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Keine Einbürgerung trotz „Entmakelung“ der Jugendstrafe.

Im Einbürgerungsverfahren (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch dann zu berücksichtigen, wenn das Jugendgericht nachträglich die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe angeordnet hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 05.06.2014 – 10 C 4.14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen 31 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung begehrt.
Eine von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergab lediglich, dass er 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war.
Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der beigezogenen Ausländerakte davon Kenntnis, dass der Kläger 2002 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde 2005 nach Ablauf der Bewährungszeit vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) für beseitigt erklärt (vgl. § 100 JGG).

Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung wegen der Verurteilungen ab.

Die vom Kläger erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der 10. Revisionssenat des BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe steht einer Anspruchseinbürgerung materiellrechtlich zwingend entgegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die ihr durch die beigezogene Ausländerakte bekannt gewordene Verurteilung des Klägers auch berücksichtigen.
Allein die Beseitigung des Strafmakels durch das Jugendgericht nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugendstrafe begründete kein materielles Verwertungsverbot. Die Entmakelung hatte zwar zur Folge, dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte.
Ein materielles Verwertungsverbot entsteht aber erst mit der Tilgung aus dem Register, die hier bei weiterer Straffreiheit erst 2017 erfolgen wird.
Das formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde steht der Berücksichtigung der Verurteilung im Einbürgerungsverfahren dann nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von der Verurteilung auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat.
Hier hat die Behörde über die Ausländerakte von der Verurteilung erfahren. Sowohl die Unterrichtung der Ausländerbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden als auch die Weitergabe dieser Informationen durch die Ausländerbehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde standen im Einklang mit den einschlägigen aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten.
Insbesondere war die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, vor der Weitergabe ihrer Akten an die Staatsangehörigkeitsbehörde das Strafurteil aus dem Jahre 2002 aus der Ausländerakte zu entfernen. Auch die Entmakelung der Jugendstrafe gebot dies nicht.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2014 – Nr. 38/2014 – mitgeteilt.

 

Mehrbedarf bei Arbeitslosengeld II-Empfängern für die Umgangskosten mit Kind – Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02,2010 – 1 BvL 1/09 – zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuh Zweites Buch (SGB II) ‑ landläufig „Hartz IV“ genannt ‑ haben Arbeitslosengeld II-Empfänger einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in § 21 Abs. 6 SGB II ins Gesetz geschrieben wurde.

In dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R – hatte das beklagte Jobcenter des Antrag des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli 2010 wegen der Ausübung des Umgangsrechts (alle 2 Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17 km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter abgelehnt. Es meinte, bei einer Entfernung von 17 km und jeweils zweimaliger Hin- und Rückfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer ergebe sich nur ein Betrag von 13,60 Euro im Monat, der unter einer Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ‑ damals 359 Euro ‑ liege.

Vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) war der Kläger erfolgreich. Sie sprachen ihm 27,20 Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer zu.

Das BSG hat die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen bestätigt.

Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seiner von ihm getrennt lebenden Tochter hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen § 21 Abs 6 SGB II.

Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn für die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts jeweils 68 km mit einem PKW zurückgelegt werden müssen und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 20 Ct wie nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20 Euro pro Monat.
Dieser Betrag beinhaltet auch eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt und des in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrags für Fahrtkosten von hochgerechnet gut 20 Euro, zumal in diesen die Ausgaben für PKW nicht berücksichtigt wurden.

Eine Rechtsgrundlage für die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze ist nicht zu erkennen.
Eine Heranziehung der 10 %-Regelung für die Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II scheidet aus. Bei einem Darlehen haben die Betroffenen das Geld vorher erhalten, das sie dann an das Jobcenter zurückzahlen, während es ihnen bei einer Bagatellgrenze vorenthalten würde, obwohl sie darauf einen Anspruch haben.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 04.06.2014 – Nr. 13/14 – mitgeteilt.

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Durchführung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzungsverfügung eines Beamten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), gilt auch gegenüber Beamten.
Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der beamtete Kläger durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
Da der Kläger nach ärztlicher Begutachtung dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben, versetzte ihn die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines BEM nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil des OVG verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten es bei der Personalserviceagentur, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätigkeitsfeldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig.
Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines BEM anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2014 – Nr. 36/2014 – mitgeteilt.

 

(Kein) Kündigungsrecht des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter?

Eine Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter, die auf einer Verletzung des Hausrechts des Mieters durch den Vermieter beruht, berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Beklagte seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der Klägerin.
Am 16.08.2012 hatte die Klägerin den Beklagten vereinbarungsgemäß aufgesucht, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit hatte die Klägerin versucht, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Beklagten auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Dabei waren von ihr ein Fenster geöffnet und Gegenstände von der Fensterbank genommen worden. Der Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, war die Klägerin nicht nachgekommen. Daraufhin war sie vom Beklagten mit den Armen umfasst und aus dem Haus getragen worden.

Wegen dieses Vorfalls wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage blieb vor dem Amtsgericht (AG) erfolglos.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht (LG) das amtsgerichtliche Urteil auf und gab dem Räumungsantrag statt.

Die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH war die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam.

Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt.
Deshalb trägt sie zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entschieden und die Räumungsklage abgewiesen.

Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten – selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.06.2014 – Nr. 90/2014 – mitgeteilt.

 

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit? – Wie unterscheiden sich die beiden Schuldformen?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.
     

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

 

Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.
Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen.
Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Hierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen.
Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern ergeben.
Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere „an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr“ angeknüpft werden.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.04.2014 – 2 StR 383/13 – hingewiesen.

 

Wenn Schuldner sich im Prozessvergleich zur Unterlassung mit Vertragsstrafe verpflichtet hat – Kann Gläubiger auch dann Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln stellen?

Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 3/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen. Darin hatte die Beklagte sich verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bestimmte Äußerungen zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.

Die Gläubigerin, die behauptet hatte, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen habe, hat beantragt, der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich enthaltene Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel gemäß § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen.

Das Landgericht (LG) wies den Antrag zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das Beschwerdegericht den Beschluss des LG und sprach die Androhung von Ordnungsmitteln aus (Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 W 59/11 –).

Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der der Verpflichtung zuwider handelt eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Der Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02 –; BGH, Beschluss vom 02.02.2012 – I ZB 95/10 –).
Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen.
Auf Grund dessen, dass sich ein Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, ist ein Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht unzulässig.
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus.
Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte.
Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung.
In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07 –).
Ein Prozessvergleich in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, ist nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse.
Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen.
Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten, im Übrigen jedoch unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Es besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben.
Dem stehen auch keine berechtigten Schuldnerinteressen entgegen.
Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.
Außerdem kann der Schuldner der Doppelsanktion von vornherein dadurch entgehen, dass er entweder keine Vertragsstrafe verspricht oder auf einem Verzicht des Gläubigers hinsichtlich einer Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO besteht.
Fehlt es jedoch an derartigen Gestaltungen und sind auch sonst keine deutlichen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien ersichtlich, ist ein Prozessvergleich mit Vertragsstrafeversprechen nicht im Sinne einer vollstreckungshindernden Vereinbarung auszulegen.

Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht noch sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus. 

 

Verminderte Schuldfähigkeit bei Rauschgiftsüchtigen? – Unter welchen Umständen kommt sie in Betracht?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB) (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13 –).

Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben,

  • etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat,
  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder
  • unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt.
  • In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –; BGH, Urteil vom 20.08.2013 – 5 StR 36/13 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 20.05.2014 – 1 StR 90/14 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 114 ff.

 

In Tageseinrichtungen betreute Kinder – Sind sie alle gesetzlich unfallversichert?

In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Darauf, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt, kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.

Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2014 – S 1 U 461/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen vierjähriges Kind geklagt, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte.
Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen.

Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt.
Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Die 1. Kammer des SG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches (SGB), das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 8a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Das und dass das Urteil (noch) nicht rechtskräftig ist hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf mitgeteilt.

 

Arzthaftung – Krankenhaus muss 40.000 € Schmerzensgeld zahlen weil ein bestehender Minderwuchs unerkannt gebliebenen ist.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 21.05.2014 – 5 U 216/11 – ein Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 € verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall suchte im Jahr 2005 die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage.
Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staatsangehörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland.
Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungsinstanz vor dem Senat die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesundheitszustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrechnungsfähig gewesen wäre.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen.
Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem ist der Senat gefolgt und hat einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte.

Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke, so der Senat weiter. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, das steht für den Senat nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behandlungskosten teilweise von Familienmitgliedern privat finanziert, teilweise durch eine Krankenversicherung des Vaters gezahlt bekommen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können.
Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das hat der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.05.2014 mitgeteilt.

 

Wenn der Unternehmer mit der geschuldeten Fertigstellung eines Hauses in Verzug gerät – Wann steht dem Besteller eine Nutzungsausfallentschädigung zu?

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 199/13 – hingewiesen.

Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Das hat der Senat mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – entschieden.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet somit nicht schon deshalb aus, weil der Besteller noch nicht im Besitz eines bewohnbaren Hauses war, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.
Bestand für den Verzugszeitraum ein Nutzungswille des Bestellers, ist ein Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –). Ein Besteller ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er nur deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist.
Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –; BGH, Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 –).

Ist dem Besteller für den Verzugszeitraum bereits rechtskräftig ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für die in diesem Zeitraum von ihm bewohnte Mietwohnung zuerkannt worden, ist dadurch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausgeschlossen. Dieser Betrag muss dann jedoch auf die Nutzungsausfallentschädigung angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).