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Wenn dem Betreiber einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn Einnahmeausfälle entstanden sind.

Dem Betreiber einer Autobahnrastanlage, dem

  • wegen des vorübergehenden Wegfalls des Durchgangsverkehrs infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn und des Ausbleibens von Kunden während der Zeit der Sperrung,

Einnahmeausfälle entstehen,

  • stehen keine Ansprüche auf Ersatz der Einnahmeausfälle gegen den Fahrer oder Halter des Fahrzeugs zu, das den Unfall und damit auch die Sperrung der Autobahn verursacht hat.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Fahrer eines Sattelzuges durch eine überdimensionierte Ladung eine Autobahnbrücke so stark beschädigt hatte, dass Einsturzgefahr bestand, das betroffene Teilstück der Autobahn deshalb für mehrere Tage gesperrt und im Rundfunk empfohlen wurde, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, von dem wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, sich die vom Kläger betriebene Rastanlage befand.

Danach scheiden Ansprüche des Rastanlagenbetreibers aus §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) schon deshalb aus, weil

  • es an einer „Beschädigung“ der in seinem berechtigten unmittelbaren Besitz stehenden Anlage oder deren Einrichtungen fehlt.

„Beschädigt“ ist eine Sache dann im Sinne des § 7 StVG,

  • wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder
  • wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (BGH, Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 220/06 –).

Daran fehlt es hier. Durch die von dem Fahrzeug verursachte Sperrung der Autobahn ist die Rastanlage nämlich weder in ihrer Substanz verletzt, noch ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung beeinträchtigt worden.
Denn die Funktionsfähigkeit der Rastanlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen konnten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht.
Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes steht dem Rastanlagenbetreiber, wie der VI. Zivilsenat des BGH weiter ausgeführt hat, deshalb nicht zu, weil ein solcher Anspruch voraussetzt,

  • dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. BGH, Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 185/04 –),
    • was der Fall ist, wenn der eingetretene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fällt sowie
    • der konkret Geschädigte zum Kreis derjenigen Personen gehört, dessen Schutz die verletzte Norm bezweckt,
  • und hier weder Fahrer noch Halter des Sattelzuges ein Gesetz verletzt haben, das dem Schutz des Betreibers einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (BGH, Urteile vom 14.06.2005 – VI ZR 185/04 –; vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02 –).
Einzelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (BGH, Urteile vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 –; vom 14.06.2005 – VI ZR 185/04 –; vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02 –).
Als verletzte Gesetze kommen vorliegend die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO, des § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO, des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, des § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO sowie des § 1 Abs. 2 StVO in Betracht und diese Vorschriften dienen,

  • soweit durch sie kein anderer unmittelbar in seinen Rechtsgütern verletzt ist,
  • sondern sie nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen,

allein dem öffentlichen Interesse und

  • nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind bzw. mittelbar Gewinneinbußen erlitten haben.

Aus diesen Vorwürfen kann der Rastanlagenbetreiber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB folglich nichts für sich herleiten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) handelt.
Denn weder dieser Umstand noch die angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat.

Letztlich lassen sich auch Ansprüche des Rastanlagebetreibers nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten, weil

  • es bereits an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut fehlt.

Bei dem dem Rastanlagebetreiber entgangenen Gewinn handelt es sich um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden.
Und der von § 823 Abs. 1 BGB (ebenfalls) geschützte berechtigte Besitz an der Rastanlage als verletztes Rechtsgut setzt, wie bei der Eigentumsverletzung zwar nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraus, sondern kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen (BGH, Urteile vom 11.01.2005 – VI ZR 34/04 -; vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02 –).
Allerdings muss die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache

  • ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst haben,

wobei diese Einwirkung

  • tatsächlicher oder – wie im Falle eines Nutzungsverbots – rechtlicher Natur sein kann.

Das war nicht der Fall, da die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst – anders als in dem dem Urteil vom 15.11.1982 – II ZR 206/81 – zugrunde liegenden Fall – sogar unbeeinträchtigt ließ, nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen einwirkte.
Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage.
Dies berührt allein das Vermögen des Rastanlagebetreibers, nicht aber seine Rechtsposition als berechtigter Besitzer der Rastanlage (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982 – II ZR 206/81 –). Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG handelt, spielt auch insoweit keine Rolle.

Ein Anspruch des Rastanlagebetreibers aus Verletzung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben, weil

  • ein solcher Anspruch nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. BGH, Urteile vom 11.01.2005 – VI ZR 34/04 –; vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02 –).

Ein derartiger Eingriff liegt hier nicht vor. Der Unfall stand in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb des Rastanlagebetreibers. Die angeordnete Sperrung der Autobahn und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren vielmehr allgemeine Folgen eines Schadensereignisses, die den Rastanlagebetreiber rein zufällig trafen.

 

Wenn ein für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossener Mobilfunkvertrag vom Mobilfunkanbieter wegen Nichtzahlung offener Rechnungen vorzeitig gekündigt wird.

Kündigt ein Mobilfunkanbieter einen für eine bestimmte Laufzeit zu einem bestimmten Pauschaltarif abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig außerordentlich wegen Nichtzahlung offener Rechnungen kann er

  • nicht nur aus dem abgeschlossenen Telefonvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit verlangen,
  • sondern auch Schadensersatz nach §§ 628 Abs.2, 314 BGB für die fiktive Restlaufzeit, wenn der Kunde durch die Nichtzahlung die Kündigung schuldhaft verursacht hat.

Im Wege des Schadensersatzes hat der Kunde in einem solchen Fall dem Mobilfunkanbieter gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit durchgeführt worden und dem Mobilfunkanbieter als Erfüllungsinteresse insbesondere nach § 252 BGB den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Dieser berechnet sich

  • aus dem festen monatlichen Entgelt
  • abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Denn bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistungen nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.03.2001 – III ZR 361/99 –; Amtsgericht (AG) Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013 – 1 C 440/13 –).

Zur schlüssigen Darlegung seines mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns muss der Anbieter bei einem Mobilfunkvertrag („Flatrate“) seine Kalkulation offen legen und die ersparten Spezialunkosten nachvollziehbar benennen (vgl. hierzu AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2014 – 1 C 1490/14 –).

Kommt der Anbieter dem nicht oder nur unzureichend nach, ist von dem gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit im Wege richterlicher Schätzung gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Abzug von 50 % u.a. wegen der ersparten Terminierungsentgelte vorzunehmen, die sich ein Anbieter beim gekündigten Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif auf die Schadensersatzforderung anrechnen lassen muss (AG Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013 – 1 C 440/13 –; a.A. AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2014 – 1 C 1490/14 –, das die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens dann nicht als gegeben sieht, wenn der Mobilfunkanbieter den entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig darlegt).

Darauf hat das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 20.11.2014 – 23 C 120/14 – hingewiesen.

 

Wenn Legionellen in der Wasserversorgungsanlage einer Mietwohnung festgestellt werden.

Legionellen sind im Süßwasser vorkommende stäbchenförmige Bakterien, die in der natürliche Umwelt lediglich in nicht gesundheitsgefährdenden Mengen vorkommen, in erwärmtem Wasser bei Temperaturen zwischen 30 °C und 45 °C jedoch optimale Vermehrungsbedingungen finden, wodurch sie zum Gesundheitsrisiko werden. Die Infektion erfolgt durch Einatmen von zerstäubtem, legionellenhaltigem Wasser (Aerosole) oder Eindringen vor erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge (vgl. Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2009 – 10 S 26/08 –; Amtsgericht (AG) Dresden, Urteil vom 11.11.2013 – 148 C 5353/13 –; Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Arbeitsblatt W 551 April 2004, S. 4).

Als einen eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigenden Mangel sind Legionellen in der Wasserversorgungsanlage allerdings erst dann zu qualifizieren, wenn der Grenzwert für eine Gesundheitsgefährdung erreicht wird.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.06.2014 – 452 C 2212/14 – entschieden und eine Mietminderung

  • in einem Fall, in dem einem Mieter von der Hausverwaltung mitgeteilt worden war, dass bei der Untersuchung von Wasserproben eine mittlere, den zulässigen Grenzwert überschreitende Legionellen-Kontamination festgestellt worden sei,

deshalb für unberechtigt erachtet, weil

  • zu keinem Zeitpunkt an keiner der Entnahmestellen eine Legionellen-Konzentration über dem Grenzwert von 10000KBE (= Kolonienbildende Einheiten)/100ml, ab der von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und direkte Gefahrenabwehr notwendig ist (vgl. DGVW-Arbeitsblatt W 551), gemessen worden war und
  • nur einmal, an einer Entnahmestelle und nicht in der Wohnung des Mieters, ein etwas stärker erhöhter Legionellen-Befall von 1700KBE/100ml.

Aufgrund dessen ging das AG davon aus, dass eine, über das normale Lebensrisiko hinausgehende, konkrete Gesundheitsgefahr für den Mieter nicht vorgelegen habe.

Dass von einer Gesundheitsgefährdung und damit einem Mangel der Wohnung nicht schon – so wie vom Mieter behauptet – bei einer Überschreitung des technischen Maßnahme Wertes von 100kbE/100ml (Anlage 3, Teil II der Trinkwasserverordnung) auszugehen ist, ergibt sich nach Auffassung des AG  

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 09.01.2015 – 02/15 – mitgeteilt.

 

Den Betreiber einer Kart-Bahn, welche Verkehrssicherungspflichten treffen ihn?

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 30.10.2014 – 14 U 37/14 –  

  • in einem Fall, in dem sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal während ihrer Fahrt mit einem Kart auf der vom Beklagten betriebenen Bahn gelöst, um die Hinterachse des Fahrzeugs gewickelt und der Klägerin hierdurch Strangulationsverletzungen zugefügt hatte,

festgestellt, dass der beklagte Betreiber der Kart-Bahn wegen dieses Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

Nach Auffassung des 14. Zivilsenats des OLG Oldenburg lag hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor, weil die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt worden war.
Da zur Vermeidung solcher Gefahren für die Kart-Fahrer keine Verpflichtung bestand Rennoveralls zu tragen, sondern der Beklagte Rennoveralls nur zur freiwilligen Benutzung bereit gestellt hatte, wäre er verpflichtet gewesen mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben können.
Die von dem Betreiber verwendeten, etwa DIN A-3-großen Schilder, mit dem dort an dritter Stelle aufgeführten Hinweis „Enganliegende Kleidung ist Vorschrift“ hielt der Senat nicht für ausreichend, weil damit nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hingewiesen wurde.
Auch die von dem Beklagten vorgenommene Einweisung der jeweils fahrende Gruppe erachte der Senat nicht für genügend, da nicht feststand, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht und die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergab, das Kart fahren konnte, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

Ein Mitverschulden der Klägerin sah der Senat nicht. Auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren sei, habe die Klägerin, nach Ansicht des Senats, von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt keine Kenntnis haben müssen.
Das von dem Beklagten verwendete Schild mit der Aufschrift „Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer … sind ausgeschlossen“ schließe, so der Senat, die Haftung nicht aus. Es sei als Allgemeine Geschäftsbedingung kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 08.01.2015 mitgeteilt.

 

Unterlassene Vorführung eines Kfz zur Hauptuntersuchung ist eine Dauerordnungswidrigkeit.

Die Dauerordnungswidrigkeit der unterlassenen Vorführung eines Kfz zur fälligen Hauptuntersuchung

  • endet mit der verspäteten Vorführung, auch wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt werden, die der Erteilung der Prüfplakette entgegenstehen und eine Wiedervorführung erforderlich machen und
  • lebt nicht wieder auf, wenn das Kfz nach nicht bestandener Hauptuntersuchung nicht instand gesetzt und weiterhin im Straßenverkehr benutzt wird.

Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock mit Beschluss vom 16.12.2014 – 21 Ss OWI 208/14 (Z) – hingewiesen.

Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen,

  • die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und
  • deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird, was mit der Vorführung der Fall ist.

Weil § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIII keine Pflicht begründet, das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand vorzuführen, ist ein Betroffene mit der Vorführung – wenn auch verspätet – seiner Pflicht nach dieser Vorschrift nachgekommen, weshalb die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist.
Mit dieser Vorführung beginnt hinsichtlich der damit beendeten Dauerordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO auch die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG zu laufen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

Werden bei der verspäteten Hauptuntersuchung beispielsweise zu behebende erhebliche Mängel festgestellt und verstößt ein Betroffener nachfolgend gegen die Verpflichtung die bei dieser Hauptuntersuchung festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der durchgeführten Hauptuntersuchung wieder vorzuführen (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO), stellt dies eine eigenständige Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO dar und lässt nicht die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO weiter bestehen.
Das bedeutet, dass die weitere Teilnahme mit einem Kfz am Straßenverkehr nach einer verspätet durchgeführten und lediglich nicht bestandenen Hauptuntersuchung weder die bereits beendete Dauerordnungswidrigkeit wieder aufleben lässt, noch es sich dabei um eine neue Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIII dieser Norm handelt. 

 

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist er (auch) Führer des Kraftfahrzeugs?

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14 – entschieden.

Danach kann ein Fahrlehrer nicht wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu der Geldbuße verurteilt werden, wenn er während einer Ausbildungsfahrt als Beifahrer mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert und der fortgeschrittener Ausbildungsstand seines Fahrschülers zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt.

Diese Rechtsfrage, die von dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 04.07.2013 – IV-1 RBs 80/13 –) und dem OLG Bamberg (vgl. Beschluss vom 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 –) unterschiedlich beantwortet worden war, hat der 4. Strafsenat des BGH, auf Vorlageschluss des OLG Karlsruhe, damit dahingehend entschieden, dass

 

Dürfen Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimitteln ohne Rezept abgeben?

Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.01.2015 – I ZR 123/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Apotheker beanstandet, dass von einem anderen Apotheker einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt worden war und diesen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Der BGH hat der Klage, trotz des Einwandes des Beklagten, in dem streitgegenständlichem Fall aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin geglaubt zu haben, davon ausgehen zu dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein, stattgegeben.

Nach der Entscheidung des BGH dient die Verschreibungspflicht gemäß § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen, dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, würden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des BGH stets spürbar beeinträchtigt.
Auch sei, wie der BGH weiter ausführte, der Beklagte nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen.
Zwar könne ein Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen.

  • Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setze aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus, wobei es in dringenden Fällen allerdings ausreiche, wenn der Apotheker von dem Arzt über die Verschreibung telefonisch unterrichtet werde.
  • An der erforderlichen Therapieentscheidung fehle es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt.

Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke des Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 08.01.2015 – Nr. 3/2015 – mitgeteilt.

 

Die Beschlussanfechtungsklage in WEG-Sachen.

Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschluss, der weder nichtig ist, noch erfolgreich angefochten wird, wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig.
Eine Beschlussanfechtungsklage muss gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach Beschlussfassung begründet werden.
Erhoben wird die Anfechtungsklage gemäß § 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Zustellung der Klageschrift.

  • Der zwingende Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO, wobei diese gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere die bestimmte Angabe des Gegenstands sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss.
  • Zur Fristwahrung genügt der Klageschrifteingang am Tag des Fristablaufs, wenn die Klageschrift im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt wird.

Damit die Zustellung der Klageschrift gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirkt, hat der Kläger allerdings alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung zu tun, d. h. die alsbaldige Zustellung zu fördern.

  • Geringfügige Verzögerungen sind unschädlich, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls vom Kläger zu vertretende Verzögerungen von 14 Tagen unschädlich sind.
  • Im Einzelfall kann sich auch eine geringfügig über 14 Tage hinausgehende Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen halten.
  • Macht das Gericht die Zustellung der Klage nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig, darf der Kläger die Vorschussanforderung zwar abwarten, aber den Gerichtskostenvorschuss nicht verzögert einzahlen. Liegen vom Zugang der Gerichtskostenanforderung bis zur Einzahlung des Vorschusses 19 Tage überschreitet dieser Zeitraum den hinnehmbaren Rahmen. Bei einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen ist nämlich als weitere Verzögerung grundsätzlich nur noch ein Zeitraum hinnehmbar, der einer umgehenden Bearbeitung entspricht.

Die Beschlussanfechtungsfrist, die sich gemäß §§ 46 WEG, 222 ZPO, 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet, ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei deren Verstreichen die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Offenbach mit Urteil vom 03.12.2014 – 330 C 22/14 – hingewiesen.

 

Wenn ein Geschwindigkeitsverstoß durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt wurde.

 

Bei Messungen, die mit Messgeräten durchgeführt werden, die in der Kombination mit der Messgerätesoftware und der verwendeten Auswertesoftware von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind, handelt es sich um sog. „standardisierte Messverfahren“ (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14 –).
Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben.
Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweisen des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss.

Ist eine Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann das Gericht grds. von der Richtigkeit der Messung ausgehen.
Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff Strafprozessordnung (StPO) zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat.

  • Liegt die mögliche Fehlerquelle bei der Messung in dem konkret durchgeführten Messvorgang, weil von dem Betroffenen Tatsachen vorgetragen sind, die z.B. einen falschen Messaufbau der außerhalb der in der Zulassung vorgegeben Varianzen liegt (Messaufbaufehler durch den Messbeamten), oder eine (zwischen den Eichterminen) konkret dargelegte technische Störung im konkreten Messgerät aufzeigen, ist die PTB Zulassung in der Regel nicht betroffen. 
    In diesen Fällen greift die sachverständige Wirkung der Zulassung durch die PTB nicht und die Messung, die gleichwohl richtig sein kann, kann, wenn Zweifel bestehen, durch einen Sachverständigen überprüft werden.
  • Soll der mögliche Fehler hingegen in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware strukturell angelegt sein und damit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten betreffen, steht diesem Vortrag eines Betroffenen grds. die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegen.
    • Zunächst muss in einem solchen Fall der die Zweifel begründende Vortrag des Betroffenen ergeben, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, bevor beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen müssen.
    • Bestellt ein Gericht in diesen Fällen einen Sachverständigen und kommt dieser zu der Bewertung es liege trotz einer Messung innerhalb der PTB-Zulassung eine Fehlmessung vor, muss der Sachverständige in einer für das Gericht verständlichen und nachvollziehbaren Form darlegen, wie diese Fehlmessung trotz Zulassungsprüfung durch die PTB möglich ist.
    • Erst wenn er das kann, liegen zwei widerstreitende Sachverständigengutachten vor, das Gutachten der PTB in Form der Zulassung und das gerichtliche Gutachten.
      In diesen Fällen kann das Gericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was angesichts der Materie naheliegend ist, das beschriebene strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen. Die PTB verfügt über die notwendigen technischen Prüfungsmöglichkeiten und hat Zugriff auf die patent- und urheberrechtlichen geschützten Herstellerinformationen. Sollte sich die Fehlmessung als Strukturfehler herausstellen, ist die PTB in der Lage die Zulassung entsprechend der neuen Erkenntnisse aufzuheben oder anzupassen, wozu auch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 25a Eichordnung – Allgemeine Vorschriften (EO-AV)).

Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.12.2014 – 2 SS-OWi 1041/14 – hingewiesen.

 

Glück im Spiel, Pech vor Gericht.

Nach § 285 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 StGB), wie beispielsweise Black Jack, beteiligt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 26.09.2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein 25-jähriger über einen Internetanbieter, der zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar gehörte und in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen verfügte, Black Jack gespielt, obwohl in den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, darauf hingewiesen worden war, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.

Zwar hatte der 25-jährige Glück im Spiel und gewann einen größeren Geldbetrag, der ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters auf sein Privatkonto überwiesen wurde.

Allerdings währte dieses Glück nicht lange.  

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn nämlich mit Urteil vom 26.09.2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13 – wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro und zog die von ihm beim Glückspiel gewonnenen und bei ihm sichergestellten 63.490 Euro ein.

Begründet hat das AG München seine Entscheidung damit, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handle, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt, die er nicht besessen habe. Öffentlich sei das Glückspiel, weil es im Internet einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde.
Da der 25-jährige die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste, er daraufhin entsprechende Erkundigungen hätte einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist und er unter Ignorierung dieses Umstandes an dem Glücksspiel teilgenommen habe, habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Die Berufung des 25-jährigen darauf, dass Boris Becker, der FC Bayern und andere Prominente Werbung für Glückspiel im Internet betreiben würden und er deshalb davon ausgegangen sei, dieses sei erlaubt, verfing vor Gericht nicht, weil es sich bei dieser Werbung ausschließlich um Werbung für Sportwetten handelte und wie das AG meinte, der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack auch einem juristischen Laien bekannt sei.
Ferner wies das AG München darauf hin, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland (vgl. § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages) nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 02.01.2015 mitgeteilt.