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Betreuungsrecht – Betroffener kann Rechtsanwalt wirksam mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen.

Aus § 275 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 13.02.2014 – 6 U 747/13 – hingewiesen.

Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 – entschieden, dass ein Betroffener in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen ist, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden, und dass die Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis umfasst, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen.

Ist der Betroffene nach § 275 FamFG fähig, einem Rechtsanwalt zur anwaltlichen Vertretung Vollmacht zu erteilen, ist es folgerichtig, aus dieser Vorschrift auch die Rechtsfolge zu entnehmen, dass der Betroffene ungeachtet seiner etwaigen Geschäftsunfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts die rechtliche Befugnis hat, den der Vollmachterteilung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam abzuschließen.

Ein wesentliches Ziel des § 275 FamFG ist es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren soll er eigenständiger Beteiligter und nicht „Verfahrensobjekt“ sein. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu vertreten, ohne auf andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 –). Dem Betroffenen wird es im Betreuungsverfahren häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsverfahren effektiv wahrzunehmen.

Mit diesem Ziel wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, dem Betroffenen zwar einerseits die Rechtsmacht zuzubilligen, einem Rechtsanwalt durch Rechtsgeschäft wirksam eine Verfahrensvollmacht zu erteilen, dem Betroffenen aber andererseits die rechtliche Handlungsfähigkeit abzusprechen, den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag über die Erteilung des Mandats wirksam zu schließen. Hierdurch wäre das Ziel, es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte im Betreuungsverfahren insbesondere auch mittels anwaltlicher Vertretung wahrzunehmen, nicht in dem Maße gewährleistet, wie es durch die Regelung des § 275 FamFG angestrebt ist. Insbesondere ist es mit dem Ziel, das der Gesetzgeber in § 275 FamFG verfolgt, nicht vereinbar, wenn der Betroffene darauf angewiesen wäre, dass sein Betreuer den Abschluss eines Anwaltsvertrags genehmigt oder das Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nach § 276 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellt.

Die Fähigkeit des Betroffenen, einen Anwaltsvertrag in Betreuungssachen wirksam abzuschließen, hängt auch nicht davon ab, ob die anwaltliche Vertretung in seinem Interesse liegt.
Die Verfahrensfähigkeit ist nach § 275 FamFG nicht von einem solchen einschränkenden, objektiven Kriterium abhängig. Vielmehr ist die Verfahrensfähigkeit auch in den Fällen uneingeschränkt gegeben, in denen nach objektiven Maßstäben das Anliegen des Betreuten als unvernünftig erscheinen mag.
Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, man solle die Fiktion der Geschäftsfähigkeit nicht weiter reichen lassen als für eine zweckentsprechende Vertretung erforderlich, ist lediglich auf den – hier nicht gegebenen – Fall bezogen, dass ein Betroffener sich auf eine über den gesetzlichen Gebührensätzen liegende Honorarvereinbarung einlässt.

Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuungsrecht – Zum Umfang der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in Betreuungssachen“.

 

Arzthaftungsrecht – Zahnarzt zu Schmerzensgeldzahlung verurteilt weil er nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt hat.

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.12.2013 – 26 U 54/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Beklagte, ein niedergelassener Zahnarzt, der Klägerin im Jahr 2007 eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert.
Im Jahr 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den Beklagten und verlangte Schadensersatz unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne. Sie war der Meinung, die Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer seien ungenügend, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen und über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht (LG) zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt.
Zwar war kein Behandlungsfehler feststellbar, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen ist und sich erst nachträglich verändert hat.
Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.
Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.
In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die Klägerin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen.
Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 26.02.2014 mitgeteilt.

 

Stromnetzbetreiber haftet für den durch Überspannung verursachten Schaden an Elektrogeräten.

In dem vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2014 – VI ZR 144/13 – entschiedenen Fall war die Beklagte Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung zur Verfügung stellte und dazu auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornahm.
Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers war nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung aufgetreten, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern ( PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage des Klägers wurde vom Amtsgericht (AG) abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht (LG) der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) statt.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz zuständige VI. Zivilsenat des BGH wies die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück.

Nach der Entscheidung des BGH haftet die Beklagte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes.
Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat.
Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist.
Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.02.2014 – Nr. 33/2014 – mitgeteilt.

 

Strafverfahren – Zum Beweisantrag und zur Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit.

Anträge auf ein Beweisbegehren genügen den einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen, wenn

  • sie hinreichend bestimmte Beweistatsachen bezeichnen,
  • die dem Zeugenbeweis zugänglich sind und
  • nicht allein eine Schlussfolgerung oder Wertung behauptet wird.

 

Ferner muss der Antrag erkennen lassen, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 03.11.2010 – 1 StR 497/10 –, vom 17.11.2009 – 4 StR 375/09 –). Andernfalls fehlt dem Begehren die Qualität eines Beweisantrags.
Der näheren Begründung dieser sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung bedarf es jedoch nur dann, wenn Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, sich also nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2011 – 1 StR 336/11 –; Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 375/09 –; Urteil vom 10.06.2008 – 5 StR 38/08 –; Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 154/00 –).

Anträge, die wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlungsanträge zu behandeln sind, darf das Gericht nicht als im Ansatz „unzulässig“ ablehnen, sondern muss sie anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 1 StR 506/12 –; vom 14.12.2010 – 1 StR 275/10 –).

Wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen (§ 244 Abs. 3 S. 2 Variante 2 StPO) darf das Gericht einen Beweisantrag nur ablehnen,

  • wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder
  • wenn die Beweistatsache trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will.

 

Der Tatrichter hat dies in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen und im Fall der Antragsablehnung zu begründen. Hierbei darf das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner Würdigung zu Grunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 10.11.2011 – 5 StR 397/11 –; vom 12.01.2010 – 3 StR 519/09 –; vom 06.03.2008 – 3 StR 9/08 –; vom 05.12.2007 – 5 StR 451/07 –).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.01.2014 – 1 StR 379/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Strafverfahren – Zur Zurückweisung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache“ sowie den Blog „Strafrecht – Strafprozess – Anforderungen an Beweisantrag“.

 

Wenn nach Verkehrsunfall Verdienstausfall vom Schädiger verlangt wird – Welche Unterlagen müssen dem Gericht vorgelegt werden?

Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall Ersatz eines Verdienstausfalls begehrt, hat die unfallbedingte Entstehung eines Erwerbsschadens in der geltend gemachten Höhe schlüssig darzulegen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 08.10.2013 – I-1 U 226/12 – hingewiesen.

Die Entstehung eines finanziellen Ausfallschadens aufgrund bei einem Verkehrsunfall davongetragener Körperverletzungen mit der Folge einer zeitweisen Arbeitsunfähigkeit, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, in deren Rahmen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute kommen.
Folglich setzt der Schadensnachweis eine Überzeugungsbildung des Tatrichters voraus, für die eine je nach Lage des Falles „höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügen kann.
Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit.

Andererseits muss der Geschädigte hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO liefern, also auch ausreichende Schätzungsunterlagen vorlegen. Er muss die Tatsachen für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung darlegen und ggfs. beweisen.
Unzureichend ist es etwa, nur eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen, die den Jahresgesamtverdienst auf die Tage der Krankschreibung umrechnet.
Legt der Geschädigte notwendige Belege für eine Schadensschätzung nicht vor, scheidet eine solche aus. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten ersetzt in diesem Fall keinen schlüssigen Vortrag, sondern ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Für die Ermittlung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen ist von dem Gewinn auszugehen, der vor dem Unfall erzielt wurde.
Als Nachweisunterlagen kommen vor allem in Betracht Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuerbescheide und -erklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide.
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Bestimmung des Referenzzeitraumes keine festen Regeln. Die Unterlagen sollten jedoch einen Zeitraum vor dem Unfall von mindestens drei Jahren abdecken.

Beschränkt sich ein Geschädigter darauf, „Einkommensbescheinigungen“ seines Steuerberaters vorzulegen, welche nur den Unfallmonat und das Kalenderjahr zuvor erfassen, sind diese Unterlagen jedenfalls dann nicht hinreichend aussagekräftig, wenn ein Geschädigter bereits längere Zeit selbständig tätig und es ihm deshalb ohne Weiteres möglich ist, etwa einen dreijährigen Referenzzeitraum für eine realitätsnahe Ermittlung eines Verdienstausfallschadens durch hinreichend aussagekräftige Unterlagen zu belegen.

 

Betreuungsrecht – Zur Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

Nach § 1896 Abs. 1 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.
Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich.

Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei

  • die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB ) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann.
Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 09.02.2011 –XII ZB 526/10 – und vom 14.03.2012 – XII ZB 502/11 –).

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen.

Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (BGH, Beschlüsse vom 14.03.2012 – XII ZB 502/11 – und vom 16.05.2012 – XII ZB 584/11 –).

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (BGH, Beschluss vom 14.03.2012 – XII ZB 502/11 –).

Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 632/12 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuung – Wenn der Betroffene der Einrichtung der Betreuung nicht zustimmt“.

 

Strafprozess – Beweiswürdigung – Tatgericht kann seine Überzeugungsbildung allein auf DNA-Spur stützen.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)), das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen.
Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden.

Danach kann eine festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen eines Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen angesichts der statistischen Häufigkeit des bei einem Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts sein.

Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt lediglich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist.
Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich – gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung – von der Täterschaft überzeugen.
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden- oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.

Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig – wie die Beweiswürdigung ansonsten auch – ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.

Hat sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten gebildet und den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt, reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt,

  • wie viele Systeme untersucht wurden,
  • ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist),
  • ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und
  • mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist.
  • Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.

Zu beachten hat das Tatgericht in solchen Fällen, dass die (durch eine DNA-Analyse ermittelte) hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch einen Angeklagten eine Würdigung aller Beweisumstände gerade mit Blick auf die bloß statistische Aussagekraft zwar nicht überflüssig macht.
Allerdings hängt das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt, wenn nach den konkreten Umständen keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, welche den Beweiswert der Merkmalübereinstimmung schmälern oder allgemein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12 – hingewiesen.

 

Verkehrsrecht – Mitschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms?

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht – ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13 – entschieden (in Abweichung von OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 –).

Nach Auffassung des 14. Zivilsenats des OLG Celle kann eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.

Aus Eigenschutzgesichtspunkten gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, ist ein Radfahrer danach nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht.

Dass im konkreten Fall dem Radfahrer eine besonders risikobehafteten Fahrweise vorzuwerfen war, hatte der andere Unfallbeteiligte nicht nachgewiesen.

 

Arzthaftungsrecht – Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden.

Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet.
Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 29.1.2014 – 7 U 163/12 – entschieden.

Die Aufklärung des Patienten ist – wie das OLG Karlsruhe ausgeführt hat – eine ärztliche Aufgabe, die zwar grundsätzlich auf einen anderen Arzt, aber nicht auf andere Hilfspersonen übertragen werden kann. Das beruht auf dem Gedanken, dass der behandelnde Arzt als solcher für eine wirksame Einwilligung des Patienten zu sorgen hat und die dafür erforderliche Aufklärung des Patienten medizinische Kenntnisse voraussetzt, die bei nichtärztlichem Personal grundsätzlich nicht erwartet werden können.
Dementsprechend kann sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Aufklärung durch einen nachgeordneten Kollegen auch nur dann entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des beauftragten Arztes besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt wird.
Nicht von vornherein unzulässig ist es, die Aufklärung des Patienten auf einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr zu delegieren.
Die Aufklärung durch einen solchen Studenten kann der ärztlichen Aufklärung gleichstehen. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ApprOÄ) können und sollen Medizinstudenten im Praktischen Jahr entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Das entspricht auch dem Zweck des Praktischen Jahres, die Anwendung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse zu lernen (§ 3 Abs. 4 Satz ApprOÄ) und damit die praktischen Fähigkeiten und die klinische Erfahrung zu erwerben, die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Berufsärzteordnung (BÄO) und Art. 24 Abs. 3 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG in der medizinischen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Danach kann die Aufklärung einem Studenten im Praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie

  • seinem Ausbildungsstand entspricht, also nach seinem Ausbildungsstand in der Lage ist, Patienten über den Eingriff und dessen Risiken aufzuklären  und
  • unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet.

Liegen diese Übertragungsvoraussetzungen vor steht die von einem Medizinstudenten im Praktischen Jahr durchgeführte Aufklärung einer ärztlichen Aufklärung gleich.
Entscheidend für die Beurteilung der Wirksamkeit der Patienteneinwilligung ist dann allein,  ob die von dem Medizinstudenten im Praktischen Jahr durchgeführte Eingriffs- und Risikoaufklärung inhaltlich zu beanstanden, d. h. der Patient falsch oder unzureichend aufgeklärt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07 – sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2012 – 7 U 176/11 –) muss der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt.
Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können.
Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
Bei diagnostischen Eingriffen – wie beispielsweise einer Herzkatheteruntersuchung – sind dabei grundsätzlich strengere Anforderungen an die Aufklärung des Patienten über damit verbundene Risiken zu stellen. Denn bei ihnen bedarf es einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der diagnostischen Aussagekraft, den Klärungsbedürfnissen und den besonderen Risiken für den Patienten.

 

Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum?

Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten die Kläger vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche erworben. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben.
Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht.

Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann,

  • wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

In etwa gleichwertiger Wohnraum stand den Klägern hier nicht zur Verfügung, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 20.02.2014 – Nr. 31/2014 – mitgeteilt.