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Immobilienmakler zur Rückzahlung seiner Provision von knapp 20.000 € verurteilt.

Ein Makler, der in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht, verwirkt seinen Provisionsanspruch.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.07.2014 – 4 U 24/14 – entschieden und einen Makler, der seinem Auftraggeber eine unvollständige Auskunft erteilt hatte, zur Rückzahlung der Provision von knapp 20.000 € verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bei dem von ihm beauftragten Makler nachgefragt, ob das Haus, das dieser ihm als Kaufobjekt nachgewiesen hatte, unter Denkmalschutz stehe.
Der Makler verneinte dies wahrheitsgemäß, verschwieg dem Kläger aber dabei, dass die Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen.
Nachdem der Kläger das Objekt erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des OLG Oldenburg hätte der Makler den Kläger schon deshalb darüber aufklären müssen, dass die Denkmalschutzbehörde mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war und beabsichtigte im Rahmen eines Besichtigungstermins zu überprüfen, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet werden soll, weil ihm durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen sein musste, dass es diesem auf die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam.
Dadurch dass der Makler dem Kläger diese Information verschwiegen und ihm lediglich eine unvollständige Auskunft erteilt hat, hat er seinen Provisionsanspruch verwirkt.
Denn ein Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch dann, wenn er

  • durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder  
  • in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht

und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 28.07.2014 mitgeteilt.

 

Zum Verstoß gegen § 24a Abs, 2 StVG – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Abs. 3)
  • unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
    • wobei eine solche Wirkung vorliegt, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Der objektive Tatbestand dieses abstrakten Gefährdungsdelikts ist erfüllt wenn beim Führer eines Kraftfahrzeugs

In diesen Fällen erscheint eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit als möglich (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 21.12.2004 – 1 BVR 2652/03 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – 2 RBs 50/12 –).

Da sich der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nicht auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit bezieht, handelt ein Betroffener

  • vorsätzlich, wenn er vor Antritt der Fahrt beispielsweise Cannabis konsumiert und die Möglichkeit der fortlaufenden Wirkung des Cannabiskonsums erkannt hat;
  • fahrlässig, wenn er vor Antritt der Fahrt Cannabis konsumiert und die Möglichkeit der  fortlaufender Wirkung des Cannabiskonsums zwar nicht erkannt hat, er diese Möglichkeit aber hätte erkennen können und müssen.

 

Fahrlässig handelt danach jedenfalls, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.

Liegt dagegen eine längere Zeitspanne zwischen dem Konsum des Rauschmittels und der Fahrt unter dessen Wirkung kann die Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels – also der Fahrlässigkeit – ausnahmsweise fehlen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwindet, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen zur Tatzeit haben könnte (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – III – 2 RBs 50/12 –; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 –; Kammergericht (KG), Beschluss vom 04.01.2010 – 2 Ss 363/09 –; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 – 322 SsBs 247/08 –; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010 – 2 Ss-OWi 166/10 –; Beschluss vom 25.04.2007 – 3 Ss 35/07 –).

Von einem länger zurückliegenden Konsum wird in der Rechtsprechung teilweise bereits ab einem Zeitraum von 20 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt ausgegangen. Einen genauen Zeitraum, bei dem von einem länger zurückliegenden Drogenkonsum vor Fahrtantritt auszugehen ist, hat die obergerichtliche Rechtsprechung bislang indes nicht eindeutig festgelegt.

Eine „längere Zeit“ ist etwa für einen Zeitraum von

angenommen worden.

Die fehlende Erkennbarkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Wirkung durch das Rauschmittel wird in der Rechtsprechung nicht nur von dem Zeitpunkt des letzten Drogenkonsums abhängig gemacht, sondern zum Teil auch von der Konzentration des Wirkstoffes THC zum Zeitpunkt der Blutentnahme.

  • Bei einem knapp 23 Stunden zurückliegenden Drogenkonsum und einer nur etwas mehr als zweifachen Überschreitung des analytischen Grenzwertes sei ohne weitere Feststellungen die Fahrt unter Wirkung von Cannabis nicht vorwerfbar (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2007 – 3 Ss 35/07 –).
  • Jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum mit 1,4 ng/ml und einem mehr als zwei Tage zurückliegenden Cannabiskonsum sei von fehlender Vorwerfbarkeit auszugehen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009 – 1 Ss 178/08 –).
  • Bei einem vage bleibenden Zeitraum zwischen ein und zwei Tagen könne bei einer verhältnismäßig geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 4,6 ng/mg THC nicht auf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010 – 2 Ss-OWi 166/10 –).

Darauf und dass dieser Auffassung allerdings nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden kann, hat der Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen OLG in Bremen mit Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13 – hingewiesen.

Nach Ansicht des Senats für Bußgeldsachen des Hanseatischen OLG in Bremen soll

  • zumindest unbewusst fahrlässig handeln, wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über eine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht und
  • bewusst fahrlässig handeln, wer sich Gedanken macht und pflichtwidrig darauf vertraut, den Grenzwert nicht zu erreichen.

Ein Konsument von Cannabis muss nach dieser Auffassung alles in seiner Macht Stehende tun, damit er keine für andere potentiell gefährliche Fahrt unter der Wirkung von Drogen antritt. Er darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert vom Betroffenen die Einholung zuverlässiger Erkundigungen und ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt. 

 

Erstmalige Bestellung eines Betreuers ohne Anhörung des Betroffenen – Geht das?

Im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ausnahmsweise dann von der Anhörung eines Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn

  • eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und
  • das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – hingewiesen.

Danach 

  • hat das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG einen Betroffenen zwar vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören sowie sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und
  • wenn die persönliche Anhörung an der Weigerung des Betroffenen scheitert kann das Gericht
    • nach § 278 Abs. 5 FamFG die Vorführung des Betroffenen durch die Betreuungsbehörde anordnen und
    • zur Durchsetzung der Vorführung die Betreuungsbehörde zur Anwendung von Gewalt (§ 278 Abs. 6 FamFG) sowie
    • zur Öffnung und Durchsuchung der Wohnung (§ 278 Abs. 7 FamFG) ermächtigen.

Allerdings sind im Betreuerbestellungsverfahren auch Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen das Gericht die persönliche Anhörung eines Betroffenen nicht mit den gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehenden Mitteln durchsetzen darf.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorführung des Betroffenen oder deren zwangsweise Vollziehung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stehen würden.

  • Steht die Vorführung des Betroffenen oder deren zwangsweise Vollziehung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand und
  • sind alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG) bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen,

kann das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen

  • nicht nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen
  • sondern auch entsprechend § 34 Abs. 3 FamFG ausnahmsweise von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks

absehen, wenn nur dadurch eine dem Sach- und Streitstand entsprechende Endentscheidung ermöglicht wird.

Angeordnet werden kann eine Betreuung in diesen Fällen aber nur dann, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten (§ 26 FamFG) auch ohne einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist. 

 

Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen werden.

Da der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, haben diese ein Recht darauf bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden.

Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25.07.2014 – 1 BvR 2926/13 – entschieden.

 

Unzureichende Beheizbarkeit eines alten Fachwerkhauses als Sachmangel – Haftung des Verkäufers bei unzureichendem Gewährleistungsausschluss.

Ist ein Wohnhaus nicht ausreichend beheizbar, weist es nicht die „übliche Beschaffenheit“ im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziff. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf und dass im Winter eine Beheizung dergestalt möglich ist dass sich ein normales Raumklima herstellen lässt erwarten, sofern nichts anderen vereinbart ist, grundsätzlich auch Käufer alter Fachwerkhäuser.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 18.6.2014 – 9 U 184/10 – entschieden und den Verkäufer eines Grundstücks, das mit einem wahrscheinlich mehrere hundert Jahre alten, im Laufe der Zeit mehrfach renovierten, sanierten und umgebauten Fachwerkhaus bebaut war, verurteilt an den Käufer nach §§ 437 Ziff. 3, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu zahlen, weil

  • das Dach des Fachwerkhauses nicht luftdicht,
  • die im Dachgeschoss befindliche Wohnung deswegen im Winter nicht ordnungsgemäß beheizbar war (es wurden bei Kälte – jedenfalls bei Wind – Temperaturen von nicht mehr als 15 bis 16 Grad Celsius erzielt) und
  • der Verkäufer innerhalb der vorgerichtlich gesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt, sondern vielmehr eine Verantwortlichkeit generell bestritten hatte.

In der unzureichenden Beheizbarkeit der Dachgeschosswohnung sah der Senat einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB, weil diese nicht die „übliche Beschaffenheit“ aufwies, die der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages erwarten durfte.
Danach erwartet, wer in Deutschland ein Wohngebäude erwirbt, grundsätzlich, dass im Winter eine Beheizung dergestalt möglich ist, dass sich ein normales Raumklima herstellen lässt.
Nach Auffassung des Senats bedeutet dies, dass

  • im Winter auch bei starker Kälte und bei Wind mindestens 20 Grad Celsius in den zum Aufenthalt dienenden Wohnräumen hergestellt werden können und
  • dabei gleichzeitig – bei geschlossenen Fenstern – keine erheblichen  Zugerscheinungen auftreten.

In dem vom 9. Zivilsenat des OLG Karlsruhe entschiedenen Fall war dieser Mangel für den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages, auch bei eingehender Besichtigung, nicht erkennbar und er war angesichts der von einem Sachverständigen geschätzten Kosten zur Mangelbeseitigung von mehr als 10 % des Kaufpreises auch erheblich.

Der von den Parteien im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss war so formuliert dass er nicht eingriff.
Der Verkäufer hatte sich in dem notariellen Grundstückskaufvertrag – trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses – nämlich verpflichtet, „diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten“.
Damit ist nach Ansicht des 9. Zivilsenats des OLG Karlsruhe eine Haftung statuiert worden, die über die Formulierung in § 444 BGB (Haftung bei arglistigem Verschweigen) hinausgeht.
Denn „bekannt sein müssten“ ist eine Formulierung, die den Begriff der Fahrlässigkeit umschreibt. Das bedeutet, dass der Verkäufer auch dann haftet, wenn ihm wesentliche Mängel in Folge eigener Fahrlässigkeit eventuell unbekannt waren und dies war hinsichtlich der unzureichenden Beheizbarkeit der Dachgeschosswohnung nach den Feststellungen des Senats der Fall.

 

Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers.

Der Scheinvater eines während der Ehe geborenen Kindes, der die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, kann

  • um Regressansprüche nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB hinsichtlich des an das Kind geleisteten Unterhalts geltend machen zu können,
  • von seiner (geschiedenen) Ehefrau verlangen, ihm den Mann bzw. die Männer zu benennen, mit dem bzw. denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.

Dem Scheinvater einen solchen Auskunftsanspruch zuzubilligen gebietet Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist allerdings die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 –; BGH, Urteil vom 09.11.2011 – XII ZR 136/09 – und BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 – [zur Vollstreckung]).

In diesem Rahmen sind

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und
  • der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz

im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere

  • der Zweck der Auskunft sowie
  • auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen

einzubeziehen sind.

  • Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Ist die Auskunftserteilung der Kindsmutter zumutbar, ist die Auskunft in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden.
Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt.
Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen.
Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 –).

Nicht erfüllt ist der Auskunftsanspruch (auch), wenn die Kindsmutter lediglich mitteilt, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht (mehr) bekannt, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt.
Zwar kann eine fehlende Kenntnis von der Kindsmutter als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört allerdings

  • auch der Vortrag und
  • erforderlichenfalls der Beweis,

dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
Denn nur wenn die Kindsmutter auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage ist Namen und Adresse des möglichen Erzeugers zu benennen ist der Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 201/13 – hingewiesen.

 

Der Nachweismakler beim Immobilienkauf – Wann hat er Anspruch auf Provision nach § 652 Abs. 1 BGB?

  1. Es muss ein Nachweismaklervertrag mit einem darin enthaltenen hinreichend deutlichem Provisionsverlangen zustande gekommen sein (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11 –).
    Ein solcher Vertrag kann auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden. Er muss aber nicht nachträglich abgeschlossen werden. Vielmehr kann ein Kunde, wenn der Makler vorzeitig Maklerleistungen erbringt bzw. sein Wissen preisgibt den anschließenden Abschluss des ihm angetragenen Maklervertrags verweigern. 
    Ein Makler, der sein Wissen ohne eindeutiges Provisionsverlangen oder zeitgleich mit dem Provisionsverlangen vorzeitig preisgibt, handelt auf eigenes Risiko und allein (ohne weitere Maklerleistungen) die Ausnutzung dieses Wissens durch den Kunden begründet keinen Provisionsanspruch des Maklers (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001 – III ZR 296/00 –).
     
  2. Der Makler muss die ihm obliegende Maklerleistung erbracht haben, die nach § 652 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beim Nachweismakler in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags“ (Hauptvertrag) besteht.
    Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
    Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2004 – III ZR 119/04 – und vom 06.07.2006 – III ZR 379/04 –).
     
  3. Die von dem Makler entfaltete Nachweistätigkeit muss für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden sein („infolge“ des Nachweises zustande kommt).
    Dies bedeutet nicht, dass das Handeln des Maklers allein ursächlich sein muss oder auch nur die Hauptursache bildet; es reicht aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist.
    Hierbei genügt allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 – III ZR 163/07 –).
    Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast.
    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGH, Urteile vom 06.07.2006 – III ZR 379/04 – und vom 13.12.2007 – III ZR 163/07 –).
    Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen zuvor bereits anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg (Abschluss des Hauptvertrags) geführt haben.
    Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, falls dieser – über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus – dem Kunden eine wesentliche Maklerleistung erbringt; auch insoweit kann im Übrigen für die Kausalität je nach den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung sprechen.
     
  4. Der Vertrag, mit dessen Herbeiführung der Makler beauftragt ist, muss tatsächlich zustande gekommen sein.
    Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn.
    Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen.
    Ausreichend ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 08.04.2004 – III ZR 20/03 –; vom 13.12.2007 – III ZR 163/07 – und vom 06.02.2014 – III ZR 131/13 –).
    Für die wirtschaftliche Kongruenz trägt der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Bezüglich der Umstände, die nicht ihm, sondern nur dem Maklerkunden bekannt sind – wie etwa der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer- und Käuferseite – trifft allerdings den Maklerkunden eine sekundäre Darlegungslast.

Darauf hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 03.07.2014 – III ZR 530/13 – hingewiesen.

 

Wer macht sich wann wegen Vollrausches strafbar?

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig

  • durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,

wird nach § 323a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

  • wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und
  • ihretwegen nicht bestraft werden kann,
    • weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
    • weil dies nicht auszuschließen ist.

Ein Rausch i. S. d. § 323a Strafgesetzbuch (StGB) verlangt nach der Rechtsprechung den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt, der ihn so beeinträchtigt, dass zumindest der Bereich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht ist (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 23.01.2001 –  Ss 494/00 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 – 1 Ss 102/04 – zum Freispruch wegen rechtlich nicht möglicher Wahlfeststellung zwischen der im Rausch begangenen Tat und dem Vollrausch).

Liegt bei einem alkoholisierten Täter der Wert der Blutalkoholkonzentration (BAK) über 2 Promille besteht Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Das bedeutet aber nicht, dass verminderte Schuldfähigkeit bei einer solchen Konzentration sicher anzunehmen wäre.
Wird die BAK eines Täters, weil nach der Tat keine Blutprobe entnommen werden konnte, aus der Trinkmenge errechnet, muss beachtet werden, dass die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen führt und deshalb nicht zur Anwendung kommen darf, wenn sich die Höhe der BAK bei der Feststellung des Tatbestands, nämlich der Annahme eines (hinreichend schweren) Rausches, zum Nachteil des Täters auswirkt. Zugrunde gelegt werden muss dann die Mindest-BAK (Mindestabbau von 0,1 Promille je Stunde).

Strafbar ist

  • sowohl vorsätzliches
  • als auch fahrlässiges

handeln.

Vorsätzlich handelt aber nur, wer es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich durch den Konsum des Rauschmittels in einen besonders schweren, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch versetzt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.06.2000 – 3 StR 156/00 –; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010 – III 1 RVs 25/10 –).
Trinkt jemand auf einer Feier Alkohol, bedeutet das noch nicht, dass er mit einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in dem genannten Schweregrad rechnet.
Er kann dann aber ggf., wenn der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB erfüllt ist, wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt werden.  

Erfolgt eine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass nach § 323a Abs. 2 StGB die Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Darüber hinaus ist in den Fällen, in denen Schuldunfähigkeit bei der im Rausch begangenen Tat lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB in Betracht kommt.

Darauf hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – hingewiesen.

 

Der Energie entnehmende Mieter nimmt Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter an.

Ist ein schriftlicher Liefervertrag über die Entnahme von Energie (beispielsweise Strom oder Gas) nicht abgeschlossen und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet, richtet sich, sofern gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorhanden sind,

  • das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter bzw. Pächter und
  • wird von demjenigen Mieter oder Pächter, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter oder Pächter.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13 – entschieden und damit seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert.

Danach kann ein Energieversorgungsunternehmen die Vergütung für die für ein Einfamilienhaus verbrauchte Energie auch von einem Mitmieter verlangen, der einen Mietvertrag lediglich aus „Bonitätsgründen“ als zweiter Mieter unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt hat.
Denn wer einen Mietvertrag unterzeichnet und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen lässt, duldet es willentlich, dass er die – beispielsweise zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nimmt, Gas verbraucht und damit die Realofferte des Energieversorgungsunternehmen annimmt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 22.07.2014 – Nr. 116/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt ist – Wer hat wann Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses?

Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben, bzw. gegen den Vorerben, erst dann zu, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat.
Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 18.06.2014 – 9 U 147/13 – hingewiesen.

Zur Vorbereitung eines möglichen Zahlungsanspruchs steht einem Pflichtteilsberechtigten der nicht Erbe ist ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.
Da die Einsetzung eines Pflichtteilsberechtigten zum Nacherben einem Ausschluss von der Erbfolge im Sinne von § 2303 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gleichsteht, entsteht die Pflichtteilsberechtigung in einem solchen Fall erst durch eine den Anforderungen des § 1945 BGB entsprechende Ausschlagung der Nacherbschaft gemäß § 2306 Abs. 1, 2 BGB.

Einem Pflichtteilsberechtigten, der die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, hat der Erbe auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, bezogen auf den Todestag des Erblassers, das folgende Positionen umfassen muss,

  • alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
  • alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten (Passiva),
  • im Hinblick auf mögliche Ansprüche gemäß § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen) alle Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.

Einen weitergehenden Auskunftsanspruch, beispielsweise zum „Kontoverlauf“ eines bestimmten Festgeldkontos des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Soweit der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Beträge von einem Konto abgehoben haben sollte zum Zwecke der Schenkung, ergibt sich die Auskunftspflicht des Erben bereits aus der Auskunftspflicht zu Schenkungen in dem angegebenen Zeitraum. Soweit hingegen Kontobewegungen auf dem Festgeldkonto nichts mit Schenkungen zu tun haben, gibt es auch keine rechtliche Grundlage für eine Auskunftspflicht.

Ein notarielles Verzeichnis, das der Pflichtteilsberechtige über die Auskünfte hinaus gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen kann, bietet für ihn in der Regel eine größere Richtigkeitsgewähr als ein privatschriftliches Verzeichnis.
Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist daher generell gegeben, ohne dass der Berechtigte ein besonderes Bedürfnis geltend machen muss und zwar in der Regel auch dann noch, wenn auf Verlangen des Pflichtteilberechtigten vom Erben bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 – 15 W 23/06 –).

Beachtet werden muss, dass Pflichtteilsansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren verjähren.

Im Wege der Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst Auskunft über den Nachlass, und sodann in den weiteren Stufen Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt sowie (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils verlangen.