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Wann muss google löschen? – Wann besteht ein Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten in Suchmaschinen?

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 13.05.2014 in der Rechtssache C‑131/12 entschieden.

Betroffene Person können sich danach, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden und unter bestimmten Voraussetzungen von dem Suchmaschinenbetreiber die Löschung des Links aus der Ergebnisliste beantragen.

Der Suchmaschinenbetreiber hat dann sorgfältig die Begründetheit des Antrags zu prüfen.

Ob betroffene Personen ein Recht auf Löschung des entsprechenden Links hat wird von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Zu prüfen hat der Suchmaschinenbetreiber dabei auch, ob die antragstellende betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird.
Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Gibt der Suchmaschinenbetreiber den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) in einem Gaslieferungsvertrag.

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gaslieferungsvertrags enthaltene und im unternehmerischen Geschäftsverkehr von Unternehmern gegenüber Unternehmern verwendete Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit zwei Urteilen vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13 – und – VIII ZR 116/13 – entschieden.

Den beiden Verfahren lagen Gaslieferungsverträge zugrunde, bei denen die Abnehmer jeweils selbst Unternehmer sind. Diese vertraten die Auffassung, dass die Preisklauseln, soweit sie nicht nur dazu dienten, den Anfangspreis zu bestimmen, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) unterliegen und dieser nicht standhalten, wie der BGH für ähnliche, gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln bereits entschieden habe (BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08 – und – VIII ZR 304/08 –).

Im Verfahren VIII ZR 114/13 bezog die Klägerin, eine Porzellanfabrik, von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas.
Vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Gaslieferungsvertrages vom 20./21.12.2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages richtete sich das zu zahlende Entgelt für die Gaslieferung nach der als Anlage beigefügten Preisregelung. Hiernach handelt es sich bei dem Arbeitspreis um einen veränderlichen Preisanteil, der sich quartalsweise in Abhängigkeit von dem im Vertrag näher definierten Preis für leichtes Heizöl ändert.
In der Folgezeit teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preisänderungen mit.
Die Klägerin glich die Abrechnungen zunächst aus.
Sie beanstandete die Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 19.11.2008 und begehrte Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Preisregelung sei wirksam. Nach deren ausdrücklichem Wortlaut handele es sich bei dem Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Eine solche Preishauptabrede unterliege nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Im Verfahren VIII ZR 116/13 versorgte die Klägerin die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, aufgrund des am 17.01./03.ß2.2003 geschlossenen Liefervertrags mit Erdgas. § 1 Satz 3 dieses Vertrages verweist hinsichtlich der Erdgaspreise auf eine Anlage, der zufolge der als variabel bezeichnete, sich quartalsweise ändernde Arbeitspreis sich nach der Entwicklung des im Vertrag näher definierten Preises für Heizöl richtet.
Die Klägerin verlangte Zahlung von insgesamt 11.746,85 € für ihre Gaslieferungen im Jahr 2009 und für nicht gezahlte Abschläge bis Oktober 2010 sowie Sperrung des Gaszählers.
Die Beklagte hält die von der Klägerin zugrunde gelegten Preiserhöhungen für unwirksam und begehrte nach Maßgabe des anfänglich geltenden Arbeitspreises im Wege der Widerklage Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 ihrer Auffassung nach überzahlten Gasentgelte in Höhe von 13.138,83 €.

Das Landgericht (LG) gab der Klage statt und wies die Widerklage ab.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der Beklagten zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Preisklauseln stellten eine kontrollfreie Preishauptabrede dar. Es sei eine variable Vergütung vereinbart worden, die den bei Vertragsschluss geltenden Preis überhaupt erst bestimme. Eine solche Preishauptabrede unterliege nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Beide vom BGH zugelassenen Revisionen hatten keinen Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass

  • eine in den AGB eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede darstellt, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt,
  • eine solche Klausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, aber bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält.

Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, von dem zu erwarten ist, dass er seine Kosten – auch auf dem Energiesektor – sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt.
Dass die Entwicklung der Ölpreise – wie anderer Rohstoffkosten auch – mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.

Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird. Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.05.2014 – Nr. 82/2014 – mitgeteilt.

 

Welche Behandlung schuldet ein Arzt seinem Patienten?

Ein Arzt schuldet seinem Patienten eine Behandlung entsprechend dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteile vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 – und vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09 –).
Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98 –).

Die Ermittlung des Standards ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss.

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 –; Beschlüsse vom 28.03.2008 – VI ZR 57/07 – und vom 07.02.2011 – VI ZR 269/09 –).
Entsprechendes gilt für Handlungsanweisungen in klinischen Leitfäden oder Lehrbüchern. Auch sie geben nicht stets einen bereits zuvor bestehenden medizinischen Standard wieder.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.04.2014 – VI ZR 382/12 – hingewiesen.

 

Zur Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ist zeitlich unbefristet und für den Betroffenen daher besonders beschwerend. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13 –; Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 275/13 –).
Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Dabei kann sich – wie in der Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits allein aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergeben, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 –; Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10 –).
In der Rechtsprechung ist aber ebenfalls anerkannt, dass selbst Verbrechen in Ausnahmefällen, etwa wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktcharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 – 4 StR 223/05 –; Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 455/00 –).
Dies gilt auch für zu erwartende Vergehen aus dem Bereich der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – 1 StR 176/12 –Beschluss vom 14.12.2011 – 5 StR 489/11 –).

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 10.04.2014 – 4 StR 47/14 – hingewiesen.

 

Landpachtvertrag – Zum Schriftformerfordernis bei für längere Zeit als zwei Jahre geschlossenen Landpachtverträgen und zu den Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift.

Landpachtverträge, die für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen werden, gelten gemäß § 585 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) als für unbestimmte Zeit geschlossen und müssen zu ihrer Beendigung fristwahrend gekündigt werden.

Dem Schriftformerfordernis aus §§ 585 a, 126 BGB genügt ein Landpachtvertrag nur dann, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere auch der Pachtgegenstand – aus der Urkunde ergeben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.11.2004 – LwZR 2/04 –).
Denn das gesetzliche Schriftformerfordernis dient vorrangig der Information eines an dem Vertragsschluss nicht beteiligten potentiellen Grundstückserwerbers, der in den bestehenden Landpachtvertrag eintritt. Der Hauptzweck des Formerfordernisses aus § 585 a BGB besteht insoweit darin, einem potentiellen Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich über den Inhalt der auf ihn übergehenden langfristigen Bindungen durch Vertragseinsicht zuverlässig zu unterrichten.
Diesem Schutzzweck entsprechend ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn sich die von dem Landpachtvertrag betroffenen Flächen (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) als Pachtgegenstand für einen unbeteiligten Dritten aus der Vertragsurkunde selbst ergeben, also die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke im schriftlichen Vertragstext zutreffend und vollständig benannt sind, so dass ein Dritter dem Vertragstext entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen.
Es genügt insoweit nicht, dass beiden Vertragsparteien bekannt ist, welche Flächen verpachtet sind.

Ist ein für längere Zeit als zwei Jahre geschlossener Pachtvertrag insgesamt nicht in der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB ) verfasst worden, ist ein unbefristetes Landpachtverhältnis zustande gekommen (§ 585a BGB ).
Für ein solches (auf unbestimmte Zeit laufende) Landpachtverhältnis gilt gemäß § 594 a Abs. 1 BGB, dass jeder Vertragsteil spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für das Ende des nächsten Pachtjahres kündigen kann.
Eine nach dem dritten Werktag eines Pachtjahres ausgesprochene Kündigung kann in einem solchen Fall das Pachtverhältnis demzufolge erst zum Ablauf des übernächsten Pachtjahres beenden.

Darauf hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 10.04.2014 – 10 U 112/13 – hingewiesen.

 

Rechtliche Einordnung von Providerverträge und Haftungsfolgen

Grundsätzlich ist zwischen drei verschiedenen Provider-Vertragsarten, mithin Access-Provider, Content-Provider und Host-Provider (Usenet sei an dieser Stelle ausgeklammert) zu unterscheiden. Dabei ergeben sich je nach Vertrag unterschiedliche Haftungsfolgen.

Access-Provider

Begriffsbestimmung

Ein Access-Provider ist ein Zugangsanbieter und vermittelt den Zugang zum Internet. Er stellt weder eigene noch fremde Inhalte zur Nutzung bereit sondern beschränkt sich auf den Transfer von IP-Paketen aus und in das Internet.

Haftung

Die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG betreffen lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, nicht aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Es ist daher grundsätzlich möglich, einen Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Rechtlich sind derartige Klagen bisher jedoch regelmäßig gescheitert (vgl. LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007– Az. 14 O 125/07 „Youporn I“; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 12 O 550/07 „Youporn II“; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 6 W 10/08). Grundsätzlich wird dabei argumentiert, der Access-Provider eröffne keine eigene Gefahrenquelle und hafte daher nicht auf Unterlassung. Im Übrigen ist es dem Access-Provider dabei nach der bisher ergangenen Rechtsprechung auch rechtlich und praktisch unmöglich, rechtswidrige Handlungen auf fremden Webseiten zu unterbinden.

 

Content-Provider

Begriffsbestimmung

Nach dem TMG ist ein Content-Provider einen Seitenbetreiber im Internet an, der eigene Informationen zur Nutzung bereithält. Der Betreiber ist in diesem Zusammenhang Informationslieferant und muss für den von ihm bereitgestellten Inhalt einstehen. Werden fremde Inhalte dabei nicht als fremde Inhalte gekennzeichnet, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass es sich um eigene Inhalte handelt.

Haftung

Der Content-Provider haftet gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts, also auch für die Richtigkeit des Inhalts und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. durch die rechtswidrige Publikation privater Informationen oder Fotos). Darüber hinaus kommen aber insbesondere auch folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  • Markenrecht (z.B. Unterlassung und Schadenersatz gemäß §§ 14 f. MarkenG)
  • Urheberrecht (z.B. auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß § 97 UrhG)
  • Wettbewerbsrecht (z.B. Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 8 ff. UWG)
  • Datenschutzrecht (z.B. Schadenersatz gemäß § 7 BDSG)

Eine strafrechtliche Haftung kann zum Beispiel aus folgenden Gründen gegeben sein:

 

Host-Provider

Begriffsbestimmung

Ein Host-Provider zeichnet sich dadurch aus, dass er fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen es würde sich um eigene Inhalte handeln. Anderenfalls würde ein Fall eines Content-Providers vorliegen. Damit fallen praktisch alle File-Hosting-Dienste unter den Begriff des Host-Providers.

Haftung

Grundsätzlich ist ein Host-Provider gemäß § 10 TMG nicht für fremde Inhalte oder auch fremde Rechtsverletzungen verantwortlich. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Anbieter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hat oder haben müsste. Schon bei einem starken Verdachtsmoment ist der Host-Provider dabei zu weitergehenden Überprüfungen verpflichtet. Eine Überwachungspflicht nach § 7 Abs. 2 TMG, also eine eigene, verdachtsunabhängige Kontrollpflicht besteht jedoch nicht.

 

Der Umfang der Kontrollpflichten richtet sich dabei nach der Nutzung bzw. Bereitstellung des Dienstes:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Mit anderen Worten: Ist eine legale Nutzung möglich, wird ein Dienst aber tatsächlich in erheblichem Umfang für rechtswidrige Handlungen genutzt, so bestehen im Rahmen der Störer-Haftung auch entsprechende weitreichende Prüf- und Sorgfaltspflichten. (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 „Rapidshare I“; BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12 „Rapidshare II“).

Änderungen durch die Punktereform

Seit dem 1. Mai Iist Ihr Führerschein unter Umständen früher in Gefahr – Das bisherigen Flensburger Zentralregister nennt sich zukünftig „Fahreignungsregister“ und bringt einige Neuerungen. Derzeit ist zu befürchten, dass auf Grund der im Rahmen der Punktereforn durchgeführten Änderungen zukünftig ein früherer Führerscheinverlust droht.

Doch was beinhaltet die sogenannte Punktereform konkret?
Zukünftig ist der Führerschein bereits beim Erreichen von 8 Punkten – bisher 18 Punkte weg – weg. Zeitlich mit der Herabsetzung der Punktegrenze hat der Gesetzgeber jedoch auchdie jeweils für die Ahndung verschiedner Verkehrsdelikte verbundenen Punkte abgeändert. Zukünftig sollen nur noch Verstöße gegen die Verkehrssicherheit geahndet werden. Dabei gibt es nun drei Kategorien von in welchen man entweder mit 1, 2 oder 3 Punkten bestraft wird. Bisher konnte man mit einem einzigen Delikt bis zu 7 Punkte sammeln.

Gleichwohl wird es im Ergebnis nicht einfacher.
Wer zukünftig auf Grund eines Verstoßes gegen die StVO mit einer Ordnungswidrigkeit belegt wird, erhält grundsätzlich erst mal einen Punkt in Flensburg. Ist der Verstoß gegen die StVO mit einer Straftat verbunden oder ist für die Ordnungswidrigkeit ein befristetes Fahrverbot vorgesehen, so werden zwei Punkte eingetragen. Bei besonders schweren Verstößen gibt es drei Punkte. Dies ist dann der Fall, wenn eine Starftat begangen wurde und (unter anderem) ein Entzug der Fahrerlaubnis die Folge ist.

Die bisher unter Umständen angesammelten Punkte werden auf das neue System umgerechnet wie folgt:

  • Bisher 1-3 Punkte,      jetzt 1 Punkt
  • Bisher 4-5 Punkte,      jetzt 2 Punkte
  • Bisher 6-7 Punkte,      jetzt 3 Punkte
  • Bisher 8-10 Punkte,    jetzt 4 Punkte
  • Bisher 11-13 Punkte,  jetzt 5 Punkte
  • Bisher 14-15 Punkte,  jetzt 6 Punkte
  • Bisher 16-17 Punkte,  jetzt 7 Punkte
  • Bisher 18 Punkte,       jetzt 8 Punkte

 

Einen (kleinen) Vorteil hat die Neuregelung jedoch. Bisher hat sich bei einer Neueintragung eines Verstoßes die Zeit zum Löschen der Punkte verlängert. Dies ist zukünftig nicht mehr der Fall. Stattdessen gibt es feste Vorgaben für jedes einzelne Delikt. Ordnungswidrigkeiten werden stets nach zweieinhalb Jahren getilgt, mittelschwere Vergehen nach fünf Jahren. Straftaten mit Führerscheinentzug bleiben zehn Jahre in den Akten.

Wie bisher gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, mit sogenannten Fahreignungsseminaren seinen Punktestand zu vermindern. Die Voraussetzungen haben sich jedoch wesentlich erschert. So ist ein Punkteabbau nur noch alle fünf Jahre möglich. Gleichzeitig können nur noch solche Verkehrsteilnehmer Punkte abbauen, die nicht mehr als fünf Punkte angesammelt haben. Es kann auch nur noch ein Punkt abgebaut werden.

Weiterführende Links

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam.

Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Das hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit zwei Urteilen jeweils vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – und – XI ZR 170/13 – entschieden.

Im Verfahren XI ZR 405/12 hatte der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Klausel

„Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“

geltend gemacht.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Im Verfahren XI ZR 170/13 begehrten die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts.
Die Parteien hatten in diesem Fall im März 2012 einen Online-Darlehensvertrag geschlossen. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt:

„Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden.

Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage war – bis auf einen kleinen Teil der Zinsen – ebenfalls in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

In beiden Verfahren hat der XI. Zivilsenat des BGH die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen.
Nach diesen Entscheidungen unterliegen die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) und halten dieser – wie schon die Berufungsgerichte zutreffend entschieden haben – nicht stand.

Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine – von der beklagten Bank gestellte – Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür ist ausreichend, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss der Online-Darlehensverträge der Fall war, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die „Kapitalüberlassung“ geschuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen.

Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten.
Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts – insbesondere soweit darin neben Zinsen von „Kosten“ die Rede ist – ergibt sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“.
Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.

Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, ebenso wenig entgegen wie das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Grenzen setzt.

Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der XI. Zivilsenat – insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend – weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann.

Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 13.05.2014 – Nr. 80/2014 – mitgeteilt.

 

Personalberater der gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Mit Urteil vom 08.05.2014 – 16 U 175/13 – hat das Oberlandesgericht (OLF) Frankfurt am Main einen Personalberater zu Schadenersatz verurteilt, weil er einer abgelehnten Bewerberin mitteilte, dass sein Auftraggeber sie als Frau nicht einstellen wollte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin – ein Maschinenfabrikationsunternehmen – den Beklagten – einen Personalberater – im Jahr 2012 mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers in ihrem Hause beauftragt.
Nachdem der Beklagte die Unterlagen einer Bewerberin übersandt hatte, teilte der Personalleiter der Klägerin ihm mit, dass man für die Position keine Frau wünsche.
Als der Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war und der Beklagte sein Honorar erhalten hatte, teilte dieser der Bewerberin mit, dass die Klägerin keine Frau einstellen wolle. Zugleich bezeichnete er das Verhalten der Klägerin als skandalös und diskriminierend und riet der Bewerberin, sich wegen eines möglichen Schadenersatzes an einen Rechtsanwalt zu wenden.
In der Tat verklagte die abgelehnte Bewerberin die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren schloss die Klägerin mit der Bewerberin einen Vergleich über eine Entschädigung in Höhe von 8.500,– €.
Diesen Betrag sowie weitere Folgekosten – insgesamt rund 11.500,– € – forderte sie im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten mit der Begründung zurück, dieser habe seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung ihr gegenüber verletzt.

Das zunächst angerufene Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen.

Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zum Ersatz eines Drittels des der Klägerin entstandenen Schadens verurteilt.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt am Main aus, der Beklagte sei schadenersatzpflichtig, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Es liege auf der Hand, dass den Beklagten aus der Natur des Vertrages heraus, die Pflicht traf, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies umso mehr, als der Beklagte im Vorfeld – auf einem von ihm in Umlauf gebrachten Flyer – mit seiner strikten Diskretion geworben hatte.
Diese Verschwiegenheits- und Treuepflicht habe der Beklagte verletzt, indem er der abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mitgeteilt und auf einen Verstoß gegen das AGG hingewiesen habe. 

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, zur Weitergabe dieser Gründe berechtigt gewesen zu sein.
Zwar werde im Arbeitsrecht die Erstattung einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als zulässig erachtet. Der Beklagte habe allerdings keine Strafanzeige wegen einer möglichen Straftat der Klägerin erstattet, sondern der Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitgeteilt. Ein solcher Verstoß stelle nach dem Willen des Gesetzgebers keine Straftat dar, sondern führe lediglich zu einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch des Betroffenen.
Gehe es allein um einen zivilrechtlichen Sachverhalt, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben.

Unabhängig von diesen Erwägungen verdiene das Verhalten des Beklagten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beklagte habe die abgelehnte Bewerberin regelrecht angestachelt, seine Auftraggeberin wegen einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen.

Gleichwohl könne die Klägerin nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn sie müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schaden zwar dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und damit die Inanspruchnahme der Klägerin ermöglich habe. Die Klägerin habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, indem sie es war, die den Verstoß gegen das AGG begangen habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.05.2014 mitgeteilt.

 

Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium – Wann beginnt der Versuch einer Straftat?

Eine Straftat versucht nach § 22 Strafgesetzbuch (StGB), wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat.
In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es

Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01 – und vom 27.01.2011 – 4 StR 338/10 –).

  • Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
  • Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01 –).

Darauf hat der BGH mit Urteil vom 20.03.2014 – 3 StR 424/13 – hingewiesen.