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Härlein + Kollegen Rechtsanwälte – RechtsQuiz

Herzlich Willkommen beim Jura-Quiz der Kanzlei Härlein + Kollegen Rechtsanwälte. Für alle am Recht interessierte Mandanten und Dritte bietet sich hier die Möglichkeit eine kleine Auswahl an allgemeinen Rechtsfragen zu beantworten und sein eigenes Wissen zu testen.

Sie könnten jeweils mehrere Antworten anklicken. Teils sind mehrere Antworten richtig, teils auch nur einzelne Antworten.

Haben Ärzte Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus einem Ärztebewertungsportal?

Niedergelassene Ärzte,

  • die in einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und der Anschrift ihrer Praxis verzeichnet sind und
  • dort von den Nutzern bewertet werden können,

können, gestützt auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, vom Betreiber des Portals nicht verlangen,

  • es zu unterlassen, die sie betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der Internetseite des Portals zu veröffentlichen, und
  • ihr Profil vollständig zu löschen.

Das hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – in einem Fall entschieden, in dem von einem im Portal schon mehrfach bewerteten Arzt eine entsprechende Klage gegen den Betreiber des Portals erhoben worden war.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Der Beklagte sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen könnten nämlich – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe.
Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.

Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt im Übrigen nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG)).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.09.2014 – Nr. 132/2014 – mitgeteilt.

 

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.

Spricht der Vermieter eine wirksame

  • außerordentliche,
  • hilfsweise ordentliche

Zahlungsverzugskündigung aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgenommener Ausgleich sämtlicher Rückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.

Darauf hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 16.09.2014 – 67 S 290/14 – hingewiesen.

Befindet sich ein Mieter in einem Zahlungsverzug, der den Vermieter gemäß § 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (sogar) zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, was voraussetzt,

  • dass der Mieter bei Ausspruch und Zugang der Kündigung für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug und
  • der eingetretene Zahlungsrückstand von ihm zu vertreten ist (§ 286 Abs. 4 BGB),

begründet dies auch

Wird das Mietverhältnis in einem solchen Fall deshalb außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, führt eine innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geleistete Zahlung des Mieters nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung, da § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur auf eine außerordentliche, nicht hingegen auf die ordentliche Kündigung anwendbar ist (BGH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12 –).
Das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung ist trotz erfolgter Schonfristzahlung grundsätzlich auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Hält der Vermieter an einer bei Ausspruch und Zugang wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung fest, ist dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, da andernfalls eine – analoge und de lege lata unzulässige – Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf ordentliche Zahlungsverzugskündigungen vorgenommen würde.
§ 242 BGB kann bei nachträglicher Zahlung des Kündigungsrückstandes die Durchsetzung eines auf eine ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs deshalb nur ganz ausnahmsweise hindern, etwa dann, wenn

  • die nachträgliche Zahlung ganz kurz nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgt und
  • der Mieter nachvollziehbare Gründe für seine Säumnis angeben kann.

 

Wenn ein Erblasser im Testament (lediglich) bestimmt, dass die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll.

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die “Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der verstorbene Erblasser, der in zweiter Ehe verheiratet war und eine Ehefrau sowie aus der geschiedenen ersten Ehe eine Tochter und einen Sohn hinterließ, ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut verfasst:

„Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem “Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“

Nach dem Tode des Erblassers hatte die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen.
Die Kinder aus erster Ehe vertraten dagegen die Auffassung, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1⁄4 Anteil und die Ehefrau zu 1⁄2 Anteil Erben des Erblassers geworden seien.

Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm hat die amtsgerichtliche den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung bestätigt, weil das vom Erblasser hinterlassene Testament weder ausdrücklich eine Berufung seiner Ehefrau als Alleinerbin enthält, noch diese der letztwilligen Verfügung im Wege der Auslegung entnommen werden kann.
Zwar sei, wie der 15. Zivilsenat des OLG Hamm ausgeführte, bei der Auslegung eines jeden Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Vorliegend lasse sich aber nicht feststellen, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten habe sagen wollen. Nach dem Wortlaut seines Testaments – „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel“ – habe der Erblasser nur einen Wunsch ausgedrückt, nämlich den, dass sich die Erbfolge nach dem Berliner Testament richten und auch eine Wiederverheiratungsklausel gelten soll.
Was er unter einem „Berliner Testament“ verstand, erschließe sich aus diesem Text nicht, insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin habe einsetzen wollen.
Da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament, das abzuschließen Eheleuten nach § 2269 BGB vorbehalten sei, könne nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben habe, wer ihn beerben solle, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn der Fall der Wiederverheiratung eintrete.

Der Fall zeigt, dass es empfehlenswert sein kann sich vor der Abfassung eines Testaments von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 

Wenn ein Wohnungseigentümer auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugstellplatz zugewiesenen Hoffläche einen Carport errichten möchte.

Im Freien liegende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können, weil es sich um keine abgeschlossenen Räume handelt (vgl. §§ 5 Abs. 1, 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)), nicht Gegenstand von Sondereigentum sein und zwar auch dann nicht,

  • wenn es sich um dauerhaft markierte Flächen handelt (OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1974 – 15 Wx 172/74 –) oder
  • wenn sie mit vier Eckpfosten und einer Überdachung versehen sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.02.1986 – BReg 2 Z 70/85 –)

An ihnen kann lediglich durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht begründet werden.
Der rechtliche Inhalt eines (solchen) Sondernutzungsrechts enthält zwei voneinander zu unterscheidende Komponenten:

  • Zunächst werden alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Begünstigten (negativ) von der ihnen als Miteigentümern kraft Gesetzes (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG) an sich zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
  • Zugleich wird dem begünstigten Wohnungseigentümer (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.1998 – 15 W 82/98 –).

Die positive Komponente der Regelung betrifft zugleich die Art und den zulässigen Umfang der dem begünstigten Wohnungseigentümer übertragenen Nutzungsbefugnis.
Daraus folgt zwingend, dass die negative Komponente des Ausschlusses der übrigen Miteigentümer von der Nutzungsbefugnis nicht dadurch berührt wird, dass der begünstigte Wohnungseigentümer die ihm eingeräumte ausschließliche Nutzungsbefugnis ihrem Umfang nach überschreitet.
Ein von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossener Wohnungseigentümer kann deshalb allenfalls eine Zurückführung des Gebrauchs durch die begünstigten Wohnungseigentümer auf den nach der Teilungserklärung zulässigen Umfang, nicht jedoch die Einräumung der Beteiligung an einer Nutzung verlangen, die er selbst nach der Gemeinschaftsordnung für unzulässig hält.

Will ein Wohnungseigentümer auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugstellplatz zugewiesenen Hoffläche einen Carport errichten ist dazu, weil es sich hierbei um eine bauliche Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG handelt,

  • grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich,
  • wobei aber die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann entbehrlich ist, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 27.12.2004 – 2 Wx 19/04 –).

Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen.
Eine Beeinträchtigung

  • kann dabei auch in einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage bestehen.

Demzufolge bedarf die Errichtung eines Carports, der zu einer störenden optischen Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Wohnanlage führt, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche befreit nämlich nicht von der für bauliche Veränderungen erforderlichen Zustimmung nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer.
Hat ein Wohnungseigentümer auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.
Vielmehr ist der Wohnungseigentümer, der ohne die erforderliche Zustimmung die Errichtung des Carports veranlasst hat, als Handlungsstörer verpflichtet, die von ihm vorgenommene bauliche Veränderung zu beseitigen.
Ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht grundsätzlich nicht.

Der Anspruch der beeinträchtigten Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung wird allerdings durch §§ 226, 242 BGB begrenzt.
Insoweit ist das Interesse der Miteigentümer an der Beseitigung des Carports gegenüber dem Interesse des betroffenen Miteigentümers an seiner Beibehaltung abzuwägen,

  • also einerseits das Interesse des Miteigentümers der den Carport errichtet hat, sein Fahrzeug vor Beschädigungen zu schützen und
  • andererseits der Umstand, dass er nur das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz im Freien erworben hat, der keinen Schutz vor Witterungs- und Umwelteinflüssen bietet.

Dabei zu berücksichtigen ist, dass der Miteigentümer von dem die Beseitigung des Carports verlangt wird, sein Fahrzeug durch eine Abdeckplane vor Verunreinigungen schützen kann.
Der von dem Beseitigungsverlangen betroffene Miteigentümer kann in einem solchen Fall auch nicht geltend machen, die übrigen Wohnungseigentümer seien verpflichtet den Carport zu dulden, weil ihm die gefahrlose Nutzung seiner Sondernutzungsfläche ermöglicht werden müsse.
Denn die Berechtigung, die ihm zugewiesene Fläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu nutzen wird dadurch nicht berührt, dass er den ohne die erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichteten Carport zu beseitigen hat.
Sollte die Nutzung seines Stellplatzes durch Immissionen beeinträchtigt werden, die vom Nachbargrundstück ausgehen, kommen nachbarrechtliche Abwehransprüche (§§ 906 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)) in Betracht, die dann aber gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten wären.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des ehemaligen Bayerischen Landesgerichts in Beschlüssen vom 02.07.1999 – 2Z BR 30/99 – und vom 14.11.2002 – 2Z BR 107/02 – hingewiesen.

 

Erkennungsdienstliche Maßnahme zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes im Bußgeldverfahren?

§ 81b Strafprozessordnung (StPO) kann über § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • im Bußgeldverfahren zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum steht – Anwendung finden,

so dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer in diesem Fall von einem Betroffenen zu dulden sind und erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können.

  • Allerdings ist im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten und haben aufgrund dessen weniger belastende Maßnahmen Vorrang.

Ordnet der erkennende Richter, auf Anregung des von ihm mit der Erstellung eines Identitätsgutachtens beauftragten anthropologischen Sachverständigen, im Vorfeld der Hauptverhandlung die erkennungsdienstliche Behandlung eines Betroffenen durch die Kriminalpolizei zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes an,

  • ist die Anordnung dieser erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung unverhältnismäßig,
  • sofern ein (anderer) anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, ein Vergleichsbild des Betroffenen zur Erstellung seines Identitätsgutachtens im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu fertigen und sogleich auszuwerten.

Denn die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stellt für einen Betroffenen einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle – mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung – an einem zusätzlichen Termin erfolgt.

Das hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 26.08.2014 – 4 Ss 225/14 – entschieden.

Diese Entscheidung klingt gut, nützt einem Betroffenen allerdings nicht viel, weil danach auch dann,

  • wenn von einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahme auszugehen ist,
  • dies nicht zu einem Verwertungsverbot des so gewonnenen Vergleichslichtbilds führt, sofern der gerichtlichen Anordnung nicht Willkür oder eine grobe Verkennung der Rechtslage zugrunde liegen.

 

Welche Garagenteile können Sondereigentum sein und welche gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Darauf, dass § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) regelt, dass

  • tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können und
  • darunter auch die Dachkonstruktion einer Garage fällt, die im Sondereigentum steht,

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 1925/13 – hin- und insoweit auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 05.11.2003 – 3 Wx 235/03 – verwiesen.

Dieser hat in dem vom BVerfG zitierten Beschluss entschieden,

  • dass die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – wie z. B. das Dach – zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören,
  • auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und
  • unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind.

Zwar können, wie der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung ausgeführt hat, Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, wie z.B. Kellerräume, Garagen oder Garagen-Stellplätze sondereigentumsfähig sein. Dies bedeutet aber nicht, dass eine oder mehrere freistehende Garagen auch hinsichtlich der tragenden Teile des Garagengebäudes, also

  • der Fundamente,
  • der tragenden Mauern und
  • des Daches usw.

zum Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers gehören.
Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 und 3 WEG.
In § 5 Abs. 1 werden als „sondereigentumsfähig“ zunächst die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume bezeichnet.
Nach § 3 Abs. 1 WEG kann Sondereigentum

  • an einer bestimmten Wohnung oder
  • an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude

eingeräumt werden.
Daraus ergibt sich, dass das Gesetz zunächst

  • nur von der Sondereigentumsfähigkeit von Räumen,
  • nicht aber eines ganzen Gebäudes

ausgeht.
Soweit gemäß § 5 Abs. 1 auch „Bestandteile“ des Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand des Sondereigentums sein können, gilt dies gemäß Abs. 2 WEG jedenfalls nicht für solche Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind.

  • Auch wenn die „Innenräume“ von Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.B. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nicht tragenden Innenwänden zum Sondereigentum gehören,
  • so gilt dies nicht für die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile des Gebäudes.

Sondereigentum an Garagen

Darauf ob die Garagen freistehend errichtet worden sind oder an das Hauptgebäude angebaut sind, kommt es dabei nicht an.

Ebenso wie bei einer Wohnungseigentumsanlage, die aus mehreren Einfamilienhäusern, die freistehend errichtet worden sind, besteht, bezieht sich auch bei freistehend errichteten Garagen das Sondereigentum ausschließlich auf die umschlossenen „Räume“ und die Teile des Gebäudes, die nicht für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind.
Für Fertiggaragen aus Beton, die ohne Fundament oder sonstige Verankerungen auf dem Grund und Boden aufgestellt sind gilt nichts anderes. Auch die konstruktiven Teile dieser Garagen, nämlich Wände, Boden und Decke stehen nach der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum, weil die Garagen aufgrund ihres Eigengewichts wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) werden (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 11.11.1988 – BReg 2 Z 92/88 –)

Die Kosten der Sanierung von beispielsweise Garagendächern sind folglich

  • gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind,
  • wenn weder in der Teilungserklärung noch durch eine spätere Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine anderslautende Bestimmung getroffen worden ist.

Ist in einer Teilungserklärung bestimmt, dass für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums … die jeweiligen Eigentümer aufkommen müssen, bedeutet dies für die Garagen nur, dass diese alle Instandsetzungen und Instandhaltungskosten hinsichtlich der Garagen tragen müssen, die sich auf die Teile der Garagen beziehen, die nicht für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, also nicht gemeinschaftliches Eigentum sind.
Dazu gehören – wie bereits oben ausgeführt – z.B. der gesamte Innenbereich der Garagen nebst evtl. Versorgungsleitungen u.ä.. 

 

Neue Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Verständigungsvorschriften der Strafprozessordnung.

Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 26.08.2014 entschieden,

  • dass die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), wonach „der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen hat, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“, dahingehend auszulegen ist,
    dass auch eine Negativmitteilungspflicht besteht, wenn keine solchen Gespräche stattgefunden haben (– 2 BvR 2172/13 – und 2 BvR 2400/13 –)

sowie

  • dass eine Verständigung regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren ist,
    wenn der Angeklagte vor seiner Zustimmung zu der Verständigung nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist,
    weil die Belehrung sicherzustellen hat, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist und nur bei einer Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vor seiner Zustimmung gewährleistet ist, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt  (– 2 BvR 2048/13 –).

 

Reisemangel bei Kreuzfahrt wegen Ausfalls eines als Reisehöhepunkt angekündigten Programmpunktes.

Bei einer siebzehntägigen Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der Reise zu einem Minderungsrecht von 20 Prozent führen, nicht jedoch zu einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das hat, wie die Pressestelle des Amtsgerichts (AG) München am 19.09.2014 mitteilte – 40/14 –, das AG München mit Urteil vom 17.12.13 – 182 C 15953/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger bei einem Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika in der Zeit vom 20.2.13 bis 8.3.13 zum Preis von 8123 Euro gebucht, bei der laut Reisebeschreibung als „besonderer Höhepunkt“ am 8. Reisetag die tagsüber stattfindende Durchfahrt des 81,6 Kilometer langen Panamakanals angekündigt worden war.
Da die Einfahrt in den Panamakanal, entgegen der Ankündigung nicht um 06:00 morgens, sondern erst nach 16 Uhr stattfand, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah, verlangte der Kläger von dem Reiseunternehmen, das wegen des Reisemangels freiwillig nur 400 Euro erstattet hatte, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises.

Das AG München verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro und wies im Übrigen die Klage ab.

Es sah die Schiffsreise als mangelhaft an, weil die Fahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gänzlich, sondern nur teilweise tagsüber sowie im Übrigen nachts erfolgte und erachte dafür eine Minderungsquote von 20 % für angemessen und ausreichend.
Die Höhe der Minderungsquote begründete das AG damit, dass bei einer Kreuzfahrt die einzelnen Programmpunkte der Reise gewichtet und in ihrer Bedeutung bewertet werden müssen und die Durchfahrt des Panamakanals als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als „Highlight“ und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika bezeichnet worden war, wodurch dem Reisenden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise anzusehen ist.

Einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit sprach das AG dem Kläger nicht zu, weil der Mangel bei der Durchfahrt des Panamakanals die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigte. Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche Verärgerung unter den Reisenden und auch bei dem Kläger bemerkbar war, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, wurde mit dem Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen nämlich weiteres interessantes geboten.

 

Um ihr Messfoto zu vernichten setzen manche Autofahrer sogar die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand.

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt  

bestraft werden können.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 18.10.2013 – 1 Ss 6/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Angeklagte, nachdem er mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und von einer vom dortigen Landkreis betriebenen stationären Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden war, den Kasten im oberen Bereich der Messanlage, in dem sich die Kamera und das Messgerät befanden, mit Hilfe eines Stoffstücks in Brand gesetzt und die in dem Kasten eingebauten Teile dadurch so beschädigt, dass eine Reparatur der Teile nicht mehr möglich war.   

Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig war der Tatbestand der Brandstiftung in diesem Fall deshalb nicht erfüllt, weil § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB voraussetzt, dass die Tathandlung generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen und eine solche generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter durch das in Brand setzen der Geschwindigkeitsmessanlage nicht bestand (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00 –).
Da Geschwindigkeitsmessanlagen als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind, kam auch eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe nicht Betracht.  
Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB scheiterte daran, dass eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.
Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen nach § 274 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB, weil die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs kein Nachteil i.S. dieser Vorschrift ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 – 4 StR 164/10 –). 

Aner auch wenn ein Angeklagter wegen einer solchen Tat nur wegen Sachbeschädigung bestraft wird, wird die Sache dennoch für ihn schon deshalb richtig teuer, weil er

  • neben der Strafe die er zu zahlen oder zu verbüßen haben wird,
  • natürlich auch den verursachten Schaden ersetzen muss

und der betrug in dem vom 1. Strafsenat des OLG Braunschweig entschieden Fall über 40.000 Euro.