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Wann liegt eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor?

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird wie folgt ausgegangen:

  • Bei Fahrern eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az.: 4 StR 119/66)
  • Bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille
  • Bei Schiffsführern ab 1,7 Promille

Die Folge ist, dass es für eine Strafbarkeit nicht mehr auf Fahrfehler ankommt.

Wie soll ich mich nach einem Verkehrsunfall verhalten?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich folgendermaßen verhalten:

  1. Sichern Sie die Unfallstelle
  2. Kümmern Sie sich um verletzte Personen
  3. Fertigen Sie Lichtbilder von der Unfallstelle (Details und Übersichtsaufnahmen)
  4. Rufen Sie gegebenenfalls die Polizei (Bei Kleinunfällen teils entbehrlich)
  5. Notieren Sie sich die Unfalldaten:
    • Ort und Zeitpunkt des Unfalls
    • Namen und Anschriften von Verletzten/Unfallzeugen
    • Name und Anschrift des Halters und des Fahrers
    • Amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
    •  ggf. Aktenzeichen und Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde
    • Versicherungsscheinnummer und Versicherer
    • Schäden am Fahrzeug
    • Sachschäden (z. B. am Gepäck)
  6. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt
    • Der Rechtsanwalt kümmert sich um eine ordentliche Schadensmeldung
    • Der Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Schadensabwicklung
    • Der Rechtsanwalt kann für Sie die Korrespondenz mit der eigenen Versicherung abwickeln
    • Der Rechtsanwalt kann für Sie klären, ob gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherungsanfrage erfolgen sollte
    • Der Rechtsanwalt ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet

ACHTUNG: Unterschreiben Sie keinerlei Schuldanerkenntnis oder ähnliche Erklärungen

​​ACHTUNG: Auch beim Anwalt sollten Sie fragen welche Kosten (für Rechtsanwalt, Sachverständige, Mietwagen, etc…) entstehen. Seien Sie vorsichtig, wenn ein Anwalt von der Werkstatt oder dem Abschleppunternehmen vorgegeben wird. Wichtig ist die Vertretung ausschließlich Ihrer Interessen und nicht der Interessen von Werkstatt, Mietwagenfirma, Sachverständigen oder sonstiger Dritter. Im Zweifel sollten Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung nachfragen. Diese greifen in der Regel auf Anwälte zurück, die über entsprechende Erfahrungen verfügen.

ACHTUNG: Legen Sie wert auf ein persönliches Gespräch mit dem Anwalt, in dem alle Fragen und Probleme geklärt werden.

Juristische Amtstracht in Bayern

 

Darüber ob Juristen Krawatte oder Fliege tragen sollten lässt sich streiten. Es sei denn man tritt in Bayern auf. Immer mal wieder werden einzelne Fälle bekannt, bei denen das Gericht reklamierte, wenn ein Verteidiger ohne Krawatte oder Fliege aufgetreten ist. Dies führte auch schon so weit, dass Vertreidiger aufgefordert wurden den Gerichtssaal zu verlassen. Nun mag man geteilter Meinung sein ob ein solcher Schritt sinnvoll und notwendig ist, oder möglicherweise auch noch andere Umstände mitwirkten. Tatsache ist aber, dass in Bayern die „Juristische Amtstrach“ umfangreich geregelt ist.

So bestimmt „I Abs. 1 der Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz“ nicht nur, dass die Amtstracht der Richter, der Staats- und Amtsanwälte, der Urkundsbeamten und der Rechtsanwälte aus einer schwarzen Robe besteht. Gemäß Abs. 2 ist der Besatz der Robe der Rechtsanwälte in „Seide“ (Richter in „Samt“) auszuführen ist. Die Urkundsbeamten müssen mit „Wollstoff“ vorlieb nehmen.

Tatsächlich ist aber gemäß Absatz 3 der Regelung zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“, zu tragen.

Zur Amtstracht wird eine weiße Halsbinde getragen.

Genauere Regelungen finden sich dabei – nebst Skizzen – auch noch in der Anlage zur Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern. Dort wird unter anderem klargestellt:

Die Robe liegt auf den Schultern und der Brust glatt an und fällt vorn und hinten weit und faltig bis über die Mitte des Unterschenkels herab; sie wird vorn durch eine Reihe verdeckter Knöpfe oder durch Haken geschlossen. Der Halsausschnitt lässt Kragen und Halsbinde sehen, verdeckt aber Rock und Weste. Die Ärmel fallen, nach unten weiter werdend und unten offen, faltig herab. Zur Erleichterung beim Schreiben kann der rechte Ärmel durch einen innen befestigten, nach unten durchzuknöpfenden Knopf um das Handgelenk geschlossen werden. 

Für Frauen gilt die Krawatten- bzw. Fliegenpflicht übrigens nicht. Für diese ist gemäß der Anlage zur Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern eine andere weiße Bekleidung (z.B. Bluse oder Schal) zulässig.

Darüber, was der Anwalt in der Verhandlung dann tatsächlich zu tragen hat, wird aber auch an anderer Stelle immer wieder mal gestritten. Dabei wurde immer mal wieder entschieden, dass vor dem Amtsgericht keine Robenpflicht besteht (vgl. u.a. LAG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008, Az. 16 Ta 333/08). Vor dem Landgericht geht das Bundesverfassungsgericht von einer Robenpflicht aus (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 18.02.1970, Az.: 1 BvR 226/69, NJW 1970, 851ff.). Das BVerfG meint, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat,

„dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und in angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.“

Das BVerfG geht daher von einer Verpflichtung der Anwälte aus, ab dem Landgericht eine Robe zu tragen. Auch § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sieht – ab dem Landgericht – eine Robenpflicht vor.

Erfreulich ist, dass mit Verfügung vom 16.02.1970, Az.: 3152 – VI – 1691/69 angeordnet wurde, dass das Tragen des Baretts als Teil der Amtstracht entfällt.