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Wie viele Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen zumutbar?

Die in einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind

  • einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar und

eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen eine solche Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig,

  • wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2014 – L 3 AS 505/13 – in einem Fall entschieden, in dem das Jobcenter (§ 6d SGB II) das Arbeitslosengeld II bei einem Arbeitslosen um 30% des ihm ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert hatte,

  • nachdem dieser sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet hatte, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot,
  • aber von ihm nicht genügend Bewerbungen durchgeführt worden waren (vgl. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Das hat die Pressestelle des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 15.04.2015 – 7/2015 – mitgeteilt.

 

Wie ist das mit der Maut nach dem derzeit geltenden Bundesfernstraßenmautgesetz?

Eine solofahrende Sattelzugmaschine unterfällt nicht der Mautpflicht nach dem (derzeit geltenden) Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG).

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Köln mit Urteil vom 14.04.2015 – 14 K 3417/11 – in einem Fall entschieden,

  • in dem die österreichische Klägerin, die regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durchgeführt hatte,
  • infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut herangezogen worden war.

Nach der Entscheidung der 14. Kammer des VG Köln war diese Mauterhebung rechtswidrig, weil nach (dem derzeit geltenden) § 1 Abs. 1 BFStrMG

  • Maut nur zu entrichten ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen oder Abschnitten der Bundesstraßen
  • mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
    • die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
    • deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt

und bei solofahrenden Sattelzugmaschinen aufgrund des technischen Aufbaus sowie der konkreten Konstruktion, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 14.04.2015 mitgeteilt.

 

Teures Parken in Kroatien

Kroatien ist ein schönes Land. Aber auch dort gibt es juristische Fallstricke. Seit einiger Zeit machen deutsche Anwaltskanzleien teils Ansprüche wegen angeblicher Parkverstöße in Kroatien geltend (z.B. in den Städten Opatija, Pula oder Zagreb).

Was kosten Parkverstöße in Kroatien?

Verstöße gegen die Kroatische Straßenverkehrsordnung ziehen in der Regel ein Bußgeld von ca. 40,00 € nach sich. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Strafe.

Parkverstöße werden in der Regel mit 10,00 bis 40,00 € geahndet. Teils wurde in Kroatien die Überprüfung der Einhaltung der Parkvorschriften an private Unternehmen übertragen. Unter anderem die Unternehmen Zagrebparking, Pula Parking sowie „Parkdienste“ aus Dubrovnik, Opatija, Osijek und Omis  versuchen nun teils Kosten einzutreiben.

Parken in Kroatien

Wann verjähren die Ansprüche?

Soweit derartige Ansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich – auch in Kroatien – eine Anspruchsgrundlage. Streitig ist nach der Auskunft kroatischer Juristen, ob es sich um eine Forderung gemäß Art. 225 des kroatischen Obligationsgesetzes oder eine Miet- und Pachtforderung gemäß Art. 229 des kroatischen Obligationsgesetzes handelt. Im ersten Fall würde die Verjährungsfrist 5 Jahre, im zweiten Fall unter Umständen 3 Jahre betragen.

Was ist mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?

Grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dann zu erstatten, wenn eine Mahnung mit Fristsetzung erfolglose geblieben ist. Dies dürfte auch bei gegenständlicher Problematik gelten. Die derzeit geltend gemachten Kosten wirken auch erheblich überhöht.

Wo kann ich in Anspruch genommen werden?

Unabhängig von der Frage ob ein Anspruch besteht, ist zu klären, wo eine Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht werden könnte. Eine Rechtsprechung deutscher Gerichte ist zu dieser Problematik bisher nicht bekannt. Geht man von einer Mietrechtlichen Forderung aus, so könnte ein Gerichtsstand in Kroatien gegeben sein. Dann liegt jedoch nahe, auch die kürzere Verjährungsfrist zu Grunde zu legen (siehe oben). Geht man von einer Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Brüssel la-VO aus, so wäre ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Überlegen könnte man auch, ob ein Gerichtsstand in Kroatien möglicherweise europarechtswidrig wäre.

Ein Verfahren in Deutschland hätte unter Umständen zur Folge, dass das kroatische Recht nicht zugrunde gelegt werden kann. Eine privatrechtliche Halterhaftung für Parkverstöße gibt es in Deutschland nicht. Es könnte damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des so genannten „Ordre Public“, also die grundsätzlichen inländischen (in diesem Fall dann Deutschen) Wertevorstellungen vorliegen. Hier sind aber viele Varianten und Rechtsmeinungen denkbar.

Was ist wenn ein kroatischer Notar sich meldet?

Wenn sich ein kroatischer Notar mit einem so genannten Vollstreckungsbeschluss meldet, dann sollte man hellhörig werden. Im kroatischen Recht kann ein Vollstreckungsbeschluss bei einem Notar beantragt werden. Reagiert man nicht, so droht, dass eine Vollstreckung erfolgen kann. Es ist daher zu empfehlen, einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss einzulegen.

Grundvoraussetzung für einen Vollstreckungsbeschluss durch einen Notar ist in Kroatien grundsätzlich, dass der Schuldner dort vollstreckbares Eigentum oder einen angemeldeten Wohnsitz hat.

Gegen den notariellen Vollstreckungsbeschluss muss unbedingt innerhalb von acht Tagen Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch muss als Beweis für die Fristwahrung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Für die Fristwahrung ist nach kroatischem Recht entscheidend, wann die Einreichung bei der Post erfolgte. Abzustellen ist auf den Poststempel. Wird kein Einspruch eingelegt, so droht die Vollstreckung.

Einspruch? – Aber wie?

Idealerweise sollte man den Einspruch gleich begründen. Soweit zutreffend bietet sich folgende kurze Begründung an:

  • Falls der angeschriebene nicht gefahren ist, so sollte dies dargelegt werden. Zu Überlegen ist, ob gleich belegt werden kann, dass man nicht gefahren ist. Beweisbelastet ist jedoch die Partei, die sich auf den Parkverstoß beruft. Zu bedenken ist, dass dann, wenn ein anderer Fahrer benannt wird, unter Umstände eine Inanspruchnahme dieses „neuen“ Fahrers im Raum stehen kann.
  • Es sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden, soweit eine solche in Betracht kommt (nach derzeitiger Einschätzung ab 3 Jahren)
  • Es sollte eingewendet werden, dass die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsantrag beim Notar nicht vorlagen, da kein Wohnsitz und kein Eigentum in Kroatien besteht. Zu beantragen ist in diesem Zusammenhang, denn Vollstreckungsbeschluss abzuweisen.

Folgen eines Einspruchs?

Nach dem Einspruch ist eine Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses zu erwarten. Offen ist jedoch, ob es dann noch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Geht das Gericht von einer Unzuständigkeit des Notars aus, so ist ein Verfahren nicht zu erwarten. Anderenfalls kann ein Urteil eines kroatischen Gerichts folgen. Gegen diese ist das Rechtsmittel der Berufung denkbar, wobei auch hier sehr kurze Fristen zu beachten sind.

Was ist mit Vollstreckungen in Deutschland?

Ob kroatische Titel wegen Parkverstößen in Deutschland vollstreckt werden können ist offen. Rechtsprechung hierzu liegt noch nicht vor. Einer Vollstreckung könnte ein Verstoß gegen das Ordre Public entgegen stehen. Es wäre dann denkbar einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu stellen.

Darüber hinaus ist zu überlegen ob ein Vollstreckungsbeschluss eines sachlich unzuständigen Notars in Deutschland vollstreckt werden kann. Hier besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit für beide Seiten.

Vollstreckung Parkverstoß Kroatien

Was tun?

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll, wenn es hier zu Streitigkeiten kommt. Zu empfehlen ist es auch, einen kroatischen Kollegen mit einzubeziehen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit dem Netzwerk „advounion“ zusammen. Auch über Rechtsschutzversicherungen kann uns ein entsprechender Kontakt zu kroatischen Kollegen vermittelt werden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des jeweiligen Vorgehens.

Nehmen Sie daher Kontakt mit uns auf.

 

Gebrauchtwagenkauf vom Händler.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 –

  • in einem Fall, in dem der Kläger von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft hatte, bei dem
    • entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und
    • das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden war,
  • der Wagen aber eine erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen aufwies,

entschieden, dass dem Kläger,

Angesichts dessen, dass das gekaufte Fahrzeug sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte, hatte der Kläger, wie der Senat ausführte, nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.04.2015 – Nr. 58/2015 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Mieter sich weigert notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Wohnraum zu dulden.

Weigert sich ein Mieter, notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Wohnraum zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren, kann dies unter Umständen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13 – entschieden.

Danach kommt eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht generell erst dann in Betracht, wenn der Mieter

  • einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder
  • sein Verhalten „querulatorische Züge“ zeigt.

Denn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann.
Da nach § 543 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist“, kommt es in solchen Fällen darauf an,

  • um welche Arbeiten es im Einzelnen geht,
  • wie umfangreich und dringend sie sind,
  • welche Beeinträchtigungen sich hieraus für den Mieter ergeben sowie
  • welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.04.2015 – Nr. 60/2015 – mitgeteilt.

 

Wenn wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache vor dem Rücktritt Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss.

Wird der Verkäufer einer mangelhaften Sache vom Käufer (lediglich) aufgefordert binnen einer bestimmten Frist

  • sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder
  • eine bestimmte Maßnahme zur Mangelbeseitigung vorzunehmen, statt ihm die Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen,

liegt eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vor.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 – hingewiesen.

Danach setzt eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung (§ 439 BGB), die, sofern sie nicht nach § 323 Abs. 2 BGB  oder § 440 BGB entbehrlich ist, erfolgt sein muss, bevor ein Käufer wegen Mangelhaftigkeit einer Kaufsache (§ 434 BGB) wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB),

  • eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung bzw. Beseitigung des Mangels voraus,
  • wobei dem Verkäufer (grundsätzlich) freie Hand gelassen werden muss, wie bzw. auf welche Weise er den Schaden beseitigt, d. h. die Kaufsache in einem vertragsgemäßen Zustand versetzt und
  • ihm nicht bestimmte Maßnahmen vorgegeben werden dürfen.

Denn auf die Vornahme eines bestimmten Reparaturweges besteht im Rahmen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB allenfalls dann ein Anspruch, wenn bereits festgesteht, dass eine andere als eine bestimmte Maßnahme nicht in Betracht kommt.

 

Im Arzthaftungsprozess gilt das Gebot des fairen Verfahrens in besonderem Maße.

Weil es in einem Arzthaftungsprozess typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und den Patienten gibt, hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren Sorge zu tragen.

  • Dazu gehört es, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen.
  • Andernfalls wäre die Partei in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem gerichtlichen Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen.

Darauf hat – wie die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 14.04.2015 mitteilte – der 26. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 30.01.2015 – 26 U 5/14 – hingewiesen und einen Arzthaftungsprozess zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (LG) zurückverwiesen, weil

  • dieses in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu den medizinischen Fragen nur ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt sowie
  • ein drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung durch den Kläger vorgelegtes privatärztliches Gutachten als verspätet zurückgewiesen und dem Kläger dadurch die Chance genommen hatte, den gerichtlichen Sachverständigen mit den Einwänden des Privatgutachters zu konfrontieren.

 

Befristung eines (zuvor unbefristeten) Arbeitsverhältnisses.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 19.01.2005 – 7 AZR 115/04 –) kann der Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung als Unterfall der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe die Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) sachlich rechtfertigen.

  • Notwendig ist dafür, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
  • Nicht ausreichend ist das bloße Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrages.

Das bloße Einverständnis mit dem nur befristeten Vertragsschluss, dokumentiert durch eine Unterschrift, reicht nicht aus, um auf das Vorhandensein eines entsprechenden Wunsches schließen zu können, weil anderenfalls das Sachgrunderfordernis bei jedem bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht mehr kontrolliert zu werden bräuchte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2014 – 5 Sa 273/13 –).
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen

  • objektive Anhaltspunkte vorliegen,
  • aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt.

Denn nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig feststellen, ob es der wirkliche, vom Arbeitgeber unbeeinflusste Wille des Arbeitnehmers gewesen ist, nur befristet beschäftigt zu werden.

  • Solche objektiven Umstände können insbesondere in den Gründen der Person liegen, z. B. in familiären Verpflichtungen, noch nicht abgeschlossener Ausbildung oder einem Heimkehrwunsch eines ausländischen Arbeitnehmers.

Als Indiz für das objektive Interesse des Arbeitnehmers kann der Umstand herangezogen werden, dass der Arbeitnehmer von sich aus die Vereinbarung einer Befristung gewünscht hat.

Von einem Wunsch kann allerdings dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer nach einer langen Überlegungsfrist das Angebot seines Arbeitgebers an seine leitenden Führungskräfte zur Umwandlung des unbefristeten Arbeitsvertrages in ein zum 60. Lebensjahr befristetes Arbeitsverhältnis zusammen mit attraktiven finanziellen Anreizen (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr, Zahlung eines Einmalkapitals) annimmt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seinen leitenden Führungskräften das Angebot unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten und der Einräumung einer 28-monatigen Überlegungsfrist unterbreitet und der Arbeitnehmer dieses unbeeinflusst annimmt.

Darauf

hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.03.2015 – 2 Sa 31/14 – hingewiesen.

Denn eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt vor,

  • wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden,
  • um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG, Beschluss vom 23.06.2010 – 7 ABR 1/09 –).

Deshalb ist auch die (ein- oder mehrmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 –).

  • Anders liegt es dagegen, wenn ein zunächst unbefristetes in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.

Hier kann nicht von einer Eingliederung in den Betrieb gesprochen werden, sondern – als actus contrarius – eher von einer Ausgliederung.

Abgesehen davon würde aber eine unterlassene Beteiligung des Betriebsrats bei einer Einstellung gem. § 99 BetrVG auch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen (BAG, Beschluss vom 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 –).

 

Inwieweit wird die Beweiswürdigung des Strafrichters vom Revisionsgericht überprüft?

Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.

  • Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein;
  • es genügt, dass sie möglich sind.

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung

  • widersprüchlich,
  • unklar oder
  • lückenhaft

ist,

  • gegen Denkgesetze oder
  • gesicherte Erfahrungssätze

verstößt oder

  • an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt.

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten.
Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.04.2013 – 3 StR 37/13 –).

Die schriftlichen Urteilsgründe muss der Tatrichter so sorgfältig und strukturiert abfassen, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand des obigen Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.08.2014 – 3 StR 224/14 –).

  • Dabei dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung.

Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt.
Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen (BGH, Urteil vom 17.04.2014 – 3 StR 27/14 –).
Er ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet,

Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen.

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 39/15 – hingewiesen.

 

Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek.

Nach § 648 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks

verlangen.

  • Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Diese Regelung dient der dinglichen Sicherung des Unternehmers.
Der Unternehmer soll

  • im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung

erreichen können, dass

  • eine Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen wird, soweit es um die Vergütung für die schon geleistete Arbeit geht.

Das wirkt faktisch wie eine Grundbuchsperre, indem einerseits die letzten freien Beleihungsreserven des Grundstücks blockiert und andererseits etwaigen Geldgebern Zahlungsprobleme des Bestellers signalisiert werden. So wird Druck auf den Besteller ausgeübt, die fälligen Teile der Werklohnforderung auszugleichen.

  • Solange eine Vormerkung nicht eingetragen ist, ist die Möglichkeit des Verkaufs oder die wertausschöpfende Belastung des Sicherungsobjekts jederzeit gegeben.

Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung

Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist allerdings beispielsweise dann als entfallen anzusehen, wenn sich ein Unternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten mehr als 18 Monate Zeit lässt, seine Schlussrechnung zu erstellen, und nach Erstellung der Schlussrechnung weitere 14 Monate zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Ist die Eilbedürftigkeit

  • einmal entfallen,
  • „lebt sie auch dann nicht wieder auf“ bzw. „entsteht sie auch dann nicht wieder neu“,

wenn sich die Umstände dahingehend ändern,

  • dass der Besteller beabsichtigt das Grundstück zu veräußern (vgl. BGH mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – dazu, dass der Unternehmer nur ausnahmsweise den Erwerber des Grundstücks auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen seiner Forderung aus dem Vertrag mit dem Besteller in Anspruch nehmen kann).

Darauf hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil vom 05.03.2015 – 13 U 12/15 – hingewiesen.