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Zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung – „Zeugnisaktion“.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 03.04.2014 – I ZR 96/13 – über die Zulässigkeit einer „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall warb die Beklagte in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Das Landgericht (LG) hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten.

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.
Auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG hat der BGH verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 03.04.2014 – Nr. 59/2014 – mitgeteilt.

Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet:
Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

§ 4 Nr.1 und Nr. 2 lauten:
Unlauter handelt insbesondere, wer

  • geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
  • geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

 

 

Rechtsanwalt für Opferschutz

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Opferschutz? – Bei uns sind Sie richtig. Rechtsanwalt Nino Herding befasst sich unter anderem mit Strafrecht und dabei auch mit Fragen des Opferschutzes. Rechtsanwalt Bernd Rösch war als Richter jahrelang im Bereich des Strafrechts tätig und setzt sich für Opferschutz ein. Wir bieten daher eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung in allen Fragen des Opferschutzes.

Übersicht


Welche allgemeinen Möglichkeiten haben Opfer einer Straftat?

Im Opferschutz geht es im Wesentlichen um die Möglichkeiten und die Rechte, welche Opfern von Straftaten zustehen. Besonders wichtig ist, dass ein Rechtsanwalt für Sie die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen kann (§ 406e StPO).

Ferner können wir für Sie – soweit die Voraussetzungen vorliegen -,

  • erklären, dass Sie sich der Klage mit der Nebenklage anschließen und wir Ihnen als anwaltlicher Beistand beigeordnet werden oder Ihnen für unsere Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (§ 406h Satz 1 Nr. 1 StPO);
  • einen Ihnen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatzanspruch) im Strafverfahren geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 2 StPO);
  • nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 3 StPO);
  • nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen (§ 406h Satz 1 Nr. 4 StPO);
  • Ihnen dabei helfen, Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung (§ 406h Satz 1 Nr. 5 StPO);
  • verlangen, dass bei Ihrer Vernehmung einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens anwesend ist (§ 406f Abs. 2 StPO);
  • beantragen, dass Ihnen – wenn es Sie betrifft – mitgeteilt wird,
    • wie das Verfahren ausgegangen ist (§ 406d Abs. 1 StPO);
    • ob dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren (406d Abs. 2 Nr. 1 StPO);
    • ob, freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden;
    • ob dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird.

​​Wer kann sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?

Einem Strafverfahren als Nebenkläger kann sich jedermann anschließen, der durch bestimmte rechtswidrige Taten verletzt ist. Welche Straftaten das sind, ist geregelt · in § 395 Abs. 1, 2 und 3 StPO. Bei Tätern, die zur Tatzeit schon 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt waren gilt § 80 Abs. 3 JGG (vgl. auch § 1 Abs. 2 JGG).

 

Bei Getöteten können sich

  • Kinder,
  • Eltern,
  • Geschwister,
  • Ehegatten oder
  • Lebenspartner

stets als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen. Im Übrigen gilt folgendes:

 

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,

2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,

3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,

4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,

5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154 a StPO beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Absatz 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Wann wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger wirksam?

Wirksam wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger mit Erhebung der öffentlichen Klage, im Verfahren bei Strafbefehlen, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 411 Abs. 1 StPO) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist (§ 396 Abs. 1 StPO).


Hat ein Nebenkläger Anspruch darauf, dass ihm ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird?

Ja, in den in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführten Fällen.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen?
In solchen Fällen ist einem Nebenkläger auf seinen Antrag für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn · er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder · ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO).


Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

Der Nebenkläger

  • ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt (§ 397 Abs. 1 Satz 1 StPO, dies gilt sogar dann, wenn er (noch) als Zeuge vernommen werden soll);
  • ist zur Hauptverhandlung zu laden (§ 397 Abs. 1 Satz 2 StPO);
  • kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 397 Abs. 2 StPO).

Nach § 397 Abs. 1 StPO stehen dem Nebenkläger aber auch noch folgende wichtige prozessuale Rechte zu:

  • Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31 StPO) oder Sachverständigen (§ 74 StPO).
  • Das Fragerecht (§ 240 Absatz 2 StPO).
  • Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2 StPO) und von Fragen (§ 242 StPO).
  • Das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6 StPO).
  • Das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258 StPO).

Welche Möglichkeiten bestehen vor der Erhebung der öffentlichen Klage?

Ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig, so stehen dem Opfer einer Straftat dennoch mehrere Möglichkeiten zu, um den Verfahrensgang zu beeinflussen. Unter den Voraussetzungen der  § 397a Abs. 1, 2 StPO und § 395 StPO kann ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch schon vor Erhebung der öffentlichen Klage gestellt werden (§ 406g Abs. 1, Abs. 3 StPO). Unter der Voraussetzung des § 397a Abs. 2 StPO ist es auch möglich, dass ein Rechtsanwalt einstweilen als Beistand bestellt wird.


Kann man zivilrechtliche Entschädigungsansprüche (Schadensersatz) auch im Strafverfahren geltend machen?

Grundsätzlich ist es möglich, einen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatz) im Strafverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch nicht anderweitig bereits bei einem Gericht geltend gemacht worden ist. Besonderheiten gelten bei Jugendlichen (§ 81 JGG, §§ 403, 404 StPO).

Auf Antrag ist einem solchen Antragsteller für dieses sogenannte Adhäsionsverfahren auch Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Wer sind meine Ansprechpartner im Opferschutz?

Ihre Ansprechpartner im Opferschutz sind:

Rechtsanwalt Bernd RöschRechtsanwalt Bernd Rösch
Rechtsanwalt Nino HerdingRechtsanwalt Nino Herding
(Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ erfolgreich absolviert)
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Daniela KühnleinRechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Daniela Kühnlein
 
Rechtsanwalt Ingo-Julian RöschRechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch

Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen.

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 10.12.2013 – 2 UF 216/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten getrennt lebende Eheleute über Trennungsunterhalt.
Dem unterhaltspflichtigen Ehemann stand ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzte der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein.
Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.

Der Ehemann vertrat die Auffassung, ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens, sei nicht zu berücksichtigen, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige, so dass kein anzurechnender Privatvorteil vorliege.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm war nicht dieser Auffassung und lehnte es ab, den mit monatlich 236,00 € in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Nutzungsvorteil, als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen.

Wie der Senat ausführte, werde der monatliche Betrag für den PKW zwar in Höhe von jeweils 236,00 € als Bruttoeinkommen behandelt, entsprechend versteuert und sodann als Nettobetrag dem Einkommen wieder abgezogen. Aus den Abrechnungen ergebe sich insoweit, dass dem Ehemann insoweit ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 236,00 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde.
Soweit der Nutzungsvorteil von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Ehemann als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 –).

Dass der Ehemann durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines PKW erspart.
Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 – 10 UF 44/02 –; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 17 UF 128/09 –). Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist – hier – identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.

Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.02.1999 – 12 UF 1545/98 –), war vorliegend nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar.
Der Antragsgegner hatte unwidersprochen behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.  

Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen.
In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, war aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht dargetan, was indes zu seinen Lasten geht.
Sein Hinweis, er hätte sich ein derartiges Fahrzeug nie angeschafft, habe also keine Aufwendungen erspart, verfing damit nicht. Denn nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung weigert sich die gemeinsame Tochter, mit ihm auf dem Motorrad zu fahren, so dass er sich allein schon wegen der Ausübung der Umgangskontakte ein Fahrzeug hätte zulegen müssen, so dass Aufwendungen erspart sind.

 

Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 – mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte einen Fachgroßhandel für Baubedarf.
Der Kläger, der Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung herstellte und einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben erhalten hatte, bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic.
Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute.
Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte – auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses (bei der Streithelferin der Beklagten) beruhten.
Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden.
Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €.
Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt.

Das Landgericht (LG) hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 23.209,46 € freizustellen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) hat.

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen.
Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 02.04.2014 – Nr. 58/2014 – mitgeteilt.

 

Notwendige Verteidigung wegen der Schwere der Tat nach Verurteilung zu einer geringen Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) liegt in der Regel bereits dann vor, wenn ein Angeklagter in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von (beispielsweise) vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, nur er Berufung eingelegt hat und für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechnen muss, die insgesamt drohende Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 16.01.2014 – 2 OLG 8 Ss 259/13 – hingewiesen.

Es ist aber anerkannt, dass als Grund für die Beiordnung eines Verteidigers neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch sonstige schwerwiegende unmittelbare oder mittelbare Nachteile zu berücksichtigen sind, die ein Angeklagter infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 – 32 Ss 52/12 –), so wie er hier vorliegt.
Infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat muss der Angeklagte mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten rechnen. Die ihm somit insgesamt drohende Strafvollstreckung von einem Jahr kennzeichnet die verfahrensgegenständliche Tat in der Regel als schwer.

 

Zum Feststellungsinteresse wenn die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts „sehr gering“ ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 19/13 – mit der Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn

  • eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und
  • das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Eltern der minderjährigen Kläger von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15.08.2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Das Amtsgericht (AG) sah die Klage als zulässig an, wies sie aber als unbegründet ab.

Auf die Berufung der Kläger gab das Landgericht (LG) der Klage statt.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
Der VIII. Zivilsenat hat bei dieser Entscheidung die gutachterlichen Stellungnahme eines Professors für Arbeits- und Sozialmedizin berücksichtigt, der in seinem bereits vom AG eingeholten und auch vom Berufungsgericht verwerteten Sachverständigengutachten ausgeführt hatte, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als „sehr sehr gering“ anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen“.
Angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bestehe bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehle.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 02.04.2014 – Nr. 57/2014 – mitgeteilt.

 

Tierarzthaftung – Zur Umkehr der Beweislast bei einer grob fehlerhaften Behandlung im Bereich der Tiermedizin und zur Aufklärungspflicht des Tierarztes.

Mit Urteil vom 21.02.2014 – 26 U 3/11 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm einen Tierarzt zur Zahlung von 60.000 € Schadensersatz verurteilt, weil er zum einen bei einem Dressurpferd in grob fehlerhafter Weise eine Operation ohne ausreichende Notwendigkeit durchgeführt und zum anderen die Eigentümerin des Pferdes über die Risiken der durchgeführten Operation nicht in der notwendigen Weise aufgeklärt hatte.

Danach kehrt sich auch im Bereich der Tiermedizin im Falle eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast für die Kausalität des aufgetretenen Schadens um (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 – 3 U 108/02 – und Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.04.2005 – VI ZR 23/04 –). Aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers des Tierarztes wurde dieser deshalb zum Ersatz des eingetretenen Schadens – hier der dauerhaften Lahmheit des Pferdes – herangezogen, nachdem der Tierarzt nicht nachweisen konnte, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war.

Ferner wies der 26. Zivilsenat des OLG Hamm darauf hin, dass die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung zwar nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen sei, da es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe.
Ein Tierarzt habe aber dann eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Eigentümer eines Tieres, wenn

  • die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei,
  • möglicherweise kaum Erfolg verspreche und
  • andererseits hohe finanzielle Interessen eine Rolle spielen.

 

Verjährung – Zum Eintritt der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 19.12.2013 – IX ZR 120/11 – hingewiesen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt.
Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurück zu beziehen ist. 

 

Verurteilungen im „Fall Jonny K.“ rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) Berlin hat im Fall des tödlichen Angriffs auf den damals 20 Jahre alten Jonny K. im Oktober 2012 den Angeklagten U. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die übrigen fünf Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen von zwei Jahren und acht Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Urteil vom 15.08.2013 – (509) 234 Js 83/13 KLs (13/13) –).

Nach den Feststellungen des LG hatte der ausgebildete Boxer U. in den frühen Morgenstunden des 14.10.2012 am Alexanderplatz zunächst Jonny K. und dessen Begleiter provoziert und Jonny K. dann unerwartet einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, der bereits für sich genommen nicht ausschließbar todesursächlich war.
Unmittelbar anschließend griffen alle sechs Angeklagten massiv die beiden provozierten Personen an.
Im Verlauf der Auseinandersetzung stürzte Jonny K. zu Boden und schlug mit dem Kopf auf das Straßenpflaster.
Mehr als zwei Personen aus der Gruppe der Angeklagten traten dem regungslos auf dem Boden liegenden Jonny K. mehrfach gegen den Körper und mindestens zweimal gegen den Kopf.
Entweder durch die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf oder durch den Sturz auf das Straßenpflaster erlitt Jonny K. massive Hirnblutungen, die zu seinem Tod führten.
Der Begleiter erlitt durch den Angriff der Angeklagten Knochenbrüche und Prellungen.

Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.03.2014 – 5 StR 38/14 – als offensichtlich unbegründet verworfen und ergänzend hierzu u. a. bemerkt:

Die landgerichtliche Annahme eines von mehreren verübten Angriffs im Sinne der zweiten Alternative des § 231 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass möglicherweise bereits die erste nur vom Angeklagten U. vorgenommene Verletzungshandlung todesursächlich gewesen ist.
Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.1999 – 1 StR 469/99 –).
Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1961 – 4 StR 176/61 –).

Das Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig. Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 01.04.2014 – Nr. 56/2014 – mitgeteilt.

§ 231 Abs. 1 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) lautet:
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

 

Zur Feststellung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr.

Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.03.2014 – XII ZB 58/12 – hingewiesen.

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen.
Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 47/11 – und vom 13.01.2010 – XII ZB 248/09 –).
Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters (BGH, Beschlüsse vom 22.08.2012 – XII ZB 295/12 – und vom 13.01.2010 – XII ZB 248/09 –). Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einzuholenden Sachverständigengutachten auf.