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Wenn ein in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehener Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit unwirksam ist.

Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, weil

  • die Parteien in dem Kraftfahrzeugmietvertrag gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart haben,
  • der in den AGB des Kfz-Vermieters enthaltene Haftungsvorbehalt aber die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07 – und vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10 –),

findet nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprechende Anwendung.

Damit richtet sich, wenn in einem solchen Fall ein gewerblicher Kfz-Vermieter den Mieter auf Ersatz des Schadens in Anspruch nimmt, den dieser bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall an dem angemieteten Kraftfahrzeug verursacht hat, das Maß der Haftung des Mieters im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs.
Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht.

Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Urteile vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 – und vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10 –).
Beispielsweise ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch auch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen oder verdeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 452/13 – hingewiesen.

 

Wenn der Käufer behauptet vom Verkäufer durch Verschweigen arglistig getäuscht worden zu sein – Wer muss was darlegen, wer muss was beweisen?

In einem solchen Fall ist es Sache des Käufers sämtliche Voraussetzungen der Arglist zu beweisen, bei einer Täuschung durch Verschweigen also auch die unterbliebene Offenbarung.

  • Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer demzufolge beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist.

Den Schwierigkeiten bei dem Beweis einer solchen negativen Tatsache wird dabei nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast Rechnung getragen.
Danach muss der Käufer nur die zunächst von dem Verkäufer substantiiert darzulegende Aufklärung ausräumen; gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (vgl. zum Ganzen nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –).

  • Nichts anderes gilt, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben.

 

Die Beweislast hinsichtlich der Aufklärung wird dadurch nicht umgekehrt. Denn für die Fortdauer eines einmal eingetretenen Irrtums besteht keine Vermutung.
Allerdings sind einem Getäuschten in solchen Konstellationen Erleichterungen hinsichtlich des Beweismaßes zuzubilligen.
Denn auch wenn der Käufer „nur“ die in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Weise konkretisierte Behauptung ausräumen muss, es sei (nachträglich) aufgeklärt worden, bleibt es dabei, dass die Führung eines solchen „Negativbeweises“ regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bleibt und deshalb keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beweiswürdigung der Umstand zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges (positives) Tun zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon in der Regel nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 55/13 – hingewiesen.

 

Auch ein Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, kann der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB unterliegen.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.05.2014 – X ZR 134/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem von dem Kläger in einem Reisebüro ein von der Beklagten angebotener Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen zum Gesamtpreis von 880 € und ein von einem anderen Anbieter angebotener Flug nach New York und zurück zum Preis von 821,16 € gebucht worden war.

Nach dieser Entscheidung sind die für einen Reisevertrag geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann auch auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn

  • der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und
  • aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist

(vgl. BGH, Urteile vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – und vom 28.05,2013 – X ZR 88/12 –).

 

Volle Haftung eines volljährigen Fahrradfahrers nach einem Verkehrsunfall mit einem Pkw?

Biegt ein Fahrradfahrer unter Missachtung der Vorfahrt eines entgegenkommenden Pkws nach links ab und ist ein Verkehrsverstoß des Autofahrers nicht feststellbar, weil dieser weder zu schnell gefahren ist, noch den Abbiegevorgang des Fahrradfahrers hätte früher erkennen und so eine Kollision vermeiden können, haftet der für den Verkehrsunfall allein verantwortliche Fahrradfahrer voll.
Die verbleibende allgemeine Betriebsgefahr des Pkws, die regelmäßig zu einem Haftungsanteil des Fahrzeughalters von 20 bis 25% führt, tritt in einem solchen Fall gegenüber dem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer zurück, so dass der Haftungsanteil für den Kfz-Halter entfällt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 31.07.2014 – 1 U 19/14 – hingewiesen und den Fahrradfahrer in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an einen Autofahrer verurteilt.

 

Was ein vor Gericht stehender Angeklagter dem die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird wissen sollte.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten zu bilden hat (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)).
Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Zu seiner Überzeugungsbildung kann es auch allein ein einziges Beweisanzeichen wie etwa einen Fingerabdruck oder eine DNA-Spur heranziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12 – und vom 01.10.2013 – 1 StR 403/13 –).

In der Revision ist die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Revisionsgericht nur (noch) beschränkt überprüfbar.
Das Revisionsgericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters deshalb mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie

 

Ist die Beweiswürdigung nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden muss das Revisionsgericht sie hinnehmen und darf sie nicht durch eine eigene ersetzten. 

 

Warum Radfahrer auf einem Radweg nicht verbotswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren sollten.

Denn bei einer Kollision

  • zwischen einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Kraftfahrzeug und
  • einem Radfahrer der entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einen für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg der Vorfahrtsstraße verbotenerweise in der falschen Richtung befährt,

kann den Radfahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Köln mit Urteil vom 15.11.2013 – 269 C 95/13 – hingewiesen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kraftfahrzeugfahrer den Unfall zwar durch eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO fahrlässig verursacht, weil er erst in die Vorfahrtsstraße hätte einbiegen dürfen, nachdem er sich vergewissert hat, dass er keinen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer gefährdet oder in seiner ungehinderten Weiterfahrt beeinträchtigt und er gegen diese Pflicht verstoßen hatte.

Dennoch traf nach Ansicht des Gerichts auch den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, weil er entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der falschen Richtung befahren hatte.

Aufgrund dessen erschien es dem AG Köln als sachgerecht den Radfahrer mit 40 % an den Unfallfolgen zu beteiligen.

 

Wann liegt ein beendeter, wann ein unbeendeter und wann ein fehlgeschlagener Versuch eines vorsätzlichen Tötungsdeliktsversuchs vor?

Die Unterscheidung ist deshalb wesentlich, weil

  • von einem fehlgeschlagenen Versuch ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Strafgesetzbuch (StGB) nicht möglich ist, 
  • bei einem beendeten Versuch der strafbefreiende Rücktritt voraussetzt, dass der Täter
    • den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) oder
    • sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB),
  • wohingegen bei einem unbeendeten Versuch für den strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB das bloße freiwillige Aufgeben weiterer Tatausführung und das Nichtweiterhandeln genügt.

 

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter

  • nach der letzten Ausführungshandlung
  • den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält

(sog. Rücktrittshorizont; vgl. Bundesgerichtshof (BGH) – Großer Senat -, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93 – ).

Eine Korrektur dieses Rücktrittshorizonts ist allerdings in engen Grenzen möglich.

Der Versuch eines Tötungsdelikts ist danach nicht beendet, wenn der Täter

  • zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes bei seinem Opfer für möglich gehalten,
  • aber „nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums“ von weiteren Ausführungshandlungen Abstand genommen hat

(BGH, Urteile vom 01.12.2011 – 3 StR 337/11 – und vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –; Beschlüsse vom 08.07.2008 – 3 StR 220/08 – und vom 07.05.2014 – 4 StR 105/14 –).

Ob von einem beendeten oder unbeendeten Versuch ausgegangen werden muss, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das Opfer

  • nach der letzten Ausführungshandlung
  • noch – vom Täter wahrgenommen – zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt

(BGH, Beschluss vom 07.11.2001 – 2 StR 428/01 –; Urteil vom 06.03.2013 – 5 StR 526/12 –).
So liegt es in einem Fall, in dem das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 525/00 –; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 231/01 –: das Opfer verfolgte den Täter „über eine längere Strecke“; Urteil vom 11.11.2004 – 4 StR 349/04 –: das Opfer lief die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter; s. weiter BGH, Urteile vom 29.09.2004 – 2 StR 149/04 – und vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06 –).
Solche Umstände können geeignet sein, die Vorstellung eines Täters zu erschüttern, (schon) alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 220/08 –).
Ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt richtet sich in derartigen Fällen danach,

  • welche subjektiven Vorstellungen der Täter hatte als er bemerkte, dass das Opfer noch in der Lage war sich fortzubewegen und
  • ob er ggf. infolge des Verhaltens des Geschädigten sogleich oder jedenfalls alsbald nicht mehr davon ausging, diesen tödlich verletzt zu haben.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14 – hingewiesen.

Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist hingegen dann auszugehen, wenn

  • die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder
  • eine Tatvollendung objektiv zwar noch möglich ist, der Täter diese aber subjektiv nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – und vom 08.05.2012 – 5 StR 528/11 – sowie Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07 –).

     

Keine Aufklärungspflicht der Bank über Vermittlungsprovision bei Finanzierungsberatung.

Eine beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer zur Tilgung eines Darlehens bestimmten Lebensversicherung eine Provision zufließt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12 – hingewiesen.

Danach sind die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 –), d. h. dann nicht übertragbar, wenn Gegenstand des zwischen Kunden und Bank geschlossenen Vertrages

  • nicht die Investition von Finanzmitteln durch den Kunden (Anlageberatung),
  • sondern die Beschaffung von Finanzmitteln für anderweitige Investitionen des Kunden ist.

Zum Umfang der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO im Fall des Bemühens um eine Verständigung.

Nach § 243 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen,

  • ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und
  • wenn ja, deren wesentlichen Inhalt,
  • wobei diese Pflicht auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gilt, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

 

Nach dieser Vorschrift ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29.11.2013 – 1 StR 200/13 –).
Es ist zumindest bekanntzugeben,

 

Entspricht die Mitteilung des Vorsitzenden nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil in der Regel auch beruht, weil ein Angeklagter an den verständigungsbezogenen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt ist und daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche hat. In einem derartigen Fall lässt sich demzufolge bei einem Angeklagten, der von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht, auch nicht gemeinhin ausschließen, dass er sich in der Hauptverhandlung anders verteidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 195/12 –), sein Verteidigungsverhalten also durch das Informationsdefizit beeinflusst war (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 1 StR 200/13 –).

Darauf hat der 5. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 14.07.2014 – 5 StR 217/14 – unter Bezugnahme auf die vom Generalbundesanwalt in dieser Sache abgegebene Stellungnahme hingewiesen.

In einer anderen Sache hat der 5. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 15.07.2014 – 5 StR 169/14 – ausgeführt, dass auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist,

  • jedenfalls der Verständigungsvorschlag und
  • die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten

mitzuteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – 1 StR 612/13 –) und

  • wenn in einem geführten Verständigungsgespräch die Verfahrensbeteiligten ohne zugrundeliegenden gerichtlichen Vorschlag von sich aus konkrete Strafvorstellungen äußern, um gegebenenfalls eine Verständigung herbeizuführen,

diese ebenfalls in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden müssen. 

 

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe – Nicht immer sind sie erstattungsfähig.

Wer nach einem Unfall bei dem sein Fahrzeug beschädigt worden ist zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, kann vom Schädiger die Kosten für das Sachverständigengutachten dann nicht erstattet verlangen,

  • wenn sich herausstellt, dass der durch den Unfall verursachte Schaden (nur) 840 Euro beträgt und
  • sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Beschädigung, auch kein Grund ergibt, warum die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.08.2014 – 331 C 34366/13 – entschieden.