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Modegeschäfte müssen sich auf Kleinkinder einstellen – Wenn Warenständen schon bei geringer Zugbelastung zum Umstürzen gebracht werden können, kann Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen.

Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.03.2014 – 6 U 186/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern mit der seinerzeit vierjährigen Klägerin das beklagte Modegeschäft aufgesucht, um dort einzukaufen.
Die Klägerin spielte zunächst in der Spielecke des Modehauses.
In einem von ihren Eltern nicht beobachteten Moment begab sie sich zu einem Warenständer in der auf derselben Etage befindliche Herrenabteilung, in der sich ihre Eltern aufhielten. An dem ca. 1,60 m hohen, mittels Rollen leicht zu bewegenden Ständer waren zu verkaufende Gürtel aufgehängt.
Die Klägerin zog an einem Gürtel und brachte so den Ständer zum Kippen. Der Ständer fiel auf die Klägerin und fügte ihr aufgrund eines hervorstehenden Zinkens eine schwere Augenverletzung zu, die operativ behandelt werden musste und möglicherweise eine dauerhafte Schädigung des Sehnervs des linken Auges mit einer verminderten Sehkraft zur Folge hat.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom beklagten Modehaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.
Das beklagte Modehaus war der Ansicht, in Bezug auf den Warenständer keine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und verwies auf die nach seiner Ansicht unzureichende Beaufsichtigung der Klägerin durch ihre Eltern.

Der 6. Zivilsenat des OLG Hamm gab der Klägerin Recht.

Danach hat das beklagte Modegeschäft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein Kleinkind ausüben könne, zum Umstürzen gebracht werden konnte. Das habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt.
Aufgrund der Beschaffenheit des Ständers mit den als Haltevorrichtung für die Gürtel dienenden Zinken habe die Gefahr erheblicher Verletzungen bestanden, wenn der Ständer umfalle.
Diese Gefahrenquelle habe das beklagte Modehaus beseitigen müssen.
Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten.
Modegeschäfte – wie von der Beklagten betrieben – lenkten die Aufmerksamkeit von Eltern bewusst auf die präsentierten Waren und nicht auf Gefahren, die vom Mobiliar für Kinder ausgehen könnten.
Hinzu komme, dass Kinder im Alter der Klägerin kurze Momente der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern dazu nutzten, ihrem Spieltrieb entsprechend ihre Umgebung zu erkunden und aus kindlicher Neugier ohne die gebotene Vorsicht auch an Einrichtungen oder Waren zu ziehen.

Deswegen seien die Betreiber von Bekleidungsgeschäften gehalten, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiteten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden könnten.

Der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten stehe nicht entgegen, dass Kinder im Alter der Klägerin regelmäßig ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzten, die sie noch nicht erkennen und beherrschen könnten.
Die gebotene elterliche Aufsicht könne nur solche Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen, die von den Eltern unschwer zu beherrschen seien.
Auf die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr treffe das nicht zu, weil Eltern nicht damit rechnen müssten, dass eine derartige Ladeneinrichtung bereits bei einem leichten Ziehen ihres Kindes umfalle.

Auch entlaste es die Beklagte nicht, dass sie eine Spielecke für Kinder wie die Klägerin eingerichtet habe. Diese diente nicht dazu, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten, sondern sollte den Eltern die Möglichkeit verschaffen, sich verstärkt dem Warenangebot zuzuwenden, sofern es die Umstände des Ladenbesuchs zuließen.

Eine Mithaftung der Eltern der Klägerin komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Den Eltern sei keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen, weil sich die Klägerin auf dem Weg der lediglich ca. 5 m entfernten Spielecke zu den in Sichtweite befindlichen Eltern befunden habe, als sich der Unfall ereignete.
Im übrigen stehe nicht fest, dass die Eltern den Unfall hätten verhindern können, weil bereits ein einmaliges kurzes Ziehen an einem Gürtel des Ständers bei ungünstiger Ausrichtung der Rollen den Ständer kippen lassen konnte. Ein derartiges kindliches Verhalten lasse sich auch bei ununterbrochener Nähe und Beaufsichtigung durch die Eltern nicht sicher verhindern.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2014 mitgeteilt.

 

„Bewährung“ – Wann wird bei einem Angeklagten, der zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wird, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt?

Strafaussetzung zur Bewährung ist nur möglich bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt. 

Ausgesetzt zur Bewährung wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • von weniger als 6 Monaten,
    wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB günstig ist;
     
  • von mindestens 6 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe,
    wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB);
     
  • von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe,
    wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB), nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

 

Die Sozialprognose i. S. v. § 56 Abs. 1 StGB (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.05.2013 – 4 StR 70/13 –), d. h. die Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird, ist bei einem Angeklagten

  • günstig,
    wenn bei ihm die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist oder die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens jedenfalls größer ist als diejenige neuer Straftaten;
     
  • ungünstig,
    wenn bei ihm, selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht in Strafvollzug bestehenden Sanktionen, die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten.
     

Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB liegen vor, wenn nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit eines Angeklagten, unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (auch) besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 StR 112/09 –).

Die Verteidigung der Rechtsordnung i. S. v. § 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung, in Kenntnis sämtlicher Umstände (auch der erteilten Bewährungsauflagen bzw. -weisungen) Verständnis für eine (nochmalige) Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht bzw. der Kriminalität empfinden würde (BGH, Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 580/00 –; BGH, Urteil vom 27.09.2012 – 4 StR 255/12 –).

Wird Jugendstrafe verhängt, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorliegen, wird die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe

  • von nicht mehr als 1 Jahr,
    wenn bei dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Sozialprognose nach § 21 Abs. 1 JGG günstig ist;
     
  • von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren Jugendstrafe,
    wenn bei dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Sozialprognose günstig ist (§ 21 Abs. 1 JGG) und die Vollstreckung im Hinblick auf seine Entwicklung nicht geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG).

Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 172 ff und S. 258 ff.

 

Wer aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn ein- und unmittelbar danach links abbiegt, muss besonders auf den nachfolgenden Verkehr achten.

Wer trotz eines herannahenden Fahrzeugs mit seinem Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einbiegt, um unmittelbar danach links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver und kann (auch nach Beendigung der Grundstücksauffahrt) für einen Zusammenstoß mit dem herannahenden und zum Überholen ansetzenden Fahrzeug allein verantwortlich sein.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 07.03.2014 – 9 U 210/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall bog die Beklagte innerorts mit ihrem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt nach links (stadteinwärts) auf die R. Straße ab, um nach etwa 14m erneut nach links in die Straße „A. W.“ abzubiegen.
Im Einmündungsbereich der Straße „A. W.“ kam es zur Kollision mit dem herannahenden auf der bevorrechtigten R. Straße (ebenfalls) stadteinwärts fahrenden Pkw des Klägers, der zum Überholen des Fahrzeugs der Beklagten angesetzt hatte.
Unter Hinweis auf den aus seiner Sicht allein von der Beklagten verursachten Unfall verlangte der Kläger seinen Gesamtschaden von ca. 6.500 Euro ersetzt.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat eine alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall bejaht.
Er sah auf Seiten des Klägers nur die von dessen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, auf Seiten der Beklagten aber ein erhebliches unfallursächliches Verschulden, das bei der Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu berücksichtigen war.
Weil sich der Unfall noch im engen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr ereignet habe, sei der Beklagten vorzuwerfen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht beachtet zu haben.
Auch habe die Beklagte es nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO unterlassen, sich durch die zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern.
Angesichts dessen sei es – wie der 9. Zivilsenat des OLG Hamm ausführte – gerechtfertigt, die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt zu lassen.
Die Beklagte habe die beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn gem. § 10 StVO geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Diese mit dem Einfahren aus der Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn regelmäßig verbundenen besonderen Gefahren, denen durch die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO Rechnung zu tragen ist, wirkten hier über die Beendigung des eigentlichen Einbiegevorgangs durch Wiederaufnahme der Geradeausfahrt weiter fort.
Die besondere und anhaltende Gefährlichkeit des Fahrmanövers der Beklagten ergebe sich dabei daraus, dass die Beklagte – obwohl sie den herannahenden Kläger bemerkt hatte – mit entsprechend geringer Geschwindigkeit aus einer Grundstückseinfahrt in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach nach links abzubiegen.
Ihr Einbiegevorgang sei – den Angaben des Sachverständigen zufolge – nach etwa 14m Wegstrecke abgeschlossen gewesen. Nach einer Wegstrecke von nur 2m habe die Beklagte den Abbiegevorgang nach links eingeleitet, der nach weiteren 12m Fahrtstrecke durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers endete.
Da für den nachfolgenden Verkehr diese Abbiegeabsicht nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei, und die verlangsamte Fahrweise auch auf eine gemächliche Beschleunigung zwecks Einordnung in den fließenden Verkehr habe hinweisen können, hätte die Beklagte ihre Einfahrt auf die Fahrbahn zurückstellen bzw. sich besonders darüber vergewissern müssen, dass der nachfolgende Verkehr ihre Linksabbiegeabsicht erkannt habe.
Angesichts dessen und nachdem die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte schon nicht substantiiert darlegen konnte, ihre Linksabbiegeabsicht entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich angekündigt zu haben, konnte vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hat. 

 

Unser traditioneller Kanzleikäfer

Werbemittel und Tradition

Als Werbemittel aber auch aus Traditionsbewusstsein haben wir unseren Kanzleikäfer. Es handelt sich um einen „Mexiko-Käfer“, Baujahr 1974 der von seinem Vorbesitzer liebevoll „Joschka“ getauft wurde. Wir haben den Namen beibehalten. Der Käfer wird noch immer regelmäßig bewegt und war bisher immer sehr zuverlässig. Wir haben mit ihm unter anderem an der 15. ADAC Süd-Rallye-Historic des 1. Nürnberger Automobilclub  1919 e.V. teilgenommen.

Echte Originale

Unser traditioneller Kanzleikäfer ist noch weitestgehenst original. Um ihn dauerhaft möglichst gut zu erhalten wurde er soweit wie möglich rostschutzversiegelt. Der Chrom der Stoßstangen vorne und hinten ist zwar schon etwas angegriffen, aber dafür ist es kein Problem, wenn jemand mal versehentlich dagegen fährt (ist auch schon vorgekommen).

Geschichte einer Legende

Der letzte VW Käfer lief in Deutschland bereits am 19.01.1978 vom Band. 2003 wurd der letzte VW Käfer in Mexiko hergestellt. Weltweit wurden insgesamt 21.529.464 VW-Käfer produziert. 16.255.500 Käfer wurden in Deutschland hergestellt. Der Käfer ist damit eines der am meisten verkauften und beliebtesten Autos der Welt. Als Aushängeschild für die Kanzlei ist er daher optimal. Dies erst Recht nachdem einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht liegt.

Mehr Informationen zum VW-Käfer bei Wikipedia.

Dass ein Angeklagter die Begehung einer ihm vorgeworfenen Tat bestritten und keine Schuldeinsicht gezeigt hat, darf im Falle seiner Verurteilung nicht straferschwerend gewertet werden.

Wird ein Angeklagter verurteilt, darf bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Strafzumessung ist sonst rechtsfehlerhaft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29. 01. 2013 –  4 StR 532/12 –).
Ein Angeklagter ist von Rechts wegen nicht gehindert die Begehung einer ihm vorgeworfenen Tat zu leugnen. Deshalb darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er bestimmte Tatbeteiligungen oder auch Tatveranlassungen bestreitet.
Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16.09.1988 – 2 StR 124/88 –) oder nach Rechtskraft eines Schuldspruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet (BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – 3 StR 121/12 –).
Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 655/93 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 589/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 287 f.

 

Fluggesellschaft muss Schmerzensgeld zahlen weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt.

Weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern – sog. „Saunatücher“ – während eines mehrstündigen Fluges von Indien nach Deutschland eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt und die Tücher ausgeteilt worden waren, obwohl die Reisende zuvor ein Crewmitglied auf ihre Allergie hingewiesen und darum gebeten hatte, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Reisenden mit Urteil vom 16.4.2014 – 16 U 170/13 – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,– € zugesprochen.

Von dem in dieser Sache erstinstanzlich zuständigen Landgericht (LG) war der Klägerin, bei der die allergische Reaktion mit Atemnot eine ärztliche Behandlung und die Empfangnahme durch einen Notarzt nach der Landung erforderlich gemacht hatte, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme über die Umstände des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,– € gegen die beklagte Fluggesellschaft zugesprochen worden.

Die hiergegen von der beklagten Fluggesellschaft eingelegte Berufung wies das OLG Frankfurt am Main im Wesentlichen zurück.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt am Main aus, die Klägerin könne auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein Schmerzensgeld verlangen, weil die allergische Reaktion durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden sei.
Die Kausalität zwischen dem Verteilen der Erfrischungstücher und der allergischen Reaktion sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.
Die Klägerin müsse die durch die Erfrischungstücher ausgelösten Beschwerden auch nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinnehmen. Die an Bord befindlichen Mitarbeiter der Beklagten hätten nämlich von der Allergie wissen müssen, weil die Klägerin einem Crewmitglied einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten habe, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien deshalb gehalten gewesen, die Austeilung der Tücher zu unterlassen oder die Klägerin so zu separieren, dass sie nicht beeinträchtigt würde.
Auch wenn nicht alle Crewmitglieder über die gesundheitliche Disposition der Klägerin orientiert gewesen seien, liege dies außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin und stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die auch in einem Großraumflugzeug die Fürsorge gegenüber einzelnen Passagieren, auf deren besondere Situation sie aufmerksam gemacht worden sei, nicht vernachlässigen dürfe.

Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, was das LG übersehen habe. Es habe nämlich von ihr verlangt werden können, dass sie mit mehr Nachdruck auf ihre Situation aufmerksam gemacht hätte. In dem Moment, als die Verteilung der Tücher begann, hätte die Klägerin sich nicht einfach in ihr Schicksal ergeben, sondern notfalls aufstehen und laut „Halt“ rufen müssen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30.04.2014 mitgeteilt.

Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens lautet:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

 

Wann liegt ein (strafbarer) fehlgeschlagener Versuch vor?

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont).
Wenn ein Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ausscheidet.
Mithin kommt es für die Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenen, unbeendetem und beendetem Versuch auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung an (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – 3 StR 78/13 –).

Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Täters, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 StR 289/13 –) unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13.11.2012 – 3 StR 411/12 –; BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – 3 StR 298/11 –; BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – 4 StR 8/03 –; BGH, Urteil vom 19.03.2013 – 1 StR 647/12 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13 – hingewiesen.

Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich.

 

Ein Berufsbetreuer, der für die Kommunikation mit einem mittellosen Betreuten einen Dolmetscher benötigt, kann die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattet verlangen.

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) abgegolten.
Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.03.2014 – XII ZB 346/13 – hingewiesen.

Nach §§1908i Abs.1 Satz 1, 1836 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz.
Mit diesen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten.
Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Demzufolge kann ein Berufsbetreuer die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.

Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht auch die persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB ). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten.
Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 03.09.2008 – 2 W 193/07, 2 W 207/07 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2008 – 20 W 170/08 –).
Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung, die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalvergütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt.
Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist.
Bei Berufsbetreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden diese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – XII ZB 667/12 –).

In der obigen Entscheidung des BGH ging es allein um die Verständigungsmöglichkeit eines gehörlosen Betroffenen mit seinem Betreuer, weil dieser die Kosten für den erforderlichen Gebärdendolmetscher nicht aus seiner Vergütung bestreiten wollte und nicht darum, inwieweit im Verfahren zur Betreuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass ein Betroffener trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht ein Gebärdendolmetscher, etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), einzuschalten ist.

 

Kann ein nur von einem Ehegatten unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament in ein Einzeltestament umgedeutet werden?

Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.

Darauf hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Beschluss vom 23.04.2014 – 31 Wx 22/14 – hingewiesen.

Eine letztwillige Verfügung, die mit „gemeinschaftliches Testament“ überschrieben, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben, vom anderen noch lebenden Ehegatten aber nicht unterzeichnet worden ist, stellt ein unvollständiges gemeinschaftliches Testament dar.
Ein solcher Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments kann als Einzeltestament aufrechterhalten werden, wenn der Ehegatte, der seine Erklärung in der Form des § 2247 BGB vollständig abgegeben hat, gewollt hat, dass seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, ihre Wirkung also sofort eintreten und nicht von der entsprechenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig sein soll. Maßgeblich ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis der fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Ehegatten seine eigene Verfügung treffen wollte (OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 – 31 Wx 38/10 –).
Der Erblasserwille ist auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zu ermitteln. Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewusst war, diese könne als sein Testament betrachtet werden.
Nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass er den Willen hatte, seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten als einseitige letztwillige Verfügung gelten zu lassen, kann seine Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2011 – 20 W 75/11 –).

 

Mieterhöhungsverlangen – Unter welchen Voraussetzungen kann es wirksam von einem Bevollmächtigten des Vermieters gestellt werden?

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 231/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung von dessen Mieter mit einem Schreiben vom 25.11.2011 die Zustimmung zu einer Erhöhung der seit dem Jahr 2006 unveränderten Miete um 31,08 € auf 252,37 € verlangt und zur Begründung auf den städtischen Mietspiegel verwiesen. Sie teilte dabei nicht ausdrücklich mit, dass sie für den Vermieter handelte.
In dem Mieterhöhungsverlangen hieß es:
„Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen […]. Wir bitten deshalb um Zustimmung […]“.
Dieses Schreiben erhielt der Mieter zusammen mit einer von der Hausverwaltung erstellten Betriebskostenabrechnung, in der sie bat, den Nachzahlungsbetrag auf das Konto des namentlich benannten Vermieters zu überweisen.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH hat der Vermieter durch das Schreiben seiner Hausverwaltung vom 25.11.2014 ein wirksames Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) gestellt.
Denn eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen den Vertretenen, wobei es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgt.
Die in der mietrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte teilweise vertretene Auffassung, dass ein Mieterhöhungsverlangen, das durch einen Bevollmächtigten wie beispielsweise eine Hausverwaltung gestellt werde, nur wirksam sei, wenn die Stellvertretung ausdrücklich offen gelegt und der Vermieter darin namentlich benannt werde (Landgericht (LG) Potsdam, Urteil vom 21.11.2012 – 13 S 127/12 –; LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013 – 63 S 26/13 –) teilt der VIII. Zivilsenat des BGH nicht.
Diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach auch ein konkludentes Handeln in fremdem Namen genügt, nicht vereinbar.
Auch besteht kein Anlass, in Abweichung hiervon aus Gründen des Mieterschutzes für das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB eine ausdrückliche Offenlegung der Vertretung zu fordern. Die erforderliche Klarheit über den Vertragspartner bei einer Stellvertretung ist – wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft – durch eine Auslegung der Erklärung und der sie begleitenden Umstände gemäß § 164 Abs. 1 BGB gewährleistet.
Gibt eine Hausverwaltung, die nicht selbst Vermieterin ist, im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Mieter ab, ist aus diesen Umständen regelmäßig zu entnehmen, dass sie im Namen des Vermieters handelt.