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Darf ein Arbeitgeber der Zweifel an der Erkrankung eines Angestellten hat diesen durch einen Detektiv observieren lassen?

Ein Arbeitgeber,

  • der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt,

handelt rechtswidrig,

  • wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Für dabei von dem Detektiv heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe.

  • Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Darauf hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der beklagte Arbeitgeber einen Detektiv mit der Observation der bei ihm angestellten Klägerin beauftragt, nachdem diese ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, zunächst mit Bronchialerkrankungen und nachfolgend von ihr für die Zeit bis 28.02.2012 nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden waren, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. 

Wegen dieser von der Klägerin als rechtswidrig erachteten Observation, die von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen erfolgte und bei der von dem Detektiv auch Videoaufnahmen erstellt worden waren, hatte die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro gefordert.

Vom Landesarbeitsgericht (LAG) wurden der Klägerin 1.000,00 Euro zugesprochen.

Die Revisionen von Klägerin und Beklagten gegen diese Entscheidung waren erfolglos.

Der Achte Senat des BAG entschied, dass die Observation der Klägerin einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war, weil

  • der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder dadurch erschüttert gewesen sei, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch die Änderung im Krankheitsbild und
  • der Arbeitgeber demzufolge keinen berechtigten Anlass zur Überwachung der Klägerin hatte.

Die Höhe des vom LAG zuerkannten Schmerzensgeldes änderte der Senat nicht und er traf auch keine Entscheidung dazu, wie Videoaufnahmen in Fällen zu beurteilen sind, in denen ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.02.2015 – Nr. 7/15 – mitgeteilt.

 

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger (sogenannte Schockschäden).

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste,

  • traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert

können eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –).

  • Voraussetzung der Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung ist dabei nicht, dass sie eine organische Ursache haben;
  • es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Dieser Grundsatz erfährt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Bereich der sogenannten Schockschäden allerdings eine gewisse Einschränkung.
Danach begründen

  • seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind,

auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie

  • von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und
  • für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.

Begründet wird dies damit, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche,

  • die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und
  • Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger,

  • mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein,

können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie

  • pathologisch fassbar sind und
  • über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06 –; vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 –).

Dabei kommt maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen

So ist vom BGH die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet worden, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 – hingewiesen.

 

Sind Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertbar?

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.

Das hat das Landgericht (LG) Heilbronn mit Urteil vom 17.2.2015 – I 3 S 19/14 – entschieden (so übrigens auch Amtsgericht (AG) München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 –)

Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam ohne Kenntnis der Betroffenen  

und solche rechtswidrig erlangten Beweismittel sind nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn, über dem allgemeinen Interesses an einer funktionierenden Straf- und Zivilrechtspflege hinausgehende, besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.12.2002 – VI ZR 378/01 –; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 –).

 

Wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung eines rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, kann im Einzelfall

  • eine Störung des Hausfriedens und
  • eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme)

darstellen,

  • insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war dem BGH allerdings eine Beurteilung, ob eine

vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte.
Der BGH hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.02.2015 – Nr. 21/2015 – mitgeteilt.

 

Zum Recht des Verkäufers, bei behaupteten Mängeln die übergebene Sache zu untersuchen.

Ein Käufer kann wegen Mängeln der Kaufsache

wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit verschafft hat, die Kaufsache zu untersuchen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –).
Das ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

  • Der Verkäufer soll prüfen können, ob ein Mangel vorliegt.
  • Außerdem muss er bewerten können, ob der Mangel nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.
  • Weiter hat er ein berechtigtes Interesse, herauszufinden, ob die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    Denn gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Nur dann,

muss der Käufer dem Verkäufer nicht die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache verschaffen.

Besteht die Obliegenheit, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache zu verschaffen, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; für die Nacherfüllung: BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 –; a.A. noch BGH, Urteil vom 08.01.2008 – X ZR 97/05 –).
Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 2 BGB. Danach hat die Leistung in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Niederlassung hatte.

Auch darf der Käufer die Untersuchungsgelegenheit nicht von unzulässigen Bedingungen abhängig machen (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –). Beispielsweise darf er nicht verlangen, dass der Verkäufer ihm in jedem Fall die Transportkosten erstattet, weil das Transportangebot des Käufers dann die Bedingung beinhaltet, dass der Verkäufer auch dann die Transportkosten trägt, wenn sich das Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus stellt.  

Wer die Transportkosten zu tragen hat, die für eine Mängeluntersuchung anfallen

  • und die zu unterscheiden sind von den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten, die gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen sind,

ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht hinreichend geklärt.
Dass, wenn die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruchs noch fehlen, der Käufer die Transportkosten für die Untersuchung tragen muss, erscheint gerechter, da der Verkäufer im Zeitpunkt der Mängelrüge deren Berechtigung in der Regel nicht abschätzen, während der Käufer die Berechtigung eher beurteilen kann.

Die Frage, wer die Transportkosten endgültig zu tragen hat, ist zu unterscheiden von der Frage, ob dem Käufer ein abrechenbarer Vorschuss für die zur Mängelprüfung anfallenden Transportkosten zusteht.
Auch dies wurde bislang in Rechtsprechung und Schrifttum kaum diskutiert.
Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe für eine Vorschusspflicht im Verbrauchsgüterkauf. Dies ergibt sich aus einer Folgenabwägung. Würde man im Fall eines begründeten Mängelbeseitigungsverlangens dem Verbraucher einen Transportvorschuss versagen, wäre dies nachteiliger als die eben genannten Beschwernisse für den Verkäufer. Nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) muss die Nacherfüllung nämlich ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Es wäre aber eine erhebliche Unannehmlichkeit, wenn der Verbraucher im Fall eines berechtigten Mängelverlangens die Transportkosten vorschießen müsste. Er wäre dann nämlich mit dem Prognose-, Klage- und Insolvenzrisiko belastet.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Heidelberg mit Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 – hingewiesen.

 

Wenn Patient im Krankenhaus wenige Tage nach einer Hüftoperation die Toilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsucht und dabei stürzt.

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin

  • die Toilette alleine und
  • ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals

aufsucht.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.12.2014 – 26 U 13/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war die 1940 geborene Klägerin wenige Tage nach einer Hüftoperation, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte, gestürzt, auf einem erhöhten Toilettensitz gefallen, der sich verschob und hatte sich dabei eine Verletzung des linken Oberarms zugezogen, die operativ versorgt werden musste.

Ihre deswegen gegen das Krankenhaus erhobene Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, die von der Klägerin u.a. damit begründet worden war, auf einem nur lose aufgelegten Toilettenring ausgerutscht zu sein, hatte keinen Erfolg, weil der 26. Zivilsenat des OLG Hamm keine Verantwortlichkeit des beklagten Krankenhauses für den Sturz der Klägerin sah.

Nicht festgestellt werden konnte nämlich, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen war. Insbesondere war die verwandte Toilettenerhöhung ausreichend stabil befestigt, auch wenn sie bei einem Sich-Fallen-lassen des Benutzers ausgehebelt werden konnte.
Ebenfalls nicht vorgeworfen konnte dem Krankenhaus, dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht hatte.
Denn

  • die Klägerin durfte nach den Ausführungen des Sachverständigen die Toilette nach der durchgeführten Operationen, wenn sie sich dies zugetraute, alleine aufsuchen,
  • sie auf ihr Verlangen auch Hilfe bekommen hätte und
  • die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals von ihr nicht in Anspruch genommen worden war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 18.02.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Betäubungsmittel sowohl zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs erworben werden.

Beim Erwerb von Betäubungsmitteln

  • sowohl zum Zweck der Veräußerung
  • als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs

hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben.

Sind

  • nicht nur jeweils die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

gering,

  • sondern auch die Gesamtmenge,

liegt

Sind

  • die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

jeweils gering,

  • die Gesamtmenge jedoch nicht gering,

liegt

Ist

  • die Verkaufsmenge nicht gering,
  • die Eigenverbrauchsmenge jedoch gering,

liegt

Sind

  • sowohl die Verkaufsmenge
  • als auch die Eigenverbrauchsmenge

jeweils nicht gering, liegt

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschuss vom 08.01.2015 – 2 StR 252/14 – hingewiesen.

 

Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte

verlangen.

Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben,

  • die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie
  • unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten,

als die

  • wirtschaftlich vernünftigste darstellt,

um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urteile vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 –; vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 –).

Hat ein Geschädigter die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch einen Dritten veranlasst und verlangt er die Kosten der Schadensbeseitigung hat er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • nur Anspruch auf den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag und
  • nicht etwa Anspruch auf Ausgleich von ihm zur Schadensbeseitigung bezahlter Rechnungsbeträge

(vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).

  • Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers.
  • Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –; vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 – und – VI ZR 528/12 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).
  • Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).
    Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

Wenn eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, den der Geschädigte mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat, fehlt, kann der Geschädigte Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen,

Danach kann der Unternehmer vom Besteller

  • nur die übliche,
  • ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder
  • jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende

Vergütung verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – und – VI ZR 528/12 –; vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 – und – X ZR 80/05 –).
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung,

  • die zur Zeit des Vertragsschlusses
  • nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise
  • am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

Dabei sind Vergleichsmaßstab Leistungen

  • gleicher Art,
  • gleicher Güte und
  • gleichen Umfangs.

Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteile vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 –; vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 –).
Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 138/14 – hingewiesen.

 

Verkäufer der arglistig täuscht kann sich nicht auf vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 05.02.2015 – 1 U 129/13 – den Verkäufer eines Hauses,

  • trotz eines im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschlusses,

in einem Fall,

  • in dem der Käufer nach dem Kauf beim Einzug im Wohnzimmer feuchte Stellen bemerkt hatte, die bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen waren,

zur Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Hausgrundstücks und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 € verurteilt, weil

  • der Verkäufer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht hatte, wodurch die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen zeigte, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt, während die Mauer dahinter feucht blieb und
  • von einem gerichtlichen Sachverständigen im Prozess festgestellt worden war, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen kann.

Wie der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschied, habe der Verkäufer arglistig gehandelt, weil er

  • von der Feuchtigkeit gewusst habe und
  • den Käufer darüber hätte aufklären müssen.

Der Verkäufer könne sich deshalb nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und müsse neben der Rückzahlung des Kaufpreises dem Käufer auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen erstatten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16.02.2015 mitgeteilt.

 

Zum Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks

Der Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek

  • richtet sich grundsätzlich gegen den Besteller der Werkleistung und
  • setzt voraus, dass dieser zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Werkleistung erbracht werden soll.

War die nach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zu fordernde Personenidentität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer

  • zunächst gegeben und
  • besteht sie deshalb nicht mehr, weil der Besteller der Leistung das Grundstück, auf dem von dem Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung erbracht worden ist, zwischenzeitlich veräußert hat,

kann der Unternehmer

  • nur ausnahmsweise den Erwerber des Grundstücks auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen seiner Forderung aus dem Vertrag mit dem Besteller in Anspruch nehmen.

Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn im Verhältnis zum Erwerber die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, etwa wenn dieser das Grundstück in dolosem Zusammenwirken mit dem Besteller oder in Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Bestellers erwirbt bzw. erworben hat.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – hingewiesen.

Zum Grundbucheinsichtsrecht des Unternehmers vergleiche Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 43/15 –.