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Fortbildung zur „Fachanwältin für Arbeitsrecht“

Ab Juni 2015 wird Rechtsanwältin Daniela Göring die Fortbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht besuchen. Der Kurs soll bis Ende 2015 abgeschlossen sein. Wir stellen hierdurch sicher, dass wir auch zukünftig eine gleich bleibend hohe Beratungsqualität im Arbeitsrecht anbieten können. Sie wäre dann die viert Fachanwältin für Arbeitsrecht in unsere Kanzlei. Zuletzt hatte Rechtsanwalt Hannes Burkert den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht verliehen bekommen.

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Wenn eine Kreuzfahrt und gleichzeitig ein Parkservice für den zur Anreise benutzten Pkw gebucht wird.

Das Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW dann, wenn

  • aus der Sicht des Reisenden
  • dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 19.03.2015 – 122 C 21221/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt ab und bis Genua sowie gleichzeitig einen Parkservice für seinen zur An- und Abfahrt benutzten Pkw gebucht,
  • das Fahrzeug bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice übergeben und
  • bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung der Reise festgestellt hatte, dass diverse Kratzer an dem linken hinteren Radkasten, an der linken hinteren Türe und der rechten hinteren Türe vorhanden waren.

 

Das AG München verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen,

  • das sich damit verteidigt hatte, dass der Parkhausbetreiber mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag abschließen und sie lediglich eine kostenpflichtige Parkplatzreservierung sowie die Parkplatzvermittlung vornehmen würden,

 

dazu, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Seine Entscheidung begründete das AG München damit, dass hier zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und dem Kläger ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei, aus dem das Unternehmen dem Kläger für den Schaden an seinem Pkw hafte.
Es stütze sich dabei darauf, dass es für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei, dass das Kreuzfahrtunternehmen lediglich eine Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt habe.
Denn die Gebühr von 90 Euro sei von seinem Bordkonto als „Parking“ abgebucht worden und bei Abgabe des Fahrzeugs im Terminal sei auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat.
Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt.
Aus dem Reisekatalog habe sich auch nicht ergeben, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei der Fahrzeugschlüsssel vom Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben worden und ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn des Klägers bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.

Das und dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 29.05.2015 mitgeteilt.

 

Wenn gegen einen Bußgeldbescheid, in dem ein Fahrverbot angeordnet ist, Einspruch eingelegt wird.

Ein Betroffener, der gegen einen Bußgeldbescheid, in dem ein Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet ist, Einspruch eingelegt hat, kann sich in der Hauptverhandlung nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbots berufen, wenn er Gelegenheit zur verhältnismäßigen Ableistung des Fahrverbots, z. B. einen Krankenhausaufenthalt oder die Nebensaison seines Arbeitgebers, eigenverantwortlich verstreichen lässt.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl mit Urteil vom 11.05.2015 – 2 OWi 4286 Js 1077/15 – hingewiesen.

Danach darf ein Betroffener nicht die Hauptverhandlung abwarten, sondern muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren. So muss er sich beispielsweise auch bei seiner Urlaubsplanung grundsätzlich auf die Möglichkeit der Verhängung des Fahrverbots einrichten. Tut er dies nicht oder lässt er Gelegenheiten das Fahrverbot anzutreten nutzlos verstreichen, kann dies im Rahmen der Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots wegen Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommt, nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.

 

Gericht bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt.

Mit Beschluss vom 22.05.2015 – 3 L 463/15 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einem vom Iserlohner Bürgerschützenverein eingeleiteten Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

Seine Entscheidung begründet hat das VG damit, dass die Klage des Vereins gegen die Anordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben werde.
Bei dem Festzelt handele es sich nämlich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.
Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Wie das VG weiter ausführte, könne sich d
er Schützenverein auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden.
Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg 28.05.2015 mitgeteilt.

 

Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB, wann entstehen und wann verjähren sie?

Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Zu laufen beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gesamtschuldner von den den Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründenden Umständen und der Person des Ausgleichsschuldners Kenntnis erlangt.

 

Gehemmt wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung einer Streitverkündung.
Dies allerdings nur dann,

 

Zulässig nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (vgl. BGH, Urteile vom 22.12.1977 – VII ZR 94/76 – und vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73 –).

Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2009 – XII ZR 114/06 – und vom 14.11.1991 – I ZR 236/89 –).

 

Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers eines Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 – und vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73 –).

In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (vgl. BGH, Urteile vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 – und vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14 –).

 

Zulässig ist eine Streitverkündung hingegen, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt.
Hiervon ist der BGH bereits im Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 109/08 – ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.

Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO bewahren soll.

 

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei gemäß § 73 Satz 1 ZPO einen Schriftsatz einzureichen, in dem

  • der Grund der Streitverkündung und
  • die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt.
Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2000 – LwZR 13/99 – und vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 –).

Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 166/07 –).

 

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 104/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin, eine Architektin, von der beklagten Baugesellschaft wegen Mängel der Bauleistung, Ausgleich von Schadensersatzleistungen nach § 426 BGB verlangt hatte, die sie, an den Bauherren hatte erbringen müssen, nachdem sie von diesem verklagt und in einem Vorprozess, in dem sie der jetzt von ihr verklagten Baugesellschaft den Streit verkündet hatte, wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflicht zur Bauüberwachung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden war.

 

Wunsch des Betroffenen ist bei der Betreuerauswahl grundsätzlich zu berücksichtigen.

Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 – hingewiesen.

Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Diese Vorschrift räumt dem Betreuungsrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.

  • Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

 

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

 

Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln.

  • Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

 

Auch bei einer Verlängerung der Betreuung stellt § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl dar. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten.
Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 – und vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –). 

 

Was kann durch Zeugen bewiesen werden und wie kann man feststellen, ob Zeugen die Wahrheit sagen?

Was ist Gegenstand eines Zeugenbeweises und wie muss man bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage vorgehen?

Durch einen Zeugen bewiesen werden können nur solche Umstände oder Geschehnisse, die der Zeuge selbst mit einem seiner 5 Sinne wahrgenommen hat, also nur das, was der Zeuge selbst

  • gehört hat (mit seinen Ohren, d.h., wenn ihm beispielsweise ein anderer etwas erzählt hat, nur, dass der andere das gesagt hat, nicht, dass dieses Gesagte auch der Wahrheit entspricht),
  • gesehen hat (mit seinen Augen),
  • gerochen hat (mit seiner Nase),
  • geschmeckt hat (mit seiner Zunge) oder
  • gefühlt hat (im Sinn von angefühlt).

 

Auch nur über solche Umstände oder Geschehnisse kann ein Zeuge vernommen und nur solche Umstände oder Geschehnisse können in das Wissen eines Zeugen gestellt und durch seine Aussage unmittelbar bewiesen werden.

Unmittelbar bewiesen durch einen Zeugen sind solche von ihm selbst wahrgenommene Umstände oder Geschehnisse dann, wenn die diesbezüglichen Angaben des Zeugen glaubhaft sind.

Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage bedient man sich der Aussageanalyse. 

Dabei ist Gegenstand der Glaubhaftigkeitsuntersuchung nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft.

Vielmehr geht es um die Beurteilung,

  • ob auf ein bestimmtes Geschehnis bezogene Angaben des Zeugen zutreffen,
  • d. h. einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen.

 

Auszugehen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist von der sogenannten Nullhypothese.
Dies bedeutet,

  • man nimmt zunächst an, die Aussage sei unwahr,
  • bildet zur Prüfung dieser Annahme Hypothesen, die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind und prüft diese dahingehend,
  • ob eine von ihnen mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann und es bei Zugrundelegung dieser Hypothese auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu der entsprechenden Aussage hätte kommen können.

 

Zu den Möglichkeiten, die als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind, können je nach Fallgestaltung neben einer bewussten Falschaussage auch etwa auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben gehören.
Speziell bei kindlichen Zeugen besteht nämlich die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrer eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter größerer Kompetenz auszurichten.

Zur Überprüfung, ob eine Aussage erlebnisfundiert werden verschiedene Methoden angewandt. So werden regelmäßig alle bisherigen Angaben eines Zeugen auf ihre inhaltliche Konsistenz überprüft.

Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren
Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht.
 
Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering.

Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen.

Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.

Untersucht wird die Aussage daher auch auf ihre inhaltliche Qualität, d. h., es wird untersucht
  • ihre logische Konsistenz,
  • ihr quantitativer Detailreichtum
und ob in ihr
  • raum-zeitliche Verknüpfungen,
  • die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und/oder psychischer Vorgänge,
  • den Beschuldigten entlastende und
  • deliktsspezifische Aussageelemente,
enthalten sind, weil es sich dabei um sog. Realkennzeichen handelt, deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt.

Zu beachten dabei ist allerdings, dass bei einem Fehlen derartiger Realkennzeichen nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden kann, da dies durch verschiedene Faktoren (z. B. Angst, Erinnerungslücken) verursacht worden sein kann und dass Realkennzeichen in einer Aussage ungeeignet sind, zur Unterscheidung zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage beizutragen.

Müssen (auch unbewusst) fremdsuggestive Einflüsse bei einem Zeugen in Erwägung gezogen werden, ist es deshalb in aller Regel erforderlich, auch die Entstehung und Entwicklung einer Aussage aufzuklären.

Mit Hilfe der Konstanzanalyse wird ferner das von einem Zeugen gezeigte Aussageverhalten insgesamt überprüft.
Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.

Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf

  • Übereinstimmungen,
  • Widersprüche,
  • Ergänzungen und
  • Auslassungen vorzunehmen.

 

Dabei stellt jedoch nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen.

Anhand der Motivationsanalyse wird geprüft, ob mögliche Motive für eine unzutreffende Belastung bei dem Zeugen feststellbar sind.
Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können etwa der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden. Besondere Bedeutung kann auch der Frage zukommen, welche Konsequenzen der erhobene Vorwurf für die Beteiligten oder für Dritte nach sich ziehen kann. Jedoch kann aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden.

Nicht übersehen werden dar, dass, insbesondere bei kindlichen Zeugen, im Wege der Kompetenzanalyse zu prüfen ist, ob eine gegebenenfalls gefundene Aussagequalität durch
  • sog. Parallelerlebnisse oder
  • reine Erfindung
erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz des Zeugen, insbesondere seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist.

 

Geht es beispielsweise um die Frage, ob ein Zeuge den Vorwurf an ihm begangener Sexualdelikte zutreffend erhebt, ist regelmäßig die Einschätzung seiner sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes Wissen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.

 

Darauf haben der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Solingen mit Urteil vom 24.02.2015 – 3 Ca 1356/13 – hingewiesen, die ergänzend dazu ausgeführt hat, dass bei der Frage, ob Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Anhörung nach § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) wahrheitsgemäß sind, dieselben Grundsätze gelten.   

Wenn wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für einen ärztlichen Behandlungsfehler ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten.
Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an.

Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.

Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 9 U 13/03 –).
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 30.04.2015 – 12 U 165/13 – hingewiesen.

 

Kann der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden?

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 K 464/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem das nichtehelich geborene 10-jährige Kind, das den Namen der Mutter trug und seit seinem 5. Lebenstag in Dauerpflege bei Pflegeeltern lebte,

die zuständige Verbandsgemeinde auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern,

  • dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern

stattgegeben hatte.

Die hiergegen erhobene Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sah, hatte keinen Erfolg.

Die 4. Kammer des VG Mainz erachte die Klage für unbegründet.

Danach darf gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG vom 05.01.1938) ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein solcher, die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt,

  • muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und
  • Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung.

 

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31.08.2010 – 16 A 3226/08 –).

Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24.04.1987 – 7 C 120.86 – notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung 

  • dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und 
  • überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegen stehen.