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Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater beantragt, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.

Gemäß § 1626a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überträgt das Familiengericht in Fällen,

  • in denen die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und deshalb die elterliche Sorge zunächst der Mutter allein zusteht,

die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam,

  • wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu § 1671 BGB entwickelt hat.

  • Die gemeinsame Sorge verlangt ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen Bereichen der Erziehungsfragen und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit.

Fehlen objektive Konsensfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft im Rahmen eines weiterhin bestehenden erheblichen Paarkonfliktes und hindert dies die Eltern auch an der gemeinsamen Erarbeitung von kindgerechten Lösungen, widerspricht eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl (Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 07.04.2014 – 15 UF 140/13 –). Dabei ist es, ebenso wie im Rahmen des § 1671 BGB, irrelevant, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2013 – 7 UF 66/13 –).

  • Die gemeinsame Sorge ist dann zu verweigern, wenn bei bestehender gemeinsamer Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Antrag auf Alleinsorge Erfolg hätte (OLG München, Beschluss vom 26.08.2013 – 16 UF 983/13 –; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2013 – 13 UF 246/13 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2013 – 18 UF 38/13 –), was beispielsweise dann naheliegt, wenn mehrfach eine Einigung über eine Umgangsregelung nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 – 9 UF 96/11 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2014 – 6 UF 326/13 –; Kammergericht (KG), Beschluss vom 15.04.2014 – 19 UF 120/13 –).
  • Ist wegen der von starken Spannungen geprägten Beziehung der Eltern untereinander mit ständigen Schwierigkeiten bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu rechnen, ist diese zu verweigern (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 – 5 UF 88/13 –). Dabei ist nicht auf die verbalen Äußerungen der Beteiligten im Verfahren, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die sich insbesondere durch eine Wertung der Verhaltensweisen in der Vergangenheit beurteilen lassen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2013 – 7 UF 1195/13 –).

Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten einer gemeinsamen Sorge (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2013 – 7 UF 1195/13 –), welches zu einer Änderung der Rechtsprechung im Rahmen des § 1671 BGB zu führen hätte (OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 – 10 UF 80/13 –) lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht herleiten und widerspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) in sorgerechtlichen Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 – 1 BvR 430/03 –; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 –).
Ebenso enthält § 1626a BGB keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild (so aber OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2014 – 16 UF 74/14 –) dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei.
Die Vorschrift beinhaltet lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die dem entgegenstehen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 – 5 UF 88/13 –).

Darauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 02.12.2014 – 11 UF 173/14 – hingewiesen.

 

Wenn nach Verkehrsunfall mit Klage Fahrzeugschäden geltend gemacht werden, die nicht auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind.

Eine Klage, mit der ein Kläger nach einem Verkehrsunfall auch Fahrzeugschäden geltend macht, die unzweifelhaft nicht auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind, ist insgesamt abzuweisen.

Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg mit Urteil vom 24.11.2014 – 3 O 330/13 – entschieden.

Danach kann, wenn

  • ein Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall überzeugend feststellt, dass keinesfalls alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und
  • der Kläger dennoch jeglichen Vorschaden bestreitet,

dem Kläger auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignis sein können.
Vielmehr ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 05.02.1996 – 16 U 54/95 –).
Denn ist unklar, welche Schäden möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, können keine bestimmten Schäden sicher dem Unfallereignis zugerechnet werden (vgl. hierzu auch Kammergericht (KG), Beschluss vom 07.05.2009 – 12 U 56/09 – und OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2013 – 9 U 53/13 – zu Fall eines „So-Nicht-Unfalls“). 

 

Kommunen können Pferdesteuer erheben.

Gemeinden sind berechtigt Satzungen über die Erhebung einer Pferdesteuer zu beschließen.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung betrug die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Ausgenommen von der Steuer waren Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden.

Den gegen diese kommunale Steuersatzung gestellten Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, lehnte der Hessische VGH ab, weil die Satzung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Nach dieser Entscheidung sind Kommunen grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.

Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenigen natürlichen Personen, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrachten.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen sind, war in der streitigen Pferdesteuersatzung dadurch sichergestellt, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen waren.

Nach Auffassung des Hessischen VGH war die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf auch mit höherrangigem Recht vereinbar und angesichts des Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr war auch auszuschließen, dass die Steuer gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte.

Das hat die Pressestelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17.12.2014 – 21/2014 – mitgeteilt.

 

Herabstürzender Ast beschädigt einen in der Stadt geparkten Pkw.

Eine Stadt schuldet dem Eigentümer eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkws Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 31.10.2014 – 11 U 57/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war in der beklagten Stadt ein Ast von einem am Straßenrand stehenden Baum abgebrochen und hatte den in der Parkbucht darunter geparkten Pkw des Klägers beschädigt.

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm verurteilte die Stadt nach §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 S. 1 Grundgesetz (GG) wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

  • weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert hatte,

zum Ersatz des am Pkw entstandenen Schadens in Höhe von  4.700 Euro.

Danach hat eine verkehrssicherungspflichtige Stadt zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind.

  • Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 – 9 U 144/02 –).
  • Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten.
    Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d.h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar.

In dem obigen Fall stand nach der Beweisaufnahme fest, dass die von der Stadt behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufwies, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten.
Bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle hätte der den Schaden an dem Pkw verursachende Ast auch entdeckt und beseitigt werden müssen, weil es sich bei ihm um Totholz handelte.

  • Erkennbar, dass es sich um Totholz handelt, war dies daran, dass der Ast nicht belaubt sowie an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden, sondern diese vielmehr sehr glatt war und
  • zu erkennen gewesen wäre das Absterben des Astes, weil dieses nicht von heute auf morgen geschieht, bereits ca. ein Jahr vorher.

 

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz setzt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus.

Die Drohung mit einer Schreckschusspistole allein ist noch kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält.

Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin, eine Bankangestellte, bei einem Banküberfall von dem Täter mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, die sie für eine echte Schusswaffe gehalten hatte, bedroht worden.

Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG wurde von dem beklagten Land abgelehnt.
Der 9. Senat des BSG bestätigte diese Entscheidung.

Danach lag hier kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG vor, der Voraussetzung für einen Anspruch nach dem OEG ist.
Ein solcher tätlicher Angriff setzt nämlich, wie der Senat ausführte, grundsätzlich eine gewaltsame physische ‑ nicht nur psychische ‑ Einwirkung voraus, die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielt.
Entscheidend ist insoweit, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlich wirkenden Gewaltanwendung gegen eine Person sind.
Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht dagegen für einen tätlichen Angriff nicht aus, auch wenn diese Drohung beim Opfer, wie vorliegend bei der Klägerin, erhebliche gesundheitliche Folgen hatte.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 16.12.2014 – Nr. 39/14 – mitgeteilt.

 

Urlaubsanspruch bei Wechsel im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (BUrlG) besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen,

  • dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.

Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat, hat der Arbeitnehmer nachzuweisen.

Darauf hat, wie von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 16.12.2014 – Nr. 66/14 – mitgeteilt worden ist, das BAG mit Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem ein Arbeitgeber die von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte Abgeltung des Urlaubs mit der Begründung abgelehnt hatte, dem Arbeitnehmer sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr Urlaub gewährt worden und
  • der Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt hatte.

 

Betrunken am Fahrrad.

Ist im Straßenverkehr ein Fahrzeug, also auch ein Fahrrad, mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) an.

Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt nämlich mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müssen schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist.

Wird das MPG nicht fristgemäß vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichtfahreignung des Betroffenen schließen und hat ihm

Darauf, dass diese von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Maßnahmen in einem solchen Fall rechtmäßig sind, hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Weinstraße) mit Beschluss vom 01.12.2014 – 3 L 941/14.NW – hingewiesen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 08.12.2014 – Nr. 40/14 – mitgeteilt.

 

Zur Räum- und Streupflicht auf einem Fußweg.

Das Landgericht (LG) Coburg hat mit Urteil vom 13.05.2014 – 41 O 675/13 – die Klage einer Fußgängerin wegen eines behaupteten Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Privatweg gegen den zur Räumung verpflichteten beklagten Anwohner abgewiesen, weil der Beklagte einen ausreichend breiten Streifen geräumt und damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin auf einem Privatweg, der mehrere Reihenhäuser erschließt und auf dem ein Streifen geräumt sowie der Teil daneben nicht geräumt war, auf dem nicht geräumten Teil gestürzt und hatte sich den Arm gebrochen. 

In seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin am Unfalltag an der angegebenen Stelle gestürzt war und dass für den Weg die gemeindlichen Räum- und Streupflicht galten, weil es nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte und dieser auch allgemein als Abkürzung von Fußgängern benutzt wurde.
Das LG Coburg erachte den Weg jedoch für ausreichend geräumt.
Danach muss auf einem Fußweg der geräumte Streifen so breit sein muss, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbei kommen und diese Breite war am Vorfallstag geräumt.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass in einem solchen geräumten Bereich auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen können. Denn die Räum- und Streupflicht dürfe nicht so weit ausgedehnt werden, dass jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden müsse. Dies könne den Räum- und Streupflichtigen nicht zugemutet werden.
Auch traf die Klägerin nach Ansicht des LG Coburg vorliegend deshalb ein überwiegendes Mitverschulden, weil der geräumte Streifen leicht zu erkennen, von der Klägerin aber dennoch nicht benutzt worden war. Dieses Mitverschulden sei so hoch anzusetzen, dass eine mögliche Haftung des Räum- und Streupflichtigen auch vollkommen zurücktreten würde.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 05.12.2014 – 539/14 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Fahrzeugführer nach links in ein Tankstellengelände abbiegt.

Da ein Tankstellengelände nicht als Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzusehen ist, beurteilen sich die Pflichten des Linksabbiegenden in ein Tankstellengelände lediglich nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 StVO.

Das hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 21.11.2014 – 13 S 138/14 – entschieden.

Danach sind Grundstücke im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO nur solche „privaten“ Grundflächen, die nicht

  • für jedermann zugelassen sind bzw.
  • von jedermann tatsächlich genutzt werden.

und nicht alle Verkehrsflächen die nicht dem fließenden Verkehr dienen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 08.11.2014 – 9 U 88/13 –; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2011 – 4 Ss 623/11 -).
§ 9 Abs. 5 StVO verwendet den Begriff des Grundstücks nämlich, wie der Vergleich mit § 10 StVO zeigt, bewusst in Abgrenzung zu anderen Straßenteilen, auch zu solchen, auf denen gerade kein fließender Verkehr stattfindet.
Hätte der Gesetzgeber das Verlassen des fließenden Verkehrs generell dem Abbiegen in eine private Grundfläche gleichstellen wollen, hätte dies in § 9 Abs. 5 StVO genauso wie in § 10 StVO geregelt werden können.
Eine erweiternde Auslegung ist, wie die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken weiter ausführt, auch unter teleologisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht zwingend geboten. Zwar sei das Abbiegen aus dem fließenden Verkehr heraus allgemein gefährlich, weil der Abbiegende seine Geschwindigkeit regelmäßig deutlich reduzieren muss und dadurch den fließenden, typischerweise schneller fahrenden Verkehr behindern kann. Das allein könne die gegenüber § 9 Abs. 1, 3 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Abbiegen in ein Grundstück jedoch kaum rechtfertigen. Denn gleiches gelte häufig auch für das Abbiegen in eine andere Straße, also innerhalb des fließenden Verkehrs. Beim Abbiegen in ein Grundstück komme allerdings noch hinzu, dass andere Verkehrsteilnehmer typischerweise nicht ohne weiteres erkennen können, an welcher Stelle der Vorausfahrende den fließenden Verkehr verlassen will, weil die angesteuerte Stelle eines Grundstücks nicht so eindeutig zu erkennen ist wie eine angesteuerte Einmündung oder Kreuzung. Beim Abbiegen in eine Tankstelle kann es hingegen nach den örtlichen Gegebenheiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer durchaus naheliegend sein, aus der Ankündigung der Abbiegeabsicht auf die genaue Stelle des Abbiegevorgangs zu schließen und sich hierauf einzustellen. Das Gefährdungspotential des Abbiegens bleibe dann hinter dem beim Abbiegen in ein Grundstück zurück und rechtfertigt deshalb nicht die schematische Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO.

 

Kann ein 7-jähriger Grundschüler wegen Schlagens eines am Boden liegenden Mitschülers für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes (SchG) von Baden-Württemberg kann der Schulleiter als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme u. a. einen Schüler bis zu fünf Unterrichtstagen vom Unterricht ausschließen.
Den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers (Antragsteller), gegen den durch den Schulleiter ein solcher sofortiger fünftägiger Ausschluss vom Unterricht angeordnet worden war, weil er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hatte, hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2014 – 12 K 5363/14 – abgelehnt.

Der Ausschluss vom Unterricht kann danach angeordnet werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährdet.
Dass der Antragsteller einen seiner am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hat, wertete die 12. Kammer des VG Stuttgart als ein solches schweres Fehlverhalten. 
Ein derartiges Verhalten sei nämlich, wie die Kammer ausführte,

  • nicht mehr lediglich als Rangelei unter Mitschülern anzusehen,
  • stelle auch keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar und
  • auch das Vorliegen eines ADHS beim Antragsteller sowie der Umstand, dass der geschlagene Mitschüler nicht verletzt worden sei, könnten ein solches Fehlverhalten nicht relativieren.

Denn durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden.
Nachdem der Antragsteller zuvor schon einmal wegen schweren Fehlverhaltens für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden musste, war der jetzige fünftägige Ausschluss auch nicht unverhältnismäßig.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 12.12.2014 mitgeteilt.