Blog

Rechtsanwältin Daniela Göring

Seit 01.05.2015 wird unser Anwaltsteam in Nürnberg durch Rechtsanwältin Daniela Göring noch weiter verstärkt. Wir freuen uns auf die erfolgreiche Zusammenarbeit. Als Rechtsanwältin in Nürnberg soll sich Kollegin Göring unter anderem auch mit Arbeitsrecht, Steurrecht und der Vertretung von Versicherungern befassen. Rechtsanwältin Göring soll möglichst bald mit den Kursen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht beginnen.

Wenn ein Speerwurfkampfrichter während eines Speerwurfwettkampfes durch einen Speerwurf tödlich verletzt wird.

Wird ein Speerwurfkampfrichter während eines Speerwurfwettkampfes durch einen Speerwurf tödlich verletzt, hat seine Witwe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 17.03.2015 – S 1 U 163/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung des Unfalls des 74-jährigen Ehemanns der Klägerin als Arbeitsunfall abgelehnt. Dieser war

  • lizenzierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik und
  • während eines Speerwurfwettkampfs, als er, während der Speer sich noch in der Luft befand, auf die Stelle zuging, an der er den Aufprall innerhalb des Zielsektors vermutete, von dem Speer getroffen und tödlich verletzt worden.

Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage der Witwe des tödlich Verunfallten, von der geltend gemacht worden war,

  • ihr Ehemann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen,
  • jedoch als Kampfrichter wie ein Beschäftigter vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst,

wies die 1. Kammer des SG Düsseldorf ab.
Ihre Entscheidung begründete die Kammer damit, dass das streitgegenständliche Unglück nicht zu den von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Sachverhalten gehöre.
Ein Arbeitsunfall scheide aus,

  • da der Ehemann der Klägerin weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden,
  • noch im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und
  • auch kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfallversicherung gewesen sei.
  • Er sei auch kein sogenannter „Wie-Beschäftigter“ – also einem Beschäftigten gleichzustellen – gewesen.

Denn zum einen sei er ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten.
Zum anderen gebe es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten.
Es habe dem Ehemann der Klägerin freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht.
Auch die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit begründe keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Letztlich entspringe die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport und ähnele als Freizeitbeschäftigung keineswegs einem Beschäftigungsverhältnis.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf am 20.05.2015 mitgeteilt.

 

Wenn von einem Arbeitnehmer in angemieteten Räumen seines Arbeitgebers fahrlässig ein Brandschaden verursacht worden ist.

Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist,

  • kann keinen Rückgriff gegen den Arbeitnehmer eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen,
  • auch wenn dieser den Brand fahrlässig verursacht hat.

Darauf hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 19.03.2015 – 16 U 58/14 – hingewiesen und

  • eine entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung abgewiesen,
  • dass der Arbeitnehmer in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Gebäudeversicherer,

  • nachdem in den an einen Gewerbetreibenden vermieteten Räumen eines Gebäudes aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens eines Arbeitnehmers des Mieters ein Brand ausgebrochen war,

von dem Arbeitnehmer die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung verlangt.

Nach der Entscheidung des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer deswegen nicht durchsetzen, weil zu dessen Gunsten ein Regressverzicht greift.
Zwar stehe fest, dass der Brandschaden auf ein fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers zurückgehe.
Aus der ergänzenden Auslegung des zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem klagenden Versicherer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ergebe sich jedoch, dass dieser einen Regressverzicht

Hierzu gehöre der beklagte Arbeitnehmer, bei dem das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt wurde. Dieser habe sich im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren, befunden.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 19.05.2015 – 6/2015 – mitgeteilt.

Hinweis:
Zur Haftung des Vermieters für von ihm fahrlässig verursachte Brandschäden an Sachen des Mieters vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2012 – XII ZR 6/12 –.

 

Wenn Pferd beim Beschlagen Hufschmied verletzt.

Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen.

Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.04.2015 – 14 U 19/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger, ein erfahrener Hufschmied, im Auftrag des beklagten Pferdehalters, dessen seinerzeit 13-jährigen Wallach beschlagen, war bei der Ausführung der Arbeiten, wie die Beweisaufnahme ergab, von dem Pferd getreten worden und hatte sich hierdurch eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zugezogen, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und die den seit dem Unfall arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt.

Seine Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz verlangte, u.a. 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro, hatte in vollem Umfang Erfolg.

Dem Kläger stehe – so der 14. Zivilsenat des OLG Hamm – gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei.
Der Beklagte hafte als Tierhalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil

  • der Kläger nachgewiesen habe, von dem Wallach getreten worden zu sein und sich hierdurch seine komplexen Verletzungen zugezogen,
  • also in dem Unfallgeschehen sich eine von dem Wallach ausgehende “Tiergefahr“ verwirklicht habe.

Wegen Handelns des Klägers beim Beschlagen des Wallachs “auf eigene Gefahr“ sei die Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.
Dieser Rechtsgedanke greife nicht bereits allein deshalb ein, weil ein vom Tierhalter beauftragter Hufschmied ein Pferd beschlage. Beim Beschlagen setze sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter regelmäßig nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbinde.
Anhaltspunkte für ein mit dem Beschlagen des Wallachs verbundenes erhöhtes Risiko habe der Kläger, wie der Senat ausführte, nicht gehabt. Er habe den zuvor als brav und gutmütig eingeschätzten Wallach bereits seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen.

Auch sei der Schadensersatzanspruch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Aus seiner Unfallschilderung ergebe sich kein Mitverschulden.
Ein anderer Geschehensablauf, bei dem der Kläger dem Pferd etwa Schmerzen zugefügt und es so zum Hochsteigen veranlasst habe, sei nicht bewiesen.
Das Beschlagen eines Pferdes stelle auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden könne.
Schließlich habe der Kläger den Wallach beim Beschlagen auch nicht als Tierhüter in seine Obhut übernommen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.05.2015 mitgeteilt.

 

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit in jedem Fall?

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG),

  • wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht,
  • für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann,

setzt voraus,

  • dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

Daran fehlt es, wenn

  • das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach der neueren Rechtsprechung

  • nämlich nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs,
  • sondern ein reiner Geldanspruch,

der seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften verdankt, der aber, wenn er entstanden ist,

  • jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und
  • sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem sich die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin, der im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zustanden, nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010, ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.05.2012 in Elternzeit befunden

und der Beklagte im September 2012 die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit erklärt hatte,

  • nachdem zuvor von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 verlangt worden war.

Da hier das Arbeitsverhältnis am 15.05.2012 beendet war, konnte, wie der Neunte Senat des BAG entschied, der Beklagte mit seiner Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.05.2015 – Nr. 31/15 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Patient nach einer Operation behauptet, dass eine Indikation für die Operation nicht vorgelegen habe.

Grundsätzlich liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn eine vom Arzt gewählte Therapie bereits nicht indiziert ist.
Im Übrigen ist es im Regelfall Sache des Arztes, die Behandlungsmethode auszuwählen.
Bei mehreren medizinisch

  • gleichermaßen indizierten und üblichen Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben,
  • also beim Bestehen einer echten Wahlmöglichkeit für den Patienten,

muss es allerdings dem Patienten nach entsprechender vollständiger ärztlicher Belehrung überlassen bleiben, zu bestimmen,

  • auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und
  • auf welches Risiko er sich einlassen will,

anderenfalls ist insoweit ein Aufklärungsfehler anzunehmen,

  • für den der Arzt ebenso wie für einen Behandlungsfehler haftet. 

War aber beispielsweise eine Operation indiziert, weil

  • weitere konservative Möglichkeiten
  • einem operativen Eingriff nicht gleichwertig waren,

ist dem Arzt dagegen eine fehlerhafte Aufklärung unter diesem Gesichtspunkt nicht vorzuwerfen.
Vielmehr käme ein Aufklärungsfehler in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn verschiedene

  • gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden
  • mit unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bestanden hätten.

Ist ein Patient über einen medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden,

  • ist die Einwilligung des Patienten in die Behandlung nicht wirksam;
  • zugleich stellt der Eingriff eine Verletzung des Behandlungsvertrages und eine rechtswidrige Körperverletzung dar.

Der Patient ist vor Durchführung eines Eingriffs über die mit diesem verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können.

  • Die Aufklärung hat den Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können.

Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern,

Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH, Urteil vom 14.03.2006 – VI ZR 279/04 –).

Für die ärztliche Hinweispflicht auf ein bestimmtes Risiko ist dabei

  • nicht der statistische Grad der Risikodichte entscheidend;
  • maßgebend ist vielmehr, ob das Risiko sich im Fall der Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten als schwer belastend darstellt und trotz seiner Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend ist (BGH, Urteile vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 – und vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05 –).

Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist der behandelnde Arzt.
Dabei sind an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen, zumal das vertrauensvolle Gespräch zur Aufklärung zwischen Arzt und Patienten möglichst von bürokratischem Formalismus frei bleiben soll; ist daher ein Beweis für die ständige Praxis einer gewissenhaften Aufklärung erbracht, sollte dem Arzt im Zweifelsfall geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist.

Beruft sich ein Arzt, der seine Aufklärungspflicht verletzt hat, darauf, dass der Eingriff aufgrund einer hypothetischen Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen wäre,

  • hat der Patient glaubhaft zu machen,

dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte,

An die Darlegungspflicht des Patienten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, wenn er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen sollte.
Maßgeblich ist dabei,

  • in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte und
  • ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte,

ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Urteil vom 30.03.2005 – 5 U 66/03 –).
Dabei sind bei einem nicht zwingend erforderlichen Eingriff besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Keinesfalls darf der Tatrichter seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 – VI ZR 174/03 –).
Kann der Patient

  • schließlich seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen,

ist es Sache des Arztes, zu beweisen,

  • dass gleichwohl eine Einwilligung zu der vorgenommenen Behandlung erteilt worden wäre.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 30.04.2015 – 12 U 165/13 – hingewiesen.

 

Wenn ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist.

Ob der Eigentümer oder ein Miteigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1020 Satz 1 BGB und ggf. § 1011 BGB

  • das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann,

lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 – hingewiesen.

Danach hat der Berechtigte

  • gemäß § 1020 Satz 1 BGB bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
  • Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07 –).
    Entsprechendes gilt für die Personen, die ihr Besitzrecht von dem Dienstbarkeitsberechtigten ableiten.

Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird, sind, wie der V. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat,

  • das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und
  • das Interesse des Begünstigen an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts

gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 06.02.2004 – V ZR 196/03 –).
Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; hierzu zählen auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten.
Wie dabei

  • das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten an einem ungehinderten Zugang zu seiner Wohnung auch zur Nachtzeit, insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr bzw.
  • das Interesse des Grundstückeigentümers an der Sicherung seines Grundstücks

im Einzelfall zu gewichten ist, hängt demzufolge maßgeblich auch davon ab,

  • wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist, wobei das Sicherungsinteresse des Grundstückeigentümers, wenn es etwa auf seinem Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu entsprechenden Vorkommnissen, insbesondere zu Einbrüchen, gekommen ist, höher zu bewerten sein wird, als wenn es um die stets gegebene, allgemeine Gefahr von Einbrüchen geht.

Von Bedeutung werden ferner die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores sein.

  • Ist beispielsweise das Wohnhaus des Grundstückseigentümers bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung.
  • Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne größere Schwierigkeiten überwunden werden kann, so dass durch ein Abschließen die Sicherheit für den Grundstückseigentümer nicht entscheidend erhöht werden würde.

In gleicher Weise wird bei der Feststellung der Interessen des Berechtigten daran, das Tor während der Nachtzeit nicht zu verschließen, zu bedenken sein,

  • dass seinem Interesse an einer schnellen Erreichbarkeit des Grundstückes durch Rettungskräfte im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung dann zukommt, wenn in seiner Person Gründe – beispielsweise eine Erkrankung – vorliegen, die einen Rettungseinsatz wahrscheinlich machen.

In die Abwägung mit einzubeziehen werden aber auch die Beschwerlichkeiten sein, die für den Berechtigten entstehen, wenn er in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchte. Da das Tor verschlossen ist, bedarf es einer vorherigen Absprache zwischen ihm und den Besuchern, um den Zugang zu ermöglichen, wobei der Umfang der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen und ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung entscheidend davon abhängen werden, wie häufig es zu solchen Besuchen während der Nachtzeit kommt. 

 

Wenn durch Steine, die von der Ladefläche eines Lkws fallen, ein anderes Fahrzeug beschädigt wird.

Wird ein Pkw,

  • der hinter einem mit Kies beladenen Lkw herfährt,
  • durch Steine und Splitter beschädigt, die von der Ladefläche des Lkws auf die Frontpartie und das Dach des Pkws fallen,

muss der Eigentümer des geschädigte Pkws, der den Halter des Lkws und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, beweisen,

  • dass der Schaden an seinem Pkw auch tatsächlich durch von der Ladefläche des Lkw fallende Steine verursacht worden ist.

Bleiben Zweifel, gehen diese zu Lasten des Geschädigten.

Darauf hat Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 23.12.2014 – 22 O 306/13 – hingewiesen und in einem solchen Fall, weil der Kläger den Nachweis für die behaupteten Beschädigungen seines Fahrzeugs durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte, die Klage des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, des Nutzungsausfalls sowie der Kosten für einen von ihm beauftragten Privatsachverständigen, insgesamt knapp 7.000 Euro, abgewiesen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige an dessen Pkw verschiedene ältere Steinschläge, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge festgestellt.
Die Überprüfung der Ergebnisse des Privatsachverständigen des Klägers durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen im Prozess hatte jedoch ergeben,

  • dass verschiedene vom Privatsachverständigen des Klägers festgestellte Beschädigungen gerade nicht von Steinschlägen herrührten, sondern andere Ursachen hatten und

die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers konnte der gerichtliche Sachverständige deshalb nicht (mehr) sicher den behaupteten Steinschlägen zuordnen,

  • weil der Kläger seinen Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall durch den von ihm beauftragten Sachverständigen hatte besichtigen lassen und
  • schon nach dieser Zeit das Alter eines Steinschlages kaum noch zu bestimmen ist.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 15.05.2015 – Nr. 16/2015 – mitgeteilt.

 

Schlechte Karten für Patienten die sich während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion zuziehen.

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss

  • einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen,
  • wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden.
  • Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.04.2015 – 26 U 125/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte der Kläger, nachdem bei einer Folgebehandlung bei ihm eine MRSA-Infektion festgestellt worden war, deswegen von dem beklagten Krankenhaus, in dem er zuvor operiert worden war, Schmerzensgeld verlangt und seine Klage damit begründet, dass

  • der bei der Operation im beklagten Krankenhaus bei ihm gesetzte Katheter sowie die Einstichstelle nicht hygienisch einwandfrei gepflegt sowie vorsorgt worden seien und
  • es während seines Aufenthaltes dort zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil

  • der Kläger einen Hygienemangel nicht ausreichend nachweisen konnte und
  • nach Auffassung des 26. Zivilsenats des OLG Hamm eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines vom Krankenhaus voll beherrschbaren Geschehens nicht in Betracht kam.

Wie der Senat zur Begründung seiner Ansicht ausgeführt hat, ist es nach den Angaben des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nämlich

  • allenfalls theoretisch denkbar, eine Infektion durch alle möglichen denkbaren Maßnahmen und den Einsatz von entsprechend vorhandenen Personal zu vermeiden.
  • Praktisch entspricht dies aber nicht dem Klinikalltag und der Lebenswirklichkeit.

Davon, dass der medizinische Standard in Deutschland weitergehender ist und es ermöglicht, jegliche Art von Infektionen auszuschließen, könne nicht ausgegangen werden.
Hinzu komme, dass, wie der Senat weiter ausgeführt hat, auch Patienten selbst Träger derartiger MRSA-Besiedlungen sein können.
Demzufolge lasse ein Ausbruch von MRSA-Infektionen auch nicht von vornherein auf Hygienemängel schließen.
Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA- Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers.
Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall.
Erst wenn bei etwa 10 Patienten zur gleichen Zeit auf der Station ein solches Problem auftreten würde, könne ein Hygienedefizit angenommen werden.