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Anonymität von Internetnutzern bleibt bei Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Dritten weiterhin geschützt.

Wer von einem anonymen Nutzer des Internets auf einer Internetseite durch falsche Behauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, hat gegen den Betreiber des Internetportals keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser die hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers mitteilt.

Das hat der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – entschieden.

Der Betreiber eines Internetportals ist danach ohne Einwilligung des Nutzers grundsätzlich nicht befugt dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an einen Betroffenen zu übermitteln.
Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG). Nach dieser Vorschrift dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet und damit auch nur dann an Dritte übermittelt werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf das TMG bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine solche Vorschrift könnte der Gesetzgeber zwar schaffen, hat er aber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dennoch ist ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter nicht gänzlich schutzlos.
Ihm kann ein Unterlassungsanspruch gerichtet auf die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 –).

Auch kann ein Betroffener ggf. Anzeige bei der Polizei erstatten.
Denn nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zu empfehlen ist einem Betroffenen in einem solchen Fall die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Wellenförmige Schwimmbadrutschen – richtige Rutschhaltung schützt vor Verletzungen.

Weil sie während des Besuchs eines Freibades bei der Benutzung der dort befindlichen wellenförmigen Rutsche verunfallte und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog verklagte eine 22-Jährige die für die Unterhaltung des Freibades zuständige Beklagte auf Schadensersatz, u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro.

Ihre Klage blieb erfolglos.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wies die Klage mit Urteil vom 06.05.2014 – 9 U 13/14 – ab, weil er eine unfallursächliche schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen konnte.

In seiner Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Anlagen einer Badeanstalt so beschaffen sein müssen, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben.

Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind,

  • die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,
  • von ihnen nicht vorhersehbar und
  • nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Den Betreiber trifft dabei

  • neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen,
  • auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie
  • die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen war die von der Klägerin benutzte Wasserrutsche sicherungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverständig beraten stellte der Senat fest, dass die Rutsche keine konstruktiven Mängel aufwies und den in einschlägigen DIN-Normen bestimmten Sicherheitsanforderungen genügte.
Auch lies sich, wie der Senat ausführte, nicht feststellen, dass die Rutsche – namentlich aufgrund der Wellenform – ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausging und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.
Insbesondere war bei dem Rutschtyp bei einem Rutschen in den Rutschpositionen, wie sie in den an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise vorgegeben waren, nämlich sitzend und nach vorne vorgebeugt, ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Lediglich subjektiv konnte der Nutzer den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich lag dem aber nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde.
Erst dann, wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnimmt, kommt er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine werden angehoben, die Füße fliegen hoch und der Nutzer gerät in eine Rückenlage, was dann unter unglücklichen Umständen aufgrund einer Kompressionsbelastung letztlich auch zu Verletzungen führen kann,

Fazit:
Dafür dass bauartbedingt Nutzer der Rutsche Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen bestanden aus technischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte. Bei Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Rutschhaltung bestand kein erhöhtes Gefährdungspotential. Der Unfall der Klägerin lies sich bei einer ordnungsgemäßen Rutschhaltung und auch ansonsten normaler Rutschweise, wie von ihr beschrieben, nicht erklären. 
Da eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln – namentlich bezüglich der Rutschhaltung –, die immer dann zu fordern ist, wenn wie im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bezüglich der Unfall- und Verletzungsgefahr von maßgeblicher Bedeutung ist, vorhanden war, konnte der Beklagten auch eine unfallursächliche Verletzung der Instruktions- oder Aufsichtspflicht nicht angelastet werden.

Dieser Fall zeigt nicht nur, wie wichtig die richtige Rutschhaltung bei der Benutzung von wellenförmigen Schwimmbadrutschen ist, sondern auch, dass es empfehlenswert ist vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Unfalls bei der Benutzung einer Rutsche die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. 

 

Wann kann einem Täter vorgeworfen werden, dass er bei Begehung der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat?

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn

  • der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fern liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und
  • dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement).

Beide dieser Elemente des bedingten Vorsatzes, sowohl das Wissens-, als auch das Willenselement, müssen bei dem Täter bei der Tatbegehung vorgelegen haben und das Vorliegen muss durch tatsächliche Feststellungen belegt sein. 

Kein bedingter Tötungsvorsatz kann einem Täter demzufolge vorgeworfen werden, der

Die Beurteilung ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag oder nicht kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –; Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11 –), in welche insbesondere

  • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung,
  • die konkrete Angriffsweise des Täters,
  • seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und
  • seine Motivationslage

einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 –).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive, als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –; Urteile vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 – und vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11 –).

Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände im Einzelfall – nahe,

Bei der Einzelfallbeurteilung kann gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beispielsweise u. a. sprechen,

  • das jugendliche Alters und die Unreife eines Täters, wenn er die Risikofaktoren seines Tuns verkannt haben könnte und er das Opfer nur bestrafen oder dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen wollte,
  • wenn der Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist,
  • wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Spontantat in einer emotional aufgeladenen (häufig alkoholbedingten enthemmten) Atmosphäre gehandelt oder
  • sich der Täter bei der Tatbegehung in einem affektiven Erregungszustand befunden hat.

Andererseits kann für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes u. a. sprechen,

  • wenn ein Täter sein Opfer überrascht und ihm keine Chance zur Verteidigung gelassen hat,
  • wenn der Täter das Opfer bewusst in hochgradige Lebensgefahr gebracht hat,
  • wenn der Täter wusste, dass nur noch ein glücklicher Zufall den Tod des Opfers verhindern kann oder
  • wenn ein Täter nicht nur eine Gewalthandlung, sondern wiederholt äußerst gefährliche Gewalthandlungen vorgenommen hat.

     

Trotz Zufügung einer schweren Augenverletzung – Schüler muss Mitschüler kein Schmerzensgeld zahlen.

Weil ein 15-jähriger Schüler im Klassenzimmer einer Mittelschule von einem 14-jährigen Mitschüler mit einem ein Meter langen Lehrerlineal am rechten Auge verletzt worden war verklagte er diesen auf Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ansbach hat – wie die Pressestelle des LG mitteilte – die Klage mit Urteil vom 18.06.2014 abgewiesen, weil der Kläger, dessen Sehvermögen bis heute beeinträchtigt und bei dem ein Dauerschädigung zu befürchten ist, nicht nachweisen konnte, dass sein beklagter Mitschüler ihm die Augenverletzung vorsätzlich zugefügt hat. Dieser könnte, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, auch nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst, also lediglich fahrlässig gehandelt haben.

Stellt sich die Frage, warum der verletzte Schüler im vorliegenden Fall gegen seinen Mitschüler keinen Anspruch auf Schadensersatz, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, obwohl sein Auge von diesem, wenn auch nicht vorsätzlich, aber jedenfalls fahrlässig verletzt worden ist.

Das liegt daran, dass Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend.
Folglich sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. 03. 2004 – VI ZR 163/03 –; Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1473/11 – und OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 31/13 –).

Handelt es sich wie hier um einen Schulunfall dann genießt der verletzte Schüler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung übernimmt allerdings nur materielle Schäden, wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder Sachschäden.
Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen.

Da in Fällen, in denen ein Schüler von einem Mitschüler verletzt worden ist, die Beurteilung gegen wen welche Ansprüche bestehen, mitunter schwierig ist, ist zu empfehlen die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Auch während der Fußball-WM in Brasilien muss nächtlicher, ruhestörender Lärm nicht geduldet werden.

Weil ihre Nachbarn sie bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft durch ihr Gegröhle außerhalb ihrer Wohnung nach 22.00 Uhr in ihrer Nachtruhe störten, erwirkte die Antragstellerin gegen sie beim Amtsgericht (AG) Neukölln eine einstweilige Verfügung.

Den Nachbarn der Antragsteller wurde durch Beschluss des AG Neukölln vom 25.06.2014 – 17 C 1004/14 – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

  • untersagt, bis zum 14. Juli 2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb ihrer Wohnung auf dem Grundstück (…) einschließlich des Balkons und der Terrasse ihrer Wohnung nach 22.00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragstellerin oder andere Mitbewohner des Grundstücks (…) in ihrer Nachtruhe gestört werden;
  • aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft bis zum 14. Juli nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung“.

Die einstweilige Verfügung hat das AG Neukölln ohne mündliche Verhandlung erlassen. Die Nachbarn (= Antragsgegner) können gegen die Entscheidung Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben entscheidet das AG Neukölln unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung. Es kann die einstweilige Verfügung ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben.

Da die anspruchsbegründenden Behauptungen von dem Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft und in einem dem einstweiligen Verfügungsverfahren nachfolgenden Hauptsacheverfahren bewiesen werden müssen empfiehlt es sich die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. 

 

Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage.

Ein Betroffener muss wegen vorsätzlichen Parkverstoßes eine Geldbuße von 10 € zahlen, weil er seinen VW mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen abgestellt hat, an dem eine Elektroladestation installiert und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehen war.

Dass sich aus einer solchen Beschilderung ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ergibt hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14 – entschieden.

In ihrer Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass dieses sich aus einer derartigen Beschilderung ergebende Parkverbot auch dann beachtet werden muss, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage im geltenden Straßenverkehrsrecht (noch) nicht geben sollte. Denn Verkehrszeichen seien Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen die nur dann nichtig und nicht zu beachten sind, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden. Ein Verkehrszeichen, das von der zuständigen Behörde aufgestellt worden ist, sei aber auch dann, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, nicht nichtig, sondern in der Regel wirksam.

Der Fall zeigt, dass es auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten empfehlenswert sein kann die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

 

Wann besteht für Beschäftigte eines Betriebes während einer Feier Unfallversicherungsschutz?

Diese Frage stellt sich immer dann wenn der Unfallversicherungsträger die Feststellung als Arbeitsunfall ablehnt.

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – wie zum Beispiel Betriebsausflügen – Teilnehmende sind als Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung angeordnet bzw. getragen  wird.

Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht dagegen eine Feier, die die Beschäftigten einer Abteilung und ihr Abteilungsleiter aus eigenem Antrieb außerhalb der Arbeitszeit nur für ihr Team selbst organisieren und deren Kosten sie selbst tragen. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat und dieser Feier positiv gegenübersteht. Erleidet ein Beschäftigter während einer solchen Feier einen Unfall handelt es sich bei dem Unfallereignis nicht um einen Arbeitsunfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt nämlich voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) – B 2 U 7/13 R – entschieden.

Im Einzelfall empfehlenswert ist die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Sozialrecht“ hat.

 

Wenn eine Auskunftei Dritten gegenüber Bonitätsauskünfte erteilt – Mögliche Ansprüche eines Betroffenen?

Verlangt der Betroffene von der Auskunftei die Richtigstellung einer Dritten gegenüber erteilten Bonitätsauskunft setzt dieser Anspruch nach §§ 823 Absatz 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 35 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) voraus, dass die von der Auskunftei verwendete Auskunft falsch ist.

Solange die Auskunftei zur Speicherung der Daten berechtigt, also die Löschungsfrist des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG noch nicht abgelaufen ist, hat ein Betroffener keinen Anspruch Löschung eines zutreffenden Eintrags in der Bonitätsauskunft.

Eine Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Schadensersatz wegen eines aufgrund der Bonitätsauskunft verweigerten Kredits kommt nur in Betracht, wenn fehlerhafte oder unzutreffende Informationen erteilt worden sind.
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt des weiteren voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 03.06.2014 – 12 U 24/14 – hingewiesen.

Im Einzelfall empfehlenswert ist die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Räumungsurteil gegen rauchenden Mieter.

Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, stellt dies für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar, das eine Kündigung rechtfertigen kann.
Mieter dürfen sich in ihrer Wohnung grundsätzlich frei entfalten. Alles was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört ist gestattet. Allerdings gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nachbarn und Vermietermüssen müssen sich nicht alles gefallen lassen.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2014 – 21 S 240/13 – entschieden, dass ein eine Kündigung rechtfertigender schwerwiegender Pflichtverstoß i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann vorliegt, wenn ein in einem Mehrfamilienhaus wohnender, kettenrauchender Mieter auch nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung durch den Vermieter keine Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass der Zigarettenrauch von seiner Wohnung in den Hausflur zieht und er die Geruchsbelästigung anderer Hausbewohner noch dadurch fördert, dass er seine Wohnung unzureichend lüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht leert.

Die Berufung des Mieters gegen das vorausgegangene Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf ist damit vom LG Düsseldorf zurückgewiesen worden.

Da der Mieter bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebte wurde ihm eine Räumungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt.

Das LG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Frage, ob durch einen Mieter verursachte Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können, kann bedeutsam sein auch für andere Formen der Geruchsbelästigung, beispielsweise für Belästigungen durch Kochgerüche, wenn diese von einem Mieter nicht über die Fenster seiner Wohnung nach draußen, sondern über die geöffnete Wohnungstür ins Treppenhaus weglüftet werden.

Treten derartige oder vergleichbare Probleme in einem Mehrfamilienhaus zwischen Hausbewohnern untereinander oder Mietern und Vermietern auf, sollte zunächst das Gespräch miteinander gesucht werden.
Führt dieses zu keinem befriedigenden Ergebnis empfiehlt es sich, die Beratung eines Rechtsanwalts, der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Mietrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

 

Sturz auf regennassen Messingplatten in der Fußgängerzone (Sprottenplatten) von Kiel – Stadt Kiel haftet.

In einem Fall, in dem eine 58 Jahre alte Fußgängerin in der Holstenstraße in Kiel auf einer regennassen sogenannten „Sprottenplatte“ ausgerutscht war und sich den Wadenbeinknochen gebrochen hatte, hat das Landgericht (LG) Kiel mit Urteil vom 01.11.2013 – 13 O 99/12 – die Stadt Kiel zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € und Schadensersatz verurteilt.

Die von der Stadt Kiel gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Der für Amtshaftungssachen zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 17.06.2014 – 11 U 167/13 – entschieden, dass die beklagte Stadt Kiel vom LG zutreffend wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entscheidend für die Richter war, dass die Stadt Kiel durch das Einbringen der im Gehweg eingelassenen Messingplatten (sogenannte „Sprottenplatten“) eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen hatte, weil von diesen bereits bei einem witterungsbedingt geringen Maß an Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausging, die Rutschneigung der Platten sich im Laufe der Zeit aufgrund der zwischenzeitlichen Abnutzung noch erhöht hatte und im Hinblick auf diese Eigenschaft der Sprottenplatten bei Feuchtigkeit die Stadt, die aus einer Reihe von Presseberichten diese Eigenschaften auch kannte, eine gesteigerte Sicherungspflicht traf.
Zwar waren und sind die Platten ohne weiteres sichtbar, doch muss ein Fußgänger sich nach Ansicht der Richter nicht durch eine entsprechende Weggestaltung darauf einstellen, dass er nicht zwangsläufig auf diesen Platten ausrutscht. Auch wird ein Ausweichen nicht immer möglich sein, nachdem die „Holstenstraße“ zu den üblichen Ladenöffnungszeiten von Publikum stark frequentiert wird.

Da die gestürzte Fußgängerin ortskundig, die Sprottenplatte gut erkennbar und ihr durch vorangegangene Berichterstattungen die erhöhte Rutschgefahr bekannt war, traf sie allerdings ein Mitverschulden.

Ein Unfall wie der vorliegende kann sich auch in anderen Städten, die durch ähnliche oder vergleichbare bauliche Maßnahmen potentielle Sturzgefahren geschaffen haben, ereignen. Hat sich ein derartiger Unfall ereignet sollte die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.