ausführte, der Kläger zu Recht aufgefordert worden, die Grabeinfassung standsicher herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen.
Denn aus der Friedhofssatzung der Beklagten ergebe sich eine Verkehrssicherungspflicht, die zum Inhalt habe, dass der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte im (Innen)Verhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit eines aufgestellten Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich sei (so zu inhaltsgleichen Vorschriften u.a. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –).
Das werde auch den Belangen der Beteiligten gerecht, weil der Nutzungsberechtigte durch die Errichtung des Grabmals und sonstiger Anlagen selbst eine Gefahrenquelle schaffe und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden müsse. Es sei daher sachgerecht, im Innenverhältnis allein den Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit einer Grabstätte verantwortlich zu machen und ihm die Folgen fehlender Standsicherheit zuzuweisen (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2003 – 2 U 21/03 –).
Der Friedhofsträger sei auf Grund seiner Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine verpflichtet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –; VG Saarland, Beschluss vom 13.06.2008 – 11 L 418/08 –).
Nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten knüpfe die Verantwortlichkeit an das Ziel der Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen an und diese sei nur gegeben, wenn die mit einer Friedhofsnutzung typischerweise einhergehenden Veränderungen wie etwa (ausdrücklich genannt) das Öffnen benachbarter Gräber oder die Wiederherrichtung aufgegebener Gräber die Standsicherheit der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
Nur dieses Verständnis trage dem Anliegen eines Friedhofs – der Bestattung von Personen – und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten der Gräber und dem Friedhofsträger dauerhaft Rechnung. Die Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen Anlange müsse diesen Gegebenheiten entsprechen und ihrem Umfang nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Friedhofsnutzung genügen.

Eine Verantwortung soll den Friedhofsträger nach der Entscheidung der Kammer nur ausnahmsweise bei ihm zurechenbarem sachwidrigem Verhalten auf dem Friedhof treffen und ein solches sachwidriges Verhalten lag hier nicht vor.

 

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Ausreichend zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 – und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 –).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten.
Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2014 – 10 S 1256/13 –, vom 04.12.2013 – 10 S 1162/13 – und vom 15.04.2009 – 10 S 584/09 –).

Grundsätzlich gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand (auch) die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung.
Bei dieser Frist handelt es sich jedoch weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren.
Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO –).
Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen.
Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich.

Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter.
Sieht sich der Betreffende – etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation – beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden.
Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2014 – 14 K 25.14 –).

Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt.

Maßgeblich dafür, für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung der Fahrtenbuchs erforderlich.
Kann ein gravierender Verkehrsverstoß mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters nicht aufgeklärt werden, ist die Führung eines Fahrtenbuches für ein Jahr zumutbar und auch nicht unverhältnismäßig (so bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.04.2015 – 5 K 734/15 –).

Darauf hat das VG Sigmaringen mit Beschluss vom 16.6.2015 – 5 K 1730/15 – hingewiesen.

Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage kann allerdings auch der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen sein (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.07.2014 – 12 LB 76/14 –).
Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Da bei der Berechnung des Zeitraums diejenigen Zeiten außer Acht zu bleiben haben, in denen der Fahrzeughalter etwa die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft und dadurch selbst Anlass zu einer Verzögerung des Erlasses der Fahrtenbuchauflage bietet, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen.
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt aber jedenfalls die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

Darauf hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 10.6.2015 – 4 K 1025/15 – hingewiesen.

 

Dürfen Mieter für ihren Vermieter nachteilige Prozessunterlagen an ihre Vormieter weitergeben?

Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.05.2014 – 452 C 2908/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von den beklagten Wohnungsmietern des Klägers, nachdem sie einen mit dem Kläger wegen Mietminderung geführten Rechtsstreit gewonnen hatten, die Prozessunterlagen einschließlich der in diesem Verfahren eingeholten Wohnflächenberechnung an ihre Vormieter herausgegeben worden, die daraufhin ihren früherer Vermieter und Kläger im vorliegenden Verfahren erfolgreich zur Rückzahlung von 15.000 Euro zu viel bezahlter Miete verklagt hatten.

Wie das AG München in seiner Entscheidung feststellte, rechtfertigt ein solches Verhalten von Mietern – wie hier von den Beklagten – nämlich die Weitergabe von Prozessunterlagen an Vormieter, damit diese – offenbar berechtigte – Ansprüche gegen den Vermieter durchsetzen können, weder eine außerordentliche Kündigung noch eine ordentliche Kündigung.
Nach Ansicht des Gerichts liegt in einem solchen Fall weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse des Vermieters, noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter.
Da die Vormieter ein rechtliches Interesse daran besaßen die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden, hätten sie auch ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 26.06.2015 mitgeteilt.

 

Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages muss gewährt werden

Die Bundestagsverwaltung muss Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen mit Urteilen vom 25.06.2015 – 7 C 1.14 – sowie – 7 C 2.14 – entschieden.

In einem Fall hatte ein Journalist unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden, verlangt.
In dem anderen Fall war von dem Kläger Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ begehrt worden.

Das BVerwG

 

entschied, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Seine Entscheidungen begründete das BVerwG damit,

dass der Deutsche Bundestag, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde sei. Er nehme in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr.
An dieser rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten die streitgegenständlichen Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet.
Auch das Urheberrecht stehe weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 25.06.2015 – Nr. 53/2015 – mitgeteilt.